Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SALMET International GmbH Salmet GmbH & Co. KG



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Transkript:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SALMET International GmbH Salmet GmbH & Co. KG 1: Geltungsbereich 1. Nachstehene Bedingungen gelten ausnahmslos für alle unsere Angebote,Verkäufe und Lieferungen, soweit sie nicht zwischen dem Käufer und uns individuell anders geregelt wurden (individuelle Vertragsabrede). 2. Davon abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. 3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln und Lieferbedingungen sind im Zweifel immer die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. 4. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 BGB. 2: Angebot und Vertrag 1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich festgelegt. 2. Die zu dem Vertrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Projektbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Zeichnungen, Illustrationen, technischen Daten usw. sind unverbindlich und können von uns bei Bedarf und ohne Haftung gegenüber dem Käufer geändert werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. 3. Der Käufer übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Baupläne, Zeichnungen oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in allen Details richtig sind und haftet uns gegenüber für entstandene Schäden aus fehlerhaften Angaben. 1

3: Preise, Zahlung und Verrechnung 1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unseres Vertragsabschlusses. Sie gelten mangels Vereinbarung ab Werk. Verpackung, Transport, Montage und Versicherung sind separat zu vereinbaren. Sind keine Vereinbarungen betreffs der Montage getroffen, wird nach Aufwand auf der Basis der zum Zeitpunkt der Montage gültigen Montagestundensätze zuzüglich aller Nebenkosten berechnet. Alle Preise gelten zuzüglich aller am Tag der Rechnungslegung gesetzlich festgelegter Steuern, soweit diese zur Anwendung kommt. 2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Abgaben oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer nachweisen. 3. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung in EURO ohne Abzüge insbesondere auch ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung gemäß dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitstag berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen mit dem Käufer. 6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den reinen Warenwert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. 2

4: Ausführen der Lieferungen, Lieferfristen und -termine 1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. 2. Angaben zu Lieferzeiten sind vertraglich zu regeln. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Genehmigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. 3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und terminen ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen. 5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 3

5: Gefahrenübergang und Entladen 1. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, bestimmen wir Versandweg und mittel sowie Spediteur und Frachtführer. 2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3. Der Gefahrenübergang wird mittels Incoterms im Vertrag mit dem Käufer geregelt. Wenn im Vertrag nicht anders geregelt, sorgen wir für die Versicherung auf Kosten des Käufers. 4. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 5. Die Ware wird, falls nicht anders vereinbart oder durch behördliche Bestimmungen vorgeschrieben, teilweise unverpackt geliefert. Für Verpackung und Schutzmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Der Käufer sorgt für die Entsorgung und trägt deren Kosten. 6. Für Schäden an der Ware, die bei oder nach der Entladung der Ware oder durch deren Lagerung nach der Entladung entstehen, übernehmen wir keine Kosten und Haftung. 6: Mängelrüge und Gewährleistung 1. Jede Sendung ist zunächst bei Ihrer Übernahme durch den Empfänger auf sichtbare, sofort erkennbare Transportschäden zu prüfen. Sind solche zu erkennen, so sind diese auf dem entsprechendem Transportdokument (Frachtbrief, Ablieferungsschein, o. ä.) zu vermerken und von dem ausführenden Spediteur gegenzuzeichnen. Eine Kopie des Transportdokumentes mit dem Vermerk über die festgestellten Mängel ist spätestens am folgenden Arbeitstag an uns zu faxen. 4

2. Eine weitere Prüfung der sichtbaren Qualität (Sachmangel) und der Vollständigkeit der Ware hat unverzüglich nach Empfang und Entladung der Ware zu erfolgen. Sachmängel oder Fehlmengen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sichtbare Qualitätsmängel sind zusätzlich fotografisch durch den Kunden zu dokumentieren. 3. Sofern die Montage nicht durch uns erfolgt, sind verdeckte Qualitätsmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 4. Erfolgt die Montage durch uns, erfolgt sofort nach Meldung der Abnahmebereischaft die Abnahme (Probelauf). Die Abnahmekosten trägt der Käufer. 5. Der Abnahme steht gleich, wenn der Käufer eine von uns gesetzte Frist zur Abnahme verstreichen lässt. 6. Die schriftliche Mängelanzeige hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: - Datum der Feststellung des Mangels, - Beschreibung des festgestellten Mangels, - Genaue Bezeichnung des Transportmittels (Container oder LKW Nummer, mit dem die reklamierte Ware durch uns geliefert wurde bzw. im Falle von ab - Werk Lieferungen vom Käufer abgeholt wurde). 7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Gibt der Käufer uns oder unserem Erfüllungsgehilfen und/oder dem Agenten der beauftragten Versicherung nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel vor Ort zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen Sachmangels. Dazu erhält der Käufer von uns innerhalb von 5 Arbeitstagen eine schriftliche Mitteilung, ob und wann der angezeigte Mangel besichtigt wird. 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. 438 Abs. 1 Nr.1 und 3, Abs. 3 BGB und 634a Abs. 1 Nr.2 und 3, Abs. 3 BGB bleiben unberührt. 5

7: Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.b. aus Akzeptantenwechseln, und auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache - im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren - zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 4. Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein - unserem Miteigentumsanteil entsprechender - Teil abgetreten. 5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösen eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. 6

6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. 7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (Alternativ: Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben unberührt). 9. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insofern zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 8: Allgemeine Haftungsbegrenzung 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 7

4. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Anlage verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. 438 Abs. 1 und 3, Abs. 3 BGB und 634a Abs.1 Nr. 2 und 3, Abs.3 BGB bleiben ebenfalls unberührt. 9: Gerichtsstand und anzuwendende Rechte 1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere des BGB / HGB. Hat der Käufer seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. 8