GZ.: ISchu1/ Graz, am

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Transkript:

8011 Graz Körblergasse 23, Postfach 663 www.lsr-stmk.gv.at DVR: 0064360 Parteienverkehr: Montag-Freitag: 8.30 12.00 Uhr An die Direktionen der APS, BPS, AHS und BMHS Sachbearbeiter: Mag. Dr. Martin Kremser Tel.: 05 0248 345/ 225 Fax: 05 0248 345 / 438 e-mail: martin.kremser@lsr-stmk.gv.at in der Steiermark GZ.: ISchu1/53-2016 Graz, am 23.12.2016 Leistungsbeurteilung - Hinweise Allgemeines: Gemäß 18 Abs. 5 SchUG darf das Verhalten des Schülers in der Schule in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind die in 18 Abs. 2 SchUG sowie in 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) vorgesehenen Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden. Es wird neuerlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zwischennoten unzulässig sind. Zu Beginn des Schuljahres hat der Lehrer im Hinblick auf 14 LBVO den Schülern die wesentlichen Bereiche des Lehrstoffes bekannt zu geben und ihnen die Art, wie die Leistungsbeurteilung zustande kommt, mitzuteilen. In der Sekundarstufe sieht der Lehrplan ausdrücklich ein Leistungsbeurteilungskonzept vor. Gegen Ende des Beurteilungszeitraumes ist den Schülern auf deren Wunsch die Gelegenheit zu einem Notengespräch (in der Form eines Einzelgespräches) zu geben, und zwar so frühzeitig, dass sich der Schüler noch zu einer mündlichen Prüfung ( 5 Abs. 2, 2. Satz LBVO) melden kann. Das Gespräch soll auch dazu dienen, mit dem Lehrer die etwa aufgetretenen Differenzen zu diskutieren und zu beseitigen (siehe auch 57a SchUG). ISchu1/53-2016 Seite 1 von 8

An der NMS sind darüber hinaus gem. 19 Abs. 1a SchUG und 11 Abs. 3b LBVO auch regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, in der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. 19 Abs. 3a SchUG ist unabhängig davon zu beachten. Für die 7. und 8. Schulstufe der NMS wird darüber hinaus auch auf 19 Abs. 3b SchUG hingewiesen. Feststellung der Mitarbeit ( 4 LBVO): Für die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht ( 4 LBVO) ist eine Gesamtbeurteilung für den Beurteilungsabschnitt vorzusehen, einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. (Im Fall eines Widerspruches gemäß 71 Abs. 2 SchUG hat der Lehrer jedoch in seiner Stellungnahme gegebenenfalls auch über einzelne Beobachtungen zu berichten.) Zur Frage der Abgrenzung zwischen (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen und Tests wird auf den ho. Erlass vom 23. April 2013, GZ ISchu1/3-2013 verwiesen. Zustimmung des Schulleiters zu den Terminen der Schularbeiten ( 7 Abs. 7 LBVO): Gemäß 7 Abs. 7 lit. b LBVO hat der Schulleiter die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde vorgesehen sind. Da ab der 5. Unterrichtsstunde keine Schularbeiten stattfinden dürfen, dürfen diese weder in der 5. Unterrichtsstunde beginnen, noch bei mehrstündiger Dauer die 5. bzw. auch 6. Unterrichtsstunde umfassen. Schularbeiten sind demnach ausschließlich in den ersten vier Unterrichtsstunden festzusetzen. Gemäß 7 Abs. 7 lit. c LBVO hat der Schulleiter die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde vorgesehen sind. ISchu1/53-2016 Seite 2 von 8

