LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4286 25. 02. 2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Unterschiedliche Besoldung von Schulleitern Die Kleine Anfrage 2729 vom 2. Februar 2010 hat folgenden Wortlaut: Die neue Besoldungsordnung sieht die Eingruppierung einer Schulleiterin/eines Schulleiters an einer reinen Realschule plus mit 360 bis 540 Schülerinnen/Schülern in die Besoldungsgruppe A 15 vor. Ein Schulleiter an einer organisatorisch verbundenen Grundund Realschule plus dagegen wird nur nach der Schülerzahl in der Realschule plus eingestuft. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund werden bei der für die Besoldung maßgeblichen Schülerzahl in diesem Falle die Schülerinnen/Schüler der Grundschule nicht berücksichtigt? 2. Wie gestaltet sich die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen Schulleiterin/Schulleiter und Primarstufenleiterin/-leiter sowie pädagogischer Koordinatorin/pädagogischem Koordinator? 3. Hält die Landesregierung die zusätzliche Verantwortung, die eine Schulleiterin/ein Schulleiter für die Schülerinnen/Schüler der Grundschule trägt, für so unwesentlich, dass sie bei der Berücksichtigung der Besoldung außen vor bleiben kann? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die in der Landesbesoldungsordnung A festgelegte Regelung, wonach bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Ämter der Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren sowie Zweiten Konrektorinnen und Zweiten Konrektoren an organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus ausschließlich die Schülerzahlen in der Realschule plus berücksichtigt werden, galt bereits für die besoldungsrechtliche Einstufung der entsprechenden Schulleitungsämter an organisatorisch verbundenen Grundund Regionalen Schulen. Diese besoldungsrechtliche Ausgestaltung der Funktionsdienstposten stellt also keine strukturelle Änderung gegenüber den bisherigen Einstufungskriterien im Schulbereich dar. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die besoldungsrechtliche Einstufung der Schulleitungsämter an organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus richtet sich nach dem besoldungsrechtlich höher bewerteten Schulleitungsamt der Realschule plus und folgt daher auch konsequent den hierfür maßgeblichen Schülermesszahlen. Der zusätzlichen Verantwortung und der Mehrbelastung der Schulleitungen an organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus wird ergänzend mit der Funktionsstelle der Primarstufenleiterin oder des Primarstufenleiters Rechnung getragen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. März 2010
Drucksache 15/4286 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Primarstufenleiterin oder des Primarstufenleiters und der pädagogischen Koordinatorin oder des pädagogischen Koordinators und deren Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den Allgemeinen Stellenund Anforderungsprofilen für diese Stellen. Diese wurden im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur 2005 S. 16 ff. und im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur 2009 S. 102 veröffentlicht und sind als Anlage beigefügt. Das Allgemeine Stellen- und Anforderungsprofil für die Konrektorin und den Konrektor an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule als Primarstufenleiterin und Primarstufenleiter gilt unverändert für die Konrektorin und den Konrektor an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus als Primarstufenleiterin und Primarstufenleiter. Eine redaktionelle Anpassung wird in Kürze erfolgen. Zu Frage 3: Die Schulleiterinnen und Schulleiter an organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus werden für die zusätzlichen Koordinationsaufgaben durch spezifisch qualifizierte Funktionsstelleninhaberinnen oder -inhaber unterstützt. Diese wichtige Aufgabe nimmt die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter wahr, für deren oder dessen besoldungsrechtliche Einstufung die Schülerzahlen des Grundschulbereichs maßgeblich sind. Die Besoldung für diese Funktionsstelle erfolgt bei einer Grundschülerzahl von bis zu 80 nach Besoldungsgruppe A 12 Z Landesbesoldungsordnung und bei einer Grundschülerzahl von mehr als 80 nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung. Doris Ahnen Staatsministerin 2
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