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Transkript:

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 4 / Juli 2017 Newsletter Inhalt Netzentgeltmodernisierungsgesetz vereinheitlicht Netzentgelte auf Übertragungsnetzebene 2 Weitere Kostenänderungen durch das NEMoG 2 Neue Meldefristen für Scheibenpachtmodelle sowie für Eigenversorger und stromkostenintensive Unternehmen 3 Rückwirkende Änderungen für Scheibenpachtmodelle durch aktuelle Novellierung des EEG 2017 4 Bundesrat stimmt Änderungen der GasNZV zu 4 Unvollständiger Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage 5 BGH bestätigt Rückforderung der EEG-Einspeisevergütung bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur 6 Ihre Ansprechpartner 8 Bestellung und Abbestellung 8 www.pwclegal.de

Netzentgeltmodernisierungsgesetz vereinheitlicht Netzentgelte auf Übertragungsnetzebene Am 30. Juli 2017 hat der Bundestag das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) verabschiedet, der Bundesrat verzichtete auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses, so dass das Gesetz nun in Kraft treten kann. Das NEMoG nimmt zum einen die schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte (ÜNE) und zum anderen die Abschmelzung des Privilegs der vermiedenen Netzentgelte (vne) in den Fokus. Zur bundesweiten Vereinheitlichung der ÜNE wird die Bundesregierung durch das NE- MoG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Dabei sind folgende Kriterien zu erfüllen: Die ÜNE sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren schrittweise angeglichen werden. Die Angleichung soll 2019 beginnen, so dass Anfang 2023 bundesweit ein einheitliches Niveau erreicht wird. Dies wird voraussichtlich bei einer Vielzahl von stromintensiven Unternehmen insbesondere in Süd- und Westdeutschland zu Kostensteigerungen führen. Hierdurch werden Netzentgeltprivilegierungen attraktiver, die in den vergangenen Jahren Gegenstand verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen waren und insofern geprüft werden sollten. Wir helfen Ihnen gern bei der Analyse Ihrer Situation sowie Folgenabschätzung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@pwc.com Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@pwc.com Weitere Kostenänderungen durch das NE- MoG Neben der Vereinheitlichung der Netzentgelte ändert das NEMoG zwei weitere Kosten- bzw. Vergütungsanteile: Die Offshore-Anbindungskosten werden aus den ÜNE gelöst und in Zukunft über die Offshore-Haftungsumlage gewälzt. Für die stromintensive Industrie soll nach dem Willen des Gesetzgebers hierbei eine Kostenbegrenzung entsprechend der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG vorgesehen werden. Die Ermächtigung sieht außerdem vorsorglich eine Stromkostenbegrenzung für die stromintensive Industrie vor, die dann relevant wird, wenn die Europäische Kommission die Reglung zur Überführung der Offshore-Kosten wider Erwarten - nicht beihilferechtlich billigen sollte oder die Genehmigung bei Erlass der Verordnung noch nicht vorliegen sollte. Das NEMoG sieht außerdem die Abschmelzung der vne (Zahlungen an Stromerzeuger im Falle dezentraler Einspeisung) vor. Die Rechtfertigung für die Auskehrung von vne wurde bereits in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Als Berechnungsgrundlage für vne werden nunmehr bei allen Bestandsanlagen mit Wirkung ab 2018 die Preise des Jahres PwC 2

2016 eingefroren. Bei der weiteren Abschmelzung der Zahlungen für vne wird unterschieden zwischen volatilen (PV, Windkraftanlagen) und steuerbaren Erzeugungsanlagen (z.b. KWK-Anlagen, Biomasse). Insoweit werden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit sich ändernden Erlösen konfrontiert, die wir gern mit Ihnen diskutieren. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211-981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Melanie Moser, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211-981-2833 E-Mail: melanie.moser@de.pwc.com Neue Meldefristen für Scheibenpachtmodelle sowie für Eigenversorger und stromkostenintensive Unternehmen Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (BT- Drs. 18/12988) das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) um einige Regelungen ergänzt. Auch der Bundesrat hat seinerseits auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die Änderungen sollten insbesondere von Eigenversorger und stromkostenintensiven Unternehmen beachtet werden. Beschlossen wurde u.a. die Verlängerung der Ausschlussfrist des 104 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2017 vom 31. Mai 2017 auf den 31. Dezember 2017. Die Fristverlängerung ermöglicht es solchen Unternehmen, welche z.b. ein De Möglichkeit der Rechtsnachfolge bei Scheibenpachtmodellen durch die Neuregelung des 61f EEG 2017 eingeschränkt (vgl. hierzu unseren gesonderten Beitrag). Diese Änderungen treten bereits rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Ferner sind die Meldepflichten für stromkostenintensive Unternehmen und Eigenversorger erneut angepasst worden. Nach 60a EEG 2017 müssen Unternehmen, bei denen die EEG-Umlage nach 63 oder 103 EEG 2017 begrenzt ist, zukünftig dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) elektronisch mitteilen, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind. Außerdem müssen Anlagenbetreiber, EltVU, Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher nach dem neugefassten 76 EEG 2017 die bisher obligatorischen Angaben nach den 71, 74 und 74a EEG 2017 der Bundesnetzagentur nur noch auf Verlangen vorlegen. Die mittlerweile sehr unübersichtlichen Meldepflichten sind mittlerweile für Unternehmen kaum zu überblicken, obwohl hier empfindliche Pönalen drohen. Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu diesem Themenbereich zur Verfügung. Dr. Daniel Callejon, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211-2194 E-Mail: daniel.callejon@de.pwc.com Matthias Stephan, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211-1509 E-Mail: matthias.stephan@de.pwc.com PwC 3

