BARMER GEK. Satzung. vom 1.1.2010. in der Fassung des 12. Nachtrages



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Transkript:

BARMER GEK Satzung vom 1.1.2010 in der Fassung des 12. Nachtrages Stand: 21.03.2015

2 INHALTSVERZEICHNIS A Verfassung 1 Name, Rechtsverhältnisse 2 Sitz 3 Geschäftsgebiet 4 Aufsicht 5 Selbstverwaltungsorgan der Kasse 6 Verwaltungsrat 7 Vorstand 8 Vertretung der Kasse 9 Widerspruchsausschüsse 10 Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates 11 Organisatorische Gliederung 12 Vertrauenspersonen 13 Haushalts- und Rechnungswesen, Rücklage 14 Änderungen der Satzung 15 Bekanntmachungen, Aufklärung und Beratung B Mitgliedschaft 16 Mitgliederkreis 17 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 18 Familienversicherung C Einnahmen 19 Aufbringung der Mittel 20 Bemessung der Beiträge 21 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 22 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge D Wahltarife 23 Selbstbehalttarife 24 Prämienzahlung für Nichtinanspruchnahme von Leistungen 25 (unbesetzt) 26 Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen 27 Tarife für Krankengeld E Leistungen 28 Leistungen der Kasse 28a (unbesetzt) 28b Ambulante Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer(innen) 28c Stationäre Behandlung durch nicht zugelassene Krankenhäuser 28d Zusätzliche Leistungen für Familien 28e Zahnversiegelung bei kieferorthopädischer Behandlung 29 Leistungsausschluss 30 Kostenerstattung 31 Prävention 32 Primäre Prävention durch Schutzimpfungen 33 Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 34 Haushaltshilfe 35 Häusliche Krankenpflege

3 36 Sonderregelungen für Krankengeld 37 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten 38 Erfolgsbonus für gesundheitsbewusstes Verhalten 39 Bonus für qualitätsgesicherte Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung F Weiterentwicklung der Versorgung 40 Modellvorhaben G Versicherungsvermittlung 41 Vermittlung von Zusatzkrankenversicherungen H Ausgleich von Arbeitgeber(innen)aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 42 Aufwendungsausgleich für erstattungsberechtigte Arbeitgeber(innen) I Übergangsregelungen 43 Übergangsregelungen

4 A Verfassung Name, Rechtsverhältnisse 1 (1) Die am 1. Januar 2010 gegründete Kasse führt den Namen BARMER GEK. Sie geht aus der freiwilligen Vereinigung der am 27. Oktober 1884 errichteten Barmer Ersatzkasse und der am 4. Mai 1878 gegründeten Gmünder ErsatzKasse (GEK) hervor. (2) Die BARMER GEK, im Folgenden Kasse genannt, ist Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie erfüllt im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Die Selbstverwaltung wird durch die Mitglieder ausgeübt. (3) Die Rechtsverhältnisse der Kasse richten sich nach den für die Ersatzkassen geltenden Vorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches (SGB) und der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Sitz der Kasse ist Berlin. Sitz 2 Geschäftsgebiet Geschäftsgebiet der Kasse ist die Bundesrepublik Deutschland. 3 Aufsicht Die Aufsicht über die Kasse wird durch das Bundesversicherungsamt ausgeübt. 4 Selbstverwaltungsorgan der Kasse 5 (1) Das Selbstverwaltungsorgan der Kasse ist der Verwaltungsrat. Die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ihrer Stellvertreter(innen), die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit richten sich nach Gesetz und sonstigem für die Kasse maßgebenden Recht. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich nach ihrer freien, nur durch das Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht sowie durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. Stellvertreter(innen) haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrates, das verhindert ist, wird durch eine(n) Stellvertreter(in) vertreten. (4) Die gewählten Bewerber(innen) werden Mitglieder des Verwaltungsrates an dem Tage, an dem die erste Sitzung stattfindet. Der neugewählte Verwaltungsrat tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen. Die Amtsdauer seiner Mitglieder beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt des in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Verwaltungsrates. Wiederwahl ist zulässig.