Gemäß 7 Abs. 7 lit. d LBVO hat der Schulleiter die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn in den BMHS für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten vorgesehen sind. Bei der einwöchigen Frist handelt es sich um einen Zeitraum von insgesamt 8 Tagen (bei Mitzählung des ersten und letzten Tages), wobei von einer gleitenden Woche auszugehen ist. Das bedeutet daher, dass es nicht zulässig wäre, an einem Mittwoch eine Schularbeit anzusetzen, wenn am Mittwoch und an einem anderen Tag (z.b. Freitag) der vorangegangenen Woche bereits Schularbeiten stattgefunden haben. Auf 7 Abs. 7 vorletzter Satz wird hingewiesen. Prüfungen gemäß 5 Abs. 2 LBVO: Durch die Neufassung des 5 Abs. 2 LBVO (siehe BGBl.Nr. 492/1992 und Nr. 35/1997) ist eine obligatorische mündliche Prüfung für Schüler, bei denen eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit Nicht genügend erfolgen müsste, nicht mehr vorgesehen. Es ist daher nunmehr der Initiative des Schülers selbst überlassen, eine mündliche Prüfung zu verlangen. Jeder Schüler hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Das Recht auf eine mündliche Prüfung besteht somit auch dann, wenn keine Gefahr einer Beurteilung mit Nicht genügend vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf 11 Abs. 3a LBVO hinzuweisen, wonach eine Information über den Leistungsstand des Schülers auf Wunsch des Schüler oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Auf die Spezialbestimmung des 11 Abs. 3b LBVO für die 7. und 8. Schulstufe der NMS wird nochmals hingewiesen. Es wird ersucht, bei der Anberaumung einer vom Schüler verlangten mündlichen Prüfung dem Terminwunsch nach Möglichkeit zu entsprechen und die Regelung möglichst im Sinne einer verbesserten (und nicht verschärften) Leistungsbeurteilung zu Semester- bzw. Schuljahresende zu interpretieren. Wenn der Schüler am festgelegten Prüfungstag fehlt bzw. wenn die festgesetzte Prüfung aus irgendeinem anderen Grund nicht durchgeführt werden kann, ist sie nach Möglichkeit zu einem späteren Termin nachzuholen. Eine neue Frist für die Bekanntgabe des neuen Prüfungstermins ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Die Termine der Schularbeiten sollten so geplant werden, dass nach deren Durchführung noch genug Zeit für mündliche Prüfungen bleibt. ISchu1/53-2016 Seite 3 von 8

Sollte es in einem Einzelfall selbst unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten nicht gelingen, sämtlichen Prüfungswünschen zu entsprechen, wären in erster Linie jene Schüler zu prüfen, die durch eine Nichtberücksichtigung des Prüfungswunsches am meisten benachteiligt wären. Für die übrigen betroffenen Schüler wäre in einem solchen Ausnahmefall zu überlegen, ob eine andere Form der Leistungsfeststellung (insbesondere Feststellung der Mitarbeit im Unterricht) erfolgen kann. Wenn ein Schüler die ihm zustehende Wunschprüfung abgelegt und hiermit sein Recht konsumiert hat, besteht kein Anspruch auf eine weitere mündliche Prüfung. Tests ( 8 LBVO): Gemäß 8 Abs. 13 LBVO sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen überhaupt Schularbeiten durchgeführt werden, generell unzulässig. Beachtung der Prüfungsfähigkeit: Da Widersprüche immer wieder damit begründet werden, dass Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung behauptet wird die dann meist noch durch ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Zeugnis unter Beweis zu stellen versucht wird, wird empfohlen, alle Schüler während des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass sie bei Prüfungsunfähigkeit diese vor der Prüfung dem Lehrer mitzuteilen haben. Weiß der Schüler von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und lässt er sich trotzdem auf die Leistungsfeststellung ein, nimmt er also in Kenntnis seines Zustandes das Risiko eines negativen Ausganges in Kauf, muss er das Prüfungsergebnis jedenfalls gelten lassen. Nach einer negativ verlaufenen Prüfung kann also eine nachträglich behauptete mangelnde Prüfungsfähigkeit nicht mehr zur Kenntnis genommen werden. Sollte dem Lehrer jedoch vor oder während einer Prüfung auffallen, dass ein Schüler nicht prüfungsfähig ist, ist von einer Prüfung abzusehen bzw. diese zu unterbrechen und gegebenenfalls der Schularzt einzuschalten. Vorgetäuschte Leistungen: 18 Abs. 4 SchUG bestimmt generell, dass vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen sind. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn das Vortäuschen (Schwindeln) eindeutig nachweisbar ist; bloße Vermutungen reichen nicht aus. ISchu1/53-2016 Seite 4 von 8

