Entscheidungen der Sitzung vom 19.10.2016 des Strafausschuss des Kärntner Fußballverbandes Spielersperren Fall 119 a Causevic Armin Fall 119 b Kollitsch Gerald Fall 221 a Pibal Christoph Fall 222 Radenthein KM Flaschberger Manuel Fall 223 Wölfnitz KM Sahitaj Denis Fall 224 Feistritz/Ros. KM Koller Norbert Fall 225 St. Stefan/Lav. KM Knauder Rene Fall 226 Obermillstatt KM Pirker Alexander Fall 227 Draschitz KM Kaiser Daniel Fall 228 Guttaring KM Zemasch Michael Fall 229 Maria Rojach KM Lettner Bernhard Fall 230 St. Peter KM Rutter Kevin Fall 231 a Atus Ferlach Frauen Schummi Martina Fall 232 Sirnitz Res. Priess Marco Fall 233 Griffen Res. Bandelli Josh Fall 234 Admira Villach U16 Obilo Joshua 104/1 Rechtspflegeordnung des ÖFB 10 Spiele 124/1 Rechtspflegeordnung des ÖFB 6 Spiele 100/1c Rechtspflegeordnung des ÖFB 1 Spiel 99/1a Rechtspflegeordnung des ÖFB 1 Spiel, davon 1 Spiel 100/1d Rechtspflegeordnung des ÖFB 2 Spiele, davon 1 Spiel 100/1d Rechtspflegeordnung des ÖFB 2 Spiele 99/1a Rechtspflegeordnung des ÖFB 1 Spiel 99/1e Rechtspflegeordnung des ÖFB 2 Spiele, davon 1 Spiel 100/1b/1c Rechtspflegeordnung des ÖFB 2 Spiele, davon 1 Spiel 99/1d Rechtspflegeordnung des ÖFB 4 Spiele 99/1e Rechtspflegeordnung des ÖFB 3 Spiele Einsprüche/Anträge/Vereinsstrafen/Strafbeglaubigungen 1
Fall 119 c Trainer Kontschitsch Werner Fall 199 SG Defereggental Res. Hermagor Res. Fall 200 b SV Feldkirchen KM Trainer Micheu Robert Fall 200 c SV Feldkirchen KM Fall 221 b Offizieller Sablatnig Christian Fall 221 c Manager Kordesch Ferdinand Fall 231 b Atus Ferlach Frauen Trainer Kumer Adalbert Fall 235 Carinthians Soccer Women Trainer Bründler Hubert Fall 236 Eberndorf Res. Fall 237 Liebenfels Res. Fall 238 Lendorf KM Lienz KM 104/2 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Gallizien 104/3 Rechtspflegeordnung des ÖFB 300,-- + 1 Monat Funktionssperre bis einschließlich 19.11.2016 Der fristgerechte Einspruch des Vereins SV Gallizien gegen die Beglaubigung des Meisterschaftsspiels SV Ruden SV Gallizien Res wurde stattgegeben und das Spiel mit 3:0 für Gallizien Res. strafbeglaubigt. Der Verein Gallizien führte in dem Einspruch an, dass bei der Mannschaft Ruden ein gesperrter Spieler unter falschen Namen am Spiel teilnahm. Nach Überprüfung des Einspruches, Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Schiedsrichters, des Gastvereins und Einvernahme der beteiligten Personen wurde vom Strafausschuss festgestellt, dass die Angaben des Vereins SV Gallizien den Tatsachen entsprechen und somit ein gesperrter Spieler bei der Mannschaft des SV Ruden unter einem falschen Namen am Meisterschaftsspiel teilnahm. Somit wurde das Spiel mit 3:0 für Gallizien strafbeglaubigt. 105/1 + 115 Rechtspflegeordnung des ÖFB 0:0 und 0 Punkte 105/1 + 115 Rechtspflegeordnung des ÖFB je 1.000,-- Beim unbesetzten Meisterschaftsspiel Defereggental Hermagor Res. wurde ein Online-Spielbericht von beiden Vereinen erstellt, bei welchem ein Ergebnis von 5:0 für Defereggental eingetragen wurde. Im Nachhinein wurde jedoch festgestellt, dass das Spiel nicht ausgetragen und der Spielbericht bewusst von beiden Vereinen mit falschen Daten ausgefüllt wurde. Dem KFV wurde somit ein gefälschter Spielbericht von den Vereinen übermittelt, was zur Folge hat, dass das Spiel mit 0:0 und ohne Punkte strafbeglaubigt wurde. 26 + 125/1/4 + 100/1c/4 Rechtspflegeordnung des ÖFB 400,-- + 1 Monat Funktionssperre bis einschließlich 19.11.2016 125/1 + 26/2 Rechtspflegeordnung des ÖFB 400,-- 100/1c/4 Rechtspflegeordnung des ÖFB 100,-- 100/1c/4 Rechtspflegeordnung des ÖFB 100,-- 100/1c/4 Rechtspflegeordnung des ÖFB 70,-- 100/1c/4 Rechtspflegeordnung des ÖFB - 50,-- 105 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Bleiburg. 