5 (5) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet vorzeitig durch Tod oder mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach 59 Absatz 2 oder 3 SGB IV. Endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, tritt bis zur Ergänzung des Verwaltungsrates an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein(e) Stellvertreter(in). (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Zur/Zum Vorsitzenden oder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen. (7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Kasse, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. (8) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, kann die/der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. Verwaltungsrat 6 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 30 Mitgliedern. Er wird nach außen und innen durch seine(n) Vorsitzende(n) und im Verhinderungsfall durch deren/dessen Stellvertreter(in) vertreten. (2) Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundzüge der Kassenpolitik auch auf Verbandsebene und überwacht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages die Arbeit des Vorstandes. Er beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Kasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Zu seinen Vorstellungen über die Führung und Verwaltung der Kasse erlässt der Verwaltungsrat ein Leitbild. (3) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören insbesondere: 1. aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Schriftführer(in) zu wählen, 2. sich eine Geschäftsordnung zu geben, 3. zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse und im Bedarfsfall Projektgruppen zu bilden, 4. den Vorstand sowie aus dessen Mitte die/den Vorstandsvorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in) zu wählen, 5. in Abstimmung mit dem Vorstand die Abgrenzung der Zuständigkeiten seiner Mitglieder und deren Geschäftsbereiche zu beschließen, 6. den Vorstand zu überwachen, 7. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Kasse von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. auch Abs. 2 Satz 3), 8. die Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 9. über die Änderungen der Satzung zu beschließen, 10. den Haushaltsplan festzustellen, 11. den Jahresbericht entgegenzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen sowie die/den Wirtschaftsprüfer(in) zu bestellen, 12. eine Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse zu erlassen, 13. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 14. das Recht, sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, 15. die Bestellung der ehrenamtlichen Vertreter(innen) der Kasse beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und beim vdek, 16. die Entsendung von Vertreter(innen) der Kasse in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung ( 279 SGB V).

6 (4) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf mindestens viermal jährlich von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) einberufen. Der Verwaltungsrat muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates das beantragt. Der Antrag ist zu begründen und von allen Antragstellerinnen/Antragstellern zu unterschreiben. (6) Bei einer Angleichung der Satzung und der Geschäftsordnung an geänderte Rechtsvorschriften sowie in Angelegenheiten, in denen auf einer Sitzung des Verwaltungsrates bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, kann eine schriftliche Abstimmung erfolgen. Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates der schriftlichen Abstimmung, ist über die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zu beraten und abzustimmen. Vorstand 7 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Der Vorstand sowie aus dessen Mitte die/der Vorstandsvorsitzende und deren/dessen Stellvertreter(in) werden vom Verwaltungsrat gewählt. (2) Der Vorstand verwaltet die Kasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, 2. die Verwaltung und Anlage von Vermögenswerten, 3. die Einstellung, Höhergruppierung, Vertragsgestaltung und Kündigung der Beschäftigten, 4. der Abschluss von Tarifverträgen, 5. die Feststellung und der Einzug der Beiträge, 6. die Entscheidung über Leistungen, 7. der Abschluss von Verträgen über die Leistungserbringung an die Mitglieder, 8. im Benehmen mit dem Verwaltungsrat die Entscheidung über die Einstellung, Entlassung und die Gestaltung der Vertragsbedingungen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Kasse, die als Bereichsleiterin / Bereichsleiter oder Landesgeschäftsführerin / Landesgeschäftsführer nicht in den durch einen Tarifvertrag geregelten Bereich fallen. (3) Der Vorstand stellt auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat beschlossenen Abgrenzung der Geschäftsbereiche und unter Beachtung des Leitbildes des Verwaltungsrates Richtlinien auf. Innerhalb dieser Richtlinien verwaltet jedes Vorstandsmitglied seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes. (4) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat umfassend und rechtzeitig zu berichten über 1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, 2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. Außerdem ist der/dem Vorsitzende(n) des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. (5) Wird gegen einen Bußgeldbescheid der Kasse ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt der Vorstand die im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für das bußgeldrechtliche Zwischenverfahren vorgesehenen weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde wahr.

7 Vertretung der Kasse 8 (1) Die Kasse wird in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich eines einzelnen Vorstandsmitgliedes überschreiten oder von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller Tragweite sind, gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. (2) Bereichsüberschreitend sind insbesondere Angelegenheiten, die aufgrund der Richtlinien des Vorstandes diesem in seiner Gesamtheit obliegen. (3) In den einzelnen Geschäftsbereichen wird die Vertretung der Kasse von dem jeweils zuständigen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Dies gilt insbesondere bei 1. grundbuchamtlichen Eintragungen, 2. Streitigkeiten vor Gerichten, 3. Anlage von Vermögenswerten sowie 4. Verträgen, soweit sie die für das Haushaltsjahr im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht überschreiten. (4) Der Vorstand kann im Einzelfall einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis übertragen. Widerspruchsausschüsse 9 (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Sozialversicherung ( 85 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz) wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen. Über die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse beschließt der Verwaltungsrat. Der Sitz der Widerspruchsausschüsse ist Berlin, Wuppertal und Schwäbisch Gmünd. (2) Jeder Widerspruchsausschuss besteht aus vier ehrenamtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine(n) Stellvertreter(in), die/der das Mitglied bei Verhinderung vertritt. (3) Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und ihre Stellvertreter(innen) werden vom Verwaltungsrat für die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt. Sie müssen Mitglied des Verwaltungsrates sein oder die Voraussetzungen der Wählbarkeit dafür erfüllen. Für die Ausübung des Ehrenamtes, die Haftung und den Verlust der Mitgliedschaft im Widerspruchsausschuss gelten die 40, 42, 59 sowie 63 Absätze 3a und 4 SGB IV entsprechend; für die Entschädigung gilt 10 entsprechend. (4) Jeder Widerspruchsausschuss wählt aus der Mitte der Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse. Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates 10 Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des 41 SGB IV. Der Verwaltungsrat beschließt die festen Sätze und die Pauschbeträge nach 41 Absätze 1 und 3 SGB IV; er legt die Entschädigungen in einer Entschädigungsregelung fest, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

