Befristeter Arbeitsvertrag vom



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Befristeter Arbeitsvertrag vom Zwischen der GmbH, (Adresse einfügen) (im Folgenden: Arbeitgeber ) und Herrn/Frau, (Adresse einfügen) (im Folgenden: Arbeitnehmer ) wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Befristung/Tätigkeit/Vertragsgegenstand 1. Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom bis zum befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er diesen aufgrund der in 14 Abs. 2 TzBfG normierten Befristungsregelung einstellt. Mit Rücksicht darauf versichert der Arbeitnehmer mit seiner Vertragsunterschrift ausdrücklich, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor Vertragsbeginn in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden hat. Der Arbeitnehmer wird explizit darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Angabe hierüber den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach 123 BGB berechtigen kann. 2. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes. Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. 3. Der Arbeitnehmer wird als beschäftigt. Insoweit obliegen ihm folgende Aufgaben: - -. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Beachtung seiner berechtigten Interessen andere zumutbare gleichwertige Aufgaben zu übertragen, die der Vorbildung bzw. den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Eine Minderung des Arbeitsentgelts darf hiermit nicht verbunden sein. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zu übertragen, bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit ausübt. 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 40,0 Stunden. Die Verteilung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird innerbetrieblich geregelt. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen, und im Falle der Erforderlichkeit über die betriebliche Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hinaus Samstags-/Sonntags-/Schicht-/Wechselschicht- /Nacht-/Mehr- oder Überarbeit zu leisten. 1/6

3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR, welches jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig ist. Die Zahlung erfolgt auf ein von dem Arbeitnehmer einzurichtendes Bank-, Sparkassen- oder Postgirokonto. 2. Mit der Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 1 sind 5 Überstunden pro Woche abgegolten. Im Übrigen entstehen Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden nur dann, wenn die Mehrarbeit oder die Überstunden von dem Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder nachträglich schriftlich genehmigt worden sind. Über Beginn und Ende von Mehrarbeit oder Überstunden hat der Arbeitnehmer Aufzeichnungen zu machen und diese unverzüglich von dem Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen, ansonsten werden sie nicht anerkannt. Überstunden und Mehrarbeit, die nicht als abgegolten mit der Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 1 gelten, werden durch Freizeit ausgeglichen. 3. Nach Ablauf der Probezeit (vgl. 11 Ziff. 1 dieses Vertrages) gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von 27,00 EUR monatlich, wenn dieser vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Bausparvertrag oder ein anderes geeignetes Produkt nachgewiesen hat, auf das die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden können. 4. Vor Fälligkeit der Vergütung geleistete Zahlungen sind Vorschüsse, auch wenn für die Rückzahlung Raten vereinbart werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein zuviel gezahlter Vorschuss sofort zurückzuzahlen. 5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, etwaige vom Arbeitgeber zu viel erhaltene Vergütung an diesen zurückzuzahlen. Der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand, dass er nicht mehr bereichert ist und der Rückzahlungsanspruch daher ausgeschlossen ist. 4 Sonderzahlungen Etwaige Sonderzahlungen in Form von Prämien für besondere Leistungen, Prämien anlässlich des besonderen Erfolges des Unternehmens, Jahresgratifikationen oder Jahresprämien erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Auch die wiederholte Gewährung begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Übung. Gewährt der Arbeitgeber Sonderzahlungen können diese für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder sonstiger Fehltage gekürzt werden. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. 5 Pfändung/Verpfändung/Abtretung der Vergütungsansprüche Die Abtretung oder Verpfändung der Vergütungsansprüche durch den Arbeitnehmer ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Der Arbeitnehmer hat die durch eine Verpfändung oder Abtretung erwachsenden Kosten zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten sind pauschaliert und betragen pro zu berechnender Pfändung, Verpfändung oder Abtretung monatlich 25,00 EUR, soweit der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass geringere Kosten durch die Pfändung/Abtretung entstanden sind. Der Anspruch gilt als jeweils vor der Vergütungsforderung entstanden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, beim Nachweis höherer, tatsächlich entstandener Kosten, diese in Ansatz zu bringen. 6 Verschwiegenheitspflicht/Umgang mit Arbeitsmitteln 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zugänglich werdenden Informationen über geschäftliche und betriebliche Verhältnisse und Angelegenheiten des Arbeitgebers, insbesondere über Umsatzzahlen, Kalkulationsgrundlagen, Kundenbeziehungen, Planungen und Entwicklungen gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber anderen Arbeitnehmern des Arbeitgebers, soweit nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf oder für die Erfüllung der dem anderen Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben eine Mitteilung erforderlich ist. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über seine Vergütung Dritten gegenüber, insbesondere gegenüber anderen Arbeitnehmern des Arbeitgebers, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit er gesetzlich oder zur Erlangung sozialer 2/6

