Stadt. Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Einwohnergemeinde Buchrain. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofverordnung. verordnung) vom 28. April In Kraft ab 28.

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Friedhofreglement vom

FRIEDHOFREGLEMENT DER STADTGEMEINDE BRIG-GLIS

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Gemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF)

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

des Friedhof-Gemeindeverbandes der Einwohnergemeinden

Bestattungs- und Friedhofreglement

Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. vom 15. Mai 1997 / Änderungen vom 28. Oktober gültig ab 01.

Gebührenverordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen. vom 1. Januar 2005

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera

GEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Bestattungen auf den Friedhöfen Altstätten und Hinterforst A - 18

b) Die Aufsicht und Gestaltung des Friedhofs der Kirchgemeinde Oberegg obliegt dem Kirchenverwaltungsrat.

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Gemeinde Staffelbach. Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungsund Friedhofreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Ebikon 19. Mai 2011 (Stand 1. September 2016)

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Ebikon

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Grabmalreglement der Gemeinde Thalwil

GEMEINDE WINTERSINGEN

Bestattungs- und Friedhofreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement

Inhaltsverzeichnis. Einwohnergemeinde Gretzenbach. Seite: I. Organisation 3. II. Bestattungsordnung 3. III. Friedhofordnung 5

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Fischbach-Göslikon

Gemeinde Weggis. Friedhof. Reglement

Natürlicher Todesfall Tod infolge eines Unfalls Tod im Spital oder im Heim 1. Schritt: Arzt benachrichtigen. 1. Schritt Polizei benachrichtigen

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

I. Allgemeines 1. II. Bestattungsvorschriften 2. III. Friedhof 3

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT FÜR DIE FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HÄGGLINGEN

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Bestattungsund. Friedhof-Verordnung. Seite 1

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Reglement. über das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Vitznau

Friedhof- und Bestattungsreglement

F R I E D H O F- UND B E S T A T T U N G S R E G L E M E N T. Gemeinde Seewen SO. Stand 15. Dezember 2011, Version 2.1 C

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Emmen. Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen der Gemeinde Emmen. vom

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Gemeinde Laufenburg. Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG

Gemeinde Therwil. Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Therwil. Grabstätten. vom 25. September 2006

Ausführungsrichtlinien über die Grabmäler und Bepflanzung der Grabstätten

Politische Gemeinde Steckborn REGLEMENT ÜBER DAS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOF- REGLEMENT

G E M E I N D E S I S S E L N A G F R I E D H O F R E G L E M E N T

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Friedhofsordnung für den Friedhof Kirchenfeld

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhofreglement der evang. u. kath. Kirchgemeinde Altnau Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS

Bestattungs- und Friedhofreglement

über das Friedhof- und Bestattungswesen

Bestattungs- und Friedhofreglement

I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofs- und. Bestattungsreglement. der Gemeinde. Ermatingen

Friedhof- und Bestattungsreglement

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

Einwohnergemeinde. Merkblatt über die Vorkehrungen bei Todesfällen. vom 17. März 2008

B E S T A T T U N G S - und F R I E D H O F S R E G L E M E N T

Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

Besondere Urnenbeisetzungen. Obersulm

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN

GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG

Ausführungsrichtlinien über das Aufstellen von Grabmalen auf den Friedhöfen von Winterthur (Grabmalverordnung)

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Escholzmatt-Marbach

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)

Bestattungs- und Friedhofsreglement. Version 1.0

Gebührenreglement Friedhof Halden

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

Transkript:

Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 4... Ausgabe vom. August 07 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 4. Dezember 0 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Abs. und Abs. des Gebührengesetzes vom 4. September 99, Art. 8 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 999, Art. 7, Art. 0 Abs., Art. Abs., Art. 5, Art. 6 Abs., Art. 8 und Art. Abs. des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 5. März 999 sowie Art. Abs. und, Art. 6 Abs., Art. Abs., Art. 5 Abs., Art. 6 Abs., Art. 4, Art. 4 Abs., Art. 47 Abs. und 4 sowie Art. 5 des Reglements über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 0. November 00, beschliesst: SRL Nr. 680 städt. Rechtssammlung 0... städt. Rechtssammlung 4...

