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1 News Alert Energiewirtschaft Eigenversorgung EEG Februar 2017 Überblick und Hintergrund Am 1. Januar 2017 ist das EEG 2017 in Kraft getreten und hat das EEG 2014 abgelöst. Die EEG-Novelle wurde bereits im Juli 2016 verabschiedet, aber noch vor In-Kraft-Treten wurde das EEG 2017 durch das KWKG/EEG-Änderungsgesetz in wichtigen Bereichen neu gefasst. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelung der EEG- Eigenversorgung. Die geänderten Vorschriften basieren auf der Abstimmung, die die Bundesregierung im Herbst 2016 mit der EU- Kommission gefunden hat. Dabei gibt es neue, intensivierte Informationsund Meldepflichten, veränderte Regelungen für den Bestandsschutz von bestehenden Eigenversorgungsmodellen und Übergangsregelungen zur Legalisierung von Eigenversorgungs-Scheibenpachtmodellen, wenn die Eigenversorger alle Informationen bis zum 31. Mai 2017 übermitteln. Eigenversorger sind gehalten, die neuen Vorgaben unbedingt zu beachten, weil der Gesetzgeber harte Sanktionen bis hin zum Verlust der EEG-Umlage-Privilegierungen an die Verletzung einzelner Informationsund Meldepflichten geknüpft hat. Grundsätzlich aber gilt weiterhin, dass neue Eigenversorgungsmodelle auf Basis von EEG- und KWK-Anlage nur 40% der regulären EEG-Umlage zu zahlen haben und Bestandsmodelle sogar vollständig von der EEG- Umlage befreit bleiben.

2 Begrenzung der EEG-Umlage für EEG-Eigenversorgungsmodelle Eigenversorgungs-Bestandsmodelle bleiben von der EEG-Umlage befreit. Dafür muss das Eigenversorgungsmodell bis zum 1. August 2014 etabliert worden sein. Auch die Begrenzung der EEG-Umlage auf 40% für neue Eigenversorgungsmodelle im Fall von hocheffizienten KWK- und EEG-Anlagen besteht fort. EEG-Befreiung für Bestandsmodelle mit erheblichen Einschränkungen bei Veränderungen Wird die Kapazität der Erzeugungsanlage innerhalb eines Eigenversorgungsmodells erhöht, so haben die bisherigen gesetzlichen Regelungen eine Erhöhung von bis zu 30% der ursprünglichen Erzeugungskapazität zugelassen, ohne dass die Privilegierung entfiele. Ab dem 1. Januar 2017 ist eine Erhöhung der Erzeugungskapazität nicht mehr möglich. Eine Erweiterung der Anlage nach dem 31. Dezember 2017 führt dazu, dass der Bestandsschutz für die Anlage entfällt und diese hinsichtlich der EEG-Umlage wie eine neue Anlage zu behandeln ist, d.h. die EEG-Umlage fällt in Höhe von 100% oder im Fall von EEGoder hocheffizienten KWK-Anlagen in Höhe von 40% an. ( 61d und e EEG). Eine Erneuerung oder ein Ersetzen der Erzeugungsanlage innerhalb eines Bestandsmodells führt zu einer Belastung des eigenverbrauchten Stroms mit EEG-Umlage Bestandsmodelle: Rechtsnachfolge nur noch sehr eingeschränkt Neue Meldepflichten mit harten Sanktionen Ändert sich die Person des Letztverbrauchers nach dem 1. Januar 2017 unabhängig ob im Wege einer Umwandlung oder durch eine Transaktion von Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen, entfällt zumindest im Grundsatz - der Bestandsschutz von Eigenversorgungsmodellen. Für Erbfälle macht das Gesetz hinsichtlich natürlicher Personen eine ausdrückliche Ausnahme ( 61f EEG). Neu durch das Gesetz eingeführt bzw. präzisiert und erweitert wurden Informations- und Meldepflichten. Diese Pflichten werden sich noch einmal ändern, sobald die Verordnung zum Marktstammdatenregister in Kraft tritt. Aktuell gibt es drei Meldepflichten für Eigenversorger: Unverzügliche Meldung der Grunddaten des Eigenversorgungsmodells an den Netzbetreiber sowie Änderungen am Eigenversorgungsmodell, 74a Abs. 1 EEG Alle für die Abrechnung der EEG-Umlage erforderlichen Daten bis 28. Februar /31. Mai des Folgejahres (je nach Zuständigkeit des Verteil- oder