Leistungen zur Offenlegung seiner Vergütung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Arbeitnehmer hat die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die internen Datenschutzbestimmungen des Arbeitgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. 3. Sämtliche den Arbeitgeber betreffenden Gegenstände insbesondere Schriftstücke, Geschäftspapiere aller Art, eigene Aufzeichnungen sind Alleineigentum des Arbeitgebers. Alle diese Gegenstände und Unterlagen sowie davon gefertigte Abschriften oder Kopien sind von dem Arbeitnehmer auf Verlangen dem Arbeitgeber jederzeit, spätestens aber bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses, unaufgefordert an den Arbeitgeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen steht dem Arbeitnehmer nicht zu. 7 Nebentätigkeiten 1. Die Übernahme jeglicher auf Erwerb gerichteter Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. 2. Ohne schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers darf sich der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht an einem Unternehmen, das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht oder auf den Geschäftsgebieten des Arbeitgebers tätig ist, direkt oder indirekt beteiligen mit Ausnahme börsengängiger Beteiligungen oder ein solches Unternehmen mit Rat und Tat fördern oder in sonstiger Weise unterstützen. 3. Vorträge oder Veröffentlichungen, die das Interesse oder die Belange des Arbeitgebers tangieren, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber. 4. Der Arbeitgeber wird seine Einwilligung/Zustimmung nur verweigern, wenn die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind oder Gesetzesvorschriften entgegenstehen. 8 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer erhält neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) einen zusätzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Zusatzurlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hatte. Kann der Zusatzurlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von dem Arbeitnehmer nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, erlischt der Anspruch auf Zusatzurlaub ersatzlos. Ein schon genommener Urlaub ist vorrangig auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verrechnen. 2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber. Hierbei sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Während der Betriebsferien ist Urlaub zu nehmen. 3. Urlaubsanträge sind rechtzeitig zu stellen und dem betrieblichen Vorgesetzten zur Genehmigung vorzulegen. Je nach Notwendigkeit hat der Arbeitnehmer die Urlaubsvertretung zu organisieren. Der Urlaub darf nur angetreten werden, soweit er genehmigt ist. Der Urlaubsantrag gilt als genehmigt, wenn der Arbeitnehmer eine komplett ausgefüllte Kopie seines Urlaubsantrages zurückerhält, auf der die Unterschrift der Personalabteilung bzw. der Geschäftsleitung enthalten ist. Für Reisen, die ohne vorherige Urlaubsgenehmigung gebucht wurden, übernimmt der Arbeitgeber keine Haftung. 4. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der nicht genommene Urlaub in Höhe des noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs abzugelten. Ein etwaiger schon genommener Urlaub ist vorrangig auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verrechnen. 9 Arbeitsverhinderung 3/6

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Fall einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder aus sonstigen Gründen unverzüglich vor oder bei Arbeitsbeginn bis spätestens 8:30 Uhr telefonisch über die voraussichtliche Dauer seines Fernbleibens zu informieren und auf etwaige dringende Arbeiten hinzuweisen. Können bei einer Erkrankung über die voraussichtliche Dauer keine Angaben gemacht werden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich nach dem Arztbesuch nochmals über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen bereits ab dem 1. Arbeitsunfähigkeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese muss spätestens am 3. Tag der Erkrankung bei dem Arbeitgeber eingetroffen sein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen und den Arbeitgeber wiederum unverzüglich über die Fortdauer seines Fernbleibens zu informieren. 3. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer im Falle der Erkrankung seines Kindes gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung nach 616 BGB hat. Dem Arbeitnehmer ist mitgeteilt worden, dass er entsprechende Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung (Krankenkasse) geltend machen kann. Des Weiteren wird der Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch nach 616 BGB für die Pflege naher Angehöriger entsprechend dem Pflegezeitgesetz ausgeschlossen. 10 Antidiskriminierung Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer hiermit ausdrücklich darauf hin, dass jede Diskriminierung von anderen Arbeitnehmern oder Dritten wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder sexuellen Identität, jede Belästigung oder sexuelle Belästigung im Zusammenhang mit diesen Merkmalen verboten ist und von dem Arbeitgeber nicht geduldet wird. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Diskriminierungsverbot stellt zugleich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar. 11 Dauer/Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfristen/Probezeit 1. Während der Laufzeit des Vertrages gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 622 BGB) mit der Maßgabe, dass auch der Arbeitnehmer an die für den Arbeitgeber geltenden längeren Kündigungsfristen gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt. 2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt. 3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4. Während der Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung eventueller Urlaubsansprüche und Zeitguthaben von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf seine Vergütung muss sich der Arbeitnehmer jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 5. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Regelaltersrente oder eine gleichwertige Altersversorgung beanspruchen kann. Das Arbeitsverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid zugestellt wird, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger bei dem Arbeitnehmer eine volle oder teilweise Erwerbsminderung feststellt, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezuges jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die Zustellung des Ren- 4/6