I. Friedhöfe Art. Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Luzern. Art. Bestattungs-, Öffnungs- und Arbeitszeiten Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 8.00 bis.0 Uhr statt. Urnenbeisetzungen können neben diesen Zeiten auch von Montag bis Freitag von.0 bis 5.00 Uhr vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen, die von der Friedhofverwaltung bewilligt oder angeordnet werden. Die Friedhöfe stehen Besucherinnen und Besuchern jederzeit offen. 4 Die Arbeitszeiten für Gärtnerei- und Bildhauerbetriebe sind auf die jeweiligen Öffnungszeiten der Friedhofverwaltung beschränkt. 5 Während Bestattungen und Beisetzungen ist die Verwendung von Maschinen und Geräten, die Lärm verursachen, nicht gestattet. Art. 4 Bildhauerarbeiten Bildhauerbetriebe haben Beginn und Beendigung von Arbeiten der Friedhofverwaltung zu melden. Drei Tage vor Ostern, Fronleichnam und vor Allerheiligen und an Nachmittagen vor Feiertagen dürfen keine Grabmäler aufgestellt und keine Bildhauerarbeiten ausgeführt werden. Art. 4 Fahrzeugverkehr im Allgemeinen Das Befahren des Friedhofareals durch Private ist nicht gestattet. Ausgenommen sind folgende Fahrten: a. Bildhauerbetriebe zum Stellen und Unterhalten eines Grabmals; b. Gärtnerbetriebe für den Unterhalt von Gräbern; c. Dritte im Auftrag der Friedhofverwaltung. 4 Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07.

Während Bestattungen und Beisetzungen gilt ein allgemeines Fahrverbot. Auf den Friedhöfen darf auch bei berechtigten Fahrten gemäss Abs. nur im Schritttempo gefahren werden. Art. 5 Materialtransporte mit Fahrzeugen Für Materialtransporte, die nicht von Hand ausgeführt werden können, dürfen Fahrzeuge bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von,5 Tonnen verwendet werden. Für das Setzen von Grabmälern sind Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht zugelassen. Nach dem Entladen sind die Fahrzeuge ausserhalb des Friedhofareals zu parkieren. Art. 6 Weisungsrecht der Friedhofverwaltung Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Weisungen zu erlassen. Sie kann Personen, die sich ungebührlich verhalten, wegweisen und bei Nichteinhaltung der Vorschriften über den Fahrzeugverkehr das weitere Befahren des Friedhofareals untersagen. II. Gräber Art. 7 Grabarten Die Friedhofverwaltung stellt Reihengräber bereit. Je nach Nachfrage und Platzverhältnissen werden auf den Friedhöfen von der Friedhofverwaltung Privatgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen bereitgestellt.

Art. 8 Reihengräber Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Reihengräber: a. Erdbestattungen, Benützungsdauer 0 Jahre; b. Urnenbeisetzungen, Benützungsdauer 0 Jahre; c. Kinder unter Jahren, Benützungsdauer 0 Jahre. Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages verlängert werden. Reihengräber sind für eine Erdbestattung bzw. eine Urnenbeisetzung vorgesehen. In Ausnahmefällen kann in ein bestehendes Reihengrab zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die Benützungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt. Die Benützungsdauer bei Reihengräbern entspricht der Grabesruhe. Art. 9 5 Privatgräber Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Privatgräber: a. Einzelgrab, Benützungsdauer 5 Jahre; b. Familiengrab, Benützungsdauer 5 Jahre; c. Hallengrab, Benützungsdauer 5 Jahre; d. Plattengrab, Benützungsdauer 5 Jahre; e. Urnenfamiliengrab, Benützungsdauer 5 Jahre; f. Eichenwaldgrab mit Namensnennung, Benützungsdauer 5 Jahre; g. Baumgrab, Benützungsdauer 5 Jahre; h. Themengrab, Benützungsdauer 5 Jahre. Die Kosten für die Benützung eines Privatgrabes richten sich nach Anhang I. Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages gegen Vorauszahlung der errechneten Kosten verlängert werden. 4 Die Friedhofverwaltung schliesst die Verträge über die Benützung der Privatgräber ab. 5 Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07. 4

