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Transkript:

Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck NDAV Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH nachstehend VNB genannt 1. Allgemeine Vorschriften Für den Netzanschlussvertrag ist das vom VNB vorgegebene Formular zu verwenden. Liegt die Voraussetzung der Netznutzung wegen fehlendem Liefervertrag nicht vor, übermittelt der VNB die für die Netznutzung erforderlichen Daten in elektronischer Form an den Grundversorger. Die jeweils gültigen Technischen Anschlussbedingungen, Ergänzende Bedingungen sowie die Kostenerstattungsregelungen (Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen) sind auf der Internetseite des VNB (www.stadtwerke-lindenberg.de) veröffentlicht. Auf Verlangen des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers werden die Unterlagen in Papierform zugesandt. Der Brennwert (HS,n) des Erdgases (H-Gas der 2. Gasfamilie) liegt bei ca. 11,1 kwh/m³, mit den zulässigen Schwankungsbreiten nach dem DVGW-Arbeitsblatt G260. 2. Baukostenzuschuss Für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, zahlt der Anschlussnehmer gemäß 11 NDAV einen Baukostenzuschuss in Höhe von 50% der anrechenbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss wird auf Basis der beantragten bzw. in Anspruch genommenen Leistungsanforderung, gemäß Anlage 1 erhoben. 3. Netzanschluss Herstellung und Veränderung oder Erweiterung des Netzanschlusses auf Verlangen des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung anzuschließen. Abweichende Regelungen sind nur mit Zustimmung des VNB möglich. Für die Beauftragung durch den Anschlussnehmer zur gemeinsamen Verlegung weiterer Anschlussleitungen durch andere Errichter sind die entstehenden Planungskosten zu zahlen. Für den Planungsaufwand erstellt der VNB ein Angebot. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 1 von 6

Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses beträgt grundsätzlich 4 Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die nicht vom VNB beeinflussbar sind (z.b. Witterung) unter- bzw. überschritten werden. Der Netzanschluss wird vom VNB bis zu der im Netzanschlussvertrag beschriebenen Eigentumsgrenze betrieben und unterhalten. Soweit im Netzanschlussvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Eigentumsgrenze die Hauptabsperreinrichtung des Netzanschlusses im Gebäude des Anschlussnehmers. Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Netzanschlusses, die durch eine Änderung, Erweiterung des Netzanschlusses oder Erhöhung der Anschlussleistung oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, gemäß Anlage 1. Wird eine Gasdruckregelanlage oder eine Netzanschlussanlage die dem Netzanschluss der Kundenanlage dient auf Wunsch des Anschlussnehmers errichtet, werden die entstehenden Kosten dem Anschlussnehmer in Rechung gestellt. 4. Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses ist von dem Installateurunternehmen, das die Arbeiten an der Kundenanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Die Kosten für die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage sind in den Netzanschlusskosten enthalten. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung des Netzanschlusses auf Grund festgestellter Mängel an der Kundenanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür den entstandenen Aufwand gemäß Anlage 1. Dies gilt auch, wenn die Inbetriebsetzung auf Veranlassung des Anschlussnehmers außerhalb der beim VNB üblichen Arbeitszeit erfolgt. Die Anlage wird erst nach Zahlungseingang des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten in Betrieb gesetzt. Für die Wiederinbetriebnahme nach berechtigter Netzanschlusstrennung zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer die Kosten nach tatsächlichem Aufwand. 5. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Die Kosten einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung nach 24 NDAV (mit Ausnahme des Absatz 3) sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer bzw. vom Anschlussnutzer gemäß Anlage 1 zu tragen. Ist eine rechtzeitig mitgeteilte beabsichtigte Unterbrechung des Anschlusses auf Grund von vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so zahlt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer den hierfür entstandenen Aufwand einschließlich der in dem für die Unterbrechung vorgesehenen Zeitraum entnommen Gasmenge. 6. Anlagenbetrieb Die technischen Anforderungen des VNB für den Netzanschluss sowie für den Betrieb sind in dem DVGW-Arbeitsblatt G 2000 als Anlage zu den ergänzenden Bedingungen festgelegt. Muss mehr als ein Ersatztermin für die Ablesung oder die Kontrolle des Netzanschlusses mit dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer vereinbart werden, wird dieser nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 2 von 6

