Reglemente für die Aufnahme in die Mittelschulen

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Transkript:

1 Reglemente für die Aufnahme in die Mittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat: I. Folgende Reglemente werden geändert: a. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 (LS 413.50.1), b. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 (LS 413.50.), c. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.3), d. Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS 413.50.4), e. Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS 413.50.5), f. Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.51), g. Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.8). II. Die Reglementsänderungen treten wie folgt in Kraft: a. auf Beginn des Schuljahres 01/13 (0. August 01): 1. das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule,. 16 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe, 3. 17 des Reglements für die Aufnahme in die Fachmittelschulen, 4. 16 des Reglements für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen, b. auf Beginn des Schuljahres 014/15 (18. August 014): 1. 1, 8, 10 13 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe,. das Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich,

3. 1, 8, 10 13, 16 des Reglements für die Aufnahme in die Fachmittelschulen, 4. 1, 8, 10 13, 17 des Reglements für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen, 5. das Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich, 6. das Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen diese Reglementsänderungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderungen und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Gut-Winterberger Husi

3 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 8. 1 Die Prüfung wird schriftlich an einem oder zwei Tagen durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 60 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Mathematik: 60 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Experten mit. Prüfung 9 wird aufgehoben. 10. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 Prüfungsnote werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Prüfungsnote ist das Mittel aus der Note im Fach Deutsch und der Note in Mathematik. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11. Abs. 1 3 unverändert. Die Marginalie zu Abs. 3 wird aufgehoben. 4 Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein. Abs. 5 unverändert. 1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt. Abs. wird aufgehoben. Erfahrungsnote Entscheid mit Erfahrungsnote

Entscheid ohne Erfahrungsnote 4 13. Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme. Abs. wird aufgehoben. Probezeit 15. 1 Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. unverändert.

5 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 8. 1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. 10. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

Aufnahmeentscheid 6 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11 und 1 werden aufgehoben. 13. 1 Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Probezeit 16. 1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleiben 14 Abs. 1 und und 15 Abs. 1. Abs. und 3 unverändert.

7 Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: Titel: Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe. Abs. 1 unverändert. Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 3. Mit der Anmeldung sind Unterlagen über die besondere musikalische, tänzerische oder sportliche Begabung der Bewerberinnen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 15. Januar. 10. 1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Französisch: Mathematik: Sprachbetrachtung Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung Arithmetik/Algebra und Geometrie 45 Minuten 60 Minuten 90 Minuten Vorbildung Eignungsabklärung, Anmeldetermin Schriftliche Prüfung

8 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit. Prüfungsnoten 1. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 13 und 14 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme 15. 1 Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen. 17. Abs. 1 und unverändert. 3 Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmeldetermin (15. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu einem Gespräch eingeladen werden. Abs. 4 unverändert. Aufnahmeentscheid 18. Abs. 1 unverändert. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss 15 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe einzutreten.

9 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 8. 1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. 10. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

10 Aufnahmeentscheid 13. 1 Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Doppelanmeldung und Nachprüfung 11 und 1 werden aufgehoben. 16. Schüler, die sich an eine Maturitätsschule und an eine Fachmittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Maturitätsschule ab. Erreichen sie in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,5, werden sie an der Fachmittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen. Probezeit 17. 1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. und 3 unverändert.

11 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 8. 1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. 10. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

Aufnahmeentscheid 1 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11 und 1 werden aufgehoben. 13. 1 Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,87 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,37 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Abs. wird zu Abs. 3. Probezeit 16. 1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. und 3 unverändert. Voraussetzungen 17. 1 Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen. Abs. unverändert.