8 Organisatorische Gliederung 11 Die Kasse ist organisatorisch gegliedert in zwei operative Hauptsitze in Wuppertal und Schwäbisch Gmünd und in Geschäftsstellen. Vertrauenspersonen 12 Zur Herstellung einer möglichst engen Verbindung zwischen den Versicherten und der Kasse werden als Vertrauenspersonen Mitglieder tätig, die sich durch Vereinbarung für diese Aufgabe zur Verfügung stellen. Haushalts- und Rechnungswesen, Rücklage 13 (1) Die Kasse stellt für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt; der Verwaltungsrat stellt ihn fest. (2) Der Vorstand stellt eine Jahresrechnung auf. Die aufgestellte Jahresrechnung sowie die Betriebsund Rechnungsführung werden durch vom Verwaltungsrat bestellte sachverständige Prüfer(innen) geprüft. Die Jahresrechnung und der Bericht der Prüfer(innen) werden dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Die Vermögens- und Erfolgsrechnung werden in der Mitgliederzeitschrift bekannt gegeben. (3) Die Kasse bildet zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage in Höhe von 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben. (4) Die Rücklage der Kasse kann nur im Rahmen der Vorschriften der 80 und 83 ff. SGB IV und des 261 Absatz 6 SGB V angelegt werden. Änderungen der Satzung 14 (1) Änderungen der Satzung in ihrem Abschnitt A werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, alle sonstigen Änderungen mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die beschlossenen Änderungen erhalten mit der Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Rechtskraft. (2) Die Änderungen der Satzung sind auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse wirksam. Soweit nichts anderes bestimmt wird, bleiben Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem Tage des In-Kraft-Tretens der Änderungen eingetreten sind, unberührt.

9 Bekanntmachungen, Aufklärung und Beratung 15 (1) Änderungen der Satzung sowie des sonstigen autonomen Rechts werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sonstige Bekanntmachungen der Kasse erfolgen rechtsverbindlich durch Aushang in den Geschäftsstellen. (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit klärt die Kasse über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch auf. Jede/r hat Anspruch auf Beratung über ihre/seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch.

10 B Mitgliedschaft Mitgliederkreis 16 (1) Als versicherungspflichtige Mitglieder können die Kasse wählen 1. Arbeitnehmer(innen) und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), 2. Leistungsempfänger(innen) nach dem SGB III ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), 2a. Leistungsempfänger(innen) nach dem SGB II ( 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), 3. selbständige Künstler(innen) und Publizistinnen/Publizisten ( 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), 4. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe ( 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), 5. Teilnehmer(innen) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V), 6. Menschen mit Behinderung in Werkstätten, Anstalten und Heimen ( 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V), 7. Studentinnen/Studenten ( 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), 8. Praktikantinnen/Praktikanten sowie Auszubildende ohne Arbeitsentgelt ( 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V), 9. Rentenberechtigte ( 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) sowie Rentenantragsteller(innen) ( 189 SGB V), 10. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in 5 Absatz 5 SGB V oder den in 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten ( 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). (2) Als freiwillige Mitglieder können die Kasse wählen 1. Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind ( 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), 2. Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannte Vorversicherungszeit erfüllen ( 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V), 3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt ( 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), 4. Menschen mit schwerer Behinderung ( 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V), die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5. Arbeitnehmer(innen), deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete ( 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), 6. Spätaussiedler(innen) sowie deren gemäß 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge ( 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V), 7. freiwillige Mitglieder anderer Krankenkassen. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 17 (1) Wer Mitglied der Kasse werden will, hat seinen Beitritt gegenüber der Kasse zu erklären, es sei denn, es erfolgt eine Anmeldung nach 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V. 188 Absatz 3 SGB V bleibt unberührt.

11 (2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet, 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn für das Mitglied nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, 2. sobald das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, es sei denn, dass über- oder zwischenstaatliches Recht etwas anderes vorsieht. Familienversicherung 18 Die Ehegattin/Der Ehegatte, die/der Lebenspartner(in) und die Kinder eines Mitgliedes sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind nach Maßgabe des 10 SGB V bei der Kasse versichert.

