Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4

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Transkript:

Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4 Harald Müller

Was ist das Urheberrecht? Welche Werke fallen unter das Urheberrechtsgesetz? Was verbietet und erlaubt das Urheberrecht? Was sind Schrankenregelungen? Spezielle Regelungen für Bibliotheken: Ausleihe allgemein bzw. von Leseexemplaren, Kopien und deren Versand, Digitale Leseplätze, Filmvorführung, Kataloganreicherung, eigene Webseiten etc. Neues zum Urheberrecht

1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Rechte des Urhebers Veröffentlichung 12 UrhG Anerkennung 13 UrhG Öff. Wiedergabe 15 UrhG Vervielfältigung 16 UrhG Verbreitung 17 UrhG Ausstellung 18 UrhG Aufführung 19 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung 19a UrhG Funksendung 20 UrhG Bild- & Tonträger 21 UrhG Leistungsschutzrechte wissenschaftl. Ausgaben 70 ausübende Künstler 73 ff. Tonträgerhersteller 85 Sendeunternehmen 87 Filme 88 ff. Presseverleger 87f ff. http://www.netzdurchblick.de/fileadmin/_processed_/csm_urheberrecht_neu_5038269ebe.jpg

Schranken im Urheberrecht

Schranken im Urheberrecht schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (BT-Drs IV/270 S. 30) Interessenausgleich Urheber Nutzer Urheberrechte werden eingeschränkt Schranken ersetzen Zustimmung des Urhebers Ausgleich durch Vergütungsanspruch

1 http://www-a.ibit.uni-oldenburg.de/bis/42734.html comps.canstockphoto.de/can-stock-photo_csp5378145.jpg 7

Ausleihe von Medien 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Ausleihe von Medien Ausleihe betrifft Verbreitungsrecht Voraussetzungen: Vorhergehende Veräußerung (Erschöpfungsgrundsatz 17 Abs. 2 UrhG) Kein Erwerbszweck Vergütungspflicht nach 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme)

27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1)... (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Erwerbszweck Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor. Einnahmen bis Kostendeckungsgrenze erlaubt z.b. Bestsellerausleihe ist rechtmäßig!!!

Ausleihe & Leseexemplare Ausleihe erlaubt? Unverkäufliches Leseexemplar Börsenverein = keine Ausleihe http://listen.hbz-nrw.de/pipermail/forumoeb/2011-april/008455.html Unterscheide: Buch als Sache = BGB Buch als kreatives Werk = UrhG

Urheberrechtsgesetz 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3)

Veräußerung Verkauf Geschenk Pflichtexemplar Erbmasse Ersitzung Eigentumsübertragung Folge: Erschöpfung des Verbreitungsrechts und 903 BGB Fazit: Leseexemplare dürfen ausgeliehen werden

Aktuelle Entwicklung >>> Urteil am 10. 11. 2016???

2 Vervielfältigungsrecht 16 UrhG (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bildoder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Gemeinfreie Werke Keine persönliche geistige Schöpfung gemäß 2 Abs. 2 UrhG Amtliche Werke gemäß 5 UrhG Nach Ablauf der Schutzfrist: 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers 70 UrhG: 25 Jahre für wissenschaftl. Ausgaben 72 UrhG: 50 Jahre für Lichtbilder 17

Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich Voraussetzung: bestimmter Gebrauch (Zweck) Privater Gebrauch ( 53 Abs. 1) Wissenschaftlicher Gebrauch ( 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1) Sonstiger eigener Gebrauch ( 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4) 18

Kopierrecht 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird...

Kopierrecht 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird... Vorlage = Original???

S. 18 In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken, eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privatkopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Internet). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden. Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf den Forderungen der Verwerter folgend, weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der Privatkopie wird entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite auch nicht für notwendig gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur legalen Quelle vor. Die Privatkopie soll der Intention des Gesetzgebers entsprechend nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.

