LONG Mini-Future auf AUD/USD Wechselkurs

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Transkript:

LONG Mini-Future auf AUD/USD Wechselkurs Valor 35 600 866 1. Produktebeschreibung Derivatekategorie/Bezeichnung KAG Hinweis Wesentliche Produktemerkmale Emittentin Rating der Emittentin Zahl-, Ausübungs- und Berechnungsstelle Symbol/Valorennummer/ISIN Basiswert Referenzpreis Basiswert Hebelprodukte mit Knock-out/Mini-Future Zertifikate (2210, gemäss Swiss Derivative Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte) Diese Derivate sind keine kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und unterstehen weder der Genehmigungspflicht noch der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die Anleger tragen ferner ein Emittentenrisiko. Mini-Futures ermöglichen eine dem Leverage entsprechende überproportionale Partizipation an der Kursentwicklung des Basiswertes. LONG Mini-Futures profitieren von steigenden Kursen des Basiswertes. Mini-Futures haben keine feste Laufzeit, verfügen aber über ein Stop-Loss Level, welches täglich oder periodisch angepasst wird. Bei Erreichen des Stop-Loss Levels verfällt der Mini-Future unmittelbar und ein allfällig realisierbarer Restwert wird dem Investor zurückbezahlt. Auf das von der Emittentin zur Verfügung gestellte, fremdfinanzierte Kapital in der Höhe des Finanzierungslevels, dividiert durch das Ratio, wird täglich ein Zins, bestehend aus einem Overnight-Zinssatz und einem Finanzierungsspread, verrechnet. Zürcher Kantonalbank, Zürich Bei Emissionen der Zürcher Kantonalbank: Standard & Poor's AAA, Moody's Aaa, Fitch AAA Zürcher Kantonalbank, Zürich IAUACZ/35 600 866/CH0356008661 AUD/USD Wechselkurs / XD0000275129 / Bloomberg: AUDUSD <CRNCY>, definiert als USD Betrag per 1 AUD USD 0.7782 per 1 AUD Ratio 1:10 resp. 0.10; 1 Mini-Future bezieht sich auf AUD 10 Referenzwährung CHF Ausgabepreis CHF 0.68 (USD/CHF 0.9788) (Ausgabeaufschlag von CHF 0.04 resp. 5.88%) Emissionsvolumen Finanzierungslevel bei Anfangsfixierung Bis zu 25 000 000 Mini-Future, mit der Möglichkeit der Aufstockung USD 0.71287 Anfängliches Stop-Loss Level USD 0.72000 Erster Handelstag 11. Oktober 2017 Liberierungstag 17. Oktober 2017 1/5

Laufzeit Anfänglicher Finanzierungsspread Open End 4.00% Maximaler Finanzierungsspread 5.00% Anfänglicher Stop-Loss Puffer 1.00% Maximaler Stop-Loss Puffer 15.00% Rundung des Finanzierungslevels 0.00001 Rundung des Stop-Loss Levels 0.00001 Beobachtungsperiode Anfänglicher Leverage Aktueller Finanzierungslevel Kontinuierliche Beobachtung ab Anfangsfixierung 11.20 (Referenzpreis Basiswert, multipliziert mit FX Rate, dividiert durch Ratio, dividiert durch Ausgabepreis) Am Ende jedes Anpassungstages findet eine Anpassung des Finanzierungslevels statt. Das aktuelle Finanzierungslevel wird von der Berechnungsstelle anhand der folgenden Formel ermittelt: wobei: FL A : FL E : Finanzierungslevel vor der Anpassung Finanzierungslevel nach der Anpassung FS: Aktueller Finanzierungsspread r: Geldmarktzinssatz n: Anzahl Kalendertage zwischen dem aktuellen Finanzierungstag (exklusive) und dem nächsten Finanzierungstag (inklusive) Das Ergebnis der Berechnung wird zum nächsten Vielfachen der Rundung des Finanzierungslevels aufgerundet. Anpassungstage Handels- und Ausübungseinheiten Geldmarktzinssatz Finanzierungsspread Stop-Loss Ereignis Jeder Handelstag des Mini-Future 1 Mini-Future/s oder ein Vielfaches davon Der von der Berechnungsstelle bestimmte aktuelle Geldmarktzinssatz für Overnight Deposits in USD (LIBOR) abzüglich des von der Berechnungsstelle bestimmten aktuellen Geldmarktzinssatzes für Overnight Deposits in AUD (LIBOR). r = Geldmarktzinssatz Overnight (USD) - Geldmarktzinssatz Overnight (AUD) Ein an jedem Anpassungstag von der Berechnungsstelle festgelegter Wert, welcher mindestens Null und höchstens dem Maximalen Finanzierungsspread entspricht. Ein Stop-Loss Ereignis tritt ein, wenn der Kurs des Basiswertes während der Handelszeiten des Basiswertes den aktuellen Stop-Loss Level berührt oder unterschreitet. In diesem Fall gelten die Mini-Futures als automatisch ausgeübt und verfallen. 2/5

Aktueller Stop-Loss Level Das aktuelle Stop-Loss Level wird von der Berechnungsstelle an jedem Stop-Loss Level Fixierungstag, nach erfolgter Anpassung des Finanzierungslevels, anhand folgender Formel festgelegt: FL * (100% + Stop-Loss Puffer) wobei FL: Aktuelles Finanzierungslevel Das Ergebnis der Berechnung wird zum nächsten Vielfachen der Rundung des Stop-Loss Levels aufgerundet. Stop-Loss Level Fixierungstage Stop-Loss Puffer Stop-Loss Liquidationskurs Jeder erste Bankarbeitstag des Monates, sowie, nach freiem Ermessen der Emittentin, jeder Bankarbeitstag an welchem diese eine Anpassung des Stop-Loss Levels als erforderlich betrachtet. Ein an jedem Stop-Loss Level Fixierungstag von der Berechnungsstelle festgelegter Wert, welcher mindestens Null und höchstens dem Maximalen Stop-Loss Puffer entspricht. Ein von der Zahl- und Berechnungsstelle bestimmter Kurs für den jeweiligen Basiswert innerhalb einer Periode von einer Stunde während der Handelszeiten des Zertifikates nach Eintreten des Stop-Loss Ereignisses. Falls ein Stop-Loss Ereignis weniger als eine Stunde vor dem etwaigen Ende einer Handelszeit eintreten sollte, so wird die Periode auf den nächsten Handelstag ausgedehnt. Der Stop-Loss Liquidationskurs kann dabei erheblich vom Stop-Loss Level abweichen. 3/5

Ausübungsrecht des Anlegers Kündigungsrecht der Emittentin Schlussfixierungstag Rückzahlungsbetrag bei Ausübung, Kündigung bzw. Stop-Loss Ereignis Der Anleger hat das Recht, ab dem ersten Handelstag der Mini-Futures, seine Mini-Futures an diesem und jedem nachfolgenden Handelstag - vorbehältlich des Eintritts eines Stop-Loss Ereignisses - auszuüben bzw. die Zahlung des entsprechenden Rückzahlungsbetrages zu verlangen. Die entsprechende schriftliche Ausübungserklärung muss spätestens bis 11.00 Uhr MEZ bei der Ausübungsstelle eingehen. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen, nicht ausgeübte Mini-Futures zu kündigen, erstmals 3 Monate nach provisorischer Handelszulassung an der SIX Swiss Exchange. Derjenige Handelstag, an welchem ein Stop-Loss Ereignis eintritt, die Mini-Futures von der Emittentin gekündigt oder vom Anleger ausgeübt werden. Der Eintritt eines Stop-Loss Ereignisses geht der Kündigung oder Ausübung vor. Pro Mini-Future wird bei Eintritt eines Stop Loss Ereignisses, bei Ausübung durch den Anleger oder bei Kündigung durch die Emittentin ein gemäss folgender Formel ermittelter Betrag in der Referenzwährung ausbezahlt: MAX (0 ; (Basiswert t - FL t ) / Ratio) * FX t wobei: FL t : FX t : Finanzierungslevel am Schlussfixierungstag t Interbanken-Wechselkurs der Handelswährung des Basiswertes in die Referenzwährung des Zertifikates am Schlussfixierungstag t. Entspricht die Handelswährung des Basiswertes der Referenzwährung des Zertifikates, beträgt der Wert 1 Basiswert t : Kurs des Basiswertes am Schlussfixierungstag t, welcher sich im Falle einer Ausübung oder einer Kündigung