12 C Einnahmen Aufbringung der Mittel Die Mittel der Kasse werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht ( 220 SGB V). 19 Bemessung der Beiträge 20 (1) Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Danach werden die monatlichen Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Beitragspflichtige Einnahmen werden bis zu einem Betrag in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. (2) Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sowie weiterer Mitgliedergruppen, auf die 240 SGB V entsprechende Anwendung findet, erfolgt nach Maßgabe der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils aktuellen Fassung. Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 21 Die Kasse erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß 242 Absatz 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 0,9 v.h. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge 22 (1) Für die Fälligkeit und die Zahlung der Beiträge gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. (2) Zahlungspflichtige, die mit der Beitragszahlung in Rückstand sind, werden gemahnt.

13 D Wahltarife Selbstbehalttarife 23 (1) Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden, können sich für einen Selbstbehalttarif entscheiden. In diesem Falle werden die von der Kasse zu tragenden Kosten um den im gewählten Tarif vorgesehenen Selbstbehalt vermindert, der vom Mitglied zu übernehmen ist. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Selbstbehalttarife der Kasse. Die nähere Ausgestaltung der Tarife sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Mitgliedern sind in einer Anlage festgelegt, die Bestandteil der Satzung ist. (2) Von der Kasse zu tragende Kosten für Schutzimpfungen, für Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V, für ärztliche Leistungen, die eine Verordnung nicht zur Folge haben, sowie für zahnärztliche Leistungen sind vom Mitglied nicht zu übernehmen. Bei Selbstbehalttarifen für freiwillig versicherte Mitglieder, die Kostenerstattung gewählt haben, sind abweichend von Satz 1 auch ärztliche Leistungen, die eine Verordnung nicht zur Folge haben, sowie zahnärztliche Leistungen vom Mitglied zu übernehmen. (3) Das Mitglied ist an die Wahl eines Selbstbehalttarifs drei Jahre gebunden (Bindungsfrist). Die Erklärung des Mitglieds ist schriftlich gegenüber der Kasse spätestens mit einer Frist von zwei Wochen vor Beginn eines Kalenderjahres abzugeben. Wird die Entscheidung für den Tarif nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende der Bindungsfrist schriftlich widerrufen, gilt sie für ein weiteres Kalenderjahr. (4) Entscheidet sich das Mitglied für einen Selbstbehalttarif, erhält es eine Prämienzahlung. Diese beträgt höchstens 20 v. H., für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach 242 SGB V höchstens bis zu 30 v. H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach 106 SGB VI sowie 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, jedoch nicht mehr als 600,-, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach 242 SGB V 900,- jährlich. Die Prämie wird im April des Jahres ausgezahlt, das auf das Kalenderjahr folgt, für das sie gilt. Bei Tarifen, die die Wahl von Kostenerstattung vorsehen, wird die Prämie im März des Kalenderjahres, für das sie gilt, ausgezahlt. (5) In besonderen Härtefällen kann das Mitglied den Tarif mit einer Frist von einem Monat kündigen. (6) Die Mitgliedschaft kann abweichend von 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. (7) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Tarifs oder einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Kalenderjahres ist der Selbstbehalt anteilig zu übernehmen und wird die Prämie anteilig gewährt. Gleiches gilt für Kalenderjahre, in denen das Mitglied ganz oder teilweise beitragsfrei ist oder seine Beiträge vollständig durch Dritte getragen werden. Kalendermonate, in denen ganz oder teilweise der Tarif nicht gilt oder eine Mitgliedschaft nicht besteht, sowie Kalendermonate nach Satz 2 bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. (8) Ein Tarif nach dieser Vorschrift kann mit einem oder mehreren Tarifen nach 26 kombiniert werden.

