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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Petitionsausschuss 30.7.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1278/2013, eingereicht von Ole Seelenmeyer, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen des Deutschen Rock & Pop Musikerverbands e. V., zur Erhebung von Lizenzgebühren durch die GEMA für Musikwerke und zur Vertretung von Musikern durch dieses Unternehmen CM\1032516.doc Petition 1279/2013, eingereicht von Monika Bestler, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen der Sonthofer Kultur-Werkstatt GmbH, zur Erhebung von Lizenzgebühren durch die GEMA für Musikwerke und zur Überprüfung ihrer Betriebsverfahren Petition 1280/2013, eingereicht von Wieland Harms, deutscher Staatsangehörigkeit, zur Praktiken bei der Berechnung und der Erhebung von Lizenzgebühren für Musikwerke durch die GEMA 1. Zusammenfassung der Petition Petition 1278/2013 Der Petent fordert eine gründliche Überprüfung der Bestimmungen für die Erhebung und Zahlung von Lizenzgebühren durch die GEMA, das deutsche Unternehmen, das die Rechte für die öffentliche Aufführung und Vervielfältigung von Musik verwaltet. Er beschwert sich darüber, dass die GEMA Künstlern, deren Werke im Internet zum Herunterladen bereitgestellt würden, im Radio oder Fernsehen gesendet würden und in Konzerten aufgeführt würden, Gebühren berechne, obwohl diese Künstler Mitglieder der GEMA seien und ihre Werke bei der GEMA angemeldet hätten. Er betont auch, dass Künstler keine Lizenzgebühren von lokalen und kleineren Fernseh- und Radiosender erhielten, die ihre Werke ausstrahlen, wohl aber im Fall größerer öffentlicher Sender. Außerdem sieht er die Praxis der GEMA als falsch an, Künstlern keine Lizenzgebühren zu zahlen, die ihre eigenen Werke öffentlich aufführen, und ihnen für die Live-Aufführung ihrer Musik Gebühren zu berechnen. Die zweite PE537.237v01-00 In Vielfalt geeint

Forderung des Petenten bezieht sich darauf, dass die ca. 60 000 Nichtmitglieder auf den Hauptversammlungen der GEMA unzureichend vertreten seien, obwohl sie etwa 40 % ihrer Einkünfte erwirtschafteten. Er fordert, dass sie im Verhältnis zu ihrem Beitrag vertreten sein sollten, auch in den für die Zahlung von Lizenzgebühren zuständigen Ausschüssen und im Aufsichtsrat, damit die Rechte dieser Tausenden von Künstlern geschützt werden könnten. Petition 1279/2013 Die Petentin spricht sich gegen die Gebühren aus, die von der GEMA, der deutschen Organisation, die die Rechte für öffentliche Aufführung und Vervielfältigung von Musik verwaltet, bei kleinen Organisatoren erhoben werden und die ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig sind und sie dazu zwingen, die Anzahl der von ihnen gegebenen Konzerte zu reduzieren. Sie betont auch, dass die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren für Künstler, die Mitglieder der GEMA sind, unfair sei und viele Künstler zwinge, ihre Tätigkeit aufzugeben. Darüber hinaus verpflichte die GEMA Organisatoren, jedes Ereignis anzumelden, damit Gebühren erhoben werden können, sogar Ereignisse, bei denen nicht von der GEMA geschützte musikalische Werke live aufgeführt werden sollen; wenn ein Ereignis nicht angemeldet werde, werde die volle Gebühr erhoben, unabhängig davon, ob der Inhalt geschützt sei oder nicht. Sie ist der Ansicht, dass sich dies negativ auf die Musikszene in Deutschland auswirkt und dass die GEMA auf ihre Weise Kultur unterdrückt statt sie zu fordern. Sie fordert, dass die GEMA untersucht wird, um zu prüfen, ob sie im Einklang mit dem deutschen Grundgesetz und den deutschen Gesetzen zu Urheberrecht und Versammlungen von Personen handelt, und dass ihre Arbeitsweise angesichts der oben genannten Fragen überprüft wird, um sicherzustellen, dass sie transparent sind. Petition 1280/2013 Der Petent ist Mitglied der GEMA, des deutschen Unternehmens, das die Urheberrechte für die öffentliche Aufführung und Vervielfältigung von Musik verwaltet. Er beschwert sich über die Unausgewogenheit innerhalb dieser Organisation, in der etwa 5 % der Mitglieder (ordentliche Mitglieder) die zu befolgende Politik festlegten und etwa 90 % der Einnahmen aus Urheberrecht erhielten. Das erfolge mittels eines völlig undurchsichtigen Wertungssystems. Er fordert eine Änderung des von der GEMA für die Berechnung und Erhebung von Lizenzgebühren verwendeten Systems. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 3. April 2014. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Juli 2014 In den Petitionen 1278/2013, 1279/2013 und 1280/2013 werfen die Petenten eine Reihe von Fragen bezüglich der Verfahren der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, GEMA, und ihrer allgemeinen Verwaltung auf. Erstens beschweren sie die Petenten über das von der GEMA angewandte System für die Berechnung und Erhebung von Lizenzgebühren im Allgemeinen und die für GEMA- PE537.237v01-00 2/6 CM\1032516.doc