5 Bei einer Bestattung oder Beisetzung in ein Privatgrab muss die Vertragsdauer die Grabesruhe decken. Ist dies nicht der Fall, führt dies automatisch zu einer entsprechenden Verlängerung der Vertragsdauer, die Kosten werden in Rechnung gestellt. 6 Die Vertragspartei kann den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn die Grabesruhe für das entsprechende Privatgrab abgelaufen ist. Durch die vorzeitige Vertragsauflösung entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Benützung des Privatgrabes. 7 Bei den Eichenwald- und Baumgräbern sind keine Urnenumbettungen möglich. Art. 9a 6 Übertragung Privatgräber Die Verträge über die Benützung der Privatgräber gehen durch den Erbgang auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Eine vertragliche Übertragung der Privatgräber ist unter den folgenden kumulativen Bedingungen möglich: a. Schriftliches Einverständnis der übertragenden und übernehmenden Vertragspartei; b. Zustimmung der Friedhofverwaltung. Art. 9b 7 Historische Grabstätten Die Friedhofverwaltung ist nach dem Ablauf der Vertragsdauer und der Räumungsfrist für den langfristigen Schutz und Erhalt der historischen Grabstätten zuständig. Die ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer verlieren ihre Rechte und Pflichten. Bei Wegnahme des Grabmals durch die ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer vor dem Ablauf der Räumungsfrist entfällt die Wirkung des Grabstätteninventars. Das Grabstätteninventar wird durch ein neutrales Fachgremium erarbeitet und laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme ihrer Grabstätte im Inventar. 6 7 Eingefügt durch Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07. 5

4 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten können durch die Friedhofverwaltung ohne Zustimmung der ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer zur Wiedernutzung vor Ort vermietet werden. 5 Historische Grabstätten können als Privatgrab wieder vermietet werden. Die Rechte, Pflichten und Kosten richten sich nach den Bestimmungen der Privatgräber. Art. 0 8 Gemeinschaftsgrabanlagen Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Gemeinschaftsgrabanlagen: a. Erdbestattung ohne Namensnennung; b. Urnenbeisetzung mit Namensnennung; c. Aschenbeisetzung ohne Namensnennung; d. Aschenbeisetzung mit Namensnennung; e. Früh verstorbene Kinder ohne Namensnennung; f. Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung. Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen mit Namensnennung bleibt die zentrale Inschrift 0 Jahre vor Ort. Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen sind keine Exhumationen und Urnen- oder Aschenumbettungen möglich. 4 Grabschmuck bei den Gemeinschaftsgrabanlagen wird nach dem Verwelken oder spätestens drei Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung von der Friedhofverwaltung entfernt. III. Grabmäler Art. 9 Pflicht und Wartefrist Ausser für die anonymen Gemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Themengräber sind für alle Gräber durch die Angehörigen Grabmäler (Grabsteine, Grabplatten, Inschrifttafeln oder Holzkreuze) erstellen zu lassen. 8 9 Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07. 6