14 Prämienzahlung für Nichtinanspruchnahme von Leistungen 24 (1) Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden und die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, können sich für Tarife zur Prämienzahlung für Nichtinanspruchnahme von Leistungen entscheiden. In diesem Falle wird den Mitgliedern eine Prämie gezahlt, wenn sie und ihre familienversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Kasse nicht in Anspruch genommen haben. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Tarife zur Prämienzahlung für Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Die nähere Ausgestaltung der Tarife sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Mitgliedern sind in einer Anlage festgelegt, die Bestandteil der Satzung ist. (2) Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die im Dritten und Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V genannten Leistungen, mit Ausnahme der Leistungen nach 23 Absatz 2, 24 bis 24b SGB V, bleiben unberücksichtigt. 23 Absatz 2 Satz 1 gilt im Übrigen entsprechend. (3) Das Mitglied ist an die Wahl des Tarifs ein Jahr gebunden (Bindungsfrist). Die Erklärung des Mitglieds ist schriftlich gegenüber der Kasse spätestens mit einer Frist von zwei Wochen vor Beginn eines Kalenderjahres abzugeben. Wird die Entscheidung für den Tarif nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende der Bindungsfrist schriftlich widerrufen, gilt sie für ein weiteres Kalenderjahr. (4) Die Prämie beträgt höchstens 20 v. H., für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach 242 SGB V höchstens bis zu 30 v. H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach 106 SGB VI sowie 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, jedoch nicht mehr als 600,-, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach 242 SGB V 900,- jährlich. Außerdem darf die Prämienzahlung ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten. Die Prämie wird im April des Jahres ausgezahlt, das auf das Kalenderjahr folgt, für das sie gilt. (5) In besonderen Härtefällen kann das Mitglied den Tarif mit einer Frist von einem Monat kündigen. (6) Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Absatz 3, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden. (7) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Tarifs oder einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf so viele Zwölftel der Prämie, wie Tarif oder Mitgliedschaft an vollen Kalendermonaten im Kalenderjahr bestanden haben. Gleiches gilt für Kalenderjahre, in denen das Mitglied ganz oder zeitweise beitragsfrei ist oder seine Beiträge vollständig durch Dritte getragen werden. (8) Ein Tarif nach dieser Vorschrift kann mit einem oder mehreren Tarifen nach 26 kombiniert werden. 25 (unbesetzt)

15 Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen 26 (1) Versicherte können sich freiwillig für die Teilnahme an einem Tarif (Vertrag) zur hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V entscheiden. Die Kasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer(innen), den Ort der Durchführung der Versorgung sowie den Umfang einer Zuzahlungsermäßigung oder Prämie. Versicherte haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an dem jeweiligen Tarif ist, dass sich die Versicherten gegenüber der Kasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung der / des von ihnen aus dem Kreis der Hausärztinnen / Hausärzte nach 73b Absatz 4 SGB V gewählten Hausärztin / Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Die Versicherten sind an diese Verpflichtung und an die Wahl mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Die gewählte Hausärztin / Der gewählte Hausarzt darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden. Die Teilnahme beginnt mit der Einschreibung in den jeweiligen Tarif. Tarife nach diesem Absatz können miteinander nicht kombiniert werden. (2) Versicherten, die an einer mit der Kasse vereinbarten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach 73c SGB V teilnehmen, können für die Dauer ihrer Teilnahme die von ihnen erbrachten gesetzlichen Zuzahlungen ermäßigt oder Prämienzahlungen angeboten werden, wenn und soweit die für die jeweilige Versorgung geltenden Bedingungen dies vorsehen. Die Kasse führt ein Verzeichnis über die besonderen ambulanten ärztlichen Versorgungsverträge, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer(innen), den Ort der Durchführung der Versorgung sowie den Umfang einer Zuzahlungsermäßigung oder Prämie. Versicherte haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. (3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach 73c SGB V ist, dass sich die Versicherten gegenüber der Kasse schriftlich verpflichten, für die Erfüllung der in den Verträgen umschriebenen Versorgungsaufträge nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer(innen) und andere ärztliche Leistungserbringer(innen) nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung gilt nicht für Notfälle. Die Versicherten sind an die Verpflichtung und an die Wahl mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Die Teilnahme beginnt mit der Einschreibung in die besondere ärztliche ambulante Versorgung. (4) Versicherte können freiwillig an einem oder mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten teilnehmen. Die Kasse führt ein Verzeichnis über die von ihr angebotenen strukturierten Behandlungsprogramme, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer(innen), den Ort der Durchführung der Versorgung sowie den Umfang einer Zuzahlungsermäßigung oder Prämie. Versicherte haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.

