Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier. Erste Fassung

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Transkript:

Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier Erste Fassung

I. Allgemeines 1 Rechtsgrundlage Die Fachschaft Romanistik der Universität Trier gibt sich diese Satzung auf Grundlage von 35 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Trier. 2 Studentische Vertretung (1) Der Fachschaftsrat (FSR) vertritt alle Studierende des Faches Romanistik (FB II). Dazu zählen Magisterstudierende im Haupt-und Nebenfach Staatsexamensstudiengänge Studierende der Bachelorstudiengänge im Haupt- und Nebenfach (Bachelor of Arts) der Fächer Französische Philologie, Italienische Philologie, Spanische Philologie, die Lehramtsstudiengänge (Bachelor of Education) derselben Studiengänge, sowie Masterstudierende derselben Studiengänge und den Masterstudiengang Romanische Philologie. (2) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, in der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken. 3 Vertretung nach außen (1) Der Fachschaftsrat (FSR) vertritt alle Studierende des Faches Romanistik (FB II) in jeglichen Belangen nach außen. (2) Die Fachschaft wird hierbei durch den/die Sprecher/in oder den/die Finanzreferent/in vertreten. Beide Amtsträger sind befugt, die Interessen der Studierenden des Faches Romanistik und des Fachschaftsrates nach außen hin zu vertreten. (3) Im Falle eines Ausscheidens des/der Sprechers/in oder des/der Finanzreferenten/in vertritt der jeweilige Stellvertreter die Interessen der Studierenden des Faches Romanistik und des Fachschaftsrates.

II. Fachschaftsvollversammlung 4 Die Fachschaft Alle Studierende des Fachbereiches gemäß 2,1 dieser Satzung bilden die Fachschaft des Faches Romanistik. 5 Die Fachschaftsvollversammlung (1) Die Fachschaftsvollversammlung (VV) ist das höchste Organ in der studentischen Selbstverwaltung des Fachbereiches. Entschlüsse der VV sind für den FSR bindend. (2) Jede_r Student_in der durch den FSR Romanistik vertretenen Fächer ist rede-, stimm-und antragsberechtigt. (3) Die Fachschaftsvollversammlung wird regelmäßig, aber mindestens einmal während der Amtszeit des FSR einberufen. (4) Der FSR ist der VV rechenschaftspflichtig. (5) Für die Einberufung, Bekanntmachung und Leitung der VV ist der FSR verantwortlich. Die Einladung zur VV ist in geeigneter Weise öffentlich zu machen (6) Eine VV ist ebenfalls auf schriftlichen Antrag von drei Prozent der Fachschaft auf einer ordentlichen Sitzung des FSR hin einzuberufen. III. Zusammensetzung des Fachschaftsrates 6 Zusammensetzung des Fachschaftsrates (1) Der FSR setzt sich aus den nach dem in (2) aufgeführten Schlüssel ermittelten gewählten und den kooptierten Mitgliedern zusammen. (2) Die Anzahl der zu Verfügung stehenden Plätze im FSR ermittelt sich durch die Summe von drei obligatorischen Plätzen und jeweils einem Platz pro 200 Studierende der von der Fachschaft Anglistik vertretenen Fächer. Die Anzahl der Studierenden wird hierbei auf die nächstniedrigere durch 200 teilbare Zahl abgerundet.