Bei Erdbestattungen dürfen Grabmäler in der Regel frühestens Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Für Urnengräber besteht eine Wartefrist von Monaten. Die Friedhofverwaltung kann diese Fristen aus besonderen Gründen verlängern oder verkürzen. Art. 0 Grabmalgesuch Die Bewilligung für das Aufstellen von Grabmälern ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten einzuholen. Dazu ist bei der Friedhofverwaltung ein Grabmalgesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen: a. vollständig ausgefülltes Gesuchsformular; b. Vorder- und Seitenansicht des Grabmals im Massstab :0. Die genaue Materialbezeichnung, Bearbeitung, Form, Schrift, Weihwassergefässe oder Grablaternen müssen aus der Zeichnung klar ersichtlich sein. Die Friedhofverwaltung kann ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Stein- und Schriftmuster. Für Änderungen und Sanierungen bei historischen Grabstätten ist ein Grabmalgesuch einzureichen. Dies gilt auch für das Anbringen einer neuen Inschrift oder Grabplatte. Art. Form und Bearbeitung Grabmäler sollen den ästhetischen Anforderungen der Friedhöfe entsprechen und sich in Grösse, Art und Gestaltung harmonisch in die Friedhöfe einfügen. Die Bearbeitung der Grabmäler hat handwerklich korrekt und materialgerecht zu erfolgen. Grabmäler sollen der Grösse des Grabes angepasste Masse aufweisen. Innerhalb der zulässigen Höchstmasse sind hohe Grabmäler schmal und niedrige breit zu halten. 0 Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07. 7

4 Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Sandstrahlen und Bemalen von Steinen ist nicht gestattet. 5 Fotos auf dem Grabmal sind unzulässig. Art. 4 Werkstoffe Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, Kupfer und Aluminiumguss zulässig. Künstlich hergestellte Nachahmungen sind nicht erlaubt. Art. 5 Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen sind in der Regel aus dem gleichen Material wie die Grabmäler zu erstellen. Weihwasserbehälter dürfen den gewachsenen Boden um maximal 5 cm überragen. Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 0 cm und eine Breite von 8 cm nicht überschreiten. Bei Reihengräbern sind Grabeinfassungen untersagt. Art. 6 Masse der Grabmäler Die zulässigen Masse der Grabmäler richten sich nach Anhang II. Art. 7 Inschriften Die Schrift muss sich in Grösse, Art und Gestaltung dem Grabmal harmonisch einfügen. Sie soll in Form eingehauener Inschrift oder Reliefschrift erfolgen. Eine unauffällige farbliche Behandlung der eingehauenen Inschrift auf einem steinernen Grabmal ist zulässig. Reliefschriften dürfen nicht bemalt werden. Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07. 8

Besteht bei Hallen- und Plattengräbern keine andere Beschriftungsmöglichkeit, können auf den Grabplatten beschriftete Bronzetafeln angebracht werden. 4 Für Gemeinschaftsgrabanlagen und die Themengräber legt die Friedhofverwaltung die Gestaltung der Namensinschriften fest. Art. 8 Aufstellen der Grabmäler Die Grabmäler sind auf die von der Friedhofverwaltung bestimmte Linie zu setzen. Das schräge Aufstellen ist nicht gestattet. Beim Aufstellen ist für eine ausreichende Fundierung der Grabmäler zu sorgen. Das Fundament darf nicht sichtbar sein. Schadhafte, schief- oder nicht mehr fest stehende Grabmäler sind durch die Angehörigen wieder instand setzen zu lassen. IV. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten Art. 9 Grabbepflanzung Die Bepflanzung hat sich in die Gesamtanlage einzufügen, dem Grabfeld anzupassen und in harmonischer Verbindung zum Grabmal zu stehen. Das Pflanzen von Bäumchen und Sträuchern auf den Grabstätten ist gestattet; sie dürfen aber eine Höhe von m nicht überschreiten. Die bodendeckende Bepflanzung der Grabstätte darf die Grabeinfassung nicht überschreiten. 4 Bepflanzungen, die den Charakter des Friedhofs stören, sind nicht gestattet. Unzulässig sind künstliche Pflanzen. 5 Die Friedhofverwaltung ist befugt, verwelkte Pflanzen zu entfernen und Bepflanzungen, die die zulässigen Masse überschreiten, zurückzuschneiden. 9

