Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt"
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- Justus Neumann
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1 Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt" Angemessene Schranken des Wissenschaftsurheberrechts in Zeiten der Digitalisierung
2 Einleitung Urheberrecht ist der gesetzlich festgeschriebene Interessenausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern. Für die Bibliotheken: Ausgleich zwischen Wissenschaftlern, die Bücher schreiben, den Wissenschaftsverlagen, den Bibliotheken und deren Nutzern.
3 Gliederung I. Verfassungsrecht: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Urheberrechtsdebatte II. Einfaches materielles Recht: Konkrete Änderungsvorschläge im Wissenschafts-Urheberrecht und deren Machbarkeit III. Aktueller Stand zur Befristung des 52a UrhG
4 Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
5 Art. 2 Abs. 1 GG: Persönlichkeitsrecht (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
6 Art. 5 GG: Meinungs- und Informationsfreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
7 Art. 14 Abs. 1 GG: Inhaltsbestimmung Gesetzgeber hat die Aufgabe, das Eigentumsrecht ordnungspolitisch auszuformen. Dabei gibt das GG zwei Wertentscheidungen vor: 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist eine Grundentscheidung fu r das Eigentum. 2. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 14 Abs. 2 GG legen den Gesetzgeber auf eine soziale Bindung des Eigentums fest.
8 Schranken Zahlreiche urheberrechtliche Schranken: 1. Zitierschranke (gilt auch für Links) 2. Weitere Wissenschaftsschranken 3. Sozialschranken (zugunsten behinderter Menschen) 4. Technische Schranken 5. Privatkopie In den letzten beiden Jahrzehnten wurden fast alle bestehenden Schranken ausgeweitet und die Gesamtzahl der urheberrechtlichen Schranken wurde fast verdoppelt. Bis auf die Zitierschranke und die Sozialschranken sind jedoch ALLE Schranken vergütungspflichtig.
9 II. Konkrete Änderungsvorschläge Verfassungsrechtliche Zulässigkeit? 1. Verbindliches Zweitverwertungsrecht 2. Annexvervielfältigungskompetenz 3. Pauschale Vergütung bei 52a UrhG
10 1. Verbindliches Zweitverwertungsrecht Gesetzesentwurf der SPD: Neufassung 38 UrhG Fu r wissenschaftliche Beitra ge, die im Rahmen einer mindestens zur Ha lfte mit o ffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungsta tigkeit entstanden sind und in Periodika oder Sammelwerken nach 38 Abs. 2 UrhG erscheinen, soll dem Urheber auch bei Einra umung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ein verbindliches Zweitvero ffentlichungsrecht vorgeschrieben werden. Zweck soll die Fo rderung von Open-Access-Vero ffentlichungen und damit letztendlich die Fo rderung von Wissenschaft und Forschung sein.
11 2. Elektronische Leseplätze, 52b UrhG 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. ( ) Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
12 Elektronische Leseplätze, 52b UrhG Nach 52 b UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. 1. Darf danach nur ein Digitalisat je gekauftes Exemplar am Leseplatz zur Verfügung stehen? 2. Dürfen dazu auch bereits gekaufte Werke digitalisiert werden? 3. Darf das Digitalisat nur angezeigt werden oder darf es auch vervielfältigt werden?
13 Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n) InfoSoc-RL (3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: n) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen;
14 Vorlagefragen BGH an EuGH 1. Gelten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der InfoSoc-Richtlinie Regelungen über»verkauf und Lizenzen«bereits, wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung seiner Werke auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet? 2. Berechtigt die Richtlinienbestimmung Mitgliedstaaten dazu, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Darf den Bibliotheksnutzern das ganze oder teilweise Ausdrucken oder Speichern der auf den Terminals zugänglich gemachten Werke zur Mitnahme ermöglicht werden?
15 3. Pauschale Vergütung bei 52a UrhG 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, ( ) ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. ( ) (2) ( ) (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
16 Pauschale Vergütung bei 52a UrhG 52a UrhG ist durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom in das UrhG eingefügt worden Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften dürfen danach zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen öffentlich zugänglich gemacht werden, d. h. in Intranets eingestellt werden. Allerdings nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke ( 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungszwecke ( 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) Dies gilt nur, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist Die Nutzung ist außerdem vergütungspflichtig (Verwertungsgesellschaftspflicht).
17 Verhandlungen KMK/VG Wort Für Nutzungen an Schulen wurden zwischen sämtlichen betroffenen acht Verwertungsgesellschaften (mit den Ländern) Gesamtverträge geschlossen. Für die Nutzung an Hochschulen haben die Länder bislang nur mit den Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst, VG Musikedition, GEMA, GVL, VGF, GWFF und VFF Gesamtverträge für die von diesen Verwertungsgesellschaften vertretenen Bereiche geschlossen. Für den überwiegenden Teil der Nutzungen an Hochschulen im Verwertungsbereich der VG Wort konnte jedoch zwischen den Ländern und der VG Wort noch keine Einigung erzielt werden.
18 III. Aktueller Stand zur Befristung 52a UrhG Die Regelung war durch 137k UrhG zunächst bis zum befristet. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom wurde die Befristung zunächst um 2 Jahre verlängert Mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom um weitere vier Jahre verlängert. Derzeit gilt 52a UrhG gemäß 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2012 und würde also zum Ende des Jahres auslaufen.
19 Nochmalige Verlängerung des 52a UrhG Das BMJ hat bis zum Sommer eine Evaluierung vorgelegt und kommt darin zum Schluss, dass eine abschließende Bewertung wegen der anhängigen Gerichtsverfahren nach wie vor nicht möglich ist. BMJ empfiehlt in der Evaluierung eine nochmaliger Verlängerung um 2 Jahre. Koalitionsfraktionen sind sich dahingehend wohl einig. Nur noch eine Frage des wie...
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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