tenbescheids unverzüglich zu informieren. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zustimmung des Integrationsamtes nach Maßgabe von 92 SGB IX noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Wird dem Arbeitnehmer nur eine Rente auf Zeit gewährt, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zu einem Beendigungszeitpunkt nach vorstehendem Satz 1, 2 oder 4 des 11 Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages. 6. Im Fall teilweise Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen und der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung spätestens bis zum Zugang des Rentenbescheids schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt. 7. Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft den Rentenantrag, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer der Inhalt des Gutachtens bekannt gegeben worden ist. 12 Vertragsstrafen im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes zu bezahlen, wenn er die Stelle nicht antritt bzw. das Arbeitsverhältnis vor der geplanten Arbeitsaufnahme kündigt. 2. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig unter Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigt oder dem Arbeitgeber Anlass gibt, das Arbeitsverhältnis wegen schuldhafter Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist vorzeitig durch fristlose Kündigung zu beenden, hat er an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Vergütung entspricht, die er ab dem Zeitpunkt der schuldhaften Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleitung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten würde. 13 Rückgabe von Arbeitsmitteln Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nach einer Freistellung oder nach Aufforderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sämtliche Arbeitsmittel und sonstige das Unternehmen betreffende Gegenstände und Unterlagen (beispielsweise Notizen, Protokolle, Berichte, sonstige Korrespondenz, Angebote oder Aufträge), sämtliche Datenträger und Daten sowie alle dem Arbeitnehmer dienstlich überlassenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Dies beinhaltet insbesondere auch arbeitgeberbezogene Benutzeridentifikationen und Passwörter. Zurückbehaltungsrechte an den vorgenannten Unterlagen/Informationen oder Gegenständen sind ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zudem schriftlich zu versichern, dass sich keine selbst angefertigten Aufzeichnungen oder Kopien, die das Arbeitsverhältnis oder das Unternehmen des Arbeitgebers betreffen, im Besitz des Arbeitnehmers befinden. 14 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind beiderseits innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Die Versäumung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. 2. Bleibt die Geltendmachung erfolglos oder äußert sich die Gegenseite innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 15 Schriftformerfordernis/Ausschluss betrieblicher Übung 5/6

1. Der vorliegende Vertrag enthält zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die vollständige und alleinige Einigung zwischen den Parteien. Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder die Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses. Individualvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang ( 305b BGB). 2. Auch eine wiederholte Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen sowie die wiederholte Handhabung von Abläufen innerhalb des Arbeitsverhältnisses begründen keinen Anspruch auf entsprechende Gewährung in der Zukunft. 16 Sonstiges Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber sämtliche Änderungen seiner Anschrift bzw. seiner persönlichen Daten (Familienstand, Kinderzahl) unverzüglich mitzuteilen., den...... (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer) Erhebung/Verarbeitung/Nutzung von Daten Einwilligung Der Arbeitnehmer ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darüber unterrichtet worden, dass seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Mit seiner Unterschrift erteilt der Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich seine Einwilligung. Die bei dem Arbeitgeber geltenden Datenschutzbestimmungen sind dem Arbeitnehmer bekannt gemacht worden und jederzeit einzuhalten. Sie können bei dem Arbeitgeber nochmals eingesehen werden., den.. (Arbeitnehmer) 6/6