Satzung Studium in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen (Studium itz) der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

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Transkript:

Satzung Studium in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen (Studium itz) der Hochschule Albstadt-Sigmaringen Zur Regelung des Studiums in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen hat der Senat der Hochschule Albstadt-Sigmaringen auf der Grundlage der 8 Abs. 5, 63 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250) die folgende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Immatrikulierte Studierende der Hochschule Albstadt-Sigmaringen, die die in 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, können Studiengänge die dies in ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorsehen auf Antrag in individueller Teilzeit studieren. (2) Für das Studium in individueller Teilzeit finden, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, die Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen Anwendung. 2 Voraussetzungen (1) Studierende können ein Studium in individueller Teilzeit beantragen, wenn sie a. ein Kind erziehen, b. pflegebedürftige Angehörige betreuen, c. berufstätig sind oder d. durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung zeitlich in ihrer Studierfähigkeit eingeschränkt sind. (2) Studiengänge können festlegen, dass Studierende, die außercurriculare Unterstützungsangebote nutzen, für die Inhalte der ersten zwei Semester ein Studium in individueller Teilzeit beantragen können. Die Teilnahme an den Unterstützungsangeboten wird in diesen Fällen im individuellen Studienverlaufsplan verbindlich festgelegt. (3) Voraussetzung für ein Studium in individueller Teilzeit ist eine studienfachliche Beratung durch den zuständigen Studiendekan sowie ein mit diesem verbindlich zu vereinbarender und vom Studierenden vorgelegter Studienverlaufsplan über das gesamte in individueller Teilzeit geplante Studium. Der Studiendekan kann seine Aufgaben nach Satz 1 an eine geeignete Person übertragen.

3 Antrag und Genehmigung (1) Der Antrag auf ein Studium in individueller Teilzeit ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular vor dem Vorlesungsbeginn des 1. Semesters, das in Teilzeit studiert werden soll, an den Prüfungsausschuss des betreffenden Studiengangs zu richten. (2) Dem Antrag sind die Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen, der erfolgten Studienberatung sowie der individuell vereinbarte Studienverlaufsplan nach 2 Abs. 3 beizufügen. (3) Der Antrag auf individuelle Teilzeit ist zu genehmigen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, die Voraussetzungen nach 2 vorliegen und die Studierbarkeit des individuellen Studienverlaufsplans gegeben ist. Die Genehmigung des Antrags erfolgt schriftlich. Die Begründung für die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (4) Die Ablehnung eines Antrags erfolgt schriftlich und begründet. (5) Änderungsanträge sind analog der Absätze 1 und 2 zu stellen. 4 Regelstudienzeit und integriertes praktisches Studiensemester (1) Die Regelstudienzeit für ein Studium in individueller Teilzeit entspricht, abweichend von der Regelstudienzeit, die in der für den jeweiligen Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen ist, der im individuellen Studienverlaufsplan geplanten Studienzeit für das Studium. (2) Die Dauer des integrierten praktischen Studiensemesters nach 8 StuPO-AT Bachelor kann sich grundsätzlich in den Fällen aus 2 Abs. 1 maximal um den Faktor verlängern, um den sich die Regelstudienzeit nach Absatz 1 verlängert. Dabei kann bei Bedarf die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebende Semesterzahl auf die nächste ganzzahlige Semesterzahl aufgerundet werden. 5 Prüfungsleistungen und fristen (1) Im individuellen Studienverlaufsplan werden die in den jeweiligen Semestern zu erbringenden Prüfungsleistungen verbindlich festgelegt. Die Verpflichtung zur Prüfungsanmeldung obliegt der in individueller Teilzeit studierenden Person. (2) Die Prüfungsleistungen in Bachelorstudiengängen sind abweichend von 3 Abs. 6 Satz 1 StuPO-AT Bachelor zu den Zeitpunkten zu erbringen, die im individuellen Studienverlaufsplan für diese vorgesehen sind. 3 Abs. 6 Satz 2 StuPO-AT Bachelor gilt analog. (3) Die Prüfungsleistungen in Masterstudiengängen sind innerhalb der Regelstudienzeit nach 4 Abs. 1 zu erbringen. 3 Abs. 6 Satz 1 StuPO-AT Master gilt analog. (4) Die Bearbeitungszeit der Thesis verlängert sich in den Fällen aus 2 Abs. 1 maximal um den Faktor, um den sich die Regelstudienzeit nach 4 Abs. 1 verlängert. Die individuelle Bearbeitungszeit der Thesis ist mit dem Erstprüfer abzustimmen. (5) Die Einhaltung des individuellen Studienverlaufs ist durch den Studierenden semesterweise nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines aktuellen Notenspiegels. Dieser ist dem zuständigen Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters vorzulegen. Die Überprüfung des Studienerfolgs bzw. des beantragten Studienverlaufs der in individueller Teilzeit studierenden Personen ist durch die Studiengänge sicher zu stellen.

