Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen des FC Luzern

Ähnliche Dokumente
Konzept Fanarbeit Luzern 2018

Unsere Grundsätze im Umgang mit Beschwerden

Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe

Konzept Gastfamilien. 1. Angebot. 2. Gastfamilien. 3. Prozess Aufnahme Gastfamilien

RICHTLINIEN DES KOMITEES SFL ÜBER DIE FUNKTION UND AUF- GABEN DER FAN VERANT- WORT LICHEN DER KLUBS DER SWISS FOOTBALL LEAGUE VOM 17.

Regeln für den FriedWald-Kundenbeirat

ÖFB-STADIONVERBOTSORDNUNG

zur Vereinbarung gem. 93 Betreutes Wohnen für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke

Vereinbarung. über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates

Ablauf des Rekursverfahrens

Gerichtsort: Kennzeichnung: Aktenzeichen (freiwillig): (wird von KSR-Gruppe vorgenommen) Ausgefüllt von: Frauenhaus/ Beratungsstelle/RAIn.in..

Leitfaden Beschwerdenführung

Leitfaden Beschwerdemanagement

Leitlinien für Bürgerbeteiligung in Kiel Dokumentation der Beteiligungswerkstatt am im Wissenschaftszentrum

Unterstützungsverein Heureka für das Kompetenzzentrum zur Förderung besonderer Begabungen an der Evangelischen Mittelschule Schiers (EMS)

Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht

Statuten Verein Fanarbeit Zürich

Leitfaden der Schule Oberlunkhofen zum Umgang mit Beschwerden

Analyse- und Reflexionstool

LEITLINIEN DER ZUSAMMENARBEIT

Logbuch für Mentees im Mentoring-Jahr

Geschäftsordnung Internationale Kommission der Stadt Lörrach

Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v.

Frankreich: Verpflichtende vorherige Information des Betriebsrates und der sonstigen Personalvertretungsorgane

Fußball ohne Gewalt eine Chance für NRW

Konzept: Netzwerk Schulen Kanton Zürich

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch MAG

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Begabungsförderung an der Schule Glattfelden

Netzwerk Luzerner Schulen Konzept

Jahresbericht 2015 ZWEIPHASENAUSBILDUNG

Leitfaden Umgang mit Beschwerden der Schule Staffelbach

«Dialog schafft Sicherheit»

REGLEMENT DER DEZENTRALEN WERBUNG

Satzung. 1. Der Fanclub trägt den Namen S04 Kalikumpel Philippsthal und wird als nicht eingetragener Club geführt.

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1)

Evaluationsrichtlinie des Weiterbildungszentrums der Freien Universität Berlin

Geschäftsordnung der kommunalen Gesundheitskonferenz für den Landkreis Karlsruhe. vom [ ]

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Beschwerdeverfahren. 1 Das Ziel der hier beschriebenen Verfahrens ist die Sicherstellung einer wirksamen Prüfung. Einleitung Geltungsbereich und Ziel

Velten.Innen.Stadt. Ideen für unsere attraktive Mitte. Protokoll der Informationsveranstaltung am

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

SICHERHEIT DURCH PRÄVENTION IM PROFIFUSSBALL

Satzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: )

l. Ihre Motivation zur Bearbeitung des Lernspiels:

Deutschlandstipendium

FDP.Die Liberalen Walenstadt Statuten

Verordnung über die Qualifikation der Mitarbeitenden (Qualifikationsverordnung)

1. Der Verein führt den Namen "Eltern-Kind-Initiative VILLA KUNTERBUNT e.v.".

Inhalt Stadion als Begegnungsstätte - Fankurve als Sozial- und Lebensraum

Leitfaden Vermietung EinViertel Inhalt

Kantonsrat St.Gallen

Geschäftsordnung (in der auf der FSRV-Sitzung vom beschlossenen und am zuletzt geänderten Fassung)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe. im Mukoviszidose e. V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF). - gemeinnütziger Verein - 1 Name

Berufsorientierung für Asylsuchende und Konventionsflüchtlinge

Geschäftsordnung für den Beirat des

I. Das Widerspruchsverfahren vor der Abgabe an die Rechtsstelle

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

Evaluation Pro Aktives Arbeiten 2011

Ehrenamt und Betreiber

Weiterbildung Mittelschulen. Praxisberatung. für Lehrpersonen, die (neu) an einer Mittelschule unterrichten. weiterdenken.

