Außerunterrichtliche Veranstaltungen. Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen. Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 (K.u.U. S.

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Transkript:

zum Vorschriftenverzeichnis 6535-52 Seite 1 der Schulen Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 (K.u.U. S. 324) I. Allgemeines Bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei. Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen eröffnen vielfältige Möglichkeiten einer vertieften Begegnung von Lehrern und Schülern innerhalb einer Gemeinschaft. Für den Lehrer bietet sich dabei die Chance, sich dem einzelnen Schüler noch stärker persönlich zuwenden zu können. Gleichzeitig kann er die Schüler nach ihren besonderen Interessen und Fähigkeiten an der Gestaltung wesentlich mitarbeiten lassen. Auf diesem Wege vermag der Lehrer die Beziehung zu seinen Schülern enger zu gestalten, die für erfolgreiche pädagogische Arbeit wichtige Vertrauensbasis zu festigen und zu verbessern und darüber hinaus das Selbstverständnis der Schüler sowie ihr Selbstvertrauen zu fördern. Die Schüler haben bei der Planung und Durchführung solcher Veranstaltungen Gelegenheit, ihre unterschiedlichen Interessen einzubringen, ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten und dabei Anerkennung und Ansporn für weiteren persönlichen Einsatz zu finden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu entwickeln und ihre Bereitschaft zum mitverantwortlichen Handeln in einer Gemeinschaft zu stärken. Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entfaltung der gesamten Persönlichkeit des Schülers. Als geeignet erweisen sich insbesondere folgende Veranstaltungen: 1. Wanderungen und Jahresausflüge Im Schuljahr können Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten bis zu vier Wandertage durchführen; ab Klasse 5 kann dafür auch eine bis zu einwöchige Wanderung stattfinden. Ausnahmsweise ist auch mit Schülern der Klassen 3 und 4 eine mehrtägige Wanderung möglich. Daneben können die Schulen einen ganztägigen Jahresausflug durchführen, wobei eine angemessene Wanderzeit gewährleistet sein soll. 2. Chor-, Orchester- und Sporttage Im Schuljahr können bis zu fünf Tage für Chor-, Orchester- und Sportveranstaltungen verwendet werden. 3. Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischen Darbietungen

6535-52 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis 4. Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung Sie können ab Klasse 8 durchgeführt werden und sollen nicht mehr als fünf Unterrichtstage dauern. Für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts gilt Nummer 18 der Richtlinien des Kultusministeriums zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 30. Juli 2002 (K.u.U. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Landtagsbesuche wird auf die Richtlinien des Präsidenten des Landtags über die Einführung von Schülern und anderen Jugendgruppen in die Parlamentsarbeit in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. 5. Schullandheimaufenthalte Jeder Schüler soll während seiner Schulzeit mindestens einmal an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen, der in der Regel mit Schülern ab Klasse 5 in ländlichen Gegenden Baden-Württembergs durchgeführt wird und zwischen sieben und vierzehn Tagen dauert. Ausnahmsweise sind auch mit Schülern der Klassen 1 bis 4 Schullandheimaufenthalte möglich. 6. Lerngänge und in der Regel ab Klasse 8 Betriebserkundungen 7. Projekttage 8. Schüleraustausch mit dem Ausland Er kann in der Regel mit Schülern ab Klasse 7 durchgeführt werden und zwischen zehn Tagen und vier Wochen dauern, wobei Gruppen von Schülern aus mehreren Klassen bis zu höchstens zwei Wochen Unterrichtszeit in Anspruch nehmen können. 9. Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas Es gilt Nummer 17 der Richtlinien des Kultusministeriums zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 30. Juli 2002 (K.u.U. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung. Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr als etwa zwei Wochen Schulzeit für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Nummern 1 bis 4 in Anspruch nehmen. II.Vorbereitung und Genehmigung 1. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen. 2. Die Planung der einzelnen schulischen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten und Wanderungen, soll grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden.