6 Inkrafttreten Die Satzung über ein Studium in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Studienanfänger im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2017/2018. Sigmaringen, 27.06.2017 Dr. Inge Mühldorfer Rektorin der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

Erläuterungen Individuelle Teilzeit als Auftrag an die Hochschulen Die Aufgabe der Hochschulen erstreckt sich neben ihrem Auftrag zur anwendungsbezogenen Lehre und Weiterbildung sowie zur Durchführung von anwendungsbezogener Forschung auch auf die soziale Förderung von Studierenden. Insbesondere Studierende mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen stehen hier im Fokus. ( 2 (1) u. (3) LHG) Konkretisiert wird dieser Auftrag u.a. in 30 (3) LHG. Der Gesetzgeber ermöglicht den Hochschulen hier die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen. Eine Verpflichtung zur Einrichtung solcher Studiengänge ist damit allerdings nicht verbunden. (vgl. Sandberger S. 159) Im Rahmen einer Soll- Vorschrift werden sie aber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Studiengänge, die nicht als Teilzeitstudiengang nach 30 (3) Satz 1 LHG angeboten werden, so zu organisieren, dass sie in Teilzeit studiert (individuelle Teilzeit) werden können (LTDS 15_1600_D S. 25; 30 (3) Satz 2 LHG). Das bisherige Studienangebot soll so Studierenden in besonderen Lebenssituationen zugänglich gemacht werden. Die individuelle Teilzeit soll die Vereinbarkeit von Studium, Familie und Beruf verbessern. (vgl. Sandberger S. 159; LTDS 15_1600_D S. 25) Die Hochschule kann die Ausgestaltung der individuellen Teilzeit und dabei insbesondere die Gruppe der Berechtigten sowie den Umfang durch Satzung regeln ( 30 (3) Satz 2 2. Halbsatz LHG). zu 1 Geltungsbereich Studiengänge, die in individueller Teilzeit angeboten werden sollen, müssen vorher auf ihre Studierbarkeit in Teilzeit geprüft und ggf. angepasst werden. Darüber hinaus sollten die notwendigen organisatorischen Angebote zur Beratung und Betreuung der Studierenden in individueller Teilzeit geschaffen werden. Die Akkreditierungsfähigkeit der Maßnahmen ist durch den Studiengang zu prüfen. Studiengänge können daher in ihren Studien- und Prüfungsordnungen festlegen, ob diese Studiengänge in individueller Teilzeit studiert werden können. zu 2 Voraussetzungen Die individuelle Teilzeit ermöglicht Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen ein auf ihre besondere Lebenssituation zeitlich abgestimmtes Studium zu absolvieren. Voraussetzung für ein entsprechendes individuelles Teilzeitstudium ist eine studienfachliche Beratung des Studierenden. Die Beratung soll die Vereinbarkeit des Studiums mit der individuellen Lebenssituation thematisieren und bei einer realistischen Planung des Studienverlaufs unterstützen. Der individuelle Studienverlauf ist im Rahmen der Beratung verbindlich festzulegen und dem Antrag auf individuelle Teilzeit beizufügen. Bei der Erstellung des Studienverlaufsplans ist auf eine realistische Planung und die Studierbarkeit zu achten. Studiengänge die von der Regelung in 2 Absatz 2 (individuelle Teilzeit für Studierende mit fachlichen/methodischen Defiziten) Gebrauch machen wollen, müssen das Angebot der dazu notwendigen Unterstützungsmaßnahmen sicherstellen.

zu 3 Absatz 3 Die Hochschulen haben entsprechend der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Studierbarkeit des Lehrangebots sicherzustellen. (vgl. KMK S.8) Der individuelle Studienverlaufsplan tritt an die Stelle der ursprünglichen Studiengangsplanung und ist daher analog zu behandeln. zu 5 Absatz 3 Bearbeitungszeit der Bachelorthesis Der Grundsatz der äußeren Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedingt, dass Studierende Prüfungen unter gleichen Bedingungen erbringen können. (vgl. Niehues RN 106) Mit der Genehmigung eines Studiums in individueller Teilzeit nach 2 Absatz 1 erkennt die Hochschule an, dass die Studierenden in individueller Teilzeit im Vergleich zu Studierenden in Vollzeit weniger Arbeitsaufwand pro Zeiteinheit auf das Studium verwenden können. Die konkret zumutbare Arbeitsbelastung ist im individuellen Studienverlaufsplan des jeweiligen Studierenden niedergeschrieben. Um die äußere Chancengleichheit im Rahmen der Erstellung der Bachelorthesis gewährleisten zu können, muss die Bearbeitungszeit analog der Streckung des Gesamtstudiums des Studierenden in individueller Teilzeit verlängert werden. Die Verlängerung ist aus organisatorischen Gründen mit dem Erstbetreuer abzustimmen. KMK (2010): Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.102003 i.d.f. vom 04.02.2010 Niehues, Norbert (2004): Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage, C.H. Beck Sandberger, Georg (2013): Heidelberger Kommentar, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, C.F. Müller