Satzung der Schülervertretung an der Alexander-Coppel-Gesamtschule

Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat für den Bau eines 5. Kindergartens

Gute Noten für die IV-Stelle Schwyz. Befragung im Bereich berufliche Integration

1 Allgemeine Bestimmungen für die swimsports.ch-praktika aqua-kids.ch Vorgehen Praktikum Kinderschwimmen... 3

Präventionskonzept EHC Biel-Bienne. Saison 2017/2018

Empfehlungen vom 30. Juni 2016

Reglement über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich srs von Sportveranstaltungen vom 13. September

SWISS FOOTBALL LEAGUE FOCUS ONE

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Handlungshinweise zum Umgang mit Überlastungsanzeigen im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

Vom 30. September Amtliche Lesefassung -

4) Zu anstehenden Arbeiten werden die Mitglieder eingeladen beziehungsweise aufgeboten (siehe Anhang Arbeits-einladungen

Vorgehen bei einer Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht

Steuerung der Präventionsarbeit der

Antrag auf Zulassung zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Code of Conduct - Unsere Werte

TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR KUNST- UND MUSIKWISSENSCHAFT LEHRSTUHL FÜR MUSIKWISSENSCHAFT

Personal- und Qualitätsentwicklung

Vereinbarung. zwischen der

Aufnahme- und Übertrittsreglement Lions Club Ufenau District 102 E Schweiz / Liechtenstein

Reglement für die Elternmitwirkung in der Schuleinheit Hasenbühl / Wermatswil

Reglement für die Geschäftsprüfungskommission

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

BEITRITTSERKLÄRUNG. Hinweise zur Beitrittserklärung. Jahresbeitrag. Einreichung per Post oder per

Konzept Schülerrat Schule Huttwil

Hörgeräte - Tarifvertrag

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Praktische Anleitesituation in der Altenpflegeausbildung Protokoll

Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive. 2. bis 5. Liga für die Saison 2016/17

Die Anwendung des Instrumentes IZEP. Besonderheiten bei der Anwendung in der Forensischen Klinik Nette Gut Weißenthurm

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Systemakkreditierung Ein Überblick

Reglement Ombudsstelle SDM

Transkript:

Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen des FC Luzern

1. Ausgangslage Seit 2007 führt der FC Luzern eine integrative Massnahme für Fans mit ausgesprochenem Stadionverbot durch. Auf Initiative der USL wurde dieses Projekt lanciert und nach Ablauf der Probephase installiert. Das Konzept der Gelben Karte wurde in den folgenden Jahren immer wieder angepasst und ergänzt. Wichtigster Passus blieb in dieser Zeit, dass niemand in die Gelbe Karte aufgenommen werden konnte, der durch die Polizei rapportiert wurde. Die polizeilichen Verzeigungen nahmen in den letzten Jahren markant zu, so dass nur noch wenige Fans von der Gelben Karte profitieren konnten. Der integrative Ansatz dieses Konzeptes wurde so nichtig. 2. Idee Der FC Luzern und seine Partnerorganisationen (Luzerner Polizei, Fanarbeit Luzern) installieren ein angepasstes Konzept, das den integrativen Charakter stärkt und den Umgang mit Stadionverboten klärt. Neu sollen auch Personen mit einer strafrechtlichen Massnahme (Rayonverbot) die Möglichkeit haben, in die integrativen Gefässe aufgenommen zu werden. 3. Erörterung Die Fanarbeit schätzt die Gefahren einer negativen Entwicklung in unbegleiteten Massnahmen als relativ hoch ein. Durch funktionierende integrative Massnahmen wird einerseits einer Anonymisierung entgegengewirkt und andererseits können Reflexionsprozesse bei den Fans gestärkt werden. Das Konzept Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen des FC Luzern stützt sich auf die am 01. Juli 2012 in Kraft gesetzten Richtlinien zum Erlass von Stadionverboten des SFV (RL-SFV), insbesondere auf Art. 14: Anhörungsrecht und Art. 16: Integrative Massnahmen: Art. 16 RL SFV: Integrative Massnahmen Der SFV und die Klubs haben die Möglichkeit, ein Stadionverbot für die Heimspiele in eine integrative Massnahme umzuwandeln. Voraussetzung hierfür ist ein vorhandenes Umsetzungskonzept und die Gewährleistung, dieses korrekt anzuwenden. Fans, die durch regelwidriges Verhalten auffällig werden, sollen mit der Teilnahme an diesem Projekt frühzeitig erfasst und begleitet werden können. Mit dieser Umsetzung wird ein wichtiger Beitrag zur längerfristigen positiven Entwicklung der Fanszene geleistet und für alle Beteiligten entstehen neue Möglichkeiten im Umgang mit Stadionverboten. Der Austausch zwischen Verein, Polizei und Fans soll bewusst gestärkt werden. Vor allem der Verein und seine Sicherheitsabteilung müssen ihre Fans kennen und auch mit auffälligen und delinquenten Personen im Austausch sein. So können gegenseitige Vorurteile abgebaut und neues Vertrauen aufgebaut werden.

