Wer bekommt Wohngeld?

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Transkript:

Wer bekommt Wohngeld? Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (s. auch Par. 1 WoGG im Auskunftsteil Gesetzliche Grundlagen unseres Portals). Neu seit 01.01. 2005 ist, dass Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn bei der Berechnung der vorstehenden Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Als Empfänger der Leistung gelten auch Personen, die bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt worden sind (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ) oder deren Leistung durch Sanktionen weggefallen ist (s. Par. 1 WoGG und Wichtige Änderungen ab 2005 ). Alle übrigen (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Personen können das sogenannte allgemeine Wohngeld bekommen, das bei der zuständigen Wohngeldstelle (s. im Teil Wohngeldstellen unseres Portals) beantragt werden muss. Die Antragsarten werden nach Miet- und Lastenzuschuss unterschieden. Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind: Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer, egal ob Neu- oder Altbau) Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichem Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, Bewohner eines Heimes, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen, Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann, Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist. Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind: Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, Eigentümer einer Kleinsiedlung, Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,

Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben. Vorraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt (s. auch Par. 3 WoGG im Auskunftsteil "Gesetzliche Grundlagen" in unserem Portal). Wer gehört neben dem unmittelbaren Empfänger von Transferleistungen noch zum vom Wohngeld ausgeschlossenen Personenkreis? Dazu gehören die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers des Arbeitslosengeldes II nach Par. 7 SGB II, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Sozialhilfeempfängers, der Partner eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlichen Gemeinschaften, bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfängern der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt und Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wer bekommt kein Wohngeld? Keinen Anspruch auf Wohngeld hat: wer als Empfänger von Transferleistungen durch die Festlegungen des Par. 1 WoGG Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Als Empfänger dieser Leistung gelten auch Personen, die bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt worden sind (die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) oder deren Leistung durch Sanktionen weggefallen ist (s. Par. 1 Abs. 2 WoGG), wer die Einkommensgrenzen überschreitet oder wenn der errechnete Wohngeldbetrag unter 10 EUR liegt. ein Haushalt, in dem ausschließlich Personen leben, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen (gilt nicht für Mischhaushalte s. Par. 41 WoGG Abs. 3 Satz 3 ), alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes, wer vorübergehend von seinem eigentlichen Wohnort abwesend ist, zum Beispiel um während der Ausbildung / des Studiums in einer anderen Gemeinde zu leben, wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt.

Bewilligungsvoraussetzungen Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von: der Zahl der zum Haushalt rechnenden, vom Wohngeld nach Par. 1 Abs. 2 WoGG nicht ausgeschlossenen Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder (z.b. bei Eigenheimen) Belastung. Hierbei ist die in Par. 7 Abs. 4 WoGG getroffene Regelung der kopfanteiligen Ermittlung des Miete/Belastung in Mischhaushalten zu beachten. Für welchen Zeitraum wird Wohngeld geleistet? Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate geleistet. Danach muss für allgemeines Wohngeld ein neuer Antrag gestellt werden. Wohngeldantrag und notwendige Unterlagen Allgemeines Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Liegen alle Voraussetzungen vor wird allgemeines Wohngeld für zwölf Monate geleistet, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen. Die Antragsformulare: Für die Nutzung unserer Formularsätze gibt es zwei Möglichkeiten : Sie sind nicht als Nutzer in unserem Portal registriert. Die entsprechenden Antragsformulare sind in diesem Falle unter dem Menüpunkt "Formulare" als ausdruckbare PDF-Dokumente sowie als am Bildschirm ausfüllbare und plausibilitätsgeprüfte Datenmuster verfügbar. Sie sind in unserem Portal angemeldet, haben Ihre persönlichen Daten vervollständigt und die für Sie zuständige Behörde ausgewählt. Damit werden Ihre Formulare auch mit diesen Daten personalisiert. Unter "Mein Wohngeld" stehen Ihnen dann zusätzlich auch eine Formularberatung und Formularassistenten für die Anträge auf Miet- und Lastenzuschuss zur Verfügung. Außerdem besteht für registrierte Benutzer in diesem Bereich auch die Möglichkeit, die Antragsdaten an die zuständige Wohngeldbehörde zu senden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Behörde über die entsprechende technische Infrastruktur verfügt. Diese Eigenschaft wird durch uns bei den Behördendaten hinterlegt, automatisch vom Programm ausgewertet und ist bei der Auswahl der für den Bürger zuständigen Wohngeldstelle auch einsehbar. Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie mindestens folgende Formulare: Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss), Vermieterbescheinigung.