Rückwirkende Änderungen für Scheibenpachtmodelle durch aktuelle Novellierung des EEG 2017 Durch das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 28. Juni 2017 wurde 61f Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) umfassend geändert. Der ursprüngliche 61f EEG 2017 ermöglichte aktuellen Betreibern einer Eigenerzeugung die Berufung auf die Privilegien (älterer) Bestandsanlagen, soweit sie die ursprünglichen Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2017 im Wege einer Rechtsnachfolge abgelöst hatten. Der nun neu eingefügte 61f Abs. 1 S. 1 Nr. 1c EEG 2017 normiert hierzu einen Unterfall für solche Konstellationen, in denen der ursprüngliche Betreiber bereits vor dem 1. August 2014 u.a. über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht verfügte. Im Rahmen der Novelle wurde 61f zudem um zwei weitere Absätze ergänzt. Der zweite Absatz eröffnet die entsprechende Anwendung der 61d und 61e EEG 2017 für Letztverbraucher, welche unter anderem die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 betreiben und vor dem 1. September 2011 bereits über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an der Anlage verfügten. Der Absatz 3 betrifft nicht die EEG-Umlageschuld an sich, sondern gewährt den Rechtsnachfolgern in Bestandsanlagen zusätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage. Gern stehen wir Ihnen daher bei Rückfragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Alexander Quick, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2546 E-Mail: alexander.quick@de.pwc.com Bundesrat stimmt Änderungen der Gas- NZV zu Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 7. Juli 2017 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zugestimmt. Zu den aus Sicht von Industriekunden und energieintensiven Unternehmen zentralen Änderungen zählt insbesondere die Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber, Transportkunden künftig generell untertägige Kapazitäten anzubieten. Bislang galt diese Pflicht nur an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten. Ab dem 1. Januar 2018 müssen untertägige Kapazitäten auch an sog. Nichtkopplungspunkten, und damit auch an Anschlusspunkten zu Gaskraftwerken, Speichern und an das Fernleitungsnetz angeschlossene Letztverbraucher angeboten werden. Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten dürfte ein entsprechend geändertes Buchungsverhalten - hin zu einer strukturierten Beschaffung - nach sich ziehen, was gerade für Industriekunden von Interesse PwC 4

