TE OGH ObS 172/90 Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete in der Entlohnungsgruppe c. (T1) Veröff: SSV-NF 4/72

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24.01.1989 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0085599 Entscheidungsdatum 24.01.1989 Geschäftszahl 10ObS344/88; 10ObS178/89; 10ObS329/89; 10ObS172/90; 10ObS139/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS146/91; 10ObS280/91; 10ObS344/91; 10ObS149/92; 10ObS88/92; 10ObS160/92; 10ObS256/92; 9ObA24/93; 10ObS72/93; 10ObS138/93; 10ObS120/94; 10ObS45/95; 10ObS46/95; 10ObS101/95; 10ObS117/95; 10ObS142/95; 10ObS248/95; 10ObS2240/96a; 10ObS287/97x; 10ObS370/97b; 10ObS239/98i; 10ObS390/98w; 10ObS271/98w; 10ObS58/99y; 10ObS85/99v; 10ObS127/99w; 10ObS188/99s; 10ObS209/99d; 10ObS349/99t; 10ObS309/99k; 10ObS233/00p; 10ObS337/00g; 10ObS67/01b; 10ObS158/01k; 10ObS327/01p; 10ObS3/02t; 10ObS173/02t; 10ObS78/02x; 10ObS369/02s; 10ObS370/02p; 10ObS19/04y; 10ObS56/05s; 10ObS65/05i; 10ObS95/07d; 10ObS73/08w; 10ObS55/08y; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS165/12f; 9ObA122/12z; 10ObS112/13p; 10ObS124/13b; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s Norm ASVG 273 Abs1 Rechtssatz Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten (hier: Fakturistin und Angestellte im Einkauf) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. Entscheidungstexte TE OGH 1989-01-24 10 ObS 344/88 Veröff: SSV-NF 3/13 TE OGH 1989-06-20 10 ObS 178/89 Veröff: SSV-NF 3/80 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 329/89 Veröff: SSV-NF 3/156 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 172/90 Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete in der Entlohnungsgruppe c. (T1) Veröff: SSV-NF 4/72 TE OGH 1990-09-15 10 ObS 139/90 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

Auch; Veröff: SSV-NF 4/110 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 346/89 Veröff: SSV-NF 4/97 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 83/91 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Beisatz: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. Hier: In die Verwendungsgruppe 3 einzustufender LKW-Verkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T2) Veröff: SSV-NF 5/34 TE OGH 1991-06-11 10 ObS 146/91 Auch TE OGH 1991-11-26 10 ObS 280/91 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung einer als Sekretärin einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft tätig gewesenen und in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T3) Veröff: SSV-NF 5/132 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 344/91 Veröff: SZ 64/174 = SSV-NF 5/136 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 149/92 Auch TE OGH 1992-04-28 10 ObS 88/92 Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin). (T4) Veröff: SSV-NF 6/53 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 160/92 TE OGH 1992-11-24 10 ObS 256/92 Veröff: SSV-NF 6/135 TE OGH 1993-03-31 9 ObA 24/93 Auch; Veröff: WBl 1993,329 TE OGH 1993-04-27 10 ObS 72/93 TE OGH 1993-08-24 10 ObS 138/93 Beis wie T2 nur: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T5) TE OGH 1994-05-31 10 ObS 120/94 TE OGH 1995-03-14 10 ObS 45/95 www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

