Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
1. Die Ausschreibung ist beschränkt und ohne Verpflichtung für uns. Wir behalten uns die Freiheit der Vergabe nach eigener Auswahl und nach freiem Ermessen unter den eingehenden Angeboten vor; insbesondere ist die Vergabe nicht an das billigste Angebot gebunden. 2. Dem Angebot sind zu Grunde zu legen: 2.1 Unser Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen, zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, Sonderbedingungen und Schlussbemerkungen. 2.2 Die Zeichnungen, Pläne und schriftliche Angaben unserer Bauleitung. 2.3 Unsere Bedingungen für Bau- und Handwerkerleistungen, Stand Januar 2006 sowie unsere jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen. 2.4 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und Teil C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese Unterlagen gelten in der vorstehend aufgeführten Reihenfolge. 3. Alle Massen im Leistungsverzeichnis sind überschlägig ermittelt. Der Bieter hat anhand der Bauzeichnungen bzw. durch Besichtigung der Baustelle die Massen und Mengen des dem Angebot zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnisses zu überprüfen. Dem Bieter steht kein Aufwendungsersatz hinsichtlich der Kosten, die durch Besuche, Ausarbeitung von Angeboten und anderen Vorbereitungshandlungen zur Erlangung eines Auftrages entstehen, zu. 4. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte o- der nicht rechtzeitig eingereichte Angebote können bei der Auswertung nicht berücksichtigt werden. Ist die Abgabe eines Angebotes nicht beabsichtigt, so ist das Leistungsverzeichnis unausgefüllt zurückzugeben. 5. Der Text des Leistungsverzeichnisses darf nicht geändert werden; insbesondere sind jegliche Zusätze und Vorbehalte unzulässig. Änderungsvorschläge des Bieters - insbesondere wenn sie zu einer Verbilligung führen - können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe vorgebracht werden. 6. Sollten Unstimmigkeiten zwischen Plänen und Leistungsverzeichnis bestehen oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art im Bezug auf die Bauausführung erkennbar sein, so hat uns der Bieter unverzüglich davon zu unterrichten. Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung, die Konstruktion oder das gewählte Material sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; Gleiches gilt im Bezug auf die Leistung eines Vorauftragnehmers, wenn der Bieter auf Grund dieser Vorleistung Bedenken hinsichtlich der Erbringung seiner eigenen Leistung hat.
7. Es ist dem Bieter freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen und die allgemein für das jeweilige Bundesland, in dem die Ausführung erfolgt, genehmigt sind. 8. Die anzubietende Leistung sowie die Grundlagen der Durchführung und Abrechnung werden beschrieben durch die in Ziffer 2 genannten Unterlagen. Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen im Sinn der VOB/C abgegolten. Ein Anspruch auf Mehrforderung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass innerhalb der Beschreibung einer Nebenleistung einzelne erforderliche Leistungen nicht beschrieben sind. Es bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, wenn Vertragsleistungen an Nachunternehmer übertragen werden sollen. 9. Wir behalten uns bis zur Vergabe die Herausnahme einzelner Positionen vor, ebenso die Teilung einzelner Arbeiten in Einzellose. 10. Die Zuschlagsfrist beträgt 30 Tage. Während dieser Zeit bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. 11. Wir können die Zuschlagserteilung von der Vorlage folgender Bescheinigungen abhängig machen: 11.1 Bescheinigung der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle gesetzlich festgelegten Beiträge bezahlt sind. 11.2 Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, über die Berechtigung zur Beschäftigung von Auszubildenden. 11.3 Bescheinigung des Finanzamtes, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrages an den Bieter bestehen. 11.4 Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes bezüglich der Bauabzugssteuer. 12. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernehmen wir in keinem Fall die Haftung. 13. Das zu erstellende Gesamtwerk muss den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, insbesondere den Bestimmungen und Richtlinien des VdE und VdS sowie den IEC-Normen und der Betriebssicherheitsverordnung.