4. Zielgruppe Das Konzept richtet sich an FC Luzern Fans mit einem anstehenden oder laufenden Stadionverbot. Grundsätzlich gelten für alle Bewerbenden dieselben Beurteilungskriterien, die über eine Aufnahme in das Projekt entscheiden: - Schwere des Deliktes - Wiederholungstäter - Grad der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung - Verhalten während der laufenden Massnahme - Motivation zur eigenen Verhaltensänderung 5. Ziele Hauptziel: Das Präventionskonzept Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen des FC Luzern ist in Luzern installiert und hat sich als Ergänzung zu den vorhandenen repressiven Massnahmen etabliert. Teilziel 1: Die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten sind gemäss Konzept umgesetzt. Teilziel 2: Alle Beteiligten halten sich an die in den Vereinbarungen festgehaltenen Pflichten. Teilziel 3: Der angestrebte Reflexionsprozess bei den Teilnehmenden ist gesteuert und gefördert. 6. Umsetzung Im Folgenden wird das Vorgehen für das Anhörungsrecht erörtert. 6.1 Anhörungsrecht: Ein Fan mit anstehendem Stadionverbot kann sich innerhalb von 7 Tagen bei der Fanarbeit Luzern oder beim FC Luzern zu einem Gespräch melden um den Fall zu besprechen. Diese Meldung hat keine aufschiebende Wirkung für das Stadionverbot. Anwesend: An den Gesprächen des Ausschusses nehmen der Stadionverantwortliche der swissporarena events ag und GL Mitglied,der Sicherheitsverantwortliche SiVe des FC Luzern, der Fanverantwortliche FaVe des FC Luzern, eine Vertretung der Luzerner Polizei und die Fanarbeit Luzern teil. Ablauf Anhörung : Der/die Antragssteller/in stellt über die Fanarbeit Luzern oder direkt über den FC Luzern den Antrag auf das Gespräch. Zur Antragsstellung gehört eine schriftliche Stellungnahme. Der Ausschuss wird schriftlich über das anstehende Gespräch und den Inhalt des Antrages informiert. Der FC Luzern teilt dem Antragssteller nach

Eingang des Antrages Ort, Zeit und Datum innerhalb nützlicher Frist für das Gespräch mit. Gespräch: 1. Begrüssung und Vorstellung der Anwesenden 2. Persönliche Vorstellung der antragsstellenden Person (Name, Wohnort, Alter, Tätigkeit, Einschätzung des eigenen Fanverhaltens, Hobbys) 3. FCL erläutert wie das Stadionverbot zu Stande gekommen ist. (Ausser SiVe, Polizei und Stadionmanager hat keine der anwesenden Personen Kenntnis vom SV des Antragstellers oder wie dieses zu Stande gekommen ist.) 4. Erläuterung des Vorfalls und Stellungnahme der Antragsstellenden Person 5. Fragerunde (Wie steht die Person zum Vorfall? Was hat es ausgelöst? Wie gedenkt sich die Person in Zukunft zu verhalten?) 6. Rückmeldungen und Einschätzungen (Persönliche Einschätzungen) 7. Entscheidungsfällung (Antragsstellende Person verlässt den Raum, Entscheidungsfällung/Vertagung und/oder Vorstellung) 8. Weiteres Vorgehen (Nach diesem Ablauf wird auch das Aufnahmegespräch geführt) Entscheidungsfindung: - Der Antrag wird diskutiert (Alle) - Der Stadionmanager, der Sicherheitsverantwortliche, der Fanverantwortliche und allenfalls die Polizei fällen zusammen den Entscheid. - Die Fanarbeit Luzern nimmt als beratendes Element Einsitz und hat kein Stimmrecht. (Der Ablauf der Entscheidungsfindung wird auch beim Aufnahmegespräch angewendet) Mögliche Massnahmen: - Nicht Aussprechung des Stadionverbotes: Das Stadionverbot wird nicht ausgesprochen. Keine Auflagen - Verwarnung: Das Stadionverbot wird nicht ausgesprochen. Der/die Antragssteller/in erhält eine schriftliche Verwarnung. Auflagen sind möglich. - Integrative Massnahme: Das Stadionverbot und das Hausverbot werden ausgesprochen. Der/die Antragssteller/in hat die Möglichkeit, sich für die integrative Massnahme zu bewerben. - Aussprechung Stadionverbot: Der Antrag wird abgelehnt. Gegen den/die Antragssteller/in wird ein schriftliches Stadionverbot und Hausverbot ausgesprochen. Die Aufnahme in die integrative Massnahme wird noch nicht gewehrt.

