Vaterschaftsfeststellung

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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Kindesverhältnis Vaterschaftsfeststellung

Inhalt 0 Systematische Übersicht 3 1 Beleg 4 2 Prüfung 4 2.1 Örtlich 4 2.1.1 Schweizerisches Gerichtsurteil 4 2.1.2 Ausländisches Gerichtsurteil 4 2.2 Sachlich 5 2.3 Persönlich 5 3 Prüfung 5 3.1 Allgemeines 5 3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde 5 3.3 Namensführung 6 3.4 Bürgerrecht 6 4 Vorbereiten der Beurkundung 6 4.1 Daten nicht abrufbar 6 4.2 Daten abrufbar 7 5 Beurkundung 7 6 Amtliche Mitteilungen 7 7 Abgabe von Registerauszügen 8 7.1 Geburtsurkunde 8 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 8 7.3 Geburtsbestätigung 8 7.4 Ausweis über den registrierten Familienstand 8 7.5 Heimatschein 9 7.6 Bestätigung über die Beurkundung 9 8 Archivierung der Belege 9 8.1 Mitteilung des Gerichts bzw. Gerichtsurteil 9 8.2 Korrespondenzen 9 Änderungstabelle Änderung per 1. Januar 2011 Ganzer Fachprozess Ziffer 3.5 Ziffer 6 NEU Anpassung der Artikel an die neu revidierte ZStV gültig ab 01.01.2011. Aufgehoben (Statistik wird nicht erhoben). Präzisierung der Angaben. 2/9

0 Systematische Übersicht Start 1 Beleg Gerichtsurteil Ausländisches Gerichtsurteil anerkannt? ja Zuständig? ja Abbruch; Abklärung Sachverhalt Abbruch; bei Ausstand Fallübergabe 2 Zuständigkeit 2.1 Örtlich 2.1.1 Schweizerisches Gerichtsurteil 2.1.2 Ausländisches Gerichtsurteil 2.2 Sachlich 2.3 Persönlich 3 Prüfung 3.1 Allgemeines 3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde 3.3 Namensführung 3.4 Bürgerrecht Formelle und materielle Prüfung Feststellung der namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Wirkungen Rückerfassung der Person/en 4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar 4.2 Daten abrufbar 5 Beurkundung Vorbereitung der Beurkundung Daten abrufbar? ja Auftrag zur Rückerfassung Aufnahme ausländische Person 6 Amtliche Mitteilungen 7 Abgabe von Registerauszüge 7.1 Geburtsurkunde 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 7.3 Geburtsbestätigung 7.4 Ausweis über den registrierten Familienstand 7.5 Heimatschein 7.6 Bestätigung über die Beurkundung Daten aktuell? Fehlende Ereignisse beurkunden 8 Archivierung der Belege 8.1 Mitteilung des Gerichts bzw. Gerichtsurteil 8.2 Korrespondenzen Beurkundung Amtliche Mitteilungen Abgabe von Registerauszügen Archivierung der Belege Ende 3/9

1 Beleg Es liegt eine Mitteilung des Gerichts bzw. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Feststellung der Vaterschaft eines schweizerischen oder ausländischen Gerichts vor. 2 Prüfung 2.1 Örtlich Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV, Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV). In jedem Fall ist die Feststellung der Vaterschaft ausserdem als Randanmerkung in dem in Papierform geführten Geburtsregister durch das Zivilstandsamt am Geburtsort zu beurkunden. 2.1.1 Schweizerisches Gerichtsurteil Fehlt eine kantonale Regelung, fällt die Beurkundung der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am Sitz des Gerichts. Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, ist die Beurkundung nur dann zwingend, wenn die Daten des Vaters, der Mutter oder des Kindes abrufbar sind oder wenn die Geburt des Kindes in der Schweiz beurkundet worden ist. 2.1.2 Ausländisches Gerichtsurteil Die im Ausland erfolgte gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist im Heimatkanton des Vaters zu beurkunden, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Ist er Ausländer, ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft im Heimatkanton der Mutter des Kindes zu beurkunden. Besitzt die betroffene Person Gemeindebürgerrechte in mehreren Kantonen, hat dasjenige Zivilstandsamt die Beurkundung durchzuführen, dem die ausländische Urkunde zu diesem Zweck zugestellt wird. Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, ist die Beurkundung einer im Ausland festgestellten Vaterschaft nur dann zwingend, wenn die Daten abrufbar sind oder wenn die Geburt des Kindes in der Schweiz beurkundet worden ist. In diesem Falle entscheidet die Aufsichtsbehörde im Wohnsitzkanton oder die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein neues Ereignis zu beurkunden ist, über die Anerkennbarkeit eines ausländischen Urteils und ordnet gleichzeitig dessen Beurkundung an. Ist bloss die Randanmerkung in dem in Papierform geführten Geburtsregister anzuordnen, entscheidet die Aufsichtsbehörde am schweizerischen Geburtsort des Kindes (Art. 23 Abs. 2 ZStV). 4/9