14. Anzubieten sind Bauprodukte, die nach der Landesbauordnung allgemein zugelassen sind. Es dürfen ausschließlich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften / Landesbauordnung etc. zulässige Bauprodukte angeboten werden. Soweit ein Baustoff nicht zugelassen ist und weder das Ü-Zeichen bzw. CE-Zeichen trägt, darf er nur im Rahmen eines Nebenangebotes angeboten werden. Auf unser Verlangen sind die entsprechenden Zulassungsnachweise mit dem Angebot vorzulegen. Die Arbeiten sind durch geschultes und zuverlässiges Fachpersonal nach den vorliegenden Leistungsbeschreibungen und Plänen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen. Der Bieter hat schadstofffreie Materialien anzubieten. Dies sind Materialien, die frei von gefährlichen gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen sind. Als schadstofffrei gelten auch alle Materialien, die Stoffe enthalten, durch die vorgeschriebene Grenzwerte der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bzw. technischen Richtkonzentration (TRK) nicht überschritten werden. Können Stoffe in jeglicher Form, einzeln oder als Gemisch, in gesundheits- oder umweltschädlicher Konzentration entweichen und ist diese Gefahr nicht auszuschließen, so ist uns die Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei Angebotsabgabe mitzuteilen. 15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet für Abfuhr und vorschriftsmäßige Entsorgung der durch seine Arbeit entstehenden Abfälle zu sorgen. Er hat dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften und die für den jeweiligen Ausführungsort geltende kommunale Abfallwirtschaftssatzung zu beachten. Für den Fall, dass wir zustimmen den anfallenden Abfall selbst zu entsorgen, sind unsere getroffenen Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfalltrennung zu beachten und zu benutzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, können wir uns zusätzliche Kosten, die zur Einhaltung dieser Vorgaben notwendig werden, ersetzen lassen. Dem Bieter ist bekannt, dass er die durch die Rücknahme entstehenden Kosten zu tragen hat, wenn ihn als Auftragnehmer hinsichtlich des Verpackungsmaterials der von ihm gelieferten Waren nach der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung eine Rücknahmepflicht trifft. 16. Der Bieter ist verpflichtet alle Informationen über unsere Betriebs- und Geschäftsabläufe, einschließlich der ihm zur Ausarbeitung von Angeboten von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen und sonstigen Informationen, streng vertraulich zu behandeln. Er ist außerdem verpflichtet die Vorschriften der geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen beim Umgang mit Daten strikt zu wahren und hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses anzuhalten. Für alle uns durch eine Verletzung seiner Verpflichtung entstehenden Schäden ist der Bieter ersatzpflichtig. 17. Wir erwarten von unseren Lieferanten und Dienstleistern rechtskonformes Verhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere: Keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, alle zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Embargovorschriften zu beachten, international geltende soziale Standards und international anerkannte Menschenrechte einzuhalten, zu überprüfen und auszuschließen, dass bei der Produktion Kinderarbeiter beschäftigt werden.
Der Auftragnehmer achtet auf die Einhaltung dieser Anforderungen bei seinen Lieferanten. Jeder Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt uns unbeschadet weiterer Ansprüche zu sofortigen Abbruch der Geschäftsbeziehungen, sowie unter den Voraussetzungen des 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. 18. Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. 19. Lieferungen und Leistungen müssen frei Verwendungsstelle erfolgen, einschließlich Verpackung und ohne weitere Nebenkosten für uns. Die Lieferungen müssen auf Gefahr des Auftragnehmers erfolgen, der die Sendung zweckmäßigerweise ausreichend gegen Transportschäden versichern muss. 20. Werkzeuge, Zeichnungen und andere Ausführungsgegenstände, die auftragsbezogen angefertigt werden, gehen mit Bezahlung in unser Eigentum über. Der Auftragnehmer darf sie ausschließlich für die Herstellung von uns bestellter Lieferungen und Leistungen einsetzen. Die Gegenstände sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. 21. Gelieferte Materialien werden mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Weitergehende Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers oder Dritter erkennen wir nicht an. 22. Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die von uns genannte Empfangs- oder Leistungsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Nürnberg, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. 23. Sollten sich einzelne vorstehende Bestimmungen als ungültig erweisen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand: Mai 2017