7. Integrative Massnahme Personen mit aktivem Stadionverbot haben die Möglichkeit, sich bei der Fanarbeit um die Aufnahme in die integrative Massnahme zu melden. Vorgespräch: Bei diesem ersten (freiwilligen) Schritt wird darüber diskutiert, welche Chance der/die Antragssteller/in für die Aufnahme in die integrative Massnahme hat. Das Vorgespräch dient der Stärkung des Dialogs und soll für die Antragssteller/innen auch eine Motivation für das zukünftige Verhalten bieten. Das Vorgespräch soll möglichst früh geführt werden und der antragsstellenden Person das weitere Vorgehen aufzeigen. Aufnahmegespräch: Nach Ablauf der Probephase (Zeit zwischen Vorgespräch und Aufnahmegespräch) wird diese reflektiert und zusammen mit dem schriftlichen Antrag (Motivationsschreiben) besprochen (siehe Ablauf Anhörungsrecht). Die Erfahrungen in der Probezeit und der zu erwartende Erfolg werden dabei besonders gewichtet. Aufgrund der Auswertungsergebnisse der Probephase wird über den Zeitpunkt der definitiven Aufnahme in die integrative Massnahme entschieden. Bei Personen, die das Vorgespräch nicht wahrgenommen haben, wird dasselbe Verfahren gewährleistet. Auflagen: Für die Aufnahme in die integrative Massnahme sind je nach Situation und Fall auch Auflagen möglich. Die Auflagen sind nicht als zusätzliche Bestrafung zu verstehen (und auszusprechen), sondern sollen der Integration dienen und müssen verhältnismässig sein. Die Auflagen dürfen zudem nicht länger als die ursprüngliche Massnahme dauern. Mögliche Auflagen: - Treffen mit der Fanarbeit vor den Spielen - Mitarbeit bei der Fanarbeit Luzern - Mitarbeit im Fanlokal Zone5 - Arbeitseinsatz beim FC Luzern - Alkoholverzicht - Standort im Stadion - Zusätzliche Begleitgespräche mit der Fanarbeit Luzern Begleitmassnahmen: Die Teilnehmenden der integrativen Massnahme verpflichten sich für persönliche Gespräche während der Projektphase mit der Fanarbeit Luzern. Die Gespräche finden in der Regel zweimal pro Saison statt. Je nach Situation (zusätzliche Auflagen) können diese auch erweitert werden. Das Gespräch ist vertraulich und die Inhalte werden nicht weitergeleitet. Die teilnehmende Person hat die Möglichkeit ihr Verhalten und die gemachten Erfahrungen zu reflektieren. Die Fanarbeit Luzern erstattet Rückmeldung über Einhaltung der Massnahmen an den Ausschuss.

Dauer: Die Dauer der integrativen Massnahme wird im Normalfall bis zum Ende des Stadionverbotes definiert. Eine frühzeitige Auflösung des Kontraktes oder eine Anpassung der Auflagen ist möglich, muss aber schriftlich begründet sein. Sonderregelung: Liegt aus Sicht der antragsstellenden Person oder des Ausschusses ein ungerechtfertigtes Stadionverbot vor, das nicht selber aufgehoben werden kann (z.b. ausgestellt durch einen anderen Verein), so kann per sofort die Aufnahme in die integrative Massnahme verfügt werden. Die Wartezeiten: Dauer: Vorgespräch nach: Aufnahme integrative Massnahme nach: 1 Jahr Stadionverbot 2 Monate 6 Monate 2 Jahre Stadionverbot 2-4 Monate 12 Monate 3 Jahre Stadionverbot 4-6 Monate 18 Monate Berechtigung zur Teilnahme: Für die Aufnahme in die integrative Massnahme sind alle Personen berechtigt, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Ausgenommen sind Fälle von beträchtlichem Vergehen wie z.b. einfache/schwere Körperverletzung, werfen von pyrotechnischen Gegenständen oder Knallkörpern, Gewalt und Drohung. Mit der Unterschrift in der Vereinbarung bestätigt die Luzerner Polizei auch Personen mit einem laufenden Rayonverbot die Aufnahme in die Massnahme. Ablaufschema:

7. Start und Umsetzung Das Konzept Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen des FC Luzern wird auf den Saisonstart 2016/2017 eingeführt. Personen mit bereits laufenden Stadionverboten haben ebenfalls die Möglichkeit, nach dem neuen Konzept behandelt zu werden. 8. Evaluation Das Konzept Umgang mit anstehenden Stadionverboten und integrative Massnahmen wird nach einem Jahr ausgewertet. Dabei werden die gesetzten Ziele und Erfahrungen in Form einer Befragung bei den verschiedenen Partnern (FC Luzern, Luzerner Polizei, Vertretung Fanszene Luzern) reflektiert. Den Lead der Umfrage liegt bei der Fanarbeit Luzern. Anpassungen und Ergänzungen dieses Konzeptes können nach der Evaluation angebracht werden. Luzern, 7. Juni 2016 Ruedi Stäger Präsident FC Luzern Adi Achermann Kommandant Luzerner Polizei Herbert Willmann Präsident Fanarbeit Luzern