Kontaktinformationen. Ansprechpartner Oberster Gerichtshof (OGH) / Presse-Kontakt

Ähnliche Dokumente
Geschäftseinteilung. Justizverwaltung

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

10 Nc 14/11g. gefasst:

Museumstraße 7 A-1070 Wien Tel.: +43 (1) / 2230 Fax: +43 (1) / birgit.tschuetscher@bmj.gv.at

Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS)

B e s c h l u s s zurückgewiesen

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

3 Ob 60/12p. gefasst:

Die Geschichte der Zivilgerichtbarkeit und Gerichtsverfassung in Ungarn

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

OGH 2003/01/30, 2 Ob 86/02i

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin enthalten

Das arbeitsgerichtliche Verfahren

KAPITEL I DER STAMMTISCH Seiten 4-7. KAPITEL I I Dr. Anton mit Ehefrau Erni und Tochter Sandra Seiten 8-9

OGH 1986/03/04, 2 Ob 529/86

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 59/13p

ENQUETE Das neue Bild der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 11. Dezember 2007, Justizpalast, Festsaal

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

3 Ob 147/10d. B e s c h l u s s. gefasst:

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz Wien

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der

2 Ob 34/14k. gefasst:

4196/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BWG. Gesetzesbestimmungen

Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK)

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 37/12t

IM NAMEN DER REPUBLIK

565/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

[CHG Justizstudie 2014] Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich, LL.M. Czernich Haidlen Guggenberger & Partner Bozner Platz 4, A-6020 Innsbruck Tel.

NEWSLETTER Jänner 2014

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Berufungsentscheidung

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT

R i c h t l i n i e zur Rechtsschutzgewährung für Bedienstete des Magistrats der Stadt Bremerhaven

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

Meine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier in diesem Symposium einen Vortrag halten zu dürfen.

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.

Berufung (Recht) Inhaltsverzeichnis. Zuletzt geändert am 23. Mai 2015 um 03:51

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

15 Os 16/15i. gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. Mit am 11. März 2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob Mag. Christoph P***** - soweit hier von

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Ergänzende Rechtsausführungen

Patent- und Markenrechts-Novelle Änderung der Struktur des Rechtszuges

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9 Nc 16/14y. gefasst:

Frühjahr-Session des VfGH

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ

gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

1 4 Ob 13/04x. gefasst:

Mandat. des Präsidiums des Österreich-Konvents. für den Ausschuss 9. (Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit) (Entwurf)

B E S C H L U S S. gefasst:

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y

Die Staatsanwaltschaft. kann man zum Richteramtsanwärter ernannt

Ediktsdatei, Listen et al.

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

Berufungsentscheidung

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Sachverständigen- und Dolmetschergesetz SDG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

1. Abschnitt Anrechenbarkeit von Ausbildungen *

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Gerichtsverfahren alt -> neu

Berufungsentscheidung

Gerichtsverfahren neu -> alt

OGH 2003/09/10, 7 Ob 168/03m

gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 499,39 (darin enthalten

7 Ob 15/15d. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 208/13h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen

OGH 2006/08/30, 7 Ob 170/06k

Transkript:

Kontaktinformationen Ansprechpartner Oberster Gerichtshof (OGH) / Presse-Kontakt Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011 Wien Tel.: +43 152152-3525 oder -3315 E-Mail: kurt.kirchbacher@justiz.gv.at Dr. Christoph Brenn Hofrat des Obersten Gerichtshofs Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011 Wien Tel.: +43 152152-3025 oder -3315 E-Mail: christoph.brenn@justiz.gv.at Weitere Informationen finden Sie unter www.ogh.gv.at. Stand: Jänner 2015 1

Der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen Der Oberste Gerichtshof ist die oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen und somit das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Österreich. Es wäre verfassungsrechtlich unzulässig, in Zivil- oder in Strafsachen nach dem Obersten Gerichtshof eine weitere Instanz einzurichten. Oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit Der Oberste Gerichtshof überprüft Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landesgerichten sowie, wenn es die Generalprokuratur (staatsanwaltschaftliche Behörde beim Obersten Gerichtshof) beantragt, strafrechtliche Entscheidungen von Bezirksgerichten. Kontrollaufgabe In Zivilsachen überprüft er Urteile und Beschlüsse der Gerichte zweiter Instanz (Oberlandesgerichte und Landesgerichte). In Strafsachen entscheidet der Oberste Gerichtshof vor allem über Nichtigkeitsbeschwerden und damit verbundene Berufungen, Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, Grundrechtsbeschwerden und Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens. Der Oberste Gerichtshof hat eine Leitfunktion: Auch wenn seine Entscheidungen für andere Verfahren als das konkrete Anlassverfahren rechtlich nicht bindend sind, halten sich die vorinstanzlichen Gerichte in aller Regel daran. Somit trägt er zu einheitlicher Rechtsanwendung bei. Leitfunktion Der Oberste Gerichtshof entscheidet sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen in Senaten und zwar, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in so genannten einfachen Senaten. Diese setzen sich aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs zusammen. Derzeit bestehen beim Obersten Gerichtshof zwölf Senate im Zivilrechtsbereich (davon ein Senat als Kartellobergericht) und sechs Senate in Strafsachen. Senate Stand: Jänner 2015 2

