Verordnung zum Allmendgebührengesetz

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Transkript:

Allmendgebühren: V 7.910 Verordnung zum Allmendgebührengesetz Vom 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 5 des Allmendgebührengesetzes vom 16. Dezember 199 1), beschliesst: a. gebühren für die vorübergehende inanspruchnahme von allmend 1. Bauplatzinstallationen ( 6 des Gesetzes) 1.Die Gebühren für die Benutzung der Allmend durch Bauplatzinstallationen betragen: 1. Für Baracken, Mulden, Gerüste und dergleichen: pro m und Woche... CHF.0 Mindestgebühr pro Bewilligung... CHF.. Für Kabel- und Rohrüberführungen: pro Laufmeter und Woche... CHF 1.10. Für Baureklamen: pro m und Woche... CHF 7.70 Mindestgebühr pro Bewilligung... CHF.. Für Erdanker: pro Laufmeter... CHF. Erinnerungsgebühr pro Bewilligung und Jahr... CHF55. Angebrochene Wochen zählen als ganze. Gebührenfrei sind Tafeln einzelner am Bau beteiligter Unternehmen bis zu einer Oberfläche von 10 m pro Baustelle.. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass ( 7 des Gesetzes). Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem Anlass betragen: 1. Für Reklamen und Veranstaltungen, die der Werbung dienen: im Raum, der dem Gemeingebrauch pro m und Tag CHF.0 zur Verfügung steht... ausserhalb dieses Raumes... prom und Tag CHF 1.10 Mindestgebühr... proanlass CHF 110.. Für Verkäufe: auf Verkehrsflächen... prom und Tag CHF. auf Flächen, die für den Verkehr ungeeignet sind... prom und Tag CHF 11. Mindestgebühr... protag CHF 55. Während der Fasnacht und anderen Grossveranstaltungen werden die Gebühren für Verkäufe um 50% erhöht. 1) SG 7.900. 1. 5. 010 85 1

7.910 Allmend. Für Veranstaltungen, die der Bildung, der Unterhaltung, der Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen: Festveranstaltungen, Konzerte, Filmvorführungen, Informationsveranstaltungen, Anwohnerstrassenfeste und dergleichen... prom und Tag CHF 1.10 pro Anlass mindestens CHF 55. Informationsstände pro Standort und Tag mindestens CHF. Strassentheater, Strassenzirkus.. pro Tag CHF 110. b. gebühren für die dauernde inanspruchnahme von allmend zu gewerblichen zwecken ( 10 des Gesetzes) 1. Bei Verdrängung einer anderen Nutzung.Für die dauernde Inanspruchnahme des Raumes, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer anderen Nutzung zur Verfügung steht, werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für unbediente Warenauslagen, Ständer für Gratiszeitungen und Werbematerial, Reklameeinrichtungen und Automaten: pro m undjahr... CHF0. Mindestgebühr pro Jahr... CHF550.. Für Verkaufsstände und bediente Warenauslagen: pro m undjahr... CHF0. Mindestgebühr pro Monat... CHF0.. Für Boulevard-Restaurants und Boulevard-Cafés: pro m undjahr... CHF 88.. Für Objekte zum Verkauf von Tageszeitungen und Presseerzeugnissen mit vergleichbarem Inhalt: pro m undjahr... CHF165. Mindestgebühr pro Jahr... CHF165. 5. Für Verkaufswagen und -container während Umbauten vor entsprechender Liegenschaft pro m und Tag.. CHF.90. Ohne Verdrängung einer anderen Nutzung ( 8 10 des Gesetzes) ). ) Die Gebühr für Reklamen und andere Objekte ausserhalb des Raumes, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift dem Verkehr oder einer anderen Nutzung zur Verfügung steht, beträgt CHF 1. pro m und Jahr, mindestens aber CHF 6. pro Jahr. ) : Titel und Abs. (beigefügt durch RRB vom. 8. 005) in der Fassung des RRB vom. 1. 008 (wirksam seit 1. 1. 009).