11 Abs. 4 LBVO enthält hierzu nähere Ausführungen. Für Schularbeiten wird hierbei festgestellt, dass Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, wie versäumte Schularbeiten zu behandeln und somit gegebenenfalls isd 7 Abs. 9 LBVO nachzuholen sind. Im Rahmen einer schriftlichen Leistungsfeststellung bzw. einer schriftlichen Prüfung ist von Schülern eine Leistung zu erbringen, die in ihrer Gesamtheit beurteilt wird und nicht in Einzelleistungen mit Einzelbeurteilungen zerfällt. Wenn von der Nichtbeurteilung vorgetäuschter Leistungen die Rede ist, dann ist daher die jeweils vorgetäuschte Leistung bei einer Schularbeit bzw. schriftlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit gemeint. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des 11 Abs. 4 LBVO, da ja nur eine Schularbeit in ihrer Gesamtheit (die als Leistungsfeststellung nicht beurteilt wurde) wie eine versäumte Schularbeit behandelt werden kann. Von einer Teilbeurteilung und Teilleistung bei einer Schularbeit oder von einem neuerlichen Beginn der Schularbeit, bei der eine vorgetäuschte Leistung erbracht wurde, ist in der Verordnung nicht die Rede. Es ergibt sich somit, dass die bei einer Schularbeit erbrachte Leistung jeweils als Einheit zu sehen ist und daher bei einer vorgetäuschten Leistung (wenn auch z.b. nur bei einem Teil der Schularbeit) eine Beurteilung nicht stattzufinden hat. Auch ein neuerlicher Beginn innerhalb der für die Schularbeit zu Verfügung stehenden Zeit ist nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen gemäß 8 LBVO (schriftliche Überprüfungen) gilt das zu den Schularbeiten Ausgeführte im Wesentlichen sinngemäß. Daher sind auch schriftliche Überprüfungen bei denen eine Leistung vorgetäuscht wurde zur Gänze nicht zu beurteilen, auch wenn die vorgetäuschte Leistung nur einen Teilbereich der Leistungsfeststellung betrifft. Mangels einer entsprechenden Bestimmung sind schriftliche Leistungsfeststellungen bei vorgetäuschten Leistungen im Gegensatz zu den Schularbeiten nicht zu wiederholen. Analoge Bestimmungen finden sich in den Verordnungen über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen usw. Die Bestimmungen in 11 Abs. 4 LBVO (und analoge Bestimmungen in sonstigen Prüfungsverordnungen), die sich mit der Abnahme unerlaubter Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, befassen, sind unabhängig von den Bestimmungen über vorgetäuschte Leistungen zu sehen, da die Abnahme unerlaubter Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, jedenfalls unabhängig von der Nichtbeurteilung einer schriftlichen Prüfung erfolgt. Wurde dem Prüfungskandidaten ein unerlaubtes Hilfsmittel abgenommen, ohne dass schon eine vorgetäuschte Leistung vorliegt, dann kann die Prüfung ohne weiteres fortgesetzt werden und ist auch zu beurteilen. Wurde vor der Abnahme des unerlaubten Hilfsmittels bereits eine vorgetäuschte Leistung erbracht, dann ist die Leistungsfeststellung nicht zu beurteilen. ISchu1/53-2016 Seite 5 von 8

Leistungsbeurteilung in Unterrichtsgegenständen, die von mehreren Lehrern unterrichtet werden ( 11 Abs. 10 LBVO): Ausgehend von der Frage, ob ein Schüler mit Nicht genügend beurteilt werden kann, wenn dieser in einem Teilgebiet eines von mehreren Lehrern zu unterrichtenden Gegenstandes relativ gute Leistungen erbringt, während er in einem anderen Teilgebiet überwiegend bis ausschließlich negative Leistungen erbringt, ist Folgendes zu beachten: Gemäß 11 Abs. 10 LBVO ist die Leistungsbeurteilung, wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter, sofern jedoch ein Abteilungsvorstand oder Fachvorstand vorhanden ist, dieser zu entscheiden. Gemäß 14 Abs. 5 LBVO sind mit Genügend Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Zur Feststellung der wesentlichen Bereiche für eine Beurteilung mit Genügend ist von den Lehrern eine Gewichtung des Lehrstoffes vorzunehmen. Gemäß 20 SchUG sind der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle im Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen ( 18 SchUG) zugrunde zu legen. Eine positive Beurteilung eines Unterrichtsgegenstandes für das Unterrichtsjahr bei ausschließlich negativen Leistungen in einem wesentlichen Bereich ist nicht möglich. Ansonsten könnte eine Gesamtbetrachtung der Leistungen im Sinne des obigen Absatzes auch eine Beurteilung mit Genügend rechtfertigen. Punktesystem: Ein Punktesystem als Hilfsmittel zur Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass im Ergebnis die Noten den Definitionen des 14 LBVO entsprechen. Die Vergabe der Punkte muss daher in Relation zum Ausmaß stehen, in dem der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen erfüllt. Hingegen ist ein Punktesystem zur Ermittlung der Beurteilung für einen ganzen Beurteilungsabschnitt (Semester- und Jahresnoten) im Hinblick auf 20 LBVO unzulässig. Nach der zitierten Bestimmung ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und er Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Ein Punktesystem, das letztlich zu einem Durchschnittswert führt und die ISchu1/53-2016 Seite 6 von 8