Weitere Aufgaben des Obersten Gerichtshofs Er gibt laufend Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen ab zu diesem Zweck sind fünf Begutachtungssenate eingerichtet. Er ist letztinstanzliches Dienst- und Disziplinargericht für Richter und auch letzte Instanz in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare. Unterscheidung zwischen dem Obersten Gerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen und damit das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden und bietet Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof hat unterschiedliche Kompetenzen: Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit bis zur Bescheidprüfung, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis hin zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis hin zur rechtlichen Kontrolle oberster Verwaltungsorgane. In Österreich besteht damit ein ausgewogenes System von drei Höchstgerichten. Zugang zu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) im Volltext und in Form von Rechtssätzen kostenlos unter www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Stand: Jänner 2015 3

Der Oberste Gerichtshof historischer Abriss Als geschichtliche Geburtsstunde des Obersten Gerichtshofs gilt der Justiz-Ministerial- Erlass vom 21. August 1848. Mit dem kaiserlichem Patent vom 7. August 1850 wurde das Gesetz "über die Organisation des obersten Gerichts- und Kassationshofes in Wien" erlassen. Die territoriale Zuständigkeit erstreckte sich damals auf sämtliche Kronländer und umfasste 19 Oberlandesgerichtssprengel. 1848 1850 Mit dem im Zug der Dezemberverfassung im Jahr 1867 beschlossenen Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt wurde der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung auf allen Ebenen verwirklicht und in der Folge jene Gerichtsorganisation hergestellt, die im Wesentlichen heute noch gilt. 1867 Endgültig verfassungsrechtlich abgesichert wurde der Oberste Gerichtshof durch Art 92 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920, wobei sich sein Wirkungsbereich damals auf drei Oberlandesgerichtgerichts-Sprengel, nämlich Wien, Graz und Innsbruck, erstreckte (Linz kam als viertes Oberlandesgericht am 1. April 1939 dazu). 1920 Als der Justizpalast am 15. Juli 1927 in Brand stand, wurde ein Großteil der Räumlichkeiten des Obersten Gerichtshofs zerstört. Aus diesem Grund musste der Oberste Gerichtshof übergangsweise in Räumlichkeiten in der Herrengasse 17 übersiedeln. Anfang der 30er Jahre konnte die Rückkehr in den Justizpalast erfolgen. 1927 Während des Zweiten Weltkrieges musste der Oberste Gerichtshof seine Tätigkeit einstellen, sodass er seinen Aufgaben in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht nachkommen konnte. 1939 1945 Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1945 und der Gründung der Zweiten Republik wurde das davor bestehende Rechtssystem wieder hergestellt. Am 1. Jänner 1969 trat das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof in Kraft, das die heutige Rechtsgrundlage für die Organisation des Obersten Gerichtshofs bildet. 1945 1969 Stand: Jänner 2015 4

Daten und Fakten 2015 Personalia Präsident Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz (seit 1. Jänner 2012) Vizepräsident, Vizepräsidentin Prof. Dr. Anton Spenling und Dr. Elisabeth Lovrek Richterliches Gremium 60 Mitglieder (der Präsident, ein Vizepräsident, eine Vizepräsidentin, 13 Senatspräsidenten sowie 19 Hofrätinnen und 26 Hofräte) Evidenzbüro 9 RichterInnen und 4 RichteramtsanwärterInnen Weitere MitarbeiterInnen 35 nichtrichterliche Bedienstete Geschäftsverteilung 12 Senate im Zivilrechtsbereich und 6 Senate in Strafsachen, weiters Senate für Disziplinarsachen von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren Verfahren Durchschnittliche Dauer eines Verfahrens beim Obersten Gerichtshof 3,4 Monate Zahl der Fälle am Obersten Gerichtshof pro Jahr Rund 2.900 Rechtsmittel in Zivilsachen, 800 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Strafsachen Standort und Anschrift, Telefon 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, Justizpalast +43 1 52 1 52 0 Stand: Jänner 2015 5