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) 13 Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert:. Abs. 1 unverändert. Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Prüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 1. 1 Die Prüfung wird schriftlich verteilt auf zwei Tage durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit. Abs. 3 wird aufgehoben. 13. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 1 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Prüfung Prüfungsnoten

14 14 und 16 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme Aufnahmeentscheid 17. Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen. 18. Abs. 1 und unverändert. Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) 15 Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 8. 1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Absolventen der italienischen scuola media legen anstelle der Französischprüfung eine Italienischprüfung von 60 Minuten ab. 3 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. Bei den Absolventen der scuola media werden Fachpersonen beigezogen, die mit dem italienischen Schulsystem vertraut sind. Vorbildung Schriftliche Prüfung

16 Prüfungsnoten 11. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 1 und 14 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme Übertritt aus Gymnasien Aufnahmeentscheid 15. 1 Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Abs. unverändert. 3 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. 16. Abs. 1 unverändert. Für Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss, sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss 15. Abs. 3 unverändert. 17. Abs. 1 unverändert. Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss 15 und 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in eine andere kantonale Mittelschule des gestuften Bildungsganges einzutreten. Abs. 3 unverändert.

17 Begründung 1. Ausgangslage Im Zuge der Einführung der Zentralen Aufnahmeprüfungen (ZAP) an den Mittelschulen und in Folge der Vorverlegung des Maturitätsprüfungstermins vor die Sommerferien mussten verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Regelung des Übertrittsverfahrens von der Volksschule an die Mittelschulen geklärt werden. In diesem Zusammenhang soll auch das Übertrittsverfahren grundsätzlich überprüft werden. Eine Projektgruppe hat mögliche Vorschläge mit Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Verbänden aus dem Schulfeld und der Eltern sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der ZAP- Prüfungs- und Fachkommissionen diskutiert. Der Bildungsrat hat am 1. Juni 010 zu diesen Vorschlägen Stellung genommen. Am 9. Oktober 010 hat die Bildungsdirektion die Vorschläge für die Reglementsänderungen bei den Organisationen und Verbänden in die Vernehmlassung gegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurden die vorgesehenen Reglementsänderungen überarbeitet. Die Vernehmlassungsergebnisse und die geänderten Reglemente wurden am 8. März 011 und am. Mai 011 im Bildungsrat diskutiert. Die nachfolgenden Reglementsänderungen berücksichtigen die Stellungnahme des Bildungsrates. Die Änderungen betreffen die folgenden Erlasse: Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 (LS 413.50.1), Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 (LS 413.50.), Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.3), Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS 413.50.4), Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS 413.50.5), Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.51), Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 (LS 413.50.8).

18. Die Änderungen im Einzelnen.1 Abschaffung der mündlichen Prüfung beim Übertritt ins Langgymnasium Die mündliche Prüfung soll beim Übertritt ins Langgymnasium abgeschafft werden. Im Vergleich zu Sekundarschülerinnen und -schülern sind Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit anspruchsvollen Formen des mündlichen Ausdrucks insbesondere mit der Form der mündlichen Einzelprüfung während 15 Minuten noch wenig vertraut. Die Evaluation der ZAP durch das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich hat zudem ergeben, dass die schriftliche Aufnahmeprüfung und die Leistungsbeurteilung durch die Lehrpersonen an den 6. Klassen (Erfahrungsnoten) den höchsten Vorhersagewert bezüglich des erfolgreichen Bestehens der Probezeit am Gymnasium haben. Im Verhältnis zum geringen Aussagewert bedeutet die Durchführung der mündlichen Prüfung einen grossen Aufwand. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS 413.50.1): 9 f. und 1 f.. Gewichtung der Noten im Fach Deutsch beim Übertritt ins Langgymnasium Der Prüfungsteil «Textverständnis und Sprachbetrachtung» soll im Verhältnis zum Prüfungsteil «Verfassen eines Textes» aufgewertet werden und neu hälftig für die Fachnote Deutsch zählen. Analysen der Prüfungen durch das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich haben gezeigt, dass der Prüfungsteil «Textverständnis und Sprachbetrachtung» zuverlässigere Aussagen über das Bestehen der Probezeit macht als der Prüfungsteil «Verfassen eines Textes». Bisher hat das Verfassen eines Textes doppeltes Gewicht gegenüber der Sprachprüfung. Daher soll im Langgymnasium die Gesamtdauer der Sprachprüfung um 15 Minuten verlängert werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS 413.50.1): 8 und 10.