gemäss dem Bloomberg Fixing (BFIX) um 16:00 Uhr Zürich Time bzw. der aus dem Fixing berechneten Cross-Rate ermittelt. Falls das Bloomberg Fixing aus irgendwelchen Gründen nicht verfügbar ist, findet ein von der Berechnungsstelle ermittelter Kurs Anwendung, welcher sich an den Interbank Spot Rates um 16:00 Uhr Zürich Time orientiert. Im Falle eines Stop-Loss Ereignisses entspricht der Kurs des Basiswertes dem von der Zahl- und Berechnungsstelle bestimmten Stop-Loss Liquidationskurs. Der Rückzahlungsbetrag wird 5 Handelstage nach dem Schlussfixierungstag ausbezahlt. Kotierung Clearingstelle Wird an der SIX Swiss Exchange beantragt, provisorischer erster Handelstag 11. Oktober 2017 SIX SIS AG Sales: 044 293 66 65 SIX Telekurs: 85,ZKB Reuters: ZKBWTS Internet: www.zkb.ch/aktienprodukte Bloomberg: ZKBW <go> Steuerliche Aspekte Allenfalls eintretende Gewinne oder Verluste aus Mini-Futures gelten für private Anleger mit Steuerdomizil Schweiz als Kapitalgewinne bzw. -verluste und unterliegen daher nicht der Einkommenssteuer. Das Produkt unterliegt nicht der Eidgenössischen Verrechnungssteuer. Das Produkt kann weiteren Quellensteuern oder Abgaben unterliegen, insbesondere unter dem Regelwerk von FATCA resp. Sect. 871(m) U.S. Tax Code oder ausländischen Finanztransaktionssteuern. Sämtliche Zahlungen aus diesem Produkt erfolgen nach Abzug allfälliger Quellensteuern und Abgaben. Die vorstehenden Hinweise zur Besteuerung sind lediglich eine Zusammenfassung dessen, wie die Emittentin unter dem derzeit geltenden Recht und der gängigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Schweiz die Besteuerung dieser Mini-Futures im Zeitpunkt der Emission versteht. Die Steuergesetzgebung und die Praxis können sich ändern. Die Emittentin schliesst jegliche Haftung für die vorstehenden Hinweise aus. Diese allgemeinen Hinweise können die steuerliche Beratung des einzelnen Anlegers nicht ersetzen. 4/5

Dokumentation Angaben zum Basiswert Mitteilungen Rechtswahl/Gerichtsstand Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen (Final Terms) gemäss Artikel 21 des Zusatzreglements für die Kotierung von Derivaten der SIX Swiss Exchange dar. Diese Endgültigen Bedingungen (Final Terms) ergänzen das in deutscher Sprache veröffentlichte Emissionsprogramm der Emittentin vom 17. April 2017 in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung. Diese Endgültigen Bedingungen (Final Terms) und das Emissionsprogramm bilden gemeinsam den Emissions- und Kotierungsprospekt für die vorliegende Emission (der 'Kotierungsprospekt'). In diesen Endgültigen Bedingungen (Final Terms) verwendete Begriffe haben die im Glossar des Emissionsprogramms definierte Bedeutung, sofern in diesen Endgültigen Bedingungen (Final Terms) nicht etwas anderes bestimmt wird. Sollten Widersprüche zwischen den Informationen oder Bestimmungen in diesen Endgültigen Bedingungen (Final Terms) und jenen im Emissionsprogramm bestehen, so haben die Informationen und Bestimmungen in diesen Endgültigen Bedingungen (Final Terms) Vorrang. Mini-Futures werden als Wertrechte begeben und bei der SIX SIS AG als Bucheffekten geführt. Die Ausgabe von Wertpapieren oder Beweisurkunden ist ausgeschlossen. Diese Endgültigen Bedingungen (Final Terms) sowie das Emissionsprogramm können kostenlos bei der Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, Abteilung VRIDS sowie über die E-Mailadresse documentation@zkb.ch bezogen werden. Dieses Dokument stellt keinen Emissionsprospekt im Sinne von Art. 652a bzw. 1156 OR dar. Informationen