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Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den 03.08.2004 Nr. 30 Inhalt Seite A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld Genehmigung - Gebietsänderungen von Grundstücken zwischen der Gemeinde Breitenworbis und der Gemeinde Bernterode... 202... 204 B Veröffentlichungen sonstiger Stellen Freistaat Thüringen, Landesamt für Straßenbau, Außenstelle Sonderhausen Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und... 205 Anlagenrechtsbescheinigung Az. N0043/2004-2122-09 Eichsfeldwerke GmbH, Philipp-Reis-Str. 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt Jahresabschluss 2003... 206 Herausgeber: Landkreis Eichsfeld Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Hauptamt/Pressestelle, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel. : (03606) 650-186; Preis je Doppelseite 0,10 zuzüglich Versandkosten. Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.lk-eichsfeld.de (Aktuelles, Amtsblatt) - 201 -

Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld Aufgrund der 98 Abs. 1 und 99 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), des 2 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 30. April 2003 (GVBI. S. 258), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBL. S. 517), der 4 und 7 der Thür. Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortKBVO) vom 12. Februar 2001 (GVBI. S. 16), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2004 (GVBl. S.626/627) und des 4 der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Landkreises Eichsfeld vom 15.10.1997 hat der Kreistag des Landkreises Eichsfeld in seiner Sitzung am 14.07.2004 die folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Beteiligung an den Betriebskosten (1) Für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet ist, ist im Voraus eine Beteiligung an den Betriebskosten nach Maßgabe der 2 und 3 durch die Eltern zu leisten. Für den Monat, in welchem der überwiegende Teil der Schließzeit des Schulhortes in die Sommerferien fällt, erfolgt keine Beteiligung an den Betriebskosten. (2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort betreut wird, haben die Eltern im Voraus eine Beteiligung an den Betriebskosten je Tag sozial gestaffelt nach Maßgabe des 3 Abs. 4 bis 6 zu leisten. 2 Soziale Staffelung der Betriebskostenbeteiligung (1) Die soziale Staffelung der Betriebskostenbeteiligung erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Als Familie gelten allein Erziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des 122 BSHG leben, und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. (2) Schuldner der Personalkostenbeteiligung sind die Eltern der Kinder in Schulhorten. Die Eltern haften als Gesamtschuldner; leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, mit dem das Kind zusammenlebt. (3) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen der Eltern. Leben die Eltern getrennt, so werden das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, das Einkommen des Kindes und auch das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehepartners oder eines mit dem Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des 122 BSHG lebenden Partners berücksichtigt. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen des 76 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BSHG. 3 Bemessungsgrundlage (1) Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach den Absätzen 2 und 4 sind die nach 2 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend. Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Gehalts-, Lohnoder Bezügebescheinigungen oder Bescheinigungen über öffentliche Sozialleistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen mindestens für die der Hortanmeldung des Kindes vorangegangenen drei Monate gegenüber dem zuständigen Schulträger nachzuweisen. Hat kein oder kein vollständiger Einkommensnachweis vorgelegen, so erfolgt die Zuordnung zur der Einkommensgruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Einkommensänderungen sind dem Landkreis Eichsfeld unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen bestimmt der Landkreis Eichsfeld die erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Form und Umfand der hierzu benötigten Nachweise, die zur Beitragsfestsetzung erhoben, verarbeitet und genutzt werden müssen. (2) Die Höhe der monatlichen Betriebskostenbeteiligung nach 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt bei einem nach Abs. 1 ermittelten monatlichen Einkommen 1. bis 920 Euro = 0 Euro 2. über 920 Euro bis 1432 Euro = 10 Euro 3. über 1432 Euro = 20 Euro - 202 -...

Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld (3) Die Höhe der monatlichen Betriebskostenbeteiligung nach Absatz 2 ermäßigt sich auf Antrag um 40 von Hundert für jedes Kind, welches lediglich für einen Zeitraum bis zu zehn Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt angemeldet ist. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, unberücksichtigt. (3a) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, 11 Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach 3 Abs. 2 und 3 zu berechnende Höhe der monatlichen Betriebskostenbeteiligung um die Hälfte; beträgt die Anzahl der Schultage weniger als fünf Tage, entfällt für sie die monatliche Betriebskostenbeteiligung. (4) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach 1 Abs. 2 beträgt bei einem nach Absatz 1 ermittelten monatlichen Einkommen 1. bis 920 Euro 0 Euro 2. über 920 Euro bis 1432 Euro 1,50 Euro 3. über 1432 Euro 3 Euro pro Tag. (5) Eltern, deren nach Absatz 1 nachgewiesenes Einkommen die Höhe der Leistungen nicht übersteigt, die ihnen entsprechend ihren Verhältnissen nach dem Bundessozialhilfegesetz monatlich laufend zum Unterhalt zu gewähren wären, kann in entsprechender Anwendung des 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Betriebskostenbeteiligung nach Absatz 2 und 4 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. (6) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 ermäßigt sich auf Antrag 1. bei zwei Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 25 von Hundert. 2. bei drei oder mehr Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 50 von Hundert. Bei Familien mit mehr als drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das vierte und jedes weitere Kind, welches den Schulhort besucht, keine Betriebskostenbeteiligung erhoben. Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entfällt die Ermäßigung nach Absatz 6. Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind dem Landkreis Eichsfeld unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an den Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld vom 01.06.2001 außer Kraft. Heilbad Heiligenstadt, 30.07.2004 Landkreis Eichsfeld (Siegel) gez. Dr. Henning Landrat - 203 -...

Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Genehmigung - Gebietsänderungen von Grundstücken zwischen der Gemeinde Breitenworbis und der Gemeinde Bernterode Es handelt sich im einzelnen um die Umgemeindung folgender Grundstücke; Von: Flur 3 Gemarkung Breitenworbis Grundst.Nr. 178/1, 181, 180/2, 202/1, 206/2, 230/3 Zur: Flur 1 Gemarkung Bernterode Gemäß 9 Abs. 2 ThürKO können Gebietsänderungen von Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden vereinbart werden, soweit die Grenzen innerhalb des Landkreises unberührt bleiben. Da auch durch die Umgemeindung keine Einwohner direkt betroffen sind, ist eine Anhörung zum Sachverhalt nicht erforderlich. Hiermit erteile ich der Gemeinde Breitenworbis und der Gemeinde Bernterode die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß 9 Abs. 2 ThürKO, zur Durchführung von Gebietsänderungen zwischen den Gemeinden Bernterode und Breitenworbis. Die Gebietsänderung bedarf gemäß 9 Abs. 2 einer schriftlichen Vereinbarung. (Diese Vereinbarung ist der Rechtsaufsichtsbehörde nachträglich vorzulegen.) gez. Dr. Werner Henning Landrat - 204 -...

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