Fallstudie zu ausgewählten Aspekten des 15a EStG

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Transkript:

Besteuerung von Personengesellschaften WS 2008/2009, Fachhochschule Münster WP/StB/CPA 1 Agenda: I. Handelsrechtliche Grundlagen II. Ermittlung der Steuerbilanz 1. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2. 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG 3. Beteiligungen an Tochter-Personengesellschaften 4. Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz 5. Ableitung der Steuerbilanz III. Ermittlung der Kapitalkonten im Sinne des 15a EStG IV. Sondervergütungen V. Ermittlung des verrechenbaren Verlustes 2

handelsrechtliche Grundlagen I. Handelsrechtliche Grundlagen Ihre Gesellschaft hat ein neues Mandat übernommen. Die Gesellschafter haben im Rahmen der Gesellschafterversammlung zur Wahl des neuen StB die Frage gestellt, mit welchen Steuererstattungen sie für das vergangene Jahr rechnen können. Der verantwortliche Partner der StB-Gesellschaft übergibt Ihnen die Vertragsakte und den Bericht des abgelösten StB über den Vorjahresabschluss, die er vom Unternehmen erhalten hat, und reicht die Frage an Sie weiter mit dem Hinweis, die Berechnung müsse bis morgen Vormittag auf seinem Schreibtisch liegen! Was machen Sie? 3 handelsrechtliche Grundlagen 1. Schritt: Sie begutachten den handelsrechtlichen Jahresabschluss des Unternehmens; hierbei stellen Sie folgendes fest: Rechtsform: GmbH & Co. KG Komplementärin: ABC-Verwaltungs GmbH Kommanditisten: A, B und D Im Handelsregister ist die Sonderrechtsnachfolge des D nach dem C eingetragen. Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr Zeitpunkt: Anfang des 2. Quartals Anhand einer Kontenabfrage beim Finanzamt können Sie erkennen, dass die Vorauszahlungen für jeden Gesellschafter auf Antrag des Vorberaters wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf je T 20 herabgesetzt wurde. 4

Handelsbilanz Bilanz ABC GmbH & Co. KG, Münster zum 31. Dezember 2007 A K T I V A P A S S I V A 31. Dezember 2007 T 31. Dezember 2006 T 31. Dezember 2007 T 31. Dezember 2006 T A. Aufwendung für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs 200 - B. Anlagevermögen I. Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 300 371 II. Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 50 100 A. Eigenkapital Kapitalanteile Kommanditisten Stand 1.1. 414 374 Einlagen/Entnahmen 158 40 Verlustvortrag - 40 - Jahresfehlbetrag - 200-40 332 374 B. Rückstellungen 1. sonstige Rückstellungen 325 200 C. Umlaufvermögen I. Vorräte 127 88 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 21-2. Sonstige Vermögensgegenstände 2 54 23 54 C. Verbindlichkeiten 46 73 III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3 34 703 647 703 647 5 handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.2007 bis 31.12.2007 ABC GmbH & Co. KG, Münster 2007 2006 T T 1. Umsatzerlöse 5.085 5.000 2. sonstige betriebliche Erträge 200-3. Materialaufwand 5.039 4.885 3. Abschreibungen Auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 71 15 4. Sonstige betriebliche Aufwendungen 325 200 5. Abschreibung auf Finanzanlagen 50-6. Jahresfehlbetrag - 200-100 6