2.2 Sachlich Die Feststellung der Vaterschaft muss eine verwandtschaftsbegründende Wirkung entfalten. Eine blosse Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen, wie sie beispielsweise das schweizerische Recht bis zum 31. Dezember 1977 vorsah, wird nicht beurkundet. 2.3 Persönlich Für die Beurkundung der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV). 3 Prüfung 3.1 Allgemeines Das Gerichtsurteil muss in Rechtskraft erwachsen sein. Es muss ausserdem im Original unterzeichnet oder als mit dem Original übereinstimmende Fotokopie bescheinigt sein. Nicht ordnungsgemäss erfolgte Mitteilungen sind zurückzuweisen, weil sie den rechtlichen Anforderungen eines Beleges für die Beurkundung nicht genügen (Art. 43 Abs. 6 ZStV). 3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons des Vaters oder, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Mutter oder des Kindes entscheidet über die Anerkennbarkeit der im Ausland erfolgten Feststellung der Vaterschaft. Sie kann sich dabei auf die Beurteilung (summarische Übersetzung und Bestätigung über die Echtheit des Dokumentes) der für den ausländischen Gerichtsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen. Sind nach dieser Regel mehrere Heimatkantone betroffen, entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die in den Besitz des Gerichtsurteils gelangt ist. Sind die Daten des Vaters, der Mutter oder des Kindes abrufbar, ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde zwingend, auch wenn keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Verfügung fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde am Wohnsitz einer der betroffenen ausländischen Personen oder, wenn eine neue Amtshandlung bei einem Zivilstandsamt hängig ist, in diejenige im Ereigniskanton. Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, kann auf die Beurkundung verzichtet werden, wenn weder die Daten des Vaters oder der Mutter noch diejenigen des Kindes abrufbar sind. Damit entfällt vorläufig die Aufnahme der betroffenen ausländischen Personen. Zwingend ist hingegen in jedem Falle die Eintragung der Randanmerkung in dem in Papierform geführten Geburtsregister, wenn das Kind in der Schweiz geboren wurde. Handelt es sich um ein ausländisches Kind, fällt die Eintragungsverfügung in die Zuständigkeit des 5/9

Geburtskantons, wenn weder die Daten des ausländischen Kindes noch diejenigen seines Vaters oder seiner Mutter abrufbar sind. 3.3 Namensführung Die Feststellung der Vaterschaft hat keine Wirkungen auf den Namen und das Bürgerrecht des Kindes, soweit schweizerisches Recht massgebend ist. Hat das betroffene Kind seinen Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich um ein ausländisches Kind, dessen Namen anlässlich der Feststellung der Vaterschaft dem Heimatrecht unterstellt wird (Art. 37 Abs. 2 IPRG), ist allenfalls die Namensveränderung gleichzeitig zu beurkunden. 3.4 Bürgerrecht Die Feststellung der Vaterschaft hat keinen Einfluss auf die Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt. Ein im Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft unmündiges ausländisches Kind erwirbt hingegen das Schweizer Bürgerrecht und die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters, wenn die Geburt nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt ist (Art. 1. Abs. 2 BüG). 4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar Sind die Daten des Vaters, der Mutter oder des Kindes im System nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung"). Ist eine ausländische Person mitbetroffen, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (siehe Fachprozess Nr. 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsanghörige") eingeleitet werden (Art. 15a Abs. 2 ZStV). Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, so darf von der Beurkundung des Gerichtsurteils im Personentandsregister abgesehen werden. Damit entfällt vorläufig die Aufnahme der betroffenen ausländischen Personen in das Personenstandsregister. Zwingend ist hingegen die Eintragung der Randanmerkung in dem in Papierform geführten Geburtsregister. Einzelheiten zu Sonderfällen sind aus dem Kreisschreiben Nr. 20.08.01.01 vom 15. Januar 2008 betreffend den Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht ersichtlich. 6/9