zum Vorschriftenverzeichnis 6535-52 Seite 3 3. Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. 4. Die Schule trägt die Verantwortung dafür, dass Art und Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen den genannten pädagogischen Zielen und Vorgaben unmittelbar und eindeutig dienen und auf den Erkenntnisstand und die Belastbarkeit der Schüler abgestimmt sind. Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung müssen dem Lehrplan entsprechen. 5. Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen müssen den vorauszusehenden Anforderungen gewachsen und über ihre Pflichten informiert sein. Begleitpersonen können neben Lehrern auch andere geeignete Personen (z. B. Eltern) sein. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülern an Grundschulen bei jeder Klassengröße soll neben dem verantwortlichen Lehrer eine Begleitperson teilnehmen. Bei mehr als 40 Schülern kann eine weitere Begleitperson teilnehmen. Bei Sonderschulen richtet sich die Zahl der Begleitpersonen nach der Art der Behinderung. 6. Die für Schüler entstehenden Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Veranstaltung stehen und dürfen die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Wenn minderjährige Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, ist das schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich. 7. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind in der Regel Heime, Jugendherbergen, Jugendhotels und ähnliche Übernachtungs- und Verpflegungsstätten auszuwählen, bei denen geringere Kosten für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen. 8. Bei der Wahl des Verkehrsmittels sind öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen, soweit ein zumutbares Fahrangebot besteht. 9. Die Kostenbeiträge der Schülerinnen, Schüler und Eltern sowie die sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den außerunterrichtlichen Veranstaltungen werden von der beauftragten Lehrkraft verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben sollen bei größeren Geldbeträgen über ein zweckgebundenes Treuhandkonto abgewickelt werden. Eine zeitnahe Prüfung des Nachweises über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist durch die Schulleitung sicherzustellen. 10. Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen.wenn dies einzelnen Schülern nicht möglich ist, muss dafür gesorgt werden, dass sie am Unterricht weiter teilnehmen können.

6535-52 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis III. Reisekostenvergütung für Lehrer und Begleitpersonen, Versicherungsschutz, Zuschüsse für Schüler 1. Den Schulen wird der ihnen für außerunterrichtliche Veranstaltungen zur Verfügung stehende Betrag mitgeteilt. 2. Bei allen Maßnahmen, die nach dieser Verwaltungsvorschrift als Veranstaltungen der Schule durchgeführt werden, besteht für beamtete Lehrer Dienstunfallfürsorge, für angestellte Lehrer, Begleitpersonen und Schüler gesetzlicher Versicherungsschutz nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass bei rein privaten Tätigkeiten der Schüler kein Versicherungsschutz besteht. Ein Versicherungsschutz für diesen Zweck kann durch den rechtzeitigen Abschluss der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung herbeigeführt werden (vgl.verwaltungsvorschrift über die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung vom 8. Oktober 1998, K.u.U. S. 310, in der jeweils geltenden Fassung). 3. Die Reisekostenvergütung für Lehrer richtet sich bei allen Veranstaltungen, die auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt werden,nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes II des Landesreisekostengesetzes (LRKG) für Inlandsreisen.Entsprechendes gilt für Begleitpersonen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen. Für Genehmigung und Abrechnung aller Veranstaltungen sind die Formblätter nach Anlage 1 und 2 zu verwenden. Auf der Rückseite der Anlage 1 sind die Höchstbeträge der hiernach zustehenden Aufwandsvergütung abgedruckt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird gemäß 17 Landesreisekostengesetz an Stelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gemäß 9 und 10 LRKG folgende Aufwandsvergütung festgestellt: bei für Unterkunft für Verpflegung Vollpension Gegen Nachweis Ersatz der Kosten für Vollpension (höchstens 80 v. H. des Übernachtungs- und 70 v. H. des Tagegeldes)

zum Vorschriftenverzeichnis 6535-52 Seite 5 bei für Unterkunft für Verpflegung Halbpension Gegen Nachweis Ersatz der Kosten für Halbpension (höchstens 80 v. H. des Übernachtungs- und 40 v. H. des Tagegeldes) zuzüglich 30 v. H. des Tagegeldes ohne Nachweis Übernachtung Gegen Nachweis Ersatz Ohne Nachweis mit Frühstück der Kosten für Unter- 60 v. H. des kunft und Frühstück Tagegeldes (höchstens 90 v. H. des Übernachtungsgeldes) Übernachtung Gegen Nachweis Ersatz Ohne Nachweis ohne Früh- der Kosten 70 v. H. des stück sowie (höchstens 80 v. H. Tagegeldes zweitägige des Übernachtungs- Veranstal- geldes) tungen Selbstver- Gegen Nachweis Ersatz Ohne Nachweis pflegung der Kosten 50 v. H. des (höchstens 80 v. H. des Tagegeldes Übernachtungsgeldes) Für den Tag der An- und Rückreise wird bei Voll- und Halbpension jeweils ein Tagegeld in Höhe von 50 v. H., in den übrigen Fällen in Höhe von 70 v. H. gewährt. 4. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütungen ist für den Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen das Staatliche Schulamt, für den Bereich der Gymnasien und beruflichen Schulen das Oberschulamt. Abweichend hiervon entscheidet über die Reisekostenvergütung a) das zuständige Oberschulamt bei Schüleraustauschmaßnahmen mit Frankreich, bei Schüleraustauschmaßnahmen im Rahmen des Patenschaftsprogramms mit deutschen Auslandsschulen, bei aus dem Landesjugendplan geförderten internationalen Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas sowie bei Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts,