Der Anschlussnutzer zahlt die Kosten für die Wiederanbringung von Plomben, deren Verlust er zu verantworten hat, sowie die Kosten für eine von ihm veranlasste Zählerdemontage oder eine Befundprüfung des Zählers. Hat der Netznutzer keinen Vertrag über eine Energielieferung oder ist er nicht in der Ersatzversorgung des Grundversorgers, ist der VNB berechtigt, einen monatlichen Betrag von 1/12 des Grundpreises der Netznutzung, wie er sich ergeben würde, wenn über den Netzanschluss die unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Anschlussnutzer üblichen Verbrauchsverhaltens sich ergebende Menge in kwh/a entnommen werden würde, für die technische Unterhaltung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer zu fordern. 7. Fälligkeit Wird ein Baukostenzuschuss erhoben, wird dieser zugleich mit den Netzanschlusskosten bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig. Der VNB kann in angemessener Höhe Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer bzw. vom Anschlussnutzer gemäß Anlage 1 zu ersetzen. Weiterhin werden Verzugszinsen gemäß 286 Abs. 1 und 288 BGB zur Abgeltung der entstandenen Verzugskosten in Rechnung gestellt. 8. Beendigung der Rechtsverhältnisse Die Kündigung des Netzanschlussverhältnisses muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Anschrift der Entnahmestelle - Kundennummer - Zählernummer - Neue Rechnungsanschrift - Kündigungszeitpunkt 9. Datenverarbeitung Die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss erhobenen Daten werden vom VNB automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 10. Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft. Die in Anlage 1 genannten Preise gelten bis zur öffentlichen Bekanntgabe neuer Preise. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 3 von 6

Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck NDAV 1 Baukostenzuschuss netto brutto Für den Anschluss einer Anlage an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu entrichten. 1.1 Der Baukostenzuschuss beträgt a) Grundbetrag bis 60 kw Nennwärmeleistung 580,00 690,20 b) Zuschlag je angefangene 15 kw Nennwärmeleistung 150,00 178,50 1.2 Sollte die Gasversorgung einer Anlage mit dem nach Ziffer 1.1 errechneten Baukostenzuschuss nicht wirtschaftlich versorgt werden können, so ist der VNB nach 18 Abs. 1 EnWG berechtigt, einen höheren Baukostenzuschuss zu verlangen, mit dem die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sichergestellt ist. 2 Netzanschlusskosten netto brutto Der Anschlussnehmer zahlt die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, das heißt, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Leitungsnetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung, soweit im Netzanschlussvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Netzanschlusslänge wird unabhängig von der tatsächlichen Anschlussstelle ab Straßenmitte bis einschließlich der Hauptabsperreinrichtung nach der Grundmauerdurchführung gemessen. 2.1 Netzanschluss bis 12 m Länge berechnet ab 920,00 1.094,80 Straßenmitte bis Mauerdurchbruch, Leitungsquerschnitt bis DN25 / d32, inklusive der Inbetriebnahme der Kundenanlage 2.2 Anschlusslänge über 12 m als Zuschlag zu Pos. 2.1 je m Mehrlänge 60,00 71,40 2.3 Wünscht der Anschlussnehmer einen Netzanschlusskasten vor dem Gebäude, werden folgende Zuschläge erhoben a) Netzanschlusskasten ohne Zählerplatz 130,00 154,70 b) Netzanschlusskasten mit Zählerplatz 250,00 197,50 2.4 Bei einem Leitungsquerschnitt DN50 / d63 werden neben den Kosten nach Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 die Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Mauerdurchbrüche, Abdichtungen, Erdund Tiefbauarbeiten einschließlich der Oberflächenwiederherstellung im öffentlichen Bereich sind in den vorgenannten Pauschalen enthalten. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 4 von 6