.3 Einreichungsfrist der Noten beim Übertritt ins Langgymnasium Die Eltern sorgen wie bis anhin dafür, dass die Zeugnisnoten des 1. Semesters der 6. Klasse mitgeteilt werden. Mit der Einführung der ZAP muss das Zeugnis nicht mehr an die entsprechende Kantonsschule gesandt werden, sondern die Noten werden mit dem Anmeldeformular bestätigt. Die Änderung betrifft die folgende Bestimmung des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS 413.50.1): 11. 19.4 Fachkommissionen Fachkommissionen, zusammengesetzt aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen bzw. Sekundarlehrpersonen, erstellen die Prüfungsaufgaben und Bewertungsrichtlinien. Im Zusammenhang mit der Einführung der ZAP sind für die Erstellung der Prüfungsaufgaben und Bewertungsrichtlinien aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen bzw. Sekundarlehrpersonen zusammengesetzte Fachkommissionen gebildet worden. Sie ersetzen die bis anhin bestehenden Fachausschüsse an den einzelnen Mittelschulen. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 8 (LS 413.50.1; LS 413.50.; LS 413.50.4; LS 413.50.5; LS 413.50.8); 10 (LS 413.50.3); 1 (LS 413.50.51)..5 Notenrundungsregeln In verschiedenen Bestimmungen der Aufnahmereglemente wird zu wenig genau umschrieben, wie die Noten ausgedrückt werden sollen. Neu sollen die Noten der einzelnen Prüfungsteile in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt werden. Bei jedem weiteren Schritt sind die Noten auf zwei Dezimalstellen genau festzulegen. Damit entstehen im Vergleich zur geltenden Regelung aufgrund von Rundungen weniger Verzerrungen der Resultate. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 10 (LS 413.50.1; LS 413.50.; LS 413.50.4; LS 413.50.5); 1 (LS 413.50.3); 13 (LS 413.50.51); 11 (LS 413.50.8).

0.6 Erweiterte Zulassung zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium Neu sollen zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium Schülerinnen und Schüler der Abteilung A und B der Sekundarstufe zugelassen werden. Bis anhin war der Zugang zum Kurzgymnasium Schülerinnen und Schülern vorbehalten, welche die Abteilung A der Sekundarstufe in den Anforderungsstufen I oder II besuchen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilung A und B je nach Schulmodell und Klassenzusammensetzung zum Teil erheblich überschneiden. Deshalb soll auch den Jugendlichen aus B-Klassen die Möglichkeit gegeben werden, die Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium zu absolvieren. Diese Öffnung ist im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich befürwortet worden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 1 (LS 413.50.; LS 413.50.4; LS 413.50.5; LS 413.50.8); (LS 413.50.3; LS 413.50.51)..7 Gewichtung der Noten in den Prüfungsfächern Mathematik, Deutsch und Französisch beim Übertritt ins Kurzgymnasium Bis anhin wurden die Prüfungsfächer Mathematik, Deutsch und Französisch an der Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium gleich gewichtet. Das Verhältnis von Deutsch und Französisch im Vergleich zu Mathematik war bisher : 1, was als zu sprachlastig beurteilt wurde. Mathematik soll deshalb gegenüber den Sprachen stärker gewichtet werden als bisher, wobei Deutsch gleich gewichtet werden soll wie Mathematik. Das ergibt folgende Gewichtung der Prüfungsfächer: 40% Mathematik, 40% Deutsch und 0% Französisch. Die Gesamtdauer der Prüfung in Französisch ist entsprechend kürzer (neu 60 anstatt 90 Minuten). Der gegenüber heute deutlich geringeren Gewichtung von Französisch (0% anstatt 33%) soll in der Ausgestaltung der Französischprüfung Rechnung getragen werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 8 und 10 (LS 413.50.; LS 413.50.4; LS 413.50.5); 10 und 1 (LS 413.50.3); 1 (LS 413.50.51); 8 und 11 (LS 413.50.8).