17 Bestimmungen KFV 180,-- Eberndorf Res. ist zum Meisterschaftsspiel gegen Bleiburg nicht angetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für Bleiburg Res. strafbeglaubigt. 105 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für HSV 17 Bestimmungen KFV 180,-- Liebenfels Res. ist zum Meisterschaftsspiel gegen HSV nicht angetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für HSV Res. strafbeglaubigt. 30 Meisterschaftsregeln des ÖFB Neuaustragung Das Spiel Lendorf - Lienz KM wurde auf Grund eines Flutlichtausfalles in der Halbzeit beim Stand von 1:0 für Lienz abgebrochen. Da in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können, muss das Meisterschaftsspiel laut 30 der Meisterschaftsregeln des ÖFB bis zum nächsten Ersatztermin neu ausgetragen werden. Der Verein Lendorf erhält die Auflage, die Flutlichtanlage durch ein konzessioniertes Unternehmen zu überprüfen. Bis zur Vorlage des Gutachtes des Unternehmens darf kein Flutlichtspiel ausgetragen werden. 2
Fall 239 Dölsach KM Fall 240 Dölsach U10 Fall 241 Liebenfels U13 Fall 242 Ruden U12 Fall 243 a Drautal U6 Atus Ferlach U6 Fall 243 b Lind U7 B Fall 243 c St. Michael/Bl. U8 Gallizien U8 Fall 243 d SAK U8 B Fall 244 a Maria Saal U6 Fall 244 b Liebenfels U7 Fall 244 c Dölsach U7 Fall 244 d Matrei U8 A Matrei U8 B Fall 244 e Irschen U8 Fall 244 f Maria Gail U8 Fall 244 g Kötschach U8 Gitschtal U8 Fall 244 h Bleiburg U8 Völkermarkt U8 103/2 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für SG Defereggental 103/3 Rechtspflegeordnung des ÖFB - 50,-- Der Verein FC Dölsach setzte beim Meisterschaftsspiel SG Defereggental FC Dölsach KM einen Spieler unter falschen Namen ein. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für SG Defereggental KM strafbeglaubigt. 105 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Mölltal. 17 Bestimmungen KFV 35,-- Dölsach U10 ist zum Meisterschaftsspiel gegen Mölltal nicht angetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für Mölltal U10 strafbeglaubigt. 105 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Poggersdorf. Liebenfels U13 ist zum Meisterschaftsspiel gegen Poggersdorf nicht angetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für Poggersdorf U13 strafbeglaubigt. 105 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Kühnsdorf. 17 Bestimmungen KFV 35,-- Ruden U12 ist zum Meisterschaftsspiel gegen Kühnsdorf nicht angetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für Kühnsdorf U12 strafbeglaubigt. 17 Bestimmungen KFV je 35,-- Drautal und Atus Ferlach sind zum U6-Turnier beim Verein Austria Klagenfurt nicht erschienen. Lind B ist zum U7-Turnier beim Verein Baldramsdorf nicht erschienen. 17 Bestimmungen KFV je 35,-- St. Michael/Bl. und Gallizien sind zum U8-Turnier beim Verein Globasnitz nicht erschienen SAK B ist zum U8-Turnier beim Verein KAC nicht erschienen. Der Verein Maria Saal hat beim U6-Turnier bei Austria Klagenfurt keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U6-Turnier vom Der Verein Liebenfels hat beim U7-Turnier in Kraig keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U7-Turnier vom Der Verein Dölsach hat beim U7-Turnier in Dölsach keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U7-Turnier nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Die Mannschaften Matrei U8 A und Matrei U8 B haben beim U8-Turnier in Prägraten keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U8- Turnier vom Der Verein Irschen hat beim U8-Turnier in Nikolsdorf keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U8-Turnier vom Der Verein Maria Gail hat beim U8-Turnier bei Admira Villach keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U8-Turnier vom Die Vereine Kötschach und Gitschtal haben beim U8-Turnier in Hermagor keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U8-Turnier vom Die Vereine Bleiburg und Völkermarkt haben beim U8-Turnier beim SAK keine Mannschaftsaufstellung eingegeben. Somit konnte das U8-Turnier vom 3
