Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. zwischen Verleiher und Entleiher. in der Gebäudereinigung

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Transkript:

MUSTER Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher in der Gebäudereinigung Die Firma (Adresse) - nachfolgend Verleiher genannt und die Firma (Adresse) - nachfolgend Entleiher genannt schließen einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung mit folgendem Inhalt: 1. Erklärung des Verleihers zur Erlaubnis nach AÜG Der Verleiher besitzt seit dem... eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern nach 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG). Erteilt wurde die Erlaubnis von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit... in... am.... Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über alle Änderungen der Erlaubnis im Sinne von 2 Abs. 2 AÜG unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Mit diesem Vertrag sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher gem. 12 AÜG geregelt. 2. Anzahl, Daten der Leiharbeitnehmer Der Verleiher verleiht dem Entleiher O ab dem... bis voraussichtlich... / auf unbestimmte Zeit... (Anzahl) Leiharbeitnehmer im Berufsbild... zu den in der Anlage aufgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeiten und beruflichen Qualifikationen

O ab dem... bis voraussichtlich... / auf unbestimmte Zeit die in der Anlage namentlich aufgeführten Leiharbeitnehmer im Berufsbild... zu den ebenfalls in der Anlage bezeichneten Tätigkeiten, Arbeitszeiten und beruflichen Qualifikationen. Der Verleiher teilt dem Entleiher die Daten der Leiharbeitnehmer spätestens... Werktage / 3 Werktage vor Arbeitsaufnahme mit. 3. Vergütung und Anwendung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks Die Parteien vereinbaren eine Vergütung in Höhe von... / Leiharbeitnehmerstunde, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Verleiher wendet auf die Leiharbeitsverhältnisse die Tarifverträge für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (Rahmentarifvertrag, Lohntarifvertrag), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Bonn und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt am Main, in der jeweils geltenden Fassung, an. Der Entleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen. 4. Rechtstellung der Leiharbeitnehmer Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Der von dem Verleiher in den Betrieb des Entleihers entsandte Leiharbeitnehmer steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Entleihers. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit bei dem Entleiher verursachen sollte. Eine Freistellung des Verleihers durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Arbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Der Leiharbeitnehmer wird durch den Verleiher zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für während der Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordene, der Natur der Sache nach vertraulichen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten. 5. Änderung des Arbeitsumfangs Änderungen der Arbeitszeit, Arbeitstätigkeit und Einsatzdauer können nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden.

6. Pflichten des Entleihers a) Arbeitssicherheit / Arbeitsunfall Der Entleiher verpflichtet sich gemäß 11 Abs. 6 AÜG insbesondere, dem Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er während seiner Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Des Weiteren verpflichtet sich der Entleiher, den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit, insbesondere Qualifi-kationen oder berufliche Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Soweit er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und dem Verleiher dadurch ein Schaden entsteht, verpflichtet er sich, diesen zu ersetzen und ihn von Schadensersatzansprüchen seitens des Leiharbeitnehmers oder von Dritten freizustellen. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Der Leiharbeitnehmer darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen oder andere Arbeitsmittel benutzen, die zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich sind. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich von einem Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers in Kenntnis zu setzen, damit die Unfallmeldung vorgenommen werden kann. b) weitere Pflichten Der Entleiher verpflichtet sich, dem Leiharbeitnehmer keine Geldbeträge auszuzahlen. Er wird den Leiharbeitnehmer nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einsetzen oder mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betrauen. Der Entleiher stellt den Verleiher insoweit von allen Ansprüchen frei. Sofern wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeitnehmer im für die Leiharbeitsverhältnisse geltenden Zeitarbeitstarifvertrag (BZA) nicht geregelt sind, werden diese durch den Entleiher in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführt ( 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Der Entleiher ist verpflichtet, Änderungen dieser Bedingungen dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Dem Entleiher ist es verboten, mit dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einzugehen, solange das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher noch besteht. Schließt