Zwischenergebnis Erstes Ergebnis: Der Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz ist kleiner als die Kapitalanteile der Kommanditisten. Reaktion: Entspannung Sie halten ein Schwätzchen mit den Kollegen! Sie erzählen den Kollegen von dem neuen Mandat und weisen darauf hin, dass der Jahresfehlbetrag nach dem handelsrechtlichen Abschluss voll mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Ein älterer Kollege fragt Sie darauf hin, ob Sie denn auch schon das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft ermittelt hätten. Der handelsrechtliche Abschluss sei ja schließlich für die steuerliche Verlustzuweisung nicht maßgebend!! Sie tragen vor, dass Sie dass selbstverständlich schon gemacht haben. Da die Behauptung dem tatsächlichen Geschehen etwas vorgegriffen hat, gehen Sie an Ihren Schreibtisch, um das Versäumte nachzuholen. 7 Ableitung der Steuerbilanz 2. Schritt: Ermittlung der Steuerbilanz Hierbei treffen Sie folgende Feststellungen: 1) Dem Bericht über die letzte Betriebsprüfung können Sie entnehmen, dass handelsrechtlich gebotene Abschläge auf Vorräte wegen überdurchschnittlicher Lagerdauer in Höhe von 12 % steuerlich nicht anzuerkennen waren. 2) Die Gesellschaft hat im letzten Jahr eine handelsrechtlich gebotene Rückstellung für Ausgleichszahlungen an einen Wettbewerber in Höhe von T 300 gebildet, die nach dem unterzeichneten Vergleich nicht vor Ablauf der nächsten 3 Geschäftsjahre fällig werden kann. 3) In den Finanzanlagen ist eine Beteiligung an einer Tochter-KG ausgewiesen. Die Beteiligung ist zum letzten Bilanzstichtag um T 50 abgeschrieben worden. 4) Der Gesellschafter D hat die Beteiligung von C vor vier Jahren erworben. C hatte hierbei einen Veräußerungsgewinn von T 150 erzielt. Wie sieht die Steuerbilanz der Gesellschaft aus?? 8

6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1. Anpassung wegen 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Wegen 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann ein niedriger Teilwert nur angesetzt werden, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht die überdurchschnittliche Lagerdauer allein nicht aus. In der Schlussbesprechung zur BP hatte der Vorberater das Zugeständnis gemacht, den Abschlag für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nicht vorzunehmen. Handelsrechtlich ist der Abschlag nach wie vor geboten. Folge: Die Gesellschafter müssen etwas versteuern, was sie handelsrechtlich nicht erhalten. Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung: Geschäftsjahr Handelsbilanz Steuerbilanz Unterschied 31.12.2006 88 100 + 12 31.12.2007 127 150 + 23 Veränderung + 39 + 50 + 11 9 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG 2. Anpassung wegen 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG Wegen 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG sind Rückstellungen, für Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen mit 5,5 %. Der Abzinsungsbetrag ist nach BdF Schreiben vom 26.5.2005 gem. Tabelle 2 bei einer Restlaufzeit von 3 Jahren mit 0,852 (Abzinsungsfaktor) abzusetzen. Der Steuerbilanzwert berechnet sich wie folgt: Rückstellungsbetrag vor Abzinsung T 300 * 0,852 = T 255,6 Für das Beispiel wird im Folgenden ein Wert von T 256 für die steuerliche Gewinnermittlung zugrunde gelegt. Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung: Geschäftsjahr Handelsbilanz Steuerbilanz Unterschied 31.12.2006 0 0 0 31.12.2007 300 256-44 Veränderung 300 256-44 10

Beteiligungen an Tochter-Personengesellschaften 3. Beteiligungen an Tochter-Personengesellschaften Die Beteiligung an einer Tochter-Personengesellschaft ist handelsrechtlich ein Vermögensgegenstand aber steuerlich kein Wirtschaftsgut. Außerplanmäßige Abschreibungen haben daher keine Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn der Obergesellschaft. Das Ergebnis der Tochter-Personengesellschaft wird der Obergesellschaft für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zugerechnet. Bilanziell wird dies durch die Spiegelbildmethode abgebildet Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung: Geschäftsjahr Handelsbilanz Steuerbilanz Unterschied 31.12.2006 100 100 0 31.12.2007 50 100 + 50 Veränderung - 50 0 + 50 Die Tochtergesellschaft hat im relevanten Veranlagungszeitraum ein steuerliches Ergebnis von 0 erzielt. 11 Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz 4. Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Handelsbilanz gem. 269 HGB ausgewiesene Bilanzierungshilfe für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs kein Wirtschaftsgut darstellt. Die Position ist für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wieder aufzulösen. Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung: Geschäftsjahr Handelsbilanz Steuerbilanz Unterschied 31.12.2006 0 0 0 31.12.2007 200 0-200 Veränderung + 200 0-200 12

Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz 5. Ableitung der Steuerbilanz Die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: Handelsbilanz Steuerbilanz Überleitung Vorräte 127 150 23 Beteiligung 50 100 50 Bilanzierungshilfe 200 0-200 Rückstellung - 300-256 44 Steuerliche Ausgleichsposten 77-6 - 83 Hieraus lässt sich folgende Steuerbilanz ableiten: 13 Steuerbilanz Steuerbilanz ABC GmbH & Co. KG, Münster zum 31. Dezember 2007 A K T I V A P A S S I V A Handelsbilanz T Überleitung Steuerbilanz T Handelsbilanz T Überleitung Steuerbilanz T A. Aufwendung für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs 200-200 - B. Anlagevermögen I. Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 300 300 II. Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 50 + 50 100 A. Eigenkapital Kapitalanteile Kommanditisten Stand 1.1. 414 414 Einlagen/Entnahmen 158 158 Verlustvortrag - 40-40 Jahresfehlbetrag - 200-83 - 283 332 249 B. Rückstellungen 1. sonstige Rückstellungen 325-44 281 C. Umlaufvermögen I. Vorräte 127 + 23 150 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 21 21 2. Sonstige Vermögensgegenstände 2 2 23 23 C. Verbindlichkeiten 46 46 III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3 3 703-127 576 703-127 576 14

Zwischenergebnis Bei Ihnen breitet sich Entspannung aus, da der Verlust kleiner ist, als die Kapitalanteile Kommanditisten. Der ältere Arbeitskollege bemerkt dies und gestattet sich den Hinweis, dass zur Feststellung der Ausgleichsfähigkeit der Verluste ein Abgleich mit dem steuerlichen Kapitalkonto vor Verlustverrechnung erforderlich wird. Was machen Sie? 15 Ermittlung der Kapitalkonten im Sinne von 15 a EStG Zunächst prüfen Sie den Eigenkapitalausweis in der Bilanz. Hier erkennen Sie, dass der Vorberater sich bei der Erstellung des Abschlusses nicht an das gesetzliche Gliederungsschema des 264c HGB gehalten hat. Die in der Bilanz gewählte Bezeichnung ist untechnisch. Für eine Klärung der Frage nach der Zusammensetzung des Kapitalkontos hilft die Bilanz nicht weiter. Im nächsten Schritt lesen Sie den Gesellschaftsvertrag und anschließend prüfen Sie den Kontennachweis zur Bilanz und machen folgende Feststellung: 16

Kontennachweis zur Handelsbilanz Konto-Nr. Bezeichnung Saldovortrag Verkehrszahlen Saldo Kommanditkapital A H 1.000,00 H 1.000,00 Konto 002 Kommanditkapital B H 1.000,00 H 1.000,00 Konto 003 Kommanditkapital D H 2.000,00 H 2.000,00 Konto 011 Verlustvortragskonto A S 10.000,00 S 50.000,00 S 60.000,00 Konto 012 Verlustvortragskonto B S 10.000,00 S 50.000,00 S 60.000,00 Konto 013 Verlustvortragskonto D S 20.000,00 S 100.000,00 S 120.000,00 Konto 1001 Verrechnungskonto A H 70.000,00 S 70.000,00 H 10.000,00 Konto 1002 Verrechnungskonto B H 32.000,00 H 58.000,00 H 90.000,00 Konto 1003 Verrechnungskonto D H 50.000,00 H 150.000,00 H 200.000,00 Konto 1012 Gesamthänderische RL H 100.000,00 H 40.000,00 H 140.000,00 Konto 1111 Darlehen B H 158.000,00 S 20.000,00 H 138.000,00 Zwischensumme H 374.000,00 S 42.000,00 H 332.000,00 17 Gesellschaftsvertrag Im Gesellschaftsvertrag ist folgendes vereinbart 6 Gewinnbeteiligung und Gesellschafterkonten 1) Der Gewinn eines Geschäftsjahres wird entsprechend der Beteiligung am Kommanditkapital auf die Kommanditisten verteilt. 2) Etwaige Verluste sind entsprechend der Beteiligung am Kommanditkapital zunächst auf gesonderten Verlustvortragskonten zu erfassen. Künftige Gewinne sind zunächst mit den Verlustvortragskonten zu verrechnen bis diese wieder ausgeglichen sind. 3) Rücklagen sind gesamthänderisch gebunden und können nur zum Ausgleich mit Verlusten aufgelöst werden. 4) Zur Erfassung von Einlagen und Entnahmen sind für jeden Gesellschafter gesonderte Verrechnungskonten zu führen, die nicht mit Verlusten zu verrechnen sind. Etwaige Guthaben sind jährlich 5 % bezogen auf den Durchschnitt des Saldos zum Anfang und Ende eine Geschäftsjahres zu verzinsen. 18