Fall 245 Weitensfeld U12 BSZ St. Veit U12 Fall 246 Magdalensberg U16 Das Spiel Weitensfeld BSZ St. Veit U12 konnte auf Grund von Kommunikationsproblemen zwischen den Vereinen nicht ausgetragen werden. Daher ist das Spiel zum nächsten Ersatztermin nachzutragen. 106/1 Rechtspflegeordnung des ÖFB 3:0 für Reichenau 106/3 Rechtspflegeordnung des ÖFB 100,-- Magdalensberg ist bei dem Spiel Reichenau Magdalensberg U16 unberechtigt abgetreten. Daher wurde das Spiel mit 3:0 für Reichenau U16 strafbeglaubigt. Alle Spiele, gegen welche kein Einspruch vorliegend war oder anderwärtig ein Verfahren eingeleitet worden ist, wurden gemäß 15/7 der Richtlinien zur Durchführung der Meisterschaftsbewerbe im KFV beglaubigt. Rechtsmittelbelehrung gemäß 86 90 der ÖFB-Rechtspflegeordnung: 86 Protestfrist (1) Eine Partei, die Protest einlegen möchte, muss ihre entsprechende Absicht innerhalb von drei Tagen nach mündlicher Verkündung in der Verhandlung, verbandsüblicher Verlautbarung oder wirksamer Zustellung der Entscheidung beim in erster Instanz entscheidenden Gremium schriftlich anmelden. Bei Anmeldung des Protestes kann die Ausfertigung der Entscheidung in der Langform beantragt werden. (2) Der Protest ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Anmeldung des Protestes unter Nachweis des Erlages der Protestgebühr schriftlich zu begründen (Protestschrift). (3) Wurde bei Anmeldung des Protestes gleichzeitig die Ausfertigung der Entscheidung in der Langform beantragt, beginnt die Frist zur Einbringung der Protestschrift erst mit wirksamer Zustellung der Langform der Entscheidung zu laufen. (4) Nach einer automatischen resultatsgemäßen Beglaubigung beträgt die Protestfrist 7 Tage ab Beglaubigung. Eine Protestanmeldung nach Abs. 1 ist nicht notwendig. (5) Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist der Protest zurückzuweisen 87 Protestgründe Der Protest kann sich gegen eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und/oder die Höhe der verhängten Strafe richten. 88 Protestschrift (1) Die Protestschrift muss die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, die Darstellung, in welchen Punkten die Entscheidung angefochten wird, den Rechtsmittelantrag, die Begründung und die notwendigen Beweismittel enthalten. (2) Der Protest muss von der den Protest einlegenden Partei oder ihrem Vertreter unterzeichnet sein. (3) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Protest zurückzuweisen. 89 Protestgebühr (1) Die Höhe der Protestgebühr wird vom Verband festgelegt ( 70,--). (2) Im Falle der Erfolglosigkeit des Protestes verfällt diese zugunsten des Verbandes. (3) Wird dem Protest auch nur teilweise stattgegeben, wird die Protestgebühr der Protest einlegenden Partei zur Gänze oder anteilsmäßig gutgeschrieben oder auf Antrag zurück bezahlt. (4) Ein Protest, der ohne Bezahlung der Protestgebühr oder verspätet eingebracht wird, ist vom Protestkomitee zurückzuweisen. 90 Auswirkungen des Protestes (1) Der Protest bewirkt, dass die Angelegenheit durch das Protestkomitee neu beurteilt wird. 4
(2) Der Protest hemmt die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Aufschiebende Wirkung hat sie nur bei der Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme. Mit sportlichen Grüßen Mag. Konrad Burger-Scheidlin eh. Vorsitzender Mag. Klaus Mitterdorfer eh. Präsident 5