.8 Verzicht auf Einbezug der Vorleistungen aus der Sekundarstufe beim Übertritt ins Kurzgymnasium Mit der Erweiterung der Zulassung zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium kann nicht mehr auf die Erfahrungsnoten abgestellt werden, weil Noten aus der Abteilung A und solche aus der Abteilung B der Sekundarstufe nicht vergleichbar sind. Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Variante, dass Sekundarlehrpersonen auf der Grundlage von Gesamtbeurteilungen Empfehlungen abgeben können, wurde von einer Mehrheit der Lehrpersonen abgelehnt. Beim Aufnahmeentscheid soll deshalb allein auf das Ergebnis der ZAP abgestellt werden. Entgegen der Regelung beim Übertritt ins Langgymnasium können jedoch wie bisher Kandidatinnen und Kandidaten, die den erforderlichen Durchschnitt bei der schriftlichen Prüfung um 0,5 Punkte verfehlt haben, eine mündliche Prüfung absolvieren. Die mündliche Prüfung soll neu ohne Berücksichtigung des ungenügenden Resultats der schriftlichen Aufnahmeprüfung allein über die Aufnahme entscheiden. Unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung muss an der mündlichen Prüfung ein Durchschnitt von 4 erreicht werden, um aufgenommen zu werden. Beim Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich soll zusätzlich eine Ungleichheit zu den übrigen Aufnahmereglementen für die Kurzgymnasien beseitigt werden. Neu soll auch hier beim Übertritt aus eidgenössisch anerkannten Gymnasien bei Schülerinnen und Schülern der. Klasse auf eine Prüfung verzichtet werden, sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 11 13 (LS 413.50.); 13 15 und 18 (LS 413.50.3); 11 13 und 16 (LS 413.50.4); 11 13 (LS 413.50.5); 14, 16 18 (LS 413.50.51); 1, 14 17 (LS 413.50.8). 1.9 Verlängerung der Probezeit auf ein Semester Die Probezeit soll an allen kantonalen Mittelschulen auf ein Semester verlängert werden. Mit der Verlängerung der Probezeit auf ein Semester ergeben sich breitere Grundlagen für den Entscheid, ob eine Schülerin oder ein Schüler im Gymnasium am richtigen Platz ist. Die Prüfungen in den verschiedenen Fächern können auf einen längeren Zeitraum im üblichen Rhythmus einer Zeugnisperiode verteilt werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen:

15 (LS 413.50.1); 16 (LS 413.50.; LS 413.50.5); 17 (LS 413.50.4)..10 Anmeldetermin für die Aufnahme in die K+S Klassen Aufgrund der Vorverlegung der Aufnahmeprüfungen muss der Anmeldetermin für die Aufnahme in die K+S Klassen auf den 15. Januar vorverlegt werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS 413.50.3): 3 und 17..11 Terminologische Anpassung Die Ausbildung an den Handelsmittelschulen schliesst für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Schuljahr 011/1 begonnen haben, nicht mehr mit einem Diplom ab, weshalb 17 (LS 413.50.5) angepasst werden muss..1 Gestaffelte Inkraftsetzung der Änderungen Die Verlängerung der Probezeit auf ein Semester kann auf Beginn des Schuljahres 01/13 in Kraft gesetzt werden. Ebenso können die Änderungen, die das Langgymnasium betreffen, auf Beginn des Schuljahres 01/13 in Kraft gesetzt werden. Die übrigen Änderungen sollen erstmals im Hinblick auf die Aufnahmeprüfungen von 015 wirksam werden. Sie werden auf Beginn des Schuljahres 014/15 in Kraft gesetzt. So können sich Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarstufe bei Beginn des Schuljahres 01/13 in Kenntnis der Änderungen beim Übertritt aus der Sekundarstufe an die Mittelschulen noch entscheiden, ob sie den Weg über das Lang- oder Kurzgymnasium wählen möchten. Wird gegen die Reglementsänderungen ein Rechtsmittel ergriffen, ist über die Inkraftsetzung erneut zu entscheiden.