Art. 0 Mangelnde Grabpflege Die Friedhofverwaltung kann überlebende Ehegatten und nahe Angehörige auffordern, der Grabpflege nachzukommen. Art. Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofverwaltung Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, Grabunterhaltsverträge abzuschliessen und Grabunterhaltsarbeiten auszuführen. Die Höhe der Entschädigung für die Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofverwaltung orientiert sich an den Ansätzen der Stiftung für Dauergrabpflege. Art. Gestaltung der Grabstätten Das Bestreuen und Belegen der Grabstätten mit Kies, Steinsplittern usw. sowie das Anbringen von Zement-, Stein-, Kunststein- oder Plastikbelägen auf den Grabstätten ist untersagt. Überdachungen, Verschalungen und Vitrinen oder andere Vorrichtungen zum Schutz der Grabmäler und der Pflanzen sind nicht gestattet. Grabschmuck, der den Charakter des Friedhofs stört, ist nicht gestattet. Dazu gehören auch leere Gefässe und Vasen. Die Friedhofverwaltung ist befugt, diesen Grabschmuck oder solche Gegenstände zu entfernen. V. Gebühren und Schlussbestimmungen Art. Gebühren Die Ansätze der Gebühren über das Bestattungs- und Friedhofwesen richten sich nach Anhang I. Für Gebühren nach Anhang I haben die Auftraggeberinnen und -geber aufzukommen. Dies gilt auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. 0

Art. a Kostenübernahme bei bedürftigen Verstorbenen Bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern und Ausschlagung der Erbschaft durch die Angehörigen umfasst die unentgeltliche Bestattung zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art und 4 des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 5. März 999 die Grundleistungen und allfällige Nebenleistungen gemäss Art. b und c. Eine Kostenübernahme durch die Stadt Luzern ist ausgeschlossen, sofern erbberechtigte Personen durch Versicherungsleistungen der oder des Verstorbenen begünstigt werden. Art. b Grundleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen Die Grundleistungen bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Luzern umfassen folgende Leistungen der Bestattungsunternehmen (alle Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer): Sarg (inkl. Polster, Sargfüsse, Aufschraubgriffe), Kissen, Einsargung und Leichenpflege, Überführung bis 0 km mit Bestattungswagen. Diese Leistungen werden pauschal mit Fr. 60. an die Bestattungsunternehmen durch die Dienstabteilung Soziale Dienste der Stadt Luzern entschädigt. Art. c 4 Nebenleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen Allfällige Nebenleistungen werden nur erstattet, sofern diese notwendig sind. Diese werden wie folgt an die Bestattungsunternehmen entschädigt: a. Herren- oder Damenhemd (Sterbekleid) und Ankleiden mit Sterbekleid Fr. 5. ; b. Ankleiden mit Privatkleidern Fr. 50. ; c. Überführung der Gemeinschaftsgraburne vom Krematorium Luzern zu den städtischen Friedhöfen Fr. 40. ; 4 Eingefügt durch Änderung vom. Dezember 06, in Kraft seit. Januar 07.

d. Zuschlag für Spezialmass Sarg Fr. 50. ; e. Miete Ferno-Trage mit Hülle Fr. 0. ; f. Zuschlag für Bereitschaftsdienst (Wochenende, Nacht, Feiertage) Fr. 70.. Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Luzern vom. November 999; b. Vollzugsverordnung zum Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 0. November 00. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 04 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 4. Dezember 0 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Dezember 0.

Anhang I Gebühren (zu Art. ) Alle Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer. a. Beitrag an Bestattungskosten bei Erdbestattungen und Urnensowie Aschenbeisetzungen Verstorbene mit letztem Wohnsitz Erdbestattungen Reihengrab (inklusive Grabplatz für 0 Jahre) Kinderreihengrab (inklusive Grabplatz für 0 Jahre) Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallenund Plattengrab)* in der Stadt Luzern ausserhalb der Stadt Luzern kostenlos 600. kostenlos 500. 800. 600. Gemeinschaftsgrab ohne Namensnennung 800. 600. Gemeinschaftsgrab früh verstorbene Kinder kostenlos 50. ohne Namensnennung Administrationsgebühr für auswärtige Bestattungen 90. Urnen- und Aschenbeisetzungen Urnenreihengrab (inklusive Grabplatz für 0 Jahre) kostenlos 800. Urnenfamiliengrab* 400. 600. Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallenund Plattengrab)* 400. 600. Gemeinschaftsgrab ohne Namensnennung 50. 550. Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung 500. 800. (exkl. Beschriftung) Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung (exkl. Beschriftung) 500. 800.