Leistungsentwicklung im Verlauf des Beurteilungsabschnittes nicht berücksichtigt, widerspricht somit sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der zitierten Bestimmung. Ablegung von Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen: Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen sind Vorgänge bei der Leistungsbeurteilung für eine (abgelaufene) Schulstufe. Wenn der Schüler sich vom weiteren Schulbesuch abmeldet, berührt dies nicht die Leistungsbeurteilungen für seinen bisherigen Schulbesuch. Im Fall der Nachtragsprüfung ist außerdem die Stundung der Feststellungsprüfung durch eine rechtskräftige Entscheidung des Schulleiters erfolgt. Daraus ergibt sich, dass durch die Abmeldung vom weiteren Schulbesuch mit Wirksamkeit ab Ende des Schul- bzw. Unterrichtsjahres die Möglichkeit zur Ablegung einer Nachtragsprüfung oder einer Wiederholungsprüfung über das abgelaufene Schuljahr nicht berührt wird. Auch eine Abmeldung vor dem Prüfungstermin kann nicht als Verzicht auf die Ablegung dieser Prüfungen ausgelegt werden. Es kann jedoch der Schüler einen selbständigen Verzicht auf die Prüfung erklären. Wiederholungsprüfungen (ausgenommen die Fälle des 23 Abs. 3 SchUG) und Nachtragsprüfungen sind an der Schule abzulegen, in welcher die Schulstufe besucht wurde, auf die sich die Prüfungen beziehen. Bezüglich der Wiederholungsprüfung ergibt sich dies aus 23 SchUG, bezüglich der Nachtragsprüfungen ergibt sich dasselbe daraus, dass Nachtragsprüfungen gestundete Feststellungsprüfungen sind, welche jedenfalls an derselben Schule abzulegen gewesen wären. Wenn ein Schüler zu Beginn des Schuljahres sowohl Nachtrags- als auch Wiederholungsprüfungen abzulegen hat, so sind zuerst die Nachtragsprüfungen abzulegen. Wenn auf Grund des Ergebnisses einer Nachtragsprüfung die Jahresbeurteilung mit Nicht genügend festgesetzt wird, dann ist gemäß 23 Abs. 1 SchUG in dem betreffenden Gegenstand eine Wiederholungsprüfung nicht zulässig. Die Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (aus anderen Gegenständen) ist zulässig, wenn nach Ablegung der Nachtragsprüfung insgesamt nicht mehr als zwei Nicht genügend vorhanden sind. Wiederholung der Nachtragsprüfung: Gemäß 20 Abs. 3 SchUG ist ein Schüler, der die Nachtragsprüfung nicht bestanden hat, auf seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen. ISchu1/53-2016 Seite 7 von 8

Der Schüler möge im Einzelfall unmittelbar nach nicht bestandener Nachtragsprüfung auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam gemacht werden. Eine Entscheidung der Klassenkonferenz ( 20 Abs. 6 SchUG) hat erst nach Ablegen der wiederholten Nachtragsprüfung zu erfolgen, es sei denn es steht bereits vorher fest, dass der Schüler die Nachtragsprüfung nicht wiederholt. Vorgangsweise bei anhängigem Widerspruchsverfahren zu Beginn des Schuljahres: Wenn zu Beginn des Schuljahres ein Widerspruchsverfahren betreffend die Entscheidung der Klassenkonferenz vom Ende des Unterrichtsjahres gemäß 20 Abs. 6 SchUG noch anhängig ist, so ist unabhängig von diesem laufenden Widerspruchsverfahren eine allfällige Berechtigung des Schülers zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß 23 SchUG gegeben. Wenn in einem derartigen Fall ein Schüler eine Wiederholungsprüfung besteht, so möge dies dem Landesschulrat für Steiermark umgehend gemeldet werden. Wenn der Schüler die Wiederholungsprüfung hingegen nicht besteht, so ist auch bei noch anhängigem Widerspruchsverfahren eine weitere Entscheidung der Klassenkonferenz auszustellen, gegen die ebenfalls ein gesonderter Widerspruch möglich ist. Wenngleich der Streitgegenstand (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) identisch ist, handelt es sich dennoch um gesonderte Verfahren: Im Verfahren gegen die Entscheidung vom Ende des Unterrichtsjahres wird die Unrichtigkeit der Jahresbeurteilung überprüft; im Verfahren gegen die Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen wird die Unrichtigkeit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung(en) überprüft. Der ho. Erlass vom 08. September 2003, GZ.: ISchu1/9-2003, tritt außer Kraft. Für die Amtsführende Präsidentin: HR Mag. Wippel ISchu1/53-2016 Seite 8 von 8