16 (5) Versicherten, die an einer mit der Kasse vereinbarten integrierten Versorgung nach 140a SGB V teilnehmen, können für die Dauer ihrer Teilnahme die von ihnen erbrachten gesetzlichen Zuzahlungen ermäßigt werden. Eine Bescheinigung der Leistungserbringerin / des Leistungserbringers hierüber ist von den Versicherten vorzulegen. Die Ermäßigung darf für sämtliche Zuzahlungen 150,- je Versorgungsform nicht übersteigen. Die Kasse führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungen nach 140a SGB V, für die eine Ermäßigung der Zuzahlung gewährt wird. Das Verzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer/-innen, den Ort der Durchführung der integrierten Versorgung sowie den Umfang der Ermäßigung. Versicherte haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. (6) Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen erfolgen auf Antrag, der nur einmal jährlich gestellt werden soll. (7) Sind Versicherte einer im Rahmen der vorgenannten Versorgungsformen übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, besteht ein Anspruch auf Zuzahlungsermäßigung oder Prämienzahlung nicht. Wurde infolge eines Pflichtverstoßes der / des Versicherten die Zuzahlung zu Unrecht ermäßigt oder eine Prämie zu Unrecht gezahlt, hat die / der Versicherte den restlichen Zuzahlungsbetrag und die Prämie an die Kasse zurückzuzahlen. Kosten, die durch Verstöße der / des Versicherten gegen die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 entstehen, sollen der / dem Versicherten auferlegt werden. Tarife für Krankengeld 27 (1) Die in 53 Absatz 6 SGB V genannten Versicherten können Tarife wählen, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldwahltarife). Die Tarife sehen entsprechend der Leistungserweiterung monatliche Prämienzahlungen des Mitglieds vor. Die nähere Ausgestaltung der Tarife insbesondere in Bezug auf Höhe und Beginn des Krankengeldanspruchs, die Höhe der Prämie sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Mitgliedern sind in einer Anlage festgelegt, die Bestandteil der Satzung ist. Die für Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten auch für das Krankengeld aus Krankengeldwahltarifen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Krankengeldwahltarife, soweit durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht oder in der Anlage nichts zwingend Abweichendes bestimmt ist. (2) Der Anspruch auf Krankengeld für Mitglieder, die mit Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt zwei Monaten im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und auf die Zeit des Ruhens entfallenden Prämien gezahlt sind oder wenn das Mitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird. 16 Absatz 3a SGB V gilt. (3) Für die Fälligkeit der Prämie gilt 22 Absatz 1 entsprechend. Während des Krankengeldbezuges sind Prämien nicht zu entrichten. (4) Mitgliedern, die in einen anderen Krankengeldwahltarif wechseln, wird ein über ihren bisherigen Anspruch hinausgehendes Krankengeld nur gezahlt für Erkrankungen, die nach dreimonatiger Laufzeit des neuen Tarifs eintreten. Ein Tarifwechsel während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen. Ein Tarifwechsel liegt nicht vor, wenn die Anpassung der Prämie verhältnismäßig ist, insbesondere zur Einhaltung der Voraussetzungen des 53 Absatz 9 Satz 1 SGB V erforderlich ist und die Satzung aus diesem Grunde geändert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Erkrankung auf einen Unfall oder der Tarifwechsel auf den Beginn eines Versicherungsverhältnisses zurückzuführen ist, das den Krankengeldanspruch nach 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V ausschließt oder das Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz auslöst.

17 (5) Das Mitglied ist an die Wahl eines Tarifs auch bei einem Tarifwechsel drei Jahre gebunden (Bindungsfrist). Die jeweilige Erklärung des Mitglieds ist schriftlich gegenüber der Kasse spätestens mit einer Frist von zwei Wochen nach Beginn des Versicherungsverhältnisses abzugeben, das den Krankengeldanspruch nach 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V ausschließt. Für Versicherte nach 46 Satz 2 SGB V ist die Erklärung spätestens mit einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abzugeben. Gehen die Erklärungen fristgemäß ein, beginnt der gewählte Tarif mit Beginn des Versicherungsverhältnisses. Gehen die Erklärungen nicht fristgemäß ein, beginnt der gewählte Tarif mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Eingangs der Erklärung folgt. Wird die Entscheidung für den Tarif nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende der Bindungsfrist schriftlich widerrufen, gilt sie für ein weiteres Jahr. Die Tarife enden mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, das Mitglied war 1. in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt mindestens vierundzwanzig Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder in einem Krankengeldwahltarif oder mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder 2. unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ununterbrochen mindestens zwölf Monate entweder in einem Tarif nach dieser Vorschrift oder mit Anspruch auf Krankengeld bei der Kasse versichert. (6) In besonderen Härtefällen kann das Mitglied den Tarif mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. (7) Die Mitgliedschaft kann abweichend von 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. (8) Tarife nach dieser Vorschrift können nicht miteinander kombiniert werden.