Die vorgenannten Pauschalen enthalten jedoch nicht die Oberflächenwiederherstellung und Wiederbepflanzung im nicht öffentlichen Bereich. Der VNB wird die Herstellung des Netzanschlusses im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer und unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten so vornehmen, dass gärtnerische Anlagen, befestigte Wege usw. möglichst wenig in Mitleidenschaft gezogen werden. 3 Teil-Netzanschlusskosten und Fertigstellung netto brutto Der Anschlussnehmer zahlt dem VNB die Kosten für die Erstellung des Teil-Netzanschlusses, das heißt, der Verbindung des Verteilungsnetzes bis ca. 1 m in das Grundstück, beginnend an der Abzweigstelle des Leitungsnetzes. 3.1 Teil-Netzanschluss bis ca. 1 m in das Grundstück, bis d32, Netzdruck bis 1 bar 580,00 690,20 Die für die Herstellung des Teil-Netzanschlusses erforderlichen Erd- und Tiefbauarbeiten einschließlich der Oberflächenwiederherstellung im öffentlichen Bereich sind in der vorgenannten Pauschale enthalten. 3.2 Fertigstellung Teil-Netzanschluss Für die Fertigstellung eines Teil-Netzanschlusses wird der zum Zeitpunkt der Fertigstellung gültige Netzanschlusskostenbeitrag gemäß Ziff. 2, reduziert um den nach Ziff. 3.1 bereits gezahlten Betrag, berechnet. 4 Erschwernisse Erschwernisse, z.b. ungewöhnlich schwierige Bodenverhältnisse, Schwierigkeiten bei Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen oder nicht fachgerechte Eigenleistungen, berechtigen den VNB, Zuschläge zu den vorstehend genannten Anschlusskosten zu berechnen. Dies gilt auch, falls durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers Mehrkosten entstehenden. Bei Netzanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von Netzanschlüssen in vergleichbaren Fällen abweichen, treten an Stelle der unter Ziff. 2 und Ziff. 3 genannten Beträge die im Einzelfall gesondert ermittelten tatsächlichen Kosten. 5 Eigenleistungen Eigenleistungen des Anschlussnehmers für die Erstellung des Rohrgrabens sind mit dem VNB im Voraus abzustimmen. Sämtliche Eigenleistungen müssen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben des VNB durchgeführt werden. Für die Baustellenabsicherung im Zusammenhang mit Eigenleistungen ist nicht der VNB verantwortlich. Die Kosten für Mehraufwendungen, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der Eigenleistung entstehen, werden dem Anschlussnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Der VNB übernimmt keine Gewährleistung für die Eigenleistungen des Anschlussnehmers. Tiefbauarbeiten im öffentlichen Bereich müssen bis zur Versorgungsleitung von einer vom Straßenbaulastträger zugelassenen Tiefbaufirma durchgeführt werden. Eigenleistungen bei der Gebäudeeinführung sind aus Haftungsgründen nicht möglich. 6 Inbetriebsetzungskosten 6.1 Erstmalige Inbetriebsetzung ohne Mängelfeststellung - keine separaten Kosten - Für jede zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers werden die Stundensätze gemäß Ziff. 8 berechnet. 6.2 Inbetriebsetzung außerhalb der normalen Arbeitszeit - nach tatsächlichem Aufwand - Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 5 von 6

7 Kosten bei Zahlungsverzug, netto brutto Unterbrechung und Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung 7.1 Zahlungsverzug - für die 1. Mahnung 3,00 * - für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung 5,00 * 7.2 Unterbrechung bzw. Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung für jeden Einsatz eines Beauftragten: - Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung 67,23 80,00 während der üblichen Arbeitszeit - bei Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit - nach tatsächlichem Aufwand - auf Veranlassung des Anschlussnehmers 8 Sonstige Preise netto brutto 8.1 Stundensätze Monteur a) Normalstunden 65,00 77,35 b) Überstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 97,50 116,03 c) Sonntagsstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 97,50 116,03 d) Feiertagsstunde (inkl. 145 % Zuschlag) 159,25 189,51 8.2 Stundensätze Meister a) Normalstunden 77,00 91,63 b) Überstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 115,50 137,45 c) Sonntagsstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 115,50 137,45 d) Feiertagsstunde (inkl. 145 % Zuschlag) 188,65 224,49 8.3 Stundensätze Ingenieur a) Normalstunden 90,00 107,10 b) Überstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 135,00 160,65 c) Sonntagsstunde (inkl. 50 % Zuschlag) 135,00 160,65 d) Feiertagsstunde (inkl. 145 % Zuschlag) 220,50 262,40 Normalstunden: Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr 16:45 Uhr Freitag 07:15 Uhr 12:15 Uhr 8.4 Fahrzeugkosten ohne Fahrer a) PKW pro Stunde 20,00 23,80 b) Transporter pro Stunde 20,00 23,80 c) LKW, selbstfahrendes oder sonstiges Arbeitsgerät (z.b. Unimog) - auf Anfrage - 9 Umsatzsteuer Die genannten Netto-Beträge sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zur Zeit 19%. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lindenberg GmbH Seite 6 von 6