Statuten. des Schafzuchtvereins... 1

Ähnliche Dokumente
Statuten Verein Energiepfad Grabs

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Statuten Quartierverein Burg

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland

Statuten Yacht Club Staad

Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

Statuten Gewerbeverein Benken SG

Statuten des. Weinbauvereins Zürcher Unterland. Gegründet am 8. Januar 2009

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

STATUTEN Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Bernischer Verband für Landtechnik Statuten

Badminton-Club Trimbach

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

S T A T U T E N Club Jazz Meile

Statuten. Gründung

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Ferienpass Sissach Statuten

Laientheater Wiesendangen. Statuten

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Aargau - Basel Land Statuten

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt.

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz

Statuten Gewerbeverein Gossau

Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

Statuten des Vereins

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

Natur- und Vogelschutzverein Wasseramsel Innerschwyz

I. Name und Sitz. II. Zweck

STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER»

Statuten des LAC Wohlen

SATZUNGEN der Gesellschaft selbständiger Architektur-, Planer- und Ingenieurfirmen Berns gab

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten. Der Gewerbeverein Rickenbach und Umgebung ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

Statuten Kinderhaus Malters

Line Dance Wittenbach

S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist

S T A T U T E N. Verein Gewerbe Speicher

Statuten des Vereins Jungleworld

STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Offizieller. Statuten

IG Schweizer Christbaum

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck

Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft

Vereinsstatuten Gültig ab

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten des Jassclub Tödi Stand

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL)

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Seit Statuten des Pool Billard Club Summaprada

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS DER REGION FRAUENFELD

Vereinsstatuten. der. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

STATUTEN DES GEORGSVEREINS IN ST. GALLEN ST. GEORGEN

Statuten Verein Kunstkiosk Baar

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.

Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag, Haftung

STATUTEN PFADI WINTERTHUR HANDBALL. Winterthur, April 2005

Statuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1

Vereinsstatuten. JUGI Rapperswil-Jona. Turnverein Jugi Rapperswil-Jona Heimatstr Jona

Statuten des Vereins feelhomezermatt

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Statuten Verein AVOI avoi

Statuten. Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Zürich. Statuten. Seite 1 von 8

Insurance Institute of Switzerland

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten

Tischtennisverband der Stadt Zürich. Statuten Stand April Inhaltsverzeichnis

Statuten des EM-Vereins Schweiz

Religionen im Dialog. Statuten des Vereins. 1. Name und Sitz. 2. Ziel und Zweck. 3. Mittel

KGAST-Statuten. Stand: Beschluss: Statuten vom 18. November 2002

S T A T U T E N. des Fördervereins für Betreute Ferien in Sent, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung und Erhaltung von Ferienplätzen mit Betreuung

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5

Regionalplanungsgruppe Frauenfeld

Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Graubünden

Haus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten

Statuten Verein Chapella Open Air

Transkript:

Musterstatuten für Schafzuchtvereine: genehmigt von Vorstand des Schweizerischen Schafzuchtverbandes am 16. November 1999 Statuten des Schafzuchtvereins... 1 I. Name, Sitz und Zweck 1. Unter dem Namen Schafzuchtverein... (hiernach: Verein) besteht mit Sitz in... ein Verein nach Art. 60ff ZGB. 2. Der Verein bezweckt die Förderung der im Herdebuch des Schweizerischen Schafzuchtverbandes geführten Schafrassen. Dies soll erreicht werden durch: Einschreiben der Tiere ins Herdebuch; Beteiligung an den Leistungsprüfungen; Strenge Selektion der Zuchttiere; Ankauf und Haltung von guten Widdern; Verbesserung der Fütterung und Haltung; Organisation des Weidebetriebes; Förderung des Absatzes. 3. Das Einzugsgebiet des Vereins umfasst die Gemeinden... 4. Der Verein schliesst sich dem... (kantonaler Schafzuchtverband) und dem Schweizerischen Schafzuchtverband an. II. Mitgliedschaft 5. Mitglied kann jeder im Einzugsgebiet des Vereins wohnende Schafzüchter werden. Züchter, die dem Verein beitreten wollen, haben dem Präsidenten ein schriftliches Gesuch einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Wegzug aus dem Einzugsgebiet, Tod oder Ausschluss. 1 Zur besseren Lesbarkeit wird für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet. Weibliche Personen sind jeweils inbegriffen.