Allmendgebühren: V 7.910 Die Gebühr für die Beanspruchung von Allmend durch Anlagen zur drahtlosen Kommunikation richtet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) pro Antenne. Massgebend für die ERP ist für jede Antenne die bewilligte Sendeleistung. Die Gebühr pro Jahr setzt sich zusammen aus: CHF 100 pro Antenne mit einer ERP von weniger als 1 Watt; CHF 500 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 1 Watt und weniger als 6 Watt; CHF 700 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 6 Watt und maximal 5 Watt; CHF 1'000 für Antennen mit einer ERP von mehr als 5 Watt und zusätzlich CHF 0.50 pro Watt ERP; CHF 100 pro Richtfunkantenne. Für Anlagen, welche nachweislich weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, reduziert sich die ERP-abhängige Gebühr auf 10%. Soweit das technische Equipment zu einer Antenne (Funksende-/ Empfangsanlage (RBS) und Elektroverteiler (EV)) überwiegend nicht Allmend beansprucht, kann die Gebühr entsprechend reduziert werden.. Gebührenfreie Reklamen 5.Firmenanschriften und Eigenreklamen bis zu einer Oberfläche von 0,5 m² sind gebührenfrei, wenn sie nicht mehr als cm über die Gebäudeteile vorstehen, an denen sie angebracht sind. Pro Nutzeinheit ist eine gebührenfreie Firmenanschrift oder Eigenreklame zulässig. c. gebühren für fischergalgen und bootsliegeplätze ( 11 des Gesetzes) 6.Die Gebühren für Fischergalgen und Bootsliegeplätze betragen: 1. Für Fischergalgen... projahr CHF00.. Für Fischergalgen mit Fischerhaus... projahr CHF50.. Für Bootsliegeplätze... projahr CHF790. d. zuschläge ( des Gesetzes) 7.Wenn der Aufwand das Durchschnittsmass nicht übersteigt, werden anstelle der tatsächlichen Kosten folgende Gebühren erhoben: 1. Für eine Kontrolle einschliesslich Mahnung... CHF.. Für eine Verzeigung... CHF 0. 1. 5. 010 85

7.910 Allmend e. verwaltungsgebühren 8. ) Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zur Erstellung, Änderung oder Beseitigung von Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen wird eine Gebühr von CHF 800. erhoben. In einfachen Fällen werden die Gebühren dem geringeren Verwaltungsaufwand entsprechend ermässigt. Für die Abklärung von Koordinationsmöglichkeiten mit anderen Bauvorhaben sowie für die Einmessung und die Eintragung der Leitungen in den Kataster der Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen und zur Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen stellt die vom Tiefbauamt bestimmte Koordinationsstelle nach Zeitaufwand Rechnung. Massgebend sind die vom Bau- und Verkehrsdepartement anerkannten Honoraransätze für Ingenieur- und Architekturaufträge. Auf Verlangen der Pflichtigen setzt das Tiefbauamt das Entgelt durch Verfügung fest. Die Bearbeitungsgebühr für das Entfernen von unrechtmässig auf Allmend angebrachten Plakaten und für die Ermittlung der Verursacherin oder des Verursachers beträgt CHF 100 pro entferntem Plakat. Die Maximalgebühr beträgt CHF 10'000. f. verzugszins, mahngebühren ) 9. ) Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 0 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung... gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung... je CHF0. c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen... CHF50. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. ) ) 8: Abs. geändert durch Ziff. 7 der ZuständigkeitsV vom 9. 1. 008 (wirksam seit 1. 1. 009, publiziert am 18.. 009, SG 15.110); Abs. beigefügt durch RRB vom. 5. 010 (wirksam seit 9. 5. 010). Abschn. F mit 9 eingefügt durch RRB vom 5. 8. 00 (wirksam seit 10. 8. 00); dadurch wurde der bisherige Abschn. F mit 9 zu Abschn. G mit 10; Titel sowie 9 in der Fassung des RRB vom 5. 1. 006 (wirksam seit 1. 1. 006).

Allmendgebühren: V 7.910 g. kautionen 5) 10. 5) Bei Anlässen können Kautionen zur Sicherstellung von Schadenersatzansprüchen, Aufwendungen für Reinigungen und dergleichen verlangt werden. Die Kautionen müssen vor Beginn der Veranstaltung geleistet werden. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 00 wirksam. Die Verordnung zum Allmendgebührengesetz vom 19. Januar 199 ist aufgehoben. 5) Abschn. G und 10: Siehe Fussnote. 1. 5. 010 85 5