53 Vervielfältigungen zum wissenschaftlichen Gebrauch (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,... 22

Vervielfältigung vollständiger Bücher (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, Vergriffen = im normalen Buchhandel nicht mehr erhältlich ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. 23

Kopieren im Bibliotheksalltag: Papierkopie (immer erlaubt): Photokopie Ausdruck aus Internet, E-Journal, Datenbank Fax (auch Computerfax) Digitale Kopie (wenn kein Erwerbszweck): Datei (Scan) auf USB-Stick, CD, DVD, Handy 24

Digitalkopie 53a Kopienversand Unterricht, oder auf Bestellung Forschung, und graphische Datei, 3 (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und nicht Zeitschriften geweblicher Zweck erschienener Beiträge sowie kleiner und Negativ-Negativbedingung offensichtlich zugänglich, Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- undoder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch angemessene den Besteller Bedingungen nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung Beitrag des in Unterrichts Zeitung & oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu- Papier- Faxkopie lässig, Zeitschrift, soweit oder dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt kleiner Buchteil, Negativbedingung ist. und Die Vervielfältigung und Übermittlung vertraglicher in sonstiger Zugangelektronischer Form ist ferner Einzelbestellung, nur dann zulässig, wenn der Zugang und zu den Beiträgen oder kleinen und freie Ortswahl Teile Gebrauch eines gemäß Werkes 53 den Mitgliedern der und Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten (privat, und wissenschaftlich zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer freie Zeitwahl vertraglichen Vereinbarung zu oder sonstig) angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

Kopienversand: Dichtung und Wahrheit 1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten 2. Von Bibliotheken an: Andere Bibliotheken (Fernleihe) Endnutzer (Direktversand) 3. Rechtsgrundlagen Leihverkehrsordnung (LVO) 15 Verträge Lieferbibliothek - Subito e.v. - Endnutzer 4. Urteile: BGH 1999 (TIB-Urteil) OLG München 2007 (Subito-Urteil)

Gesamtverträge Kopienversand www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/vertrag53a_12-09.pdf www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/2012-01-30_gesamtvertrag_53a_lv.pdf

Kopienversand an Benutzer Nur durch öffentlich zugängliche Bibliothek (wenn): 1. Papierkopie: Einzelbestellung Zulässig nach 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch 2. Digitale Kopie: Unterricht und Wissenschaft Faksimile (PDF) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch kein bedingter elektronischer Direktzugang Versand durch Wissenschaftler nicht erlaubt!

4 Öffentliche Wiedergabe Betrifft: Vorlesen Musikdarbietung (auch im Hintergrund) Filmvorführung (DVD) in Bibliothek Betrifft nicht: Computerarbeitsplatz Präsenznutzung Schulunterricht 31

Öffentliche Wiedergabe 15 UrhG... (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3. das Senderecht ( 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21 ), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. 32

Auswirkungen Begriff Öffentlichkeit ist gesetzlich definiert Mehrzahl von Personen ist erforderlich Jeder ist Angehöriger der Öffentlichkeit - außer man ist persönlich verbunden je mehr Leute, desto weniger Verbundenheit Vergütungspflicht nach 52 UrhG beachten 33

52 UrhG Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 34

https://tom.vgwort.de/documents/pdfs/paperforms/ksr_merkblatt_vr.pdf

Öffentliche Veranstaltung Immer vergütungspflichtig Vorherige Einwilligung erforderlich bei: Eintrittsgeld Vergütung des Künstlers Verwertungsgesellschaft (VG WORT, GEMA) Keine Filmaufführung ohne vorherige Einwilligung Gilt alles nicht für geschlossene (= nicht öffentliche) Veranstaltung 36

5 http://www.olivertacke.de/wp-content/uploads/2010/10/buecher_ueber_wissenschaft.jpg Neueste Entwicklungen Brexit Fall Vogel Vorschlag EU-Richtlinie Gesetzenwurf Bundesregierung Rahmenverträge zu 52a / 52b UrhG 37

Urheberrecht & Brexit 17 UrhG Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) 38

