Beispielhafter Aufbau Der vorliegende Aufbau dient als Vorschlag und zur Orientierung. Er ist nicht verpflichtend. Die Texte und Struktur können genutzt und erweitert werden. Inhalt 1. Einleitung 2. Personalstrukturanalyse, Ziele und Maßnahmen 3. Zusammenfassung 4. Tabellenanhang 1. Einleitung Abschnitt 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst schreibt die Erstellung von Gleichstellungsplänen (GSP) vor (vgl. 16 und 17 HmbGleiG). Textbausteine: Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungspolitik in Hamburg Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, das sich im Wesentlichen aus dem Grundgesetz (GG) sowie aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt. Artikel 3 Absätze 2 und 3 GG verbietet es, ohne hinreichenden Grund Menschen wegen ihres Geschlechts zu benachteiligen 1 oder zu bevorzugen. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Dies gilt nicht nur für einzelne Maßnahmen und Handlungen, sondern auch für Gesetze und andere Rechtsvorschriften. Lediglich dann, wenn Ungleichbehandlungen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und insgesamt verhältnismäßig sind, können sie ausnahmsweise zulässig sein. Dies kommt auch in Artikel 23 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck: Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. Dies kann der Fall sein, wenn Regelungen ein Geschlecht bewusst begünstigen, etwa um faktische Nachteile auszugleichen, die aufgrund biologischer Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend ein Geschlecht treffen. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG ergänzt das Benachteiligungsverbot durch den verfassungsrechtlichen Auftrag des Staates, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. In Übereinstimmung mit dem GG erhebt auch Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel aller Staatsgewalt. Es gehört somit zu den grundlegenden Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), unter Wahrung der individuellen Selbstbestimmung nicht nur für die rechtliche, sondern auch für die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen. Eine weitere rechtliche Grundlage der Gleichstellungspolitik in Hamburg ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die FHH verpflichtet, Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts (u.a.) zu verhindern oder zu beseitigen. 2 1 Das Benachteiligungsverbot umfasst sowohl die unmittelbare wie auch die mittelbare Diskriminierung. 2 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst, Gesetzesbegründung, S. 3 Seite 1 von 4
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 23 Gleichheit von Männern und Frauen Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. Grundgesetz, Artikel 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 3 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind. Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst, 16 Erstellung und Inhalt (1) Jede Dienststelle hat jeweils für vier Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen. (2) Der Gleichstellungsplan umfasst folgende Inhalte: 1. Analyse der Beschäftigtenstruktur einschließlich der zu erwartenden Fluktuation sowie eine Analyse der Geschlechterverteilung bei der bisherigen Inanspruchnahme von Fortbildungsmaßnahmen, 2. Analyse der bisherigen Ziele und Maßnahmen des ablaufenden Gleichstellungsplans, 3. Ziele und Zielvorgaben bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den strategisch wichtigen Bereichen sowie 4. die personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und Zielvorgaben. Satz 1 Nummern 3 und 4 bezieht sich auf die Geltungsdauer des neuen Gleichstellungsplans. (3) Nähere Ausführungen zum Gleichstellungsplan bestimmt die für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständige Behörde in Abstimmung mit den Behörden und Ämtern. (4) Abweichend von Absatz 1 erstellt die für das Schulwesen zuständige Behörde einen schulformübergreifenden Gleichstellungsplan für die Beschäftigten an den staatlichen Schulen und einen Gleichstellungsplan für die übrigen Beschäftigten ihrer eigenen und der ihr nachgeordneten Dienststellen. Seite 2 von 4