4.2 Daten abrufbar Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis alle vor dem Tag, an dem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, eingetretenen und noch nicht beurkundeten Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind. 5 Beurkundung Sobald die Daten der betroffenen Personen im System zur Verfügung stehen, ist die Feststellung der Vaterschaft zu beurkunden. Gleichzeitig ist eine allfällige Änderung der Namensführung des Kindes (Änderung nach dem massgeblichen ausländischen Recht) zu beurkunden (siehe Ziff. 3.3). Als Ereignisdatum im Geschäftsfall Kindesverhältnis gilt das Rechtskraftdatum des Gerichtsurteils. 6 Amtliche Mitteilungen Die Datenlieferung an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Kindes, der Mutter und des Vaters des Kindes (Art. 49 Abs. 1 Bst. b ZStV); an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV). erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 ZStV). Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen: an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 Bst. b ZStV): an das Bundesamt für Migration, wenn das Ereignis eine Asyl suchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft (Art. 51 Abs. 1 Bst. b ZStV); Wenn die Geburt des Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet wurde, ist ausserdem eine amtliche Mitteilung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes zu erlassen. Dieses trägt die Feststellung der Vaterschaft mit Hinweis auf die bürgerrechtlichen und ausnahmsweise namensrechtlichen Wirkungen als Randanmerkung 7/9

im Geburtsregister ein oder leitet die Mitteilung zum Vollzug an den Aufbewahrungsort des Geburtsregisters weiter. Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV). 7 Abgabe von Registerauszügen 7.1 Geburtsurkunde Das Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes gibt auf Bestellung hin eine neue Geburtsurkunde (Formular 1.2.3) ab. Mit der Geburtsurkunde werden die im Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde aktuellen Angaben über das Kind bescheinigt. Die Angaben betreffend die Abstammung beziehen sich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) Das Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes gibt auf Bestellung hin einen neuen Auszug aus dem Geburtsregister CIEC (Formular 1.80) ab. Mit dem Auszug aus dem Geburtsregister CIEC werden die aktuellen Angaben betreffend Namen, Bürgerrecht und Eltern des Kindes bescheinigt. Die Namen der Eltern (Vater und Mutter) beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, wenn diese im Geschäftsfall Dokument ausgefertigt wird. 7.3 Geburtsbestätigung Mit der beim Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes erhältlichen Geburtsbestätigung (Formular 1.2.2) werden weiterhin unverändert alle Angaben über das Kind im Zeitpunkt der Geburt bestätigt. 7.4 Ausweis über den registrierten Familienstand Auf Bestellung hin wird ein Ausweis über den registrierten Familienstand für die Mutter oder den Vater des Kindes abgegeben (Formular 7.3). Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, ist das Dokument vom Zivilstandsamt am Wohnort oder Aufenthaltsort oder am Ort der Beurkundung auszustellen. Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger müssen den Ausweis über den registrierten Familienstand beim Zivilstandsamt ihres Heimatortes anfordern. 8/9

7.5 Heimatschein Mit der Änderung der Abstammung wird der Heimatschein ungültig, weil die Angaben nicht mehr aktuell sind. Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines neuen Heimatscheines verlangen. 7.6 Bestätigung über die Beurkundung Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte Feststellung der Vaterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt wird. Gleichzeitig werden auch die namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Wirkungen bescheinigt, damit das Immatrikulationsregister nachgeführt und Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können. Diese Bestätigung kann auch im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beurkundung der im Ausland festgestellten Vaterschaft (Art. 32 IPRG) von der Aufsichtsbehörde abgegeben werden. 8 Archivierung der Belege 8.1 Mitteilung des Gerichts bzw. Gerichtsurteil Das inländische oder ausländische Gerichtsurteil ist als Beleg für das beurkundete Kindesverhältnis zum Vater aufzubewahren. 8.2 Korrespondenzen Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren. R:\PRIVAT\EAZW\EAZW\30 Fachprozesse\33 Kindsverhältnis\33.5 Feststellung Vaterschaft\ 33.5 Fachprozess_Feststellung Vaterschaft_D 4_Jan 11_V 2.0 d.doc 9/9