Baumgrab ohne Namensnennung* 400. 600. Eichenwaldgrab mit Namensnennung 400. 600. (exkl. Beschriftung)* Themengrab* 400. 600. Zusätzliche Beisetzung in ein bestehendes 400. 600. Reihengrab Kremation (ohne Urne) kostenlos 550. Standard-Urne (Holz-, Öko- oder Tonurne) 70. 70. Administrationsgebühr für auswärtige Beisetzungen 90. oder bei Mitnahme einer Urne nach Hause * = Privatgräber: Es fallen gemäss lit. d zusätzliche Kosten für den Grabplatz an. b. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der Friedhöfe Aufbahrung pro Tag 60. 60. Tiefkühlanlage pro Tag 00. 00. Sektionsraum 00. 00. Einsegnungshalle kostenlos 50. Abdankungshalle kostenlos 00. c. Bewilligungsgebühr für Grabmäler Administrationsgebühr 60. 60. d. Gebühren für Privatgräber Einzelgrab für 5 Jahre 000. 000. Familiengrab für 5 Jahre pro Grabplatz 000. 000. Hallengrab für 5 Jahre pro Grabplatz 000. 000. Plattengrab für 5 Jahre pro Grabplatz 600. 600. Urnenfamiliengrab für 5 Jahre, zwei Grabplätze 900. 900. Urnenfamiliengrab für 5 Jahre, vier Grabplätze 00. 00. Eichenwaldgrab für 5 Jahre, pro Grabplatz 000. 000. Baumgrab für 5 Jahre 800. 800. Themengrab für 5 Jahre, zwei Grabplätze 500. 500. 4

e. Gebühren für Abräumung von Grabstätten, Exhumationen und Urnenausgrabungen Abräumen von Grabstätten vor Ablauf 50. 50. der Vertragsdauer Exhumation Leiche Erwachsener vor 5 000. 5 000. Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leiche Erwachsener nach 500. 500. Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leichen von Kindern bis 000. 000. Jahre vor Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leichen von Kindern bis Jahre nach Ablauf der Grabesruhe 500. 500. Urnenausgrabung vor Ablauf der Grabesruhe 50. 50. Urnenausgrabung nach Ablauf der Grabesruhe 00. 00. 5

Anhang II Zulässige Masse der Grabmäler (zu Art. 6) Alle Massangaben in cm. Zwischengrössen in den nachfolgenden Darstellungen sind möglich. 6

A. Reihengräber. Erdbestattung. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. inhalt Dicke Freie Formen 0,4 m² 4/8 cm 7

. Urnenbeisetzung und Kinder. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. inhalt Dicke Freie Formen 0,6 m² 4/8 cm 8

B. Privatgräber. Familiengrab 9 m. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächeninhalt mind. Dicke Freie Formen, m² 4/8 cm 9

. Familiengrab 6 m. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächeninhalt mind. Dicke Freie Formen 0,8 m² 4/8 cm. Einzelgrab 0

. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächeninhalt mind. Dicke Freie Formen 0,6 m² 4/8 cm

4. Urnenfamiliengrab 4. Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 4. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächeninhalt mind. Dicke Zwei Grabplätze, freie Formen 0,6 m² 4/8 cm Vier Grabplätze, freie Formen 0, m² 4/8 cm 5. Hallen- und Plattengrab

5. Stehende Grabmäler und Wandplatten Je nach Friedhof, Lage- und Platzverhältnissen unterschiedlich. Es ist eine Absprache mit der Friedhofverwaltung und ein bewilligtes Grabmalgesuch notwendig. 5. Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Länge max. Breite Rechteckige Bronzeplatten 0 cm 0 cm

Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen vom 4. Dezember 0 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite. StB 78..6..6 80 Geänderte Stellen Art., Art. 9, Art. 0, Art. 7, Anhang I Art. 9a, Art. 9b, Art. a c Art der Änderung geändert eingefügt Inkrafttreten..7 4