(3) Ein Mitglied des FSR verliert das Stimmrecht, wenn es vier mal hintereinander oder insgesamt sechs mal im Semester auf einer ordentlichen Sitzung gefehlt hat. (4) Der FSR kann sich einen Geschäftsverteilungsplan mit fest zugeteilten Kompetenzen geben. Dem_der Sprecher_in obliegt die Koordination. Alle anderen Aufgaben werden vom FSR delegiert. 7 Gewählte Mitglieder und Ämter (1) Alle die Wahl betreffenden Bestimmungen regelt die Wahlordnung des FSR näher. (2) Der FSR besitzt folgende Ämter: Eine_n Sprecher_in und seine_ihre Stellvertretung, sowie eine_n Finanzreferent_in und seine_ihre Stellvertretung. (3) Die Ämter werden auf der konstituierenden Sitzung gewählt. Diese ist spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses abzuhalten. (4) Die bis zu sechs gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine_n ständig amtierende_n Sprecher_in und seine_ihre Stellvertretung sowie eine_n ständig amtierende Finanzreferent_in und seine_ihre Vertretung. (5) Tritt ein gewähltes Mitglied in der laufenden Amtszeit zurück, rückt automatisch der_die nicht in den FSR gewählte Kandidat_in der letzten FSR-Wahl mit den meisten Stimmen in den Kreis der gewählten Mitglieder nach. (6) Besteht der Kreis der bis zu sechs gewählten Mitglieder aus mehr als drei entsprechend nach 6,5 dieser Satzung nachgerückten Mitgliedern ist eine VV einzuberufen. Diese hat zu entscheiden ob a) der FSR weiterhin legitimiert bleibt und bis zum Ende seiner regulären Amtszeit die Geschäfte weiterführt oder b) Neuwahlen anzusetzen sind. 8 Kooptationen (1) Der FSR kann weitere Mitglieder kooptieren. Diese haben volles Stimmrecht in allen Fragen und dürfen alle Funktionen bis auf die Ämter im FSR ausüben. (2) Es ist auf Antrag eines Mitglieds des FSR hin zu kooptieren. Zur erfolgreichen Kooptation ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Vor der Kooptation muss ein_e Kandidat_in entweder Mitglied des FSR in einer vorherigen Amtszeit gewesen sein oder bereits 2 Male an einer Sitzung des FSR teilgenommen haben. 9 Amtsdauer des FSR (1) Die Amtszeit des FSR beträgt 2 Semester. (2) Innerhalb dieses Jahres vom Zeitpunkt der letzten konstituierenden Sitzung an, muss der FSR eine neue Wahl angekündigt haben. (3) Bis zur Konstituierung des neuen FSR führt der alte FSR alle Geschäfte kommissarisch weiter. (4) Eine vorgezogene Wahl außerhalb des Zyklus kann auf schriftlichen Antrag auf einer VV, die zu diesem Zwecke gemäß 4,7 dieser Satzung einberufen wurde, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. (5) Der FSR kann mit 75% seiner Mitglieder seine Auflösung bestimmen. (6) Die Fachschaftsvollversammlung kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen einzelne Mitglieder oder den FSR in Gänze aussprechen. Diesem muss mit 75% der Anwesenden zugestimmt werden, um den FSR oder einzelne Mitglieder aus deren Ämtern zu entheben. Bei einem solchen Freiwerden von bis zu zwei Plätzen im FSR gilt 7,5 entsprechend. Bei einem Freiwerden von über zwei Plätzen im FSR gilt 7,6 entsprechend. (7) Im Falle von 6,4 und 6,5 sind innerhalb von vier Wochen Neuwahlen durchzuführen. Erfolgt die Auflösung während der vorlesungsfreien Zeit, ist die Wahl in den ersten drei Wochen der folgenden Vorlesungszeit zu veranstalten. Bis dahin gilt 8,3 dieser Satzung. IV. Sitzungen des FSR 10 Sitzungen des FSR (1) Die Sitzungen des FSR sind öffentlich. (2) Alle Studierende der Fachschaft haben Rede-und Antragsrecht. (3) Der_die Sprecher_in leitet die Sitzung, in seiner_ihrer Abwesenheit seine_ihre Vertretung, in Abwesenheit beider wird durch den_die Sprecher_in ein_e Sitzungsleiter_in bestimmt.

(4) Die Sitzungen werden durch ein vor der Sitzung zu bestimmendes Mitglied protokolliert. Im Protokoll werden die Anwesenheit, entschuldigte Mitglieder, Gäste, Tagesordnungspunkte und Abstimmungsergebnisse festgehalten. (5) Das Protokoll ist durch den_die Protokollanten_in vor der nächsten ordentlichen Sitzung den Mitgliedern des FSR zugänglich zu machen. Der_die Sprecher_in ist für die Veröffentlichung der Protokolle verantwortlich. Diese sind allen Mitgliedern der Fachschaft in geeigneter Weise zugänglich zu machen. (6) Der FSR ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind, im Falle aber dass der FSR aus weniger als bis zu 10 Mitgliedern besteht, ist der FSR beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird durch den_die Sprecher_in festgestellt und auf dem Protokoll vermerkt. (7) Die Aufnahme von Tagesordnungspunkten kann von Mitgliedern des FSR und Studierenden der Fachschaft beantragt werden. (8) Über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte verständigen sich die Anwesenden im Einvernehmen zu Beginn der Sitzung. (9) Für Anträge und Anträge zur Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments (StuPa). (10) Außerordentliche Sitzungen können durch den_die Sprecher_in einberufen werden, oder müssen auf Antrag mindestens zwei Tage zuvor von mindestens drei Mitgliedern des FSR oder 20 Studierenden der Fachschaft einberufen werden. Dem Antrag ist stattzugeben und die außerordentliche Sitzung anzukündigen. V. Finanzmittel des FSR 11 Finanzmittel des FSR (1) Der FSR verfügt über eigene Finanzmittel (2) Die Zuwendung aus dem Etat des Beitrages an die Studierendenschaft ist gemäß 36 der Satzung der Studierendenschaft und deren Höhe gemäß 15-18 der Satzung des AFATs geregelt. (3) Der FSR kann eigene Finanzmittel akquirieren.

(4) Dem_der Finanzreferent_in obliegt die Verwaltung der Finanzmittel. (5) Der_die Finanzreferent_in besitzt bei allen Entscheidungen des FSR, die die Finanzen betreffen, ein Veto. VI. Schlussbestimmungen 12 Änderungen der Satzung (1) Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag des FSR und/oder der Fachschaft auf einer VV beantragt werden. (2) Ein Änderungsantrag muss mit 2/3 Mehrheit angenommen werden. 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft. (2) Mit Annahme dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen für die Fachschaft des Faches Romanistik außer Kraft. (3) Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung. 14 Erhaltungsklausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Trier in Kraft treten, deren Wirkungen der weggefallenen Bestimmung, am Nächsten kommen. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 15 Veröffentlichung (1) Die Satzung ist in geeigneter Weise öffentlich und dauerhaft zugänglich zu machen. (2) Eine Kopie dieser Satzung ist dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) zur Aufbewahrung zuzuschicken.

Trier, den 13.11.2012