6535-52 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis b) das Oberschulamt Stuttgart bei Schüleraustauschmaßnahmen, die nicht unter Buchst. a) fallen. 5. Im Rahmen des Schüleraustausches können Schülern Zuschüsse gewährt werden. Beim deutsch-französischen Schüleraustausch sind Anträge über das jeweilige Oberschulamt an das Deutsch-Französische Jugendwerk, beim Austausch mit anderen Ländern an das Oberschulamt Stuttgart zu richten. 6. Für internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas sowie für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts können Schulen Zuschüsse nach Maßgabe der Nummern 17 und 18 der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 30. Juli 2002 (K.u.U. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Anträge sind beim jeweiligen Oberschulamt zu stellen. IV. Schlussbestimmungen Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

zum Vorschriftenverzeichnis 6535-52 Seite 7 Anlage 1 (zur Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002) Schule: Name, Schulart, PLZ, Schulort (Stempel) GENEHMIGUNG EINER DIENSTREISE - AUSSERUNTERRICHTLICHE VERANSTALTUNG - ANTRAG Verantwortlicher Lehrer (Familienname, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) 1. Begleitperson (Familienname, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) 2. Begleitperson (Familienname, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) Art der außerunterrichtlichen Veranstaltung Veranstaltungsziel (Ort, Stadt, Land) Beginn der Reise (, Uhrzeit) Ende der Reise (, Uhrzeit) Zahl der Aufenthaltstage Klasse, Klassenstufe, Kurs Zahl der teilnehmenden Schülerinnen Zahl der teilnehmenden Schüler Ausflugsfahrten am Veranstaltungsziel (Besuch weiterer Städte usw.) Verkehrsmittel regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel Bus Sonstige Verkehrsmittel (Art, Gründe) Voraussichtliche Kosten für den verantwortlichen Lehrer und die Begleitpersonen unter Berücksichtigung von evtl. Freiplätzen und (Teil-)Verzichten auf Reisekostenvergütung Insgesamt... - Mit diesem Betrag würden die Verfügungsmittel der Schule im lfd. Rechnungsjahr belastet -...... Unterschrift des verantwortlichen Lehrers ERKLÄRUNGEN Mir ist bekannt, dass ich einen Anspruch auf Reisekostenvergütung habe, auf den aber ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Ferner ist mir bekannt, dass 1. ein solcher Verzicht von mir nicht erwartet wird, 2. eine Verzichts- oder Teilverzichtserklärung aber bei bereits verbrauchten Reisekostenmitteln die Veranstaltung ermöglichen kann, 3. auch in diesen Fällen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bzw. Unfallversicherungsschutz besteht. In Kenntnis dieser Sachlage erkläre ich: (verantwortlicher Lehrer) Ich werde die volle Reisekostenvergütung beantragen. Ich verzichte auf den... übersteigenden Betrag. Ich verzichte auf Reisekostenvergütung....... Unterschrift (1. Begleitperson) Ich werde die volle Reisekostenvergütung beantragen. Ich verzichte auf den... übersteigenden Betrag. Ich verzichte auf Reisekostenvergütung....... Unterschrift (2. Begleitperson) Ich werde die volle Reisekostenvergütung beantragen. Ich verzichte auf den... übersteigenden Betrag. Ich verzichte auf Reisekostenvergütung....... Unterschrift ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG 01/02-3.3.051 Die Dienstreise wird wie beantragt genehmigt. Die Dienstreise wird nicht genehmigt. Gründe: (ggf. auf gesondertem Blatt)... Zurück an den Antragsteller zur Kenntnis und zum Anschluss an die Reisekostenrechnung.... Unterschrift der Schulleitung

6535-52 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite der Anlage 1 (zur Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002) Merkblatt zur Ermittlung der zustehenden Reisekostenvergütung Es können für den verantwortlichen Lehrer und die Begleitpersonen erstattet werden: 1. die nachgewiesenen notwendigen Fahr- und Nebenkosten. 2. für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung 2.1 bei eintägigen Veranstaltungen (Wandertage, Jahresausflüge, Betriebsbesichtigungen u.a.): Für Verpflegung - ohne Nachweis - bei einer Dauer von 8 Stunden bis 13,59 Stunden 6,00 14 und mehr Stunden 12,00 2.2 bei zweitägigen Veranstaltungen (Lehr- und Studienfahrten u.a.): gegen Nachweis Ersatz der Kosten für die Übernachtung bis höchstens 16,00 für die Verpflegung - ohne Nachweis - bei einer Dauer von 8 Stunden bis 13,59 Stunden 4,20 pro Tag 14 und mehr Stunden 8,40 pro Tag 2.3 bei drei und mehr Tage dauernden Veranstaltungen (Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten u.a.): Für die Verpflegung am An- und Rückreisetag - ohne Nachweis - bei Voll- und Halbpension bei einer Dauer von 8 Stunden bis 13,59 Stunden 3,00 pro Tag 14 und mehr Stunden 6,00 pro Tag in den übrigen Fällen bei einer Dauer von 8 Stunden bis 13,59 Stunden 4,20 pro Tag 14 und mehr Stunden 8,40 pro Tag Für die Tage des Aufenthalts bei 2.3.1 Vollpension Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis 32,80 pro Tag 2.3.2 Halbpension Ersatz der nachgewiesenen Kosten für Übernachtungen, Frühstück und eine Hauptmahlzeit bis 25,60 pro Tag zuzüglich - ohne Nachweis - für die zweite Hauptmahlzeit 7,20 pro Tag 2.3.3 Übernachtung mit Frühstück Ersatz der nachgewiesenen Kosten für Übernachtung und Frühstück bis zuzüglich - ohne Nachweis - für zwei Hauptmahlzeiten 2.3.4 Übernachtung ohne Frühstück Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Übernachtungen bis zuzüglich - ohne Nachweis - für Verpflegung 2.3.5 Selbstverpflegung Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Übernachtungen bis zuzüglich - ohne Nachweis - für Verpflegung 18,00 pro Tag 14,40 pro Tag 16,00 pro Nacht 16,80 pro Tag 16,00 pro Nacht 12,00 pro Tag