Mitglieder geltenden Gebühren für die öffentliche Aufführung ihrer eigenen Werke im Besonderen. Es wird angeführt, dass die Höhe dieser Gebühren die Höhe der durch die Auftritte der Urheber eingenommenen Lizenzgebühren um ein Vielfaches übersteige. Zweitens beschweren sich die Petenten über das Verwaltungssystem der GEMA, in der etwa 60 000 Rechteinhaber die keinen Mitgliedsstatus besitzen, jedoch von der GEMA vertreten werden und etwa 40 % ihrer Einkünfte erwirtschaften in Hauptversammlungen und im Aufsichtsrat der GEMA nicht angemessen vertreten seien. Drittens beschwert sich eine Petentin über die Höhe der Gebühren, die die GEMA bei kleinen Organisatoren von Musikveranstaltungen erhebt, die ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig sind. Viertens beschwert sich die Petentin darüber, dass die GEMA Organisatoren verpflichte, jede Veranstaltung anzumelden, damit Gebühren erhoben werden können, sogar Veranstaltungen, bei denen von der GEMA geschützte musikalische Werke nicht aufgeführt werden. Wenn eine Veranstaltung nicht angemeldet werde, werde die Gebühr von der GEMA erhoben. Alle Petenten fordern, dass die GEMA überprüft wird, um dafür zu sorgen, dass sie sich an das deutsche Grundgesetz und deutsches Recht halte. Die Anmerkungen der Kommission Allgemeines Die Zuständigkeit der Kommission, im Rahmen ihrer Befugnis zur Überwachung der Anwendung des EU-Rechts gemäß Artikel 258 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verfahren gegen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu eröffnen, bei denen es sich um nichtstaatliche Organisationen wie die GEMA handelt, beschränkt sich auf den Geltungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts Im Geltungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden (die deutsche Wettbewerbsbehörde und die Europäische Kommission) unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen, ob eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Gemäß deutschem Recht können sich die Petenten an die nationale Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften, das Deutsche Patent- und Markenamt und die deutsche Wettbewerbsbehörde wenden. Die unlängst angenommene Richtlinie 2014/26/EU 1 ( Richtlinie ) enthält umfassende Vorschriften für die Verwaltung und Transparenz von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 10. April 2016 in ihre Rechtsordnungen umgesetzt werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die 1 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt CM\1032516.doc 3/6 PE537.237v01-00