18 E Leistungen Leistungen der Kasse 28 (1) Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung. Im Einzelnen besteht Anspruch auf Leistungen 1. zur Verhütung von Krankheiten ( 20 bis 24 SGB V), 2. zur Empfängnisverhütung sowie bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation ( 24a und 24b SGB V), 3. zur Früherkennung von Krankheiten ( 25 und 26 SGB V), 4. zur Behandlung einer Krankheit ( 27 bis 52 und 55 SGB V), 5. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( 195 bis 200 RVO). (2) Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (Fahrkosten), werden im Rahmen des 60 SGB V übernommen. (3) Die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen bestimmen sich nach den 61 und 62 SGB V. (4) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen durch eine(n) Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt verordnet sein. Arzneimittel dürfen nur in Apotheken, Verband-, Heil und Hilfsmittel in Apotheken oder bei zugelassenen Leistungserbringerinnen/-erbringern entnommen werden. 28a (unbesetzt) Ambulante Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer(innen) 28b (1) Versicherte haben im Rahmen des 11 Absatz 6 SGB V und nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringerinnen / Leistungserbringern, falls die Leistungen medizinisch notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Kasse mit den nicht zugelassenen Leistungserbringerinnen / Leistungserbringern eine Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen hat, die die geltend gemachte Leistung beinhaltet. (2) Die Kasse schließt unter Berücksichtigung des Bedarfs ihrer Versicherten sowie unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 12 SGB V mit nicht zugelassenen Leistungserbringerinnen / Leistungserbringern Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen. Vertragspartner(innen) der Vereinbarungen können nur Leistungserbringer(innen) im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sein, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind und die über eine Qualifikation verfügen, die der Qualifikation der im 4. Kapitel des SGB V genannten Leistungserbringer(innen) oder der Qualifikation der im jeweiligen nationalen System der gesetzlichen Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten vorgesehenen Leistungserbringer(innen) vergleichbar ist, und die eine vergleichbare Versorgung sicherstellen. (3) Die Erbringung von Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen worden sind, ist nicht Regelungsgegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 2.

19 (4) Die Kasse führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer(innen), mit denen Vereinbarungen nach Absatz 2 getroffen worden sind. Das Verzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, enthält insbesondere Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Leistungsdurchführung sowie zu Eigenbeteiligungen der Versicherten. Die Versicherten haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. (5) Für veranlasste Leistungen gilt 30 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 entsprechend. Stationäre Behandlung durch nicht zugelassene Krankenhäuser 28c (1) Versicherte haben im Rahmen des 11 Absatz 6 SGB V und nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung in einem nicht nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Kasse mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung nach Absatz 3 getroffen hat, die die geltend gemachte Leistung beinhaltet. (2) Voraussetzungen für den Anspruch ist ferner, dass 1. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit gemäß 39 SGB V vorliegt und von einer Ärztin / einem Arzt bescheinigt worden ist, 2. das Krankenhaus eine mindestens gleichwertige Versorgung wie in einem zugelassenen Krankenhaus gewährleistet, 3. die Leistung vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen worden ist, 4. der Kasse vor Leistungserbringung ein Kostenvoranschlag des Krankenhauses vorgelegt wird und 5. die Kasse vor der Krankenhausaufnahme in die Versorgung eingewilligt hat. (3) Die Kasse schließt unter Berücksichtigung des Bedarfs ihrer Versicherten sowie unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 12 SGB V mit nicht zugelassenen Krankenhäusern Vereinbarungen über die Erbringung stationärer Krankenhausbehandlung. Vertragspartner der Vereinbarungen können nur Krankenhäuser sein, deren Qualifikation mit der im 4. Kapitel des SGB V genannten Krankenhäuser vergleichbar ist, und die eine vergleichbare Versorgung sicherstellen. (4) Die Kasse führt ein Verzeichnis der Krankenhäuser, für die Vereinbarungen nach Absatz 3 getroffen worden sind. Das Verzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, enthält insbesondere Angaben zu den Leistungsinhalten sowie zu Eigenbeteiligungen der Versicherten. Die Versicherten haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Zusätzliche Leistungen für Familien 28d (1) Versicherte haben im Rahmen des 11 Absatz 6 SGB V und nach Maßgabe der Regelungen in dieser Vorschrift während der Schwangerschaft Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihnen in den letzten Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin für die Rufbereitschaft einer freiberuflich tätigen Hebamme sowie während der Schwangerschaft für individuelle Beratungsleistungen entstehen, die durch eine zugelassene oder nach 13 Absatz 4 SGB V berechtigte Hebamme erbracht werden, wenn und soweit die zusätzliche Leistung nicht bereits Bestandteil der vertraglichen Hebammenhilfe nach 134a SGB V oder einer mit der Kasse vereinbarten besonderen Versorgungsform ist. Als individuelle Beratungsleistung kommen insbesondere die Still- und Ernährungsberatung, die Beratung über eine Rauchentwöhnung und die Beratung zur Wahl des Geburtsortes und des Geburtsmodus in Betracht.