Dotierung der Kapitalrücklage Darüber hinaus finden Sie einen Gesellschafterbeschluss folgenden Inhalts: Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorschriften zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung treten wir, die alleinigen Gesellschafter der ABC-GmbH & Co. KG zu einer Gesellschafterversammlung zusammen und beschließen einstimmig was folgt: 1. Der gesamthänderischen Rücklage wird zur Stützung der Kapitalbasis ein Betrag von 40.000,00 zugeführt. 2. Die Dotierung der Rücklage wird von den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung am Kommanditkapital erbracht. 3. Die Kommanditisten A und B haben die Einlage in bar zu leisten. Die Einlage wird zum 30.12.2007 fällig. 4. Der Kommanditist D kann die Einlage durch teilweise Umwidmung des gewährten Darlehens erbringen. Münster, den Kommanditist A Kommanditist B Kommanditist D ABC-Verwaltungs GmbH 19 Erfüllung der Einlageverpflichtung An Hand der in Kopie beiliegenden Einzahlungs- bzw. Buchungsbelege können Sie erkennen, dass die Einlage von Kommanditist A noch vor dem Bilanzstichtag dem Bankkonto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde die Gutschrift der Einlage des Kommanditisten B auf dem Bankkonto erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt ist und die Umbuchung der Einlage des Kommanditisten D zu Lasten seines Darlehens erst im Rahmen der Abschlussarbeiten durch den Vorberater erfolgt ist. 20

Kapitalkonten im Sinne von 15 a EStG Ermitteln Sie das Kapitalkonto der Kommanditisten im Sinne des 15a EStG Die Zusammensetzung des Kapitalkontos in 15a EStG ist grundlegend im BdF- Schreiben vom 30.5.1997 beschrieben. Danach gehören die Einlagen auf das Kommanditkapital, die gesamthänderisch gebundene Rücklage und das Verlustvortragskonto zum Kapitalkonto im Sinne von 15 a EStG. Für die Beurteilung des Verrechnungskontos sieht das BdF-Schreiben folgende Hinweise vor: Ein wesentliches Indiz für die Abgrenzung eines Beteiligungskontos von einem Forderungskonto ist, ob nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung auf dem jeweiligen Kapitalkonto auch Verluste gebucht werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht in 6 Abs. 3 vor, dass die Verluste nicht mit den Verrechnungskonten auszugleichen sind. Folgerichtig gehören die Verrechnungskonten nicht zum Kapitalkonto im Sinne von 15 a EStG. 21 Einlagen und 15a EStG Ferner ist zu klären, in welchem Umfang die Einlagen zu einer Erhöhung des Kapitalkontos geführt haben. Gem. BdF-Schreiben vom 30.5.1997 gehören geleistete Einlagen zum Kapitalkonto des 15a EStG; die Einlagen müssen aber geleistet sein. Die Leistung der Einlage setzt den Zugang bei der Gesellschaft voraus. Die bloße Einbuchung einer Forderung gegen den Gesellschafter oder die Einbuchung einer Ausstehenden Einlage ist hierfür nicht ausreichend. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat A die Einlage noch vor dem Bilanzstichtag geleistet; die Dotierung der Kapitalrücklage erhöht sein Kapitalkonto im Sinne von 15 a EStG. Die Dotierung der Kapitalrücklage durch B kann nur durch Einbuchung einer korrespondierenden Einlageforderung erfolgt sein, da der Zahlungseingang erst im neuen Jahr liegt. Dies erhöht das Kapitalkonto im Sinne von 15a EStG nicht. 22