2 7. Der freiwillige Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Präsidenten wenigstens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. 8. Wer den Statuten oder dem Interesse des Vereins zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 9. Die vom Schweizerischen Schafzuchtverband erlassenen Statutenbestimmungen, Reglemente und Weisungen gelten unmittelbar auch für die Mitglieder des Vereins. 10. Die Mitglieder haben ihren Mitwirkungspflichten bei der Zuchtbuchführung gemäss den Reglementen und Weisungen des Schweizerischen Schafzuchtverbandes nachzukommen. Bei Widerhandlungen können die vom Reglement des Schweizerischen Schafzuchtverbandes über die Zuchtbuchführung vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Das fehlbare Mitglied hat darüber hinaus sämtliche durch die Widerhandlung entstandenen Kosten zu tragen. 11. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. 12. Das Abonnement der Fachzeitschrift Forum Kleinwiederkäuer ist für alle Mitglieder obligatorisch. 13. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Vorstand; die Rechnungsrevisoren. III. Organisation a) Mitgliederversammlung 14. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 15 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3 15. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig und erledigt namentlich folgende Geschäfte: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Zuchtbuchführers und dessen Stellvertreters, der Leistungskontrolleure, der Rechnungsrevisoren und der Delegierten; Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets; Bestimmung der Eintrittsgelder und des Jahresbeitrages; Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss; Statutenänderungen und Liquidation des Vereins; Aufstellen von Reglementen und Verordnungen; Vollmachterteilung an den Vorstand für den Abschluss von Verträgen, welche einmalige Ausgaben von insgesamt mehr als... Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als... Franken verursachen; Entschädigung der Funktionäre. 16. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll. b) Vorstand 17. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus 7 Mitgliedern. Ihm gehören an: Präsident; Vizepräsident; Aktuar; Kassier; Zuchtbuchführer; Zuchtbuchführer-Stellvertreter; Beisitzer. 18. Der Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber und leitet ihn gemäss Gesetz, den Bestimmungen der Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung einem andern Organ übertragen sind. Der Vorstand kann in seine Kompetenz fallende Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zum Entscheid unterbreiten. 19. Der Abschluss von Verträgen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung statutarisch festgelegter Aufgaben sowie zur Führung der Verwaltung kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Verträge abschliessen, sofern insgesamt einmalige Ausgaben von höchstens... Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von höchstens... Franken verursacht werden und der Kostenvoranschlag eingehalten wird. 20. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kas-

4 sier. Der Kassier ist berechtigt, für die Entgegennahme von Zahlungen durch Einzelunterschrift für den Verein zu quittieren. 21. Der Zuchtbuchführer und sein Stellvertreter sind verpflichtet, das Zuchtbuch gemäss den Reglementen und Weisungen des Schweizerischen Schafzuchtverbandes zu führen. Bei Widerhandlungen können die vom Reglement des Schweizerischen Schafzuchtverbandes über die Zuchtbuchführung vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Der fehlbare Zuchtbuchführer oder der fehlbare Stellvertreter hat darüber hinaus sämtliche durch die Widerhandlung entstandenen Kosten zu tragen. c) Rechnungsrevisoren 22. Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Rechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen und den Stand der Kasse zu prüfen. IV. Finanz- und Rechnungswesen 23. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis am 31. Dezember. Spätestens bis Ende Januar hat der Kassier die Rechnung den Revisoren vorzulegen. 24. Die Geldmittel werden insbesondere beschafft durch: Eintritts- und Jahresbeiträge der Mitglieder; Einnahmen aus Prämien und Gebühren; Beiträge der öffentlichen Hand. 25. Jedes Mitglied hat einen Eintrittsbeitrag von maximal 100 Franken sowie regelmässige Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag von maximal 50 Franken je Mitglied und einem Beitrag von maximal 3 Franken je gehaltenes Herdebuchtier 2. 26. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 2 Kommentar: Bei der Rechtsform des Vereins ist das Festlegen von Maximalbeträgen notwendig, weil sonst die Bestimmung von Art. 25 nicht zulässig ist. Die Höhe des Beitrags je Herdebuchtier richtet sich insbesondere nach der Höhe der an den Kantonalverband und die Schweizerischen Schafzuchtverband zu entrichteten Beiträge. Falls dafür andere Mittel zur Verfügung stehen, kann die Beitragshöhe entsprechend tiefer angesetzt werde.

5 V. Verschiedene Bestimmungen 27. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Publikation in... (z.b. Amtsanzeiger) oder in der Zeitschrift FORUM Kleinwiederkäuer. 28. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 29. Wird der Verein aufgelöst, so geht das vorhandene Vermögen anteilsmässig an die Schafzuchtvereine oder -genossenschaften über, in welche die Mitglieder unmittelbar nach der Auflösung übertreten. Treten keine Mitglieder unmittelbar nach der Auflösung in einen anderen Schafzuchtverein oder eine Schafzuchtgenossenschaft über, so ist das Vermögen dem... (kantonaler Schafzuchtverband) abzugeben oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 30. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom... genehmigt und treten sofort in Kraft. Ort:... Datum:... Der Präsident: Der Vizepräsident:......