2. Personalstrukturanalyse, Zielen und Maßnahmen Die Bausteine der Personalstrukturanalyse sind in Unterkapitel (Bestandsaufnahme, Personalgewinnung und Ausbildung usw.) eingeteilt. Alle Daten sollten differenziert nach Berufsgruppen, Männern und Frauen, unterschiedlichen Führungsebenen und den übrigen Beschäftigten ausgewertet werden. (vgl. hierzu auch das Muster Gleichstellungsplan-Analyse) Die Ergebnisse der Personalstrukturanalyse können Sie im Gleichstellungsplan in Tabellen oder Diagrammen darstellen. Den einzelnen Auswertungen können unmittelbar Ziele und Maßnahmen zugeordnet werden. Bei Maßnahmen, die für mehrere Abschnitte oder Themenschwerpunkte gelten, bietet es sich an, mit Verweisen zu arbeiten. Beschäftigtenstruktur (1) Gesamte Beschäftigtenzahlen (2) Hierarchieebenen und Berufsgruppen Personalgewinnung und Ausbildung (1) Bewerbung und Besetzung (2) Ausbildung (3) Absehbare Fluktuation der nächsten vier Jahre Berufliche Entwicklung (1) Führung (2) Führung in Teilzeit (3) Familiengerechtes Arbeiten Arbeitsformen und Arbeitszeiten (1) Vollzeit (2) Teilzeit (3) Telearbeit (4) Beurlaubung Das Handlungsfeld Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein Querschnittsthema, das Sie in allen Unterkapiteln ansprechen können. Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung Ihrer Ziele finden Sie u.a. im Erfahrungsbericht des Senates zur Gleichstellung (Personalmanagementbericht 2013, S. 10ff) 3 und Praxisleitfaden des BMFSFJ 4 3 http://www.hamburg.de/contentblob/4086332/data/bp-2013-pmb.pdf Seite 3 von 4
3. Zusammenfassung Hier könnten Sie noch einmal einen kurzen (tabellarischen) Überblick über die zukünftigen Ziele und Maßnahmen geben. 4. Tabellenanhang Vergleichen Sie hierzu das Muster Gleichstellungsplan-Analyse. 4 http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/gleichstellung/zielsicher-mehr-frauen-infuehrungspositionen/zielsicher.html Seite 4 von 4
- P 30 Muster-Tabellen 1 Stand: März 2016 Analyse-Gleichstellungsplan Öffentliche Unternehmen Bitte beachten Sie unbedingt auch das Muster mit der Struktur für den Gleichstellungsplan! 1. Gesamte Beschäftigungszahlen 0 #DIV/0! #DIV/0! 2. Hierarchieebenen und Fachrichtungen Für jede Berufsfachrichtung wird eine eigene Tabelle erstellt. 3. Bewerbungen und Besetzungen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 Anzahl Bewerbungen Besetzungen UR Geschlecht Ausschreibungen 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Zwischensumme 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Auszubildende 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Trainees 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Werkstudierende 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Praktikantinnen und Praktikanten 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! Zwischensumme 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0! 0 #DIV/0! #DIV/0!
- P 30 Muster-Tabellen 2 Stand: März 2016 4. Auszubildende, Trainees, etc. Immer dann aufzuführen, wenn diese Personengruppe für das Unternehmen budgetrelevant ist, damit keine Doppelzählung erfolgt (z. B. bei Abordnungen vom PA). Auszubildende 0 #DIV/0! #DIV/0! Trainees 0 #DIV/0! #DIV/0! Werkstudierende 0 #DIV/0! #DIV/0! Praktikantinnen und Praktikanten 0 #DIV/0! #DIV/0! 5. Fluktuationsanalyse² Abgänge obere Führungsebene mittlere Führungsebene untere Führungsebene ohne Führungsverantwortung Gesamtsumme davon Frauen davon Männer ² Wichtig: Die Fluktuationsanalyse ist ein Blick in die Zukunft, es soll anhand der durchschnittlichen Alters- und Grundfluktuation geschätzt werden, wie viele Personen zukünftig die DSt in den einzelnen Bereichen verlassen, damit Zielvorgaben auf dieser Basis gesetzt und in der Geltungszeit eingehalten werden können. 6. Positionen mit Personalverantwortung (Führungs- / Leitungsfunktion) 7. Führen in Teilzeit
- P 30 Muster-Tabellen 3 Stand: März 2016 8. Teilzeitarbeit 9. Telearbeit und Home-Office 10. Beurlaubung und Sabbaticals 10.1 Grund familiäre Gründe 10.2 sonstige Gründe