über die Wertentwicklung des Basiswertes können öffentlich unter www.bloomberg.com eingesehen werden. Alle Mitteilungen seitens der Emittentin betreffend dieser Mini-Futures, insbesondere Mitteilungen bezüglich der Anpassung der Derivatebedingungen, werden rechtsgültig unter der Internetadresse https://zkb-finance.mdgms.com/products/warrants/index.html zur entsprechenden Derivateserie publiziert. Über die Valorensuchfunktion kann direkt auf die gewünschten Derivateserie gegriffen werden. Die Mitteilungen gemäss den von der SIX Swiss Exchange erlassenen, für das IBL (Internet Based Listing) gültigen Vorschriften, werden unter https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/publications/official-notices.html veröffentlicht. Schweizer Recht/Zürich 2. Gewinn- und Verlustaussichten per Verfall Gewinn- und Verlustaussichten per Verfall LONG Mini-Futures bieten die Möglichkeit, überproportional von einer positiven Wertentwicklung des Basiswertes zu profitieren. Die Gewinnaussichten sind für LONG Mini-Futures grundsätzlich unbegrenzt. Das Verlustpotenzial von LONG Mini-Futures ist auf das eingesetzte Kapital beschränkt. Mini-Futures sind Derivate, deren Risiko durch die Hebelwirkung entsprechend grösser ist als das Risiko des zugrunde liegenden Basiswertes. Bei Eintreten eines Stop-Loss Ereignisses kann der tatsächliche Ausführungskurs der Glattstellung des Mini-Futures besonders in volatilen Märkten stark vom aktuellen Stop-Loss Level abweichen, welches nur als Auslöser eines Stop-Loss Ereignisses, nicht aber als tatsächliche Indikation für den effektiv erzielbaren Rückzahlungsbetrag des Zertifikates zu betrachten ist. Sollte bei LONG Mini-Futures die Summe aus Geldmarktzinssatz und Finanzierungsspread hingegen negativ werden, erfolgt selbst bei unverändertem Basiswert eine Wertzunahme der Mini-Future. 3. Bedeutende Risiken für die Anlegerinnen und Anleger Emittentenrisiko Verpflichtungen aus diesen Derivaten stellen direkte, unbedingte und ungesicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen im gleichen Rang wie alle anderen direkten, unbedingten und ungesicherten Verpflichtungen der Emittentin. Die Werthaltigkeit der Derivate ist nicht allein von der Entwicklung des Basiswertes und anderen Entwicklungen auf den Finanzmärkten abhängig, sondern auch von der Bonität der Emittentin. Diese kann sich während der Laufzeit dieser Derivateserie verändern. 5/5

Spezifische Produkterisiken Mini-Futures beinhalten das Risiko, das anfänglich bezahlte Kapital (Ausgabepreis) gänzlich zu verlieren. Sie sind nur für erfahrene Anleger gedacht, welche die damit verbundenen Risiken verstehen und zu tragen fähig sind. Mini-Futures bringen keine laufenden Erträge; sie verlieren in der Regel an Wert, wenn es bei LONG Mini-Futures nicht zu einem Kursanstieg des Basiswertes kommt oder der Kurs des Basiswertes konstant bleibt. Mini-Futures sind Anlageprodukte, deren Risiko durch die Hebelwirkung entsprechend grösser ist als bei einer Direktanlage in den Basiswert. 6/5