sein dürfte. Um bei Bedarf etwaigen Fehlentwicklungen bei den Netzentgelten jedoch rechtzeitig entgegenwirken zu können, sieht der neue 11 Abs. 3 GasNZV zum 1. November 2020 eine Evaluierungspflicht der Fernleitungsnetzbetreiber vor. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Aufnahme dieser Evaluierungspflicht, allerdings hat er den Änderungen der GasNZV nur vorbehaltlich der Maßgabe zugestimmt, dass die Evaluierung der Folgen einer Einführung untertägiger Kapazitäten um ein Jahr auf den 1. November 2019 vorgezogen wird. Entgegen der Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates hat dieser etwas überraschend der "vorbehaltslosen" Zusammenlegung der beiden deutschen Gasmarktgebiete bis zum 1. April 2022 zugestimmt. Die vorstehend genannten Ausschüsse hatten sich in diesem Punkt für eine Anpassung der GasNZV ausgesprochen und die Zusammenlegung der beiden deutschen Gasmarktgebiete unter den Vorbehalt einer konkreten Kosten-Nutzen-Analyse gestellt. Mit der nunmehr verbindlichen Zusammenlegung der beiden Gasmarktgebiete bis April 2022 werden bereits in absehbarer Zukunft erhebliche Veränderungen auf die hiesige Gasbranche und ihre Marktakteure, und damit auch auf Industriekunden in ihrer Rolle als Bilanzkreisverantwortliche, Gasbezieher und Transportkunden, zukommen. Gern diskutieren wir die Auswirkungen für Ihren Gasbezug. Christoph Sänger, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2807 E-Mail: christoph.saenger@de.pwc.com Unvollständiger Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) nun endgültig entschieden und die Nichtzulassungsbeschwerde der BVG zurückgewiesen. Seit nunmehr fünf Jahren streitet die BVG vor Gericht um die Gewährung der Begrenzung der EEG-Umlage gemäß den 40 ff. EEG 2009 ( 63 ff. EEG 2017) für das Jahr 2012. Formelle Voraussetzung hierfür ist ein Antrag, der gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ( 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017) jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Den Antrag, den die BVG am 29. Juni 2011 für das Jahr 2012 beim Bundesamt für und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht hatte, lehnte die Behörde aufgrund fehlender Stromrechnungen als unvollständig ab. Der sich anschließende Rechtsstreit der BVG vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 14.11.2013, Az.: 5 K 2104/12.F) und die Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urt. v. 13.09.2016, Az.: 6 A 53/15) blieben erfolglos. Die BVG hatte gegen diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der BVG am 6. Juni 2017 zurückgewiesen und den Rechtsstreit somit endgültig zulasten der BVG entschieden (BVerwG 8 B 69.16, VGH 6 A 53/15). Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung war streitig, ob innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des 43 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 alle Stromrechnungen für das maßgebliche PwC 5

Geschäftsjahr 2010 beim BAFA eingereicht wurden. Unstreitig ging der Antrag der BVG fristgerecht bei der Behörde ein, es konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die fehlenden Unterlagen dem Antrag ursprünglich beigefügt waren, noch ob sie später bei der Behörde abhandengekommen sind. Lediglich ein Verlust auf dem Transportweg konnte ausgeschlossen werden. Im Wege der Beweislastregeln treffe die Folge der Nichterweislichkeit dieser Tatsache die BVG als Antragstellerin. Es bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass der rechtzeitigen und vollständigen Antragsstellung im Rahmen der 63 ff. EEG 2017 größte Beachtung zu schenken ist und auch den formellen Aspekten der Antragsstellung im Rahmen der jeweiligen unternehmensspezifischen Organisation im Zusammenhang mit der Antragsstellung entsprechend Rechnung zu tragen ist. Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu diesem Themenbereich zur Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@pwc.com Alexandra Ufer, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211-5679 E-Mail: alexandra.ufer@de.pwc.com BGH bestätigt Rückforderung der EEG- Einspeisevergütung bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur Mit Urteil vom 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) hat, wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage es unterlassen hat, seine Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu melden. Der beklagte Landwirt betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage, die er im Frühjahr 2012 in Betrieb nahm und fortan den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin einspeiste. Entgegen seiner Angaben auf dem Formblatt der Netzbetreiberin meldete der Beklagte seine Anlage jedoch nicht wie in 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a EEG 2012 vorgeschrieben bei der BNetzA an, sondern holte diese Meldung erst im November 2014 nach. Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Netzbetreiberin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Landwirt für den Zeitraum ab Inbetriebnahme seiner Photovoltaikanlage bis zum 31. Juli 2014 nur eine Vergütung nach dem Marktwert und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zu dem Tag vor der Meldung der Anlage an die BNetzA im November 2014 gar keine Vergütung zusteht. Daraufhin forderte die Netzbetreiberin von dem Landwirt die zu Unrecht vereinnahmte Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 Euro zurück. Das Landgericht Itzehoe hat der Klage der Netzbetreiberin stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landwirts hat das Oberlandesgericht Schleswig zurückgewiesen. Der VIII. Zivilsenat des BGH bestätigt die Urteile der Vorinstanzen und schafft damit Rechtsklarheit für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen, die ebenfalls bei dem VIII. Zivilsenat des BGH anhängig sind. PwC 6

Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung der Meldepflicht von EE-Anlagen zum PV-Meldeportal. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@pwc.com Sebastian Köster, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2475 E-Mail: sebastian.koester@pwc.com PwC 7

Ihre Ansprechpartner RA Dr. Boris Scholtka Berlin Tel.: +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com RA Peter Mussaeus Düsseldorf +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Michael H. Küper Düsseldorf +49 211 981-5396 michael.kueper@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUB- SCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juli 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.