Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

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Transkript:

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der See-Krankenkasse, Hamburg dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel der Bundesknappschaft, Bochum dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v., Siegburg gemeinsam und einheitlich und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

Präambel Diese Empfehlung dient der Umsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren. 1 Behandlungsanspruch (1) Wird in Notfällen im Krankheitsfall einem Krankenhaus eine europäische Krankenversicherungskarte, eine Ersatzbescheinigung oder bis zum 31.12.2005 eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) vorgelegt, hat ein im Ausland Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus nach 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf die unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes medizinisch notwendige Behandlung. Im Regelfall allerdings erfolgt der Nachweis des Anspruchs auf eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den von einem Vertragsarzt ausgestellten Einweisungsschein (Vordruckmuster 2). Dem Arzt hat in diesem Falle bereits einer der in Satz 1 genannten Anspruchsnachweise vorgelegen. Kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der Behandlung nach Deutschland eingereist ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten ohnehin beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatland zurückgestellt werden können, ohne die Gesundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen richtet sich der Leistungsumfang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. (2) Das Krankenhaus hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Identitätsnachweis gelten der Reisepass oder sonstige nationale Ausweispapiere mit Lichtbild, die zum Zwecke der Identitätsfeststellung von einer nationalen Behörde ausgestellt wurden. (3) Der im Ausland Versicherte wählt vor Beginn der Behandlung die aushelfende deutsche Krankenkasse. In der Regel wurde eine entsprechende Erklärung bereits bei dem Arzt abgegeben, der die Einweisung in das Krankenhaus veranlasste. Diese ist dann maßgeblich. Wird im Notfall das Krankenhaus direkt aufgesucht, ist die Erklärung dort aufzunehmen. Der Versicherte ist für die gesamte Dauer der Behandlung sowie der Folgebehandlungen an seine Wahl gebunden. (4) Legt der im Ausland Versicherte die Berechtigung nach Abs.1 Satz 1 oder den I- dentitätsnachweis nicht vor, so ist das Krankenhaus berechtigt und verpflichtet von diesem eine Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz oder dem Vertrag nach 115 b Abs. 1 SGB V zu fordern. Dies gilt auch, wenn sich der ausländische Versicherte für das Krankenhaus erkennbar in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um eine Krankenhausbehandlung zu 2

erhalten, es sei denn, der für den Versicherten zuständige ausländische Kostenträger hat die Behandlung mit Formular E 112 vor der Inanspruchnahme ausdrücklich genehmigt und die aushelfende deutsche Krankenkasse hat eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben. 2 Dokumentation des Behandlungsanspruchs und Erklärung des Patienten (1) Die Durchführung der Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn die Krankenhausbehandlung auf der Basis eines von einem Vertragsarzt ausgestellten Einweisungsscheines (Vordruckmuster 2) erfolgt. Das Verfahren wurde in diesem Falle nämlich bereits vom überweisenden Arzt durchgeführt. Sollte das Krankenhaus ohne vorherige Einweisung eines Vertragsarztes von einem Patienten direkt in Anspruch genommen werden, ist die Dokumentation nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen. (2) Zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs werden die Daten der europäischen Krankenversicherungskarte, der Ersatzbescheinigung oder der Leistungsanspruchsbescheinigung (Formular E 111) sowie die Daten des Identitätsnachweises auf das dafür vorgesehene Vordruckmuster zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs (vgl. Anlage 1) übertragen. Das Krankenhaus bescheinigt die Richtigkeit der Datenübernahme durch Unterschrift und Krankenhausstempel. Alternativ kann die Dokumentation des Behandlungsanspruchs durch eine Fotokopie des Anspruchs- sowie des Identitätsnachweises erfolgen. (3) Vor Durchführung der Behandlung hat der im Ausland Versicherte die Erklärung des im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland (vgl. Anlage 2) auszufüllen und zu unterschreiben. (4) Die Erklärung und die Dokumentation sind im Original unverzüglich an die aushelfende deutsche Krankenkasse zu übersenden; anstelle der Dokumentation des Behandlungsanspruchs kann der Anspruchsnachweis als Fotokopie übermittelt werden. Die Durchschläge (bzw. die Zweitfotokopie) verbleiben beim Krankenhaus. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Durchschläge der Erklärung und der Dokumentation des Behandlungsanspruchs zwei Jahre aufzubewahren. 3 Abrechnung (1) Das Krankenhaus rechnet die nach 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenkasse ab, die der im Ausland Versicherte als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. (2) Die Abrechnung gegenüber der deutschen Krankenkasse erfolgt nach den Regelungen des Datenaustausches nach 301 SGB V. 3

(3) Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten sonstigen Berechtigungsnachweises sowie aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält das Krankenhaus gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die aushelfende deutsche Krankenkasse eine Vergütung nach Absatz 1, es sei denn, das Krankenhaus hätte einen offensichtlichen Missbrauch erkennen können. 4 Verlegung (1) Erweist sich die Durchführung einer weiterführenden Behandlung durch ein anderes Krankenhaus als notwendig, teilt das behandelnde Krankenhaus dem aufnehmenden Krankenhaus die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur aushelfenden deutschen Krankenkasse mit. (2) Für das weiter behandelnde Krankenhaus gelten die Regelungen der 1 bis 3 mit Ausnahme des 1 Abs. 2. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über die vom im Ausland Versicherten gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse. 5 Inkrafttreten Diese Empfehlung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft. 6 Kündigung Diese Empfehlung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres von jedem Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Protokollnotiz Die Partner dieser Empfehlung werden die praktischen Auswirkungen der getroffenen Regelungen bis zum 30. Juni 2005 prüfen und ggf. kurzfristig Anpassungen der Vereinbarung vornehmen. 4

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