Dienstvereinbarung über die Durchführung der flexiblen Arbeitszeit. zwischen der Fachhochschule Trier vertreten durch den Präsidenten.



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Transkript:

Dienstvereinbarung über die Durchführung der flexiblen Arbeitszeit zwischen der Fachhochschule Trier vertreten durch den Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat der Fachhochschule Trier vertreten durch den Vorsitzenden Präambel Im Rahmen des Audits Familiengerechte Hochschule und der Weiterentwicklung des Servicegedankens des Leitbildes sind sich die Hochschulleitung und der Personalrat einig, dass eine Flexibilisierung der Arbeitszeit maßgeblich zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Erfüllung der Herausforderungen an eine moderne Gesellschaft im internationalen Wettbewerb beiträgt. Die Parteien sind der Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit der Hochschule bei der Ausbildung der Studierenden und im Rahmen der Forschung auch wesentlich von der Motivation und dem Engagement der Bediensteten beeinflusst wird und diese entscheidend von den Arbeitsbedingungen geprägt werden. Deshalb soll mittels dieser Vereinbarung einerseits den Bedürfnissen des Studien und Forschungsbetriebes Rechnung getragen werden, andererseits den Bediensteten die Möglichkeit einer Steigerung der Souveränität bei der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit eingeräumt werden. Es besteht Einvernehmen, dass die individuelle Arbeitszeitsouveränität nichts am Vorrang der dienstlichen Belange ändert. 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standorte Trier, Birkenfeld und Idar Oberstein (ausgenommen Professorinnen und Professoren). Ausgenommen sind Personen mit festgelegten Arbeitszeiten (Einzelfallregelung). Wenn die Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeitregelung vorübergehend zur Gewährleistung des Dienstbetriebes eingeschränkt werden muss, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen. 1. Grundlagen Rechtgrundlage sind die gesetzlich geltenden Arbeitszeitregelungen (z.b. Arbeitszeitrecht, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz), der TV L, die Arbeitszeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 1. Arbeitszeiten, Zeiterfassung, Abrechnungszeitraum 3.1 Die zu leistende Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn die dienstlichen Belange es erfordern, kann für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit in Absprache zwischen Dienststelle und dem zuständigen Personalrat eine andere Regelung getroffen werden. Erfassungsmonat ist der Kalendermonat. 1

3.2 Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt mittels elektronischer Zeiterfassung über persönliches Betätigen der Zeiterfassungsgeräte in den Dienstgebäuden oder über Ein und Ausloggen mittels Telefonmodem. 3.3 Soweit Beschäftigte aus berechtigten Gründen an der elektronischen Zeiterfassung gehindert waren (z.b. Dienstreise, Dienstgang, Defekt des Erfassungssystems etc.) ist unverzüglich eine Korrektur mittels des bereits existierenden Arbeitszeitkorrekturbelegs durchzuführen. Dieser Beleg ist dann, nach Überprüfung und Bestätigung durch den zuständigen Vorgesetzten, dem zuständigen Sachgebiet zuzuleiten. Hier erfolgt zeitnah eine entsprechende manuelle Korrektur im Zeiterfassungssystem. 3.4 Der Abrechnungszeitraum umfasst 12 Monate, Abrechnungszeitraum ist im Regelfall der 01.10. bis 30.09. eines jeden Jahres. 1. Regelarbeitszeit, Pausen 4.1 Die zu leistende Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen. Sie ist Grundlage für die Feststellung der wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit. Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung der Ausfallzeiten und sonstigen Berechnungsgrößen. 4.2 Die tägliche Arbeitszeit darf i.d.r. ausschließlich der Pausen 10 Stunden nicht überschreiten. Bei mehr als sechsstündiger Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neunstündiger Arbeit eine Pause von 45 Minuten einzuhalten. Diese Pause wird automatisch von der Arbeitszeit abgebucht, wenn die Beschäftigten das Hochschulgelände zur Pause nicht verlassen und ein Erfassungsgerät nicht betätigen. Die Pausenzeiten werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Die Bestimmungen für Jugendliche unter 18 Jahren sowie werdende und stillende Mütter bleiben hiervon unberührt. 1. Rahmenzeit Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können. Die Rahmenzeit wird auf täglich 06.30 bis 18.30 Uhr festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen, z.b. wenn der Dienstbetrieb dies erfordert, kann mit Zustimmung der Dienststelle und des zuständigen Personalrates eine andere Rahmenzeit festgelegt werden. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Hochschulbetriebs (z.b. Gremiensitzungen, Veranstaltungen, Dienstreisen) können Ausnahmen zugelassen werden. Kernarbeitszeiten bestehen keine. Dienstliche Belange haben Vorrang vor der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit. Innerhalb der Rahmenzeit können die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pause unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen sowie der dienstlichen Notwendigkeiten selbst bestimmen. 2