Urheberrecht & Brexit Verwaiste Werke 17 UrhG Verbreitungsrecht 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf (2) gibt, Sind dass das relevante Original Informationen oder Vervielfältigungsstücke zu Rechtsinhabern in anderen des Staaten Werkes gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende mit Institution Zustimmung darf mit der des Durchführung zur Verbreitung der sorgfältigen Berechtigten Suche auch einen im Gebiet Dritten beauftragen. (2) Bei der Filmwerken Europäischen sowie bei Bildträgern Union und oder Bild- eines und Tonträgern, anderen auf Vertragsstaates ist die sorgfältige des Abkommens Suche in dem über Mitgliedstaat den der Europäischen Wirt- Union durchzuführen, in denen Filmwerke aufgenommen sind, dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für schaftsraum die in 61 Absatz im 4 genannten Wege der Bestandsinhalte Veräußerung ist eine in sorgfältige Verkehr Suche gebracht in dem Mitgliedstaat der worden, Europäischen so ist Union ihre durchzuführen, Weiterverbreitung in dem die Institution mit Ausnahme ihren Sitz hat, der die den Bestandsinhalt mit Vermietung Erlaubnis des zulässig. Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat. (4) (5)(3) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. 39

Urheberrecht & Fall Vogel Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 Verlegeranteil Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen. Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; 40

EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt Art. 3 Text- und Data-Mining Art. 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten Art. 5 Erhalt des Kulturerbes Art. 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes Art. 8 Grenzübergreifende Nutzungen

Urheberrecht & Gesetzentwurf BReg 43

5. Okt. 2016 KMK und VG WORT schließen neue Rahmenverträge zu 52a und 52b UrhG

52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 52b UrhG Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

35 VGG Gesamtverträge Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Nutzervereinigung = Bundesländer durch KMK Wahrgenommene Rechte = Vergütungen gemäß 52a / 52b UrhG Angemessene Bedingungen = Höhe der Vergütungen

Vorrangklausel = Lizenzangebot muss angenommen werden - angemessene Lizenzgebühr - Angebot unschwer aufzufinden - Verfügbarkeit schnell und unproblematisch

Vorrangklausel = Lizenzangebot muss angenommen werden - angemessene Lizenzgebühr - Angebot unschwer aufzufinden - Verfügbarkeit schnell und unproblematisch Artikel von Eric W. Steinhauer zu EuGH Urteil vom 11.09.2014 zu 52b UrhG, in: GRUR-Prax 2014, 471

12. Oktober 2016 Genauso in: Baden-Württemberg Bayern NRW Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen

http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf

Oktober 2016

Oktober 2016 BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt) Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). >>> Hinweispflicht >>> Kontroll- und Überwachungspflichten -----------------------------------------------------------------------------------------

Oktober 2016 BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt) Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). >>> Hinweispflicht >>> Kontroll- und Überwachungspflichten ----------------------------------------------------------------------------------------- zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein. Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.

Weitere Vertragsbestimmungen Vorrangklausel bei Angeboten ( 2 Abs. 1 S. 2) Keine Volltextrecherche ( 2 Abs. 3 S. 2) Vergütung 120% Nettoladenpreis ( 4 Abs. 1) Einzelmeldung ( 5 Abs. 1) Open Access oder CC-Lizenz nicht erwähnt Ergebnis: Bisher kein Bundesland beigetreten

Medienwandel Bibliotheken Urheberrecht Bibliotheken: Sammeln, Bewahren, Benutzen Gesetzliche Lösungen erforderlich für: Erwerb (Eigentum./. Zugriff) Massendigitalisierung Präsenznutzung E-Buch Service Remote Access (Fernleihe) Privatkopie, Kopienversand Grenzüberschreitende Dienste

Zum Nachlesen:

Dr. Harald Müller Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung & Wissenschaft IFLA Document delivery section EBLIDA Expert Group Information Law mueller@urheberrechtsbuendnis.de hmueller.mpil@gmx.de