Umsetzung der Richtlinie erhebliche Auswirkungen auf die von den Petenten angesprochenen Probleme haben wird. Die meisten einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie sind nachstehend beschrieben. System für die Berechnung und Erhebung von Lizenzgebühren / Situation von GEMA- Mitgliedern, die ihre eigenen Werke aufführen In Artikel 11 Absatz 2 ist festgelegt, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Erhebung und Verwaltung von Rechtegebühren (d. h. bei den Nutzern erhobene Gebühren) mit Sorgfalt vorgehen muss, wobei die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 dafür sorgen müssen, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge im Einklang mit der Ausschüttungspolitik regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilt und ausschüttet. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie entscheidet die Hauptversammlung der Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Ausschüttungspolitik. Die Aussage, wonach die Höhe der für öffentliche Aufführungen der eigenen Werke von GEMA-Mitgliedern geltenden Gebühren die Höhe der Einnahmen durch Lizenzgebühren um ein Vielfaches übersteigt, wirft Fragen bezüglich des Verhältnisses zwischen der Höhe dieser Gebühren und der Höhe der an die Rechteinhaber entrichteten Lizenzgebühren auf. Diesbezüglich könnte sich eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie als nützlich erweisen. In Artikel 16 Absatz 2 ist in Bezug auf die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angewandten Tarife festgelegt, dass Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen stehen. Im selben Artikel heißt es: Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Zudem werden in Artikel 5 der Richtlinie Vorschriften über die Flexibilität von Rechteinhabern bei der Beauftragung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt, wonach Rechteinhaber das Recht haben sollten, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Verwaltung ihrer Rechte, Kategorien von Rechten (in Bezug auf Verwertungsarten) oder Arten von Werken ihrer Wahl zu beauftragen. Diese Vorschriften könnten sich als nützlich bei der Ausarbeitung von Regelungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Urhebern erweisen, welche die besondere Art der Verwertung nutzen, bei der die eigenen Werke öffentlich aufgeführt werden.. Angesichts derartiger Regelungen wäre es wichtig, eines der Ziele der Richtlinie zu erreichen, und zwar das Wahlrecht der Rechteinhaber. Dies könnte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung als Beispiel für bewährte Verfahren dienen. Sonstige Rechtsinhaber In der Richtlinie werden verschiedene Systeme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern anerkannt, auch in Fällen, in PE537.237v01-00 4/6 CM\1032516.doc

denen nicht alle von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechteinhaber Mitgliedsstatus besitzen und Einfluss auf den Entscheidungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung haben. Zugleich wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und veröffentlicht werden (Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie). Darüber hinaus enthält die Richtlinie eine Reihe von Vorschriften, die die Mindestrechte von Rechtsinhabern garantieren, die nicht Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind. Zu diesen Vorschriften gehören die Verpflichtung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, im Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, zu handeln (Artikel 4), die obenstehend genannten Rechte von Rechteinhabern, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Verwaltung ihrer Rechte, Kategorien von Rechten und Arten von Werken ihrer Wahl zu beauftragen (Artikel 5), die Rechte auf Zugang zu Informationen (Artikel 18 und 20) und das Recht auf Inanspruchnahme von Beschwerdeverfahren (Artikel 33). Die Mitgliedstaaten steht es selbstverständlich frei, weitere Vorschriften der Richtlinie für Rechteinhaber dieser Kategorie einzuführen. Angemessenheit von Lizenzgebühren / Verpflichtung zur Anmeldung von Veranstaltungen Wie bereits erwähnt, können die Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde unter bestimmten Umständen überprüfen, ob eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie unverhältnismäßig hohe oder unfaire Lizenzgebühren erhebt bzw. missbräuchliche Vertragsbedingungen auferlegt. Von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angewandte Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche sollten gemäß einer Entscheidung des EuGH in einem vernünftigen Verhältnis insbesondere zu dem Marktwert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Anwendungsbereichs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem Marktwert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen stehen. 1 Zusätzlich sind in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Tarife von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegt (auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH). Fazit Die Petenten sollten in Erwägung ziehen, sich an die nationale Aufsichtsbehörde für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, das Deutsche Patent- und Markenamt, zu wenden. Falls die Petenten der Ansicht sind, dass die GEMA ihre marktbeherrschende Stellung 1 Rechtssache C-52/07, Kanal 5 Ltd, TV4 AB/STIM; CM\1032516.doc 5/6 PE537.237v01-00

missbraucht, indem sie unverhältnismäßig hohe oder unfaire Lizenzgebühren erhebt bzw. missbräuchliche Vertragsbedingungen auferlegt, können sie sich unter Vorlage konkreter Erläuterungen und Beweise an die deutsche Wettbewerbsbehörde wenden oder eine Beschwerde bei der Kommission einreichen. Schließlich enthält die Richtlinie, die zurzeit umgesetzt wird, eine Reihe von Vorschriften, die dabei behilflich sein könnten, Fragen, etwa in Bezug auf das System zur Berechnung und Erhebung von Lizenzgebühren, die Situation von Mitgliedern, die ihre eigenen Werke aufführen, die Situation von sonstigen Rechteinhabern und die Vorschriften über Lizenzgebühren, zu klären. Diesbezüglich können die Petenten erwägen, den deutschen Behörden ihre Bedenken bezüglich der Arbeitsweise der GEMA mitzuteilen, um dafür zu sorgen, dass ihnen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in angemessener Weise Rechnung getragen wird. PE537.237v01-00 6/6 CM\1032516.doc