4. Weitere Bestimmungen Anpassungen Marktstörungen Verkaufsbeschränkungen Prudentielle Aufsicht Aufzeichnung von Telefongesprächen Tritt bezüglich des Basiswertes / einer Basiswertkomponente ein in Abschnitt IV des Emissionsprogramms beschriebenes ausserordentliches Ereignis ein oder tritt irgend ein anderes ausserordentliches Ereignis ein, welches es der Emittentin verunmöglicht oder übermässig erschwert, die Rechte aus den Derivaten zu erfüllen oder den Wert der Derivate zu bestimmen, trifft die Emittentin, nach freiem Ermessen die geeigneten Massnahmen und hat, falls notwendig die Bedingungen der Derivate derart anzupassen, dass der wirtschaftliche Wert der Derivate nach dem Eintritt des Ereignisses so weit möglich dem wirtschaftlichen Wert der Derivate vor Eintritt des Ereignisses entspricht. Spezifische Anpassungsregeln für einzelne Arten von Basiswerten im Abschnitt IV des Emissionsprogramms gehen dieser Bestimmung vor. Ist nach Ansicht der Emittentin eine sachgerechte Anpassung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, ist die Emittentin berechtigt, die Derivate vorzeitig zu kündigen. Wenn aufgrund einer Marktstörung in Bezug auf den Basiswert / eine Basiswertkomponente kein Kurs ermittelt werden kann, setzt die Emittentin oder die Berechnungsstelle den Kurs des von der Marktstörung betroffenen Basiswertes / Basiswertkomponente nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktlage und des letzten vor der Marktstörung festgestellten Kurses des von der Marktstörung betroffenen Basiswertes / Basiswertkomponente fest und ist berechtigt, sofern die Marktstörung am Rückzahlungstag besteht, diesen auf den ersten Bankarbeitstag, an dem die Marktstörung nicht mehr besteht, zu verschieben. Massgebend sind die detaillierten Bestimmungen im Emissionsprogramm. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Festlegung des Wertes der Derivate, dessen Basiswert / Basiswertkomponente von einer Marktstörung betroffen ist. Es gelten die im Emissionsprogramm aufgeführten Verkaufsbeschränkungen (EWR, U.S.A./U.S. persons, Vereinigtes Königreich, Guernsey). Insbesondere darf dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen nicht an Personen, die möglicherweise US-Personen nach der Definition der Regulation S des US Securities Act von 1933 sind, verteilt und/oder weiterverteilt werden. Definitionsgemäss umfasst «US Person» jede natürliche US-Person oder juristische Person, jedes Unternehmen, jede Firma, Kollektivgesellschaft oder sonstige Gesellschaft, die nach amerikanischem Recht gegründet wurde. Im Weiteren gelten die Kategorien der Regulation S. Die Emittentin hat keinerlei Massnahmen ergriffen und wird keinerlei Massnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot dieser Derivateserie oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf Derivate in irgendeiner Rechtsordnung ausserhalb der Schweiz zulässig zu machen. Die Aushändigung dieser Endgültigen Bedingungen (Final Terms) oder anderer Emissionsunterlangen und das Angebot der Derivate in bestimmten Ländern kann durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Personen, denen diese Endgültigen Bedingungen (Final Terms) oder andere Emissionsunterlagen wie das Emissionsprogramm, Termsheets, Werbeunterlagen oder sonstige Verkaufsunterlagen ausgehändigt wurden, werden von der Emittentin hiermit aufgefordert, die jeweils geltenden Einschränkungen zu überprüfen und einzuhalten. Die Zürcher Kantonalbank untersteht als Bank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) und als Effektenhändlerin im Sinne des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) der prudentiellen Aufsicht der FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, http://www.finma.ch. Anleger werden darauf hingewiesen, dass Telefonate mit Handels- und Verkaufseinheiten der Zürcher Kantonalbank aufgezeichnet werden. Anleger, die Telefongespräche mit diesen Einheiten führen, stimmen der Aufzeichnung stillschweigend zu. Zürich, letztes Update am 10. Oktober 2017 7/5