Auch; Beisatz: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. Geringere Entlohnung stellt für sich allein kein Kriterium für einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T6) TE OGH 1995-04-11 10 ObS 46/95 Auch; Beis wie T6 nur: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. (T7); Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Angestellten der Verwendungsgruppe VI (Leiter eines Großrechners) auf verschiedene Tätigkeiten eines kaufmännischen und administrativen Angestellten der Verwendungsgruppe V. (T8) TE OGH 1995-06-08 10 ObS 101/95 Beisatz: Es ist daher eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig, hingegen ist eine Verweisung auf die Tätigkeiten einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine Angestelltentätigkeiten, sondern um einfache Arbeitstätigkeiten handelt. (T9) TE OGH 1995-07-05 10 ObS 117/95 Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die Zahl der unterstellten Mitarbeiter ist für das Sozialprestige einer Tätigkeit nicht das alleinige Kriterium. Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T10) Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Werkmeisters auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters. (T11) TE OGH 1995-07-20 10 ObS 142/95 Beis wie T9; Beisatz: Eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T12) TE OGH 1995-11-28 10 ObS 248/95 Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2240/96a Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 287/97x Vgl auch; Beisatz: Eine Angestellte, die bei einem Rechtsanwalt gearbeitet hat, kann auf die Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden. (T13) TE OGH 1997-11-04 10 ObS 370/97b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T14); Beis wie T7 TE OGH 1998-12-01 10 ObS 390/98w Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 1998-12-01 10 ObS 271/98w www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Fahrschullehrer kann nicht auf eine in der Beschäftigungsgruppe 2 genannte Telefonistentätigkeit verwiesen werden. (T15) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 58/99y Auch; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 85/99v Vgl auch; Ein Versicherter (hier: Einzelhandelskaufmann), der an seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des analog anwendbaren Kollektivvertrages der Handelsangestellten umschriebenen Umfang entfaltet, aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe verfügt, kann auch auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages verwiesen werden. (T16) TE OGH 1999-06-29 10 ObS 127/99w Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verweisung einer in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3. (T17) TE OGH 1999-09-14 10 ObS 188/99s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin entsprach Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. (T18) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 209/99d Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T19) TE OGH 1999-12-14 10 ObS 349/99t Auch; Beis wie T13 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 309/99k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T17 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 233/00p Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich T14; Beisatz: Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T20) TE OGH 2001-01-16 10 ObS 337/00g Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 67/01b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 158/01k nur: Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T21); Beis wie T5; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, dass "ganz einfache Angestelltentätigkeiten" ohne Qualifizierung generell in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 1 fallen. (T22) www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

TE OGH 2001-10-30 10 ObS 327/01p Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie. (T23) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 3/02t Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 173/02t Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Versicherungsfachkraft - Bürohilfskraft. (T24) TE OGH 2002-07-23 10 ObS 78/02x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-11-26 10 ObS 369/02s Auch; Beis wie T3 nur: Verweisung einer als Sekretärin in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T25) TE OGH 2003-10-07 10 ObS 370/02p Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T23 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 19/04y Auch; Beis wie T10 nur: Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T26); Beis wie T20 TE OGH 2005-08-09 10 ObS 56/05s Vgl aber; Beisatz: Für die Beurteilung, inwieweit die berufliche Qualifikation eines Versicherten in möglichen Verweisungsberufen (insbesondere als Kassierin) unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach 273 Abs 1 ASVG erhalten werden kann, sind entsprechende Feststellungen notwendig. Sind die möglichen Verweisungstätigkeiten von der dafür notwendigen Ausbildung sowie den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten her betrachtet nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar, wären sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen, sodass eine Verweisung darauf von vornherein nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde sich auch eine Prüfung des sozialen Abstiegs erübrigen. (T27); Beisatz: Es sind genaue Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Klägerin in den für sie in Betracht kommenden Verweisungsberufen, insbesondere im Beruf einer Kassierin unter den auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen das von ihr erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Diese qualifizierten (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um solche handelt, denen im Rahmen des Verweisungsberufes nicht nur eine untergeordnete Funktion zukommt. (T28) TE OGH 2005-09-27 10 ObS 65/05i Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 95/07d TE OGH 2008-06-10 10 ObS 73/08w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T29) TE OGH 2008-05-27 10 ObS 55/08y Vgl TE OGH 2008-11-25 10 ObS 148/08z Auch TE OGH 2009-05-12 10 ObS 80/09a Auch; Beisatz: Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalls. (T30) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 2/10g Auch; Beisatz: Selbst wenn ein Versicherter über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihm ermöglichten, an seinem konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 eines Kollektivvertrags umschriebenen Umfang zu entfalten, würde sogar eine Verweisung auf Tätigkeiten der Berufsgruppe 2 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken, wenn er sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 verfügt bzw solche nicht anzuwenden hat. (T31) TE OGH 2012-12-17 10 ObS 165/12f Auch; Beisatz: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten. (T32) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 122/12z Vgl TE OGH 2013-09-12 10 ObS 112/13p Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T30 TE OGH 2013-10-22 10 ObS 124/13b Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit ist nicht der konkrete (überkollektivvertragliche), zuletzt erzielte Verdienst, sondern ein Durchschnittsverdienst gleichartiger Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt. (T33) Beisatz: Hier: Verweisung eines in der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte tätig gewesenen Abteilungsleiters auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4. (T34) TE OGH 2014-04-23 10 ObS 43/14t Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 75/14y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14 TE OGH 2014-12-16 10 ObS 137/14s www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2015-02-24 10 ObS 3/15m TE OGH 2015-04-28 10 ObS 34/15w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 44/15s Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T26; Beis wie T30 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 114/15k Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T26; Beis wie T30 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 104/16s Vgl auch; Beis wie T30 European Case Law Identifier ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085599 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7