Zur Gewährleistung des Dienstbetriebes trifft die/der unmittelbare Vorgesetzte mit den Beschäftigten im Rahmen der Zeitsouveränität die notwendigen Absprachen. 1. Servicezeit 6.1 Servicezeit ist die Zeit, in der die Dienststelle aus Gründen der Qualitätssicherung erwartet, dass in jeder Organisationseinheit eine ausreichende personelle Besetzung, d.h. insbesondere Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit, gesichert ist. Diese Servicezeiten liegen in der Regel Montag Donnerstag zwischen 09.00 und 15.00 Uhr, Freitag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr 6.2 In begründeten Ausnahmefällen, z.b. wenn der Dienstbetrieb dies erfordert, kann mit Zustimmung der Dienststelle und des zuständigen Personalrates eine andere Servicezeit festgelegt werden. 1. Unter und Überschreitung der Regelarbeitszeit, Zeitausgleich, Ampelkonto 7.1 Im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ist zum Ausgleich von Zeitguthaben eine rechtzeitige Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten erforderlich. 7.2 Ist ein Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten (s. Nr. 3.4) nicht möglich, so können bis zu 60 Plus Stunden und bis zu 15 Minus Stunden in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen werden. Können angefallene Plus Stunden, die die oben genannte Höchstgrenze überschreiten, bis zum Stichtag (30.09. eines Jahres) nicht abgebaut werden, kann in besonderen Fällen ein Übertrag der Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum über den Vorgesetzten bei dem Kanzler / der Kanzlerin beantragt werden und in Abstimmung mit dem zuständigen Personalrat genehmigt werden. 7.3 Unter und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitschulden, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten ausgeglichen werden. In der Zwischenzeit können bis zu 80 Stunden Zeitguthaben oder 20 Stunden Zeitschuld angesammelt werden. 7.4 Pro Kalendervierteljahr können max. 10 Arbeitstage über das Zeitguthaben abgegolten werden. Eine Kombination mit Urlaubstagen ist möglich. Die Abgeltung ganzer Arbeitstage muss im Vorfeld mittels des vorhandenen Formulars beantragt und genehmigt werden. 7.5 Die/Der Vorgesetzte erhält zu Beginn eines jeden Monats einen Ausdruck der Zeiterfassung des Vormonates incl. Saldenstände der ihr/ihm zugeordneten Beschäftigten. Damit wird die/der Vorgesetzte in die Lage versetzt, Einfluss auf das Arbeitszeitverhalten gemäß der o.a. angeführten Vorgaben zu nehmen. Dieser Ausdruck wird an den jeweiligen Beschäftigten weitergeleitet. 3 4

7.6 Endet die Tätigkeit durch Kündigung bzw. Auflösungsvertrag, Abordnung, Versetzung oder Ruhestand, sind die entstandenen Zeitguthaben oder Zeitschulden rechtzeitig vor Beendigung der Tätigkeit auszugleichen. Wenn dienstliche Belange entgegenstehen, sind individuelle Lösungen einvernehmlich zu vereinbaren. 1. Abwesenheitszeiten 8.1 Bei Abwesenheit aus besonderen Gründen (Urlaub einschl. Sonderurlaub, Krankheit, Arztbesuch aus akutem Anlass, Kur, höherer Gewalt, Arbeitsbefreiung, Dienstbefreiung, Freizeitausgleich etc.) wird die Stundenzahl, die dem Zeitraum nach der Regelarbeitszeit zu leisten gewesen wäre, dem Konto gutgeschrieben. 8.2 Bei Dienstreisen, Dienstgängen sowie dienstlichen Aus und Fortbildungsmaßnahmen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts außerhalb des Arbeitszeitrahmens grundsätzlich mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit gerechnet. Reisezeiten innerhalb des Arbeitszeitrahmens werden wie Arbeitszeiten gewertet. Gehen Reisezeiten über den Arbeitszeitrahmen hinaus, so werden sie zur Hälfte berücksichtigt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der jeweiligen Fassung sind einzuhalten. 1. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen entsprechend. Die Regelarbeitszeit ergibt sich aus der individuellen Festsetzung oder Vereinbarung. Ziffer 7 dieser Vereinbarung gilt anteilig. 1. Datenschutz, Zugriffsrechte, Löschfrist 10.1 Die im Zeiterfassungssystem erfassten und ermittelten personenbezogenen Daten werden durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte gesichert. Das Anlegen von Nebenakten, z.b. durch Aufbewahren von Kopien der monatlichen Ausdrucke durch Vorgesetzte, ist untersagt. 10.2 Zugriffsrechte auf die Zeiterfassungsanlage haben die Mitarbeiter/innen, welche Korrekturbelege erfassen und die monatlichen Ausdrucke fertigen. Zur technischen Wartung kann technischem Servicepersonal zeitweise der Zugriff gewährt werden. 10.3 Die Nutzung des Datenbestandes des Zeiterfassungssystems für Zwecke der Leistungs oder Verhaltenskontrolle (ausgenommen der Einhaltung der Arbeitszeit) oder zur Erschließung des Gesundheitszustandes der Beschäftigten ist nicht zulässig. 10.4 Dem Personalrat wird gemäß 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG das Recht auf Überprüfung eingeräumt. 10.5 Die gespeicherten Zeitdaten sowie die daraus erstellten Auswertungen werden spätestens sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (30.09. eines Jahres) gelöscht bzw. vernichtet.

1. Schlichtungsstelle Im Falle von Konflikten zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit und der Zeitsouveränität entscheidet eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle, in die die Dienststelle und der zuständige Personalrat jeweils 2 Personen entsenden. 1. Inkrafttreten und Kündigung 12.1 Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.09.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung vom 23.01.1996 sowie die Ergänzung vom 27.08.2001 außer Kraft. 12.2 Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von jeweils 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Vereinbarung zu schließen. Bis dahin gelten die Regelungen der gekündigten Dienstvereinbarung weiter. 12.3 Die Dienstvereinbarung kann auch ohne Kündigung jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. 12.4 Die salvatorische Klausel findet Anwendung. Trier, den Trier, den 21.06.2012 Für die Fachhochschule Trier Prof. Dr. Ing. J. Wallmeier Präsident 5 Für den Gesamtpersonalrat Michael Schwarz Vorsitzender