20 (2) Versicherte haben im Rahmen des 11 Absatz 6 SGB V und nach Maßgabe der Regelungen dieser Vorschrift Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihnen als begleitende(r) Ehe- oder Lebenspartner(in) einer Schwangeren dadurch entstehen, dass sie gemeinsam an einem Geburtsvorbereitungskurs durch eine(n) gemäß 134a Absatz 2 SGB V zugelassene(n) oder gemäß 13 Absatz 4 SGB V berechtigte(n) Hebamme / Entbindungspfleger(in) teilnehmen. (3) Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch für sämtliche Leistungen nach Absatz 1 und 2 insgesamt nicht mehr als 200,- je Schwangerschaft. Zur Erstattung sind der Kasse die anspruchsbegründenden Unterlagen bis spätestens zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Zahnversiegelung bei kieferorthopädischer Behandlung 28e (1) Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haben im Rahmen des 11 Absatz 6 SGB V und nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Zahnversiegelung, die von zugelassenen oder nach 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringerinnen / Leistungserbringern durchgeführt wird. (2) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die kieferorthopädische Behandlung zur zahnärztlichen Behandlung gemäß 28 SGB V gehört, ein bewilligter kieferorthopädischer Behandlungsplan einer/s zugelassenen oder nach 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringerin / Leistungserbringers vorliegt, die Behandlung mit festsitzenden kieferorthopädischen Behandlungsgeräten erfolgt und die Leistung im Zusammenhang mit dieser kieferorthopädischen Behandlung erbracht wird. (3) Erstattet werden einmalig die tatsächlich entstandenen Kosten je kieferorthopädischem Behandlungsfall nach Absatz 2, jedoch nicht mehr als 50,-. Zur Erstattung sind der Kasse die anspruchsbegründenden Unterlagen einzureichen. Leistungsausschluss 29 (1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden zurückgefordert. (2) Die Kasse kann, soweit möglich, Informationen und Belege sowie eine Bestätigung der Versicherten darüber einfordern, dass der Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB V nicht allein dem Zweck dient, im Rahmen einer Versicherung nach 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Prüfung des Missbrauchstatbestandes sind die Versicherten zur Mitwirkung verpflichtet, zum Beispiel sich in begründeten Fällen einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu unterziehen. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen kann insbesondere eine schriftliche Erklärung des Versicherten gefordert werden, wonach er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und wonach er von der Kasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der Kasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die familienversicherten Angehörigen abzugeben. (3) Die nach Absatz 2 erhobenen Daten und dabei insbesondere die Angaben zum Gesundheitszustand werden ausschließlich nach den Vorgaben des zweiten Kapitels des SGB X verarbeitet und genutzt.

21 Kostenerstattung 30 (1) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie die Kasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. (2) Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer(innen) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Kasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer(innen) rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringerinnen/-erbringern nach 95b Absatz 3 Satz 1 SGB V im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. (3) Versicherte sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Die Erklärung der/des Versicherten ist gegenüber der Kasse mit einer Frist von zwei Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres ihrer Gültigkeit abzugeben. Wird das Versicherungsverhältnis zur Kasse neu begründet, kann die Kostenerstattung ab Beginn der Versicherung gewählt werden, wenn die Erklärung spätestens in dem Monat zugeht, der auf den Monat des Versicherungsbeginns folgt. In diesem Falle gilt die Wahl für das Kalendervierteljahr, in das der Versicherungsbeginn fällt. (4) Wird die Wahl der Kostenerstattung nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende des Kalendervierteljahres ihrer Gültigkeit gegenüber der Kasse widerrufen, gilt sie für ein weiteres Kalendervierteljahr. Für ein Kalenderjahr mit Selbstbehalt ist der Widerruf ausgeschlossen. (5) Anspruch auf Erstattung besteht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens in Höhe der Vergütung, die die Kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Der Erstattungsbetrag wird um einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v.h., mindestens jedoch 2,50 und höchstens 40,-, gekürzt. Die Kasse kann die Ermittlung des Erstattungsbetrages vereinfachen. Im Falle der Kostenerstattung nach 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V wird der Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung der der Kasse entgangenen Rabatte nach 130a Absatz 8 SGB V sowie der Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V um einen Abschlag in Höhe von 20 v.h. gekürzt; ist der Apothekenverkaufspreis des gewählten Arzneimittels höher als der eines nach 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V abzugebenden Arzneimittels beträgt der Abschlag 30 v.h. (6) Zur Erstattung sind der Kasse die Rechnungen der Leistungserbringer(innen) einzureichen. Die Rechnungen müssen nach Zeit und Art der Leistungen aufgegliedert sein; Arzt- und Zahnarztrechnungen müssen die Diagnose oder den Befund enthalten. Auf Verlangen der Kasse hat die/der Versicherte die Bezahlung der Rechnungen nachzuweisen. (7) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer(innen) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen aufgrund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer(innen) in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Krankenhausleistungen nach 39 SGB V können nur nach vorheriger Zustimmung der Kasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für die Versicherte / den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einer Vertragspartnerin / einem Vertragspartner der Kasse im Inland erlangt werden kann.