Kapitalkonten von A und B Zu den Kapitalkonten von A und B gehören demnach: Kapitalkonto von A B Kommanditkapital 1.000,00 1.000,00 Anteilige Rücklage lt. Bilanz 35.000,00 35.000,00 Korrektur wegen fehlender Einlageleistung -10.000,00 Verlustvortragskonto 1.1. -10.000,00-10.000,00 Kapitalkonto vor Verlustverrechnung 26.000,00 16.000,00 Für den Gesellschafter D ist überdies die Einstufung des Darlehens zu klären. 23 Darlehensvertrag von B Bei der Durchsicht der überlassenen Unterlagen stellen Sie fest, dass die Darlehenshingabe nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen, sondern aufgrund eines individuellen Darlehensvertrags erfolgt ist. Der Darlehensvertrag enthält u.a. folgende Klauseln: Das Darlehen ist unverzinslich. Es wird für die Laufzeit der Kommanditbeteiligung von D gewährt. Die Rückzahlung des Darlehens findet nicht statt, soweit bei Ausscheiden des Kommanditisten D die Kapitalkonten insgesamt negativ sind. Im Falle des Ausscheidens wir das Darlehen als zusätzliche Gesellschafterleistung auf den negativen Saldo der Kapitalkonten verrechnet. Ein danach verbleibender Betrag ist dem ausscheidenden Kommanditisten zurückzuzahlen. Gehört ein solches Darlehen zum Kapitalkonto im Sinne von 15a EStG? 24

Darlehen ausnahmsweise, Kapital i.s.v. 15a EStG Die OFD-Hannover hat in einer Verfügung vom 13.7.2007 klar gestellt, dass eigenkapitalersetzende Darlehen im Regelfall nicht zum Kapitalkonto im Sinne von 15a EStG zählen, weil der Eigenkapitalersatzcharakter in der Regel nur vorübergehend ist. Der BFH hat in einem Urteil, dem diese vertraglichen Vereinbarungen zugrunde lagen, präzisiert, dass in den Fällen, in denen gewährte Darlehen aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die Dauer des Bestehens nicht einseitig durch den Kommanditisten kündbar sind und das Guthaben bei Ausscheiden des Kommanditisten bzw. Liquidation der KG zunächst mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist, die Darlehen zum Kapitalkonto des 15a EStG gehören. 25 Einlage des D nicht relevant Schon das Darlehen des D zählt zum Kapitalkonto im Sinne des 15a EStG. Damit kann die Dotierung der Rücklage aus dem Darlehen des D sein Kapitalkonto nicht zusätzlich erhöhen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Umbuchung zwischen zwei Töpfen, die beide zum Kapitalkonto im Sinne von 15a EStG gehören. Eine gesonderte Prüfung der Frage, ob D die Einlage wirksam vor dem Bilanzstichtag geleistet hat, ist daher entbehrlich. 26

Ergänzungsbilanz für D Für D ist ferner zu prüfen, welche Konsequenzen der Anteilserwerb für die Ermittlung seines Kapitalkontos im Sinne von 15a EStG hat? Zu prüfen ist hier, ob eine Ergänzungsbilanz für D vorliegt. Denn gem. der OFD- Verfügung aus Hannover vom 13.7.2007 gehören auch Ergänzungsbilanzen zum Kapital. Die Ergänzungsbilanz bringt zum Ausdruck, dass D höhere Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter, die durch den Mitunternehmeranteil repräsentiert werden, geleistet hat. Diese zusätzlichen Anschaffungskosten sind den betreffenden Wirtschaftsgütern zuzuordnen und entsprechend abzuschreiben. 27 Ergänzungsbilanz für D Anhand der Akten aus können Sie den Vorgang nachvollziehen. D hatte an C für die Übernahme eines Kommanditanteils ein Entgelt in Höhe von T 500 geleistet (Anschaffungskosten des Anteils); C hatte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von T 150 erzielt. Soweit die Anschaffungskosten für den Kommanditanteil den Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos von C im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigen, ist der bezahlte Mehrwert für steuerliche Zwecke in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. Die von D bezahlten Mehrwerte entsprechen der Höhe nach dem Veräußerungsgewinn des C. 28