zum Vorschriftenverzeichnis 6535-52 Seite 9 Anlage 2 (zur Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002) Raum für Eingangsstempel Reisekostenrechnung - AUSSERUNTERRICHTLICHE VERANSTALTUNG - Bitte Vorder- und Rückseite in Druckbuchstaben ausfüllen und Dienstreiseanordnung/ -genehmigung beifügen HHJ Kapitel Titel HÜL-Nr. 0436 527 01 Sachlich -und- Rechnerisch richtig Richtig und vollständig erfasst....... Unterschrift VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLEN Personalnummer beim LBV Arbeitsgebiet beim LBV Bitte stets angeben, wenn die Bezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) gezahlt werden. 11 Empfangsberechtigter (Name, Vorname) - 36-12 Straße, Haus-Nr. 13 PLZ 14 Ort - 17 - - 5 - - 16-15 Bankleitzahl 16 Kreditinstitut 17 Konto-Nr. - 8 - F - - 20 - - 10 - Amts-/Dienstbezeichnung Bes./Verg.Gr. Mit Wohnung? Trennungsgeldbezieher? ja nein ja nein Dienststelle / Schule Dienstort / Schulort

6535-52 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite der Anlage 2 (zur Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002) VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLEN Art der außerunterrichtlichen Veranstaltung Schullandheimaufenthalt Studienfahrt / Lehrfahrt Jahresausflug / Wandertag Betriebsbesichtigung Projekttage Chor-/Orchester-/Sporttage sonstige bildungsfördernde außerunterr.veranstaltung: VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLEN... Zahl der teilnehmenden Schüler(innen) Zahl der Begleitpersonen (einschl. verantwortlicher Lehrer) Art der Unterbringung und Verpflegung Vollpension Halbpension Übernachtung mit Übernachtung ohne Frühstück Frühstück Übernachtung mit Selbstverpflegung Zielort / Land Beginn der Reise ( und Uhrzeit) Ende der Reise ( und Uhrzeit) Unterkunft und Verpflegung Kosten des Antragstellers (bitte Belege beifügen)... keine Kosten, da Freiplatz Fahrkosten - einschl. Ausflugsfahrten - Kosten des Antragstellers (bitte Belege beifügen)... keine Kosten, da Freiplatz keine, da in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten. Gesamtpreis der Pauschalreise... davon Fahrkosten... Unterkunft / Verpflegung... bei Kfz-Benutzung Hubraum bis 600 cm 3 über 600 cm 3 gefahrene km... (Hin- und Rückreise) Nebenkosten (bitte Belege beifügen und auf diesen begründen)... Bei maschineller Berechnung der Reisekosten: Die in diesem Antrag enthaltenen Daten werden zur Berechnung der Reisekosten, Rechnungslegung und Bescheiderstellung mittels EDV gespeichert. Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Dienstreisegenehmigung und Belege sind beigefügt. Dienstreisegenehmigung und Belege sind dem Antrag von Frau/Herrn... beigefügt....... Unterschrift NICHT VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLEN Tagegeld für eintägige Fahrt =... Tagegeld für Anreisetag 0,5 0,7 x A =... Tagegeld für Rückreisetag 0,5 0,7 x A =... Tagegeld für Aufenthaltstage Tage x A =... Kosten für Unterkunft und Verpflegung =... Fahrkosten =... Wegstreckenentschädigung km x 0, A =... Nebenkosten =... Auszuzahlender Betrag =. WIRD VON DER SCHULLEITUNG AUSGEFÜLLT Schule: Name, Schulart, PLZ, Schulort (Stempel) Sachlich richtig:... Telefonnummer mit Vorwahl: Unterschrift der Schulleitung