Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Erstellt von Klaus Heinl 1

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Transkript:

Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 1

Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Allgemeine Anforderungen 1. Dokumentation 2. Qualifikation des Personals 3. Prüfungen 4. Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen 5. Ständige Überwachung durch fachkundiges Personal 6. Anforderungen an die Wartung und Instandsetzung 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 2

Rechtliche Vorschriften Für die Sicherheit elektrischer Anlagen sorgen zwingende gesetzliche Vorschriften. Diese sind verankert im: Energiewirtschaftsgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverord nung Gerätesicherheitsgesetz Unfallverhütungsvorschrif ten der Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschrif ten der Gemeindeunfallversicherungsverbände 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 3

In allen diesen Gesetzen und Verordnungen wird gefordert, dass hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die anerkannten Regeln der Technik, also DIN VDE- Bestimmungen zu beachten sind. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 4

Nach der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 5

Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) sind: Ortsfeste elektrische Betriebsmittel ( z.b. Waschmaschine, E-Herd, Industriemaschinen ) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ( z.b. Bohrmaschine, Winkelschleifer, Staubsauger ) Stationäre Anlagen ( z.b. Installationen von Gebäuden ) Nicht stationäre Anlagen ( z.b. Karusselle, Baustellen ) 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 6

Prüffristen und Art der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind in der UVV BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5 Prüfungen geregelt. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 7

Auszug aus der BGV A3 5 Prüfungen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 8

Durchführung von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Voraussetzung zur Durchführung der Prüfung ist es, dass die verantwortliche Elektrofachkraft die anzuwendenden elektrotechnischen Regeln, insbesondere DIN VDE 0105, Betrieb von elektrischen Anlagen und DIN VDE 0701/0702, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte und Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten zur Verfügung hat, diese kennt und anwenden kann. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 9

Wer darf Prüfen? Befähigte Person Elektrofachkraft Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Elektrotechnisch unterwiesene Person 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 10

Befähigte Person Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmitteln verfügt. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 11

Elektrofachkraft Als Elektrofachkraft im Sinne der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (im Regelfall z.b. Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur). 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 12

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Als Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten gilt, wer in Bezug auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln in gleichartige, sich wiederholende Arbeiten ausgebildet ist, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. Zur Instandhaltung zählt auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 13

Elektrotechnisch unterwiesene Person Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragene Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Hierfür kommen z.b. betriebseigene Handwerker bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in Frage. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 14

Prüffristen und Art der Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach der BGV A3 5 Prüfungen 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 15

Wiederholungsprüfung ortsfester elektrischer Anlagen u. Betriebsmittel Anlagen/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 4 Jahre Auf ordnungsgemäßen Zustand (DIN VDE 0105-100) 1 Jahr Auf ordnungsgemäßen Zustand (DIN VDE 0105-100) 1 Monat Auf Wirksamkeit (Messung der Fehlerspannung und des Auslösestromes, Erdungswiderstandsmessung) Elektrofachkraft Elektrofachkraft Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess-und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom- Schutzschalter in stationären Anlagen 6 Monate Auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 16

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Wiederholungsprüfung orts-veränderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlagen/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Orts-veränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre. Auf ordnungsgemäßen Zustand (Inaugenscheinnahme- Prüfung auf mechanische Beschädigung-, Prüfung der angewendeten Schutzmaßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren und Isolationswiderstands messung, im Einzelnen wie in der DIN VDE 0701/ 0702) gefordert. Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Messund Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 22

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Wiederkehrende Prüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in EX-Bereichen 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 26

Elektrische Wiederholungsprüfungen in EX- Bereichen sind geregelt in der Betriebssicherheitsverordnung 15 DIN EN 60079-17 VDE 0165 Teil 1-10 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 27

Wer darf Prüfen? Eine amtlich anerkannte Befähigte Person Grad A, auch ( einfache Befähigte Person genannt ). 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 28

Wer ist eine anerkannte Befähigte Person Grad A? Voraussetzung ist eine Ausbildung als Elektriker, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und aktuelle Berufstätigkeit. Hinreichende Kenntnisse im Explosionsschutz sind nachzuweisen und durch Fortbildung zu erweitern. Hierfür werden Seminare vom TÜV/DEKRA und einigen freien Sachverständigen angeboten. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 29

Wann muss geprüft werden? Nach 15 der BetrSichV muss alle 3 Jahre eine Wiederholungsprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Betriebsmittel erfolgen. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 30

Bestandschutz allgemein Eine bestehende Anlage, die nach früher geltendem Recht errichtet wurde, dem heutigen Recht aber nicht mehr entspricht, darf weiter genutzt werden, wenn die Nutzung der Anlage erhalten bleibt keine Mängel bestehen, die eine Gefahr für Gesundheit, Leben oder Sachen bedeuten eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik in der Folgenorm nicht gefordert wird. Es liegt in der Verantwortung des Nutzers über die Anpassung der Anlage an heutige Nutzungs-gewohnheiten oder an den Stand der Technik nachzudenken. 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 31

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Klaus Heinl 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 32