der Entleiher entgegen dieses Verbotes einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des Leiharbeitnehmers verwirkt. 7. Abrechnung Der Entleiher wird monatlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf einem Stundennachweis prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Eine Kopie verbleibt zur Kontrolle bei dem Entleiher. Soweit der Entleiher gegen seine Pflicht verstößt, die Nachweise über die geleistete Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers an den Verleiher zu übermitteln, und dem Verleiher es dadurch unmöglich ist, das Zeitarbeitskonto des Leiharbeitnehmers auszugleichen, hat der Entleiher die dadurch dem Verleiher entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Vergütung wird monatlich aufgrund der Arbeitsnachweise der eingesetzten Leiharbeitnehmer für den jeweils zurückliegenden Monat abgerechnet. Der Zeitaufwand ist mit Hilfe von Zeiterfassungsbelegen auf vom Verleiher zur Verfügung gestellten Formularen nachzuweisen. Der Verleiher stellt monatlich Rechnungen aufgrund der bestätigten Stundennachweise, im Falle der vorzeitigen Beendigung des Verleihvertrages unverzüglich nach Beendigung auf Grund der bestätigten Stundennachweise. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen /... Tagen nach Erhalt zahlbar. Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohn- und Lohnnebenkosten für den Leiharbeitnehmer. Die Stundenverrechnungssätze gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie sonstige Zuschläge. Werden für den Leiharbeitnehmer Zuschläge nach dem Tarifvertrag Zeitarbeit fällig, so werden diese gegenüber dem Entleiher zusätzlich abgerechnet. Das Recht des Entleihers, Sicherheitsbeträge für eventuelle Gewährleistungs- oder vergleichbare Ansprüche aus diesem Vertrag einzubehalten, ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

8. Preisgleitklausel Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 9. Auswahl des Leiharbeitnehmers Der Verleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und durch einen anderen, gleichwertigen zu ersetzen. Im Fall des Einsatzes ausländischer Leiharbeitnehmer/innen, sichert der Verleiher zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Es sind dabei die in der Anlage des Verleihvertrages aufgeführten Angaben zu machen. Im Interesse des Entleihers liegt es, sich selbst von der Eignung des überlassenen Leiharbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Sämtliche Beanstandungen wird der Entleiher unverzüglich dem Verleiher mitteilen, insbesondere wenn die Leistung eines von dem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmers nicht dem Anforderungsprofil entspricht. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation verursachenden Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Im Fall von legalen Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Entleihers ist der Verleiher nicht verpflichtet, Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, wenn diese die Arbeit im Entleiherbetrieb gemäß 11 Absatz 5 AÜG verweigern. In diesem Fall ruhen die Pflichten aus dem Verleihvertrag. Der Entleiher ist berechtigt, die Abberufung eines Leiharbeitnehmers für den nächsten Arbeitstag zu verlangen, wenn eine Weiterbeschäftigung aus personenoder verhaltensbedingten Gründen unzumutbar ist. Dies ist in der Regel nur dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. In diesem Fall ist der Verleiher zur sofortigen Gestellung eines geeigneten Ersatzleiharbeitnehmers verpflichtet. Im Übrigen besteht eine Austauschpflicht innerhalb von 14 Tagen /... Tagen. In den Fällen des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderungen des Entleihers sofort geeigneten Ersatz zu stellen.

10. Allgemeine Pflichten des Verleihers Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Bezahlungen frist- und sachgerecht zu leisten. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalles der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme und des Widerrufes hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinzuweisen. Der Verleiher steht dafür ein, dass die Leiharbeitnehmer für die Ausführungen der in der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Arbeiten geeignet sind. Zur Nachprüfung von vorgelegten Zeugnissen oder sonstigen Papieren ist der Verleiher nicht verpflichtet. Über die Auswahl der Leiharbeitnehmer hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für etwaige von dem Leiharbeitnehmer ausgeführten Arbeiten. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, welche durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. 11. Kündigung / Beendigung Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der Verleiher die Bereitstellung von Arbeitnehmern verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien beträgt: ein Monat zum Monatsende, oder... Wochen zum Monatsende,... Monate zum Monatsende 12. Sonstige Bestimmungen Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ( 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers. Ergänzungen, Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenso der Schriftform, wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommen...., den... (Verleiher) (Entleiher)