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie mindestens folgende Formulare: Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss), Anlage zum Antrag zur Ermittlung der Belastung, Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln. Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie weiterhin folgende Bescheide/Nachweise: Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen Verwaltungskostennachweis Bescheid über Eigenheimzulage Alle folgenden Nachweise sind dem Antrag von Miet- und Lastenzuschuss beizufügen: Einkommensnachweise, Bescheide über Leistungen nach Par. 1 WoGG Abs. 2 Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld, erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen, aktuelle Rentenbescheide, Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld etc.), Nachweis über Krankengeld, letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende). In dem Wohngeldantrag sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzugeben, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Auch einmalige Einnahmen sind anzugeben. Sonstige Nachweise Ergänzende Erklärung für Azubis und Studenten, Immatrikulationsbescheinigung (Studenten), BAföG-Bescheid (Studenten), ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern, Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums. Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge Krankenversicherungsnachweis, Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung, Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen). Bei ausländischen Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus und -dauer vorzulegen.

Häufige Fragen zum allgemeinen Wohngeld 1. Was alles zählt zum Einkommen? Zu den Einnahmen zählen steuerfreie sowie steuerpflichtige Einnahmen, einmalige sowie regelmäßige Einnahmen. Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise: Arbeitseinkommen Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld usw. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit Pauschal besteuerte oder steuerfreie Arbeitslöhne Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld Krankengeld, Mutterschaftsgeld Sonstige Einnahmen Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge Unterhaltszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und Ihre zuständige Behörde unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden. 2. Sind finanzielle Belastungen absetzbar? Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten, meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können aber zum Beispiel einreichen: Werbungskosten über 920 EUR bei nicht selbstständiger Tätigkeit, Private Kranken- oder Altersvorsorge (Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!), Unterhaltszahlungen, die Sie leisten, Schwerbehindertenausweis bei einem Grad der Behinderung von 100 %. Bei einem geringeren Grad der Behinderung (unter 80 %) muss zusätzlich ein Nachweis über eine häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. 3. Was gehört zur Miete? Zur Miete gehören auch: Kosten des Wasserverbrauchs Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung Kosten der Treppenbeleuchtung

Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.b. Gemeinde) bezahlt werden. Da die Mietenstufen von Gemeinden und Kreisen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich sind, wird nicht immer alles voll anerkannt. Nicht zur Miete gehören: Kosten des Betriebes zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung, Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter, Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen, Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken, die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei Untervermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden. 4. Und wenn sich etwas ändert? Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers: Der Antragsteller ist verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld gezahlt wird, z. B. wegen eines Wohnungswechsels, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr genutzt wird, die Miete oder Belastung sich um mehr als 15 % verringert, das Familieneinkommen sich um mehr als 15 % erhöht (hierzu zählt auch, wenn diese Einnahmeerhöhung durch Erhöhung der zum wohngeldberechtigten Haushalt gehördenden Anzahl der Familienangehörigen verursacht wurde) oder ein bei der Wohngeldberechnung in einem gültigen Bescheid berücksichtigtes Familienmitglied einen Antrag auf eine Transferleistung gestellt hat. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Bewilligungsbescheid! Das Wohngeld kann auf Antrag erhöht werden, wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hat. Hierzu zählt auch, wenn diese Einnahmeverringerung durch Verringerung der zum wohngeldberechtigten Haushalt gehördenden Anzahl der Familienangehörigen verursacht wurde.

5. Wer ist Familienmitglied? Zu den Familienmitgliedern nach dem Wohngeldrecht zählen Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager, Schwägerin weitere Angehörige, die das Wohngeldgesetz nennt. Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h. eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft führen und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ist ein wohngeldberechtigtes Familienmitglied verstorben und wird die Wohnung beibehalten, so wird für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete und Belastung weiter zu Grunde gelegt.