Fortschreibung der Ergänzungsbilanz Bei D sind die Mehrwerte insgesamt dem Geschäfts- und Firmenwert zugeordnet worden. Der Steuererklärung des Vorjahres ist die Ergänzungsbilanz zum Ende 2006 beigefügt: Ergänzungsbilanz zum 31.12.2006 Aktiva Passiva Firmenwert 110 Mehrkapital 110 110 110 Zum Ende des Jahres 2007, für das die Steuererklärung erstellt werden soll, beträgt das Mehrkapital lt. Ergänzungsbilanz also: * 7 Abs. 1 S. 3 EStG T 110 10 Afa (T 150 / 15*) = T 100. 29 Kapitalkonto des D Das steuerliche Kapitalkonto von D setzt sich mithin wie folgt zusammen: Kapitalkonto von D Kommanditkapital 2.000,00 Anteilige Rücklage 70.000,00 Verlustvortragskonto 1.1. -20.000,00 Darlehen 138.000,00 Ergänzungsbilanzkapital 100.000,00 Kapitalkonto vor Verlustverrechnung = 290.000,00 30

Sondervergütungen Der ältere Kollege, der Ihnen mittlerweile über die Schulter schaut, fragt ferner, welche Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Nach nochmaliger Lektüre des Berichtes des Vor-Beraters machen Sie folgende Feststellungen: Der Gesellschafter A ist als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig und erhält hierfür ein festes Gehalt in Höhe von T 96.000,00. Der Gesellschafter B hat an die Gesellschaft ein Grundstück vermietet und erhält hierfür eine Jahresmiete von T 100.000 Der durchschnittliche Saldo der Verrechnungskonten ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages jährlich mit 5 % zu verzinsen. 31 Zinsen Gesellschafterdarlehen Die Verzinsung der Gesellschafterkonten berechnet sich wie folgt: Gesellschafter A B D Verrechnungskonto 1.1. 70.000,00 32.000,00 50.000,00 Verrechnungskonto 31.12. 10.000,00 90.000,00 180.000,00 Durchschnitt 40.000,00 61.000,00 115.000,00 Zinsen ( 5%) 2.000,00 3.050,00 5.750,00 32

Sondervergütungen und 15a EStG Für die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist entscheidend, dass die Einkünfte aus dem Sonderbetriebsbereich die Höhe der nach 15a EStG ausgleichsfähigen Verluste nicht berühren. Eine Saldierung von Gewinnen aus dem Sonderbereich kann nur mit nach 15a EStG ausgleichsfähigen Verlusten erfolgen. Gem. 15a EStG nur verrechenbare Verluste können nicht mit Gewinnen aus Sondervergütungen verrechnet werden. 33 Ermittlung der verrechenbaren Verluste Der ausgleichsfähige und der nur verrechenbare Verlust verteilt sich auf die Gesellschafter wie folgt: Gesellschafter A B D Gesamt handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag -50.000,00-50.000,00-100.000,00-200.000,00 Steuerliche Anpassungen -20.750,00-20.750,00-41.500,00-83.000,00 Ergebnis lt. Ergänzungsbilanz -10.000,00-10.000,00 Verlust für Zwecke des 15a EStG -70.750,00-70.750,00-151.500,00-293.000,00 Steuerliche Kapitalkonten 26.000,00 16.000,00 290.000,00 322.000,00 Ausgleichsfähiger Verlust -26.000,00-16.000,00-151.500,00-183.500,00 Sondervergütungen - Geschäftsführergehalt 96.000,00 96.000,00 - Grundstücksmiete 100.000,00 100.000,00 - Zinsen 2.000,00 3.050,00 5.750,00 10.800,00 Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb 72.000,00 87.050,00-145.750,00 23.300,00 Gem. 15 a EStG nur -44.750,00-54.750,00 0-99.500,00 verrechenbarer Verlust Kapitalkonten gem. 15a EStG -44.750,00-54.750,00 138.500,00 39.000,00 34

Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass D mit einer Erstattung der Vorauszahlungen rechnen kann. Bei den Gesellschaftern A und B ist dagegen eine Steuernachzahlung einzuplanen. 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. von der Hardt & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Nevinghoff 30 D - 48147 Münster E-Mail: ammenwerth@vonderhardt.com Tel.: + 49. 251. 93 73 01 Fax: + 49. 251. 9 37 31 00 36