Übertragungsnetzbetreibers), 74a Abs. 2 EEG Detaillierte Unternehmsdaten an die BNetzA einschließlich des Umfangs der Umlagebefreiung ab einer Schwelle von EUR/Jahr Der Gesetzgeber führt harte Sanktionen für die Verletzung der Meldepflichten ein, so z.b. die Erhöhung der EEG-Umlage um 20% bei Nichteinhaltung der Meldepflichten ( 74a Abs. 1, 61g Abs. 2 EEG) und die Erhöhung auf 100% der EEG-Umlage für das betreffende Jahr bei Verletzung der Meldepflicht ( 74a Abs. 2 S. 2 Nr. 2-4 EEG). Sollten Unsicherheiten bestehen, ob das jeweilige Eigenversorgungsmodell auf einer tragfähigen Basis etabliert worden ist, insbesondere bei Pachtmodellen o.ä., so empfiehlt es sich, schon vor der Meldung der entsprechenden Daten an die Netzbetreiber oder sogar die BNetzA, diese Unsicherheiten zu analysieren und soweit möglich auszuräumen. Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie dies wünschen. News Alert Energiewirtschaftsrecht Februar

3 Meldefrist für Scheibenpachtmodelle bis zum 31. Mai 2017 (materielle Ausschlussfrist) Besonderheiten bei EEG-Eigenversorgung mittels Kraftwerksscheiben Mit der Neufassung des EEG wurde Rechtsklarheit für sog. Scheibenpachtmodelle geschaffen. Scheibenpachtmodelle zeichnen sich dadurch aus, dass dem Pächter nicht die gesamte Erzeugungsanlage zum eigenen Betrieb überlassen wird, sondern er die Fahrweise nur für einen bestimmten Leistungsanteil am Kraftwerk bestimmen darf. Hier steht in Frage, ob das konstituierende Kriterium der Sachherrschaft über die Erzeugungsanlage überhaupt umgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, Scheibenpachtmodelle zu legalisieren ( 104 Abs. 4 EEG). Die (Nach-) Forderung der EEG-Umlage für die Vergangenheit kann für Strom verweigert werden, der vor dem 1. August 2014 aus einer Kraftwerksscheibe geliefert wurde. Ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer Erzeugungskapazität einer Stromerzeugungsanlage (sog. Kraftwerksscheibe) gilt als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat ( 104 Abs. 1 S. 2 EEG). Für das Betreiben kommt es nach der Gesetzesbegründung nur auf die wirtschaftliche Risikotragung an. Auch für die Zukunft werden Kraftwerksscheiben-Eigenversorger wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind von der Zahlung von EEG-Umlage freigestellt. Dies setzt insbesondere voraus, dass seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 im Grundsatz keine Änderungen am Eigenversorgungsmodell vorgenommen worden sind offenbar unter Einbezug auch der Verbrauchseinrichtungen, die dem Eigenversorgungsmodell zuzuordnen sind. Voraussetzung für eine Legalisierung des Eigenversorgungs-Scheibenpachtmodells ist zudem, dass die Daten des Eigenversorgungsmodells bis zum 31. Mai 2017 dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet worden sind. Im Ergebnis bleiben trotz der am 26. Januar 2017 veröffentlichten Hinweise der BNetzA zu der neuen Regelung - viele Fragen offen, so z. B. die Frage der wirtschaftlichen Risikotragung auf Basis der dem Pachtmodell zugrunde liegenden Verträge. Aus unserer Beratungspraxis kennen wir sehr unterschiedliche Ausgestaltungen von Eigenstrom- Pachtmodellen, die sicherlich nicht alle die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wir empfehlen daher dringend, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Legalisierung vorliegen um vorbereitet zu sein, die Daten fristgemäß an den zuständigen Netzbetreiber zu melden. Begrenzung bei Eigenversorgung mit Anfahrts- und Stillstandsstrom Der Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken kann weiterhin von der EEG-Umlage unter verschiedenen Voraussetzungen befreit werden ( 104 Abs. 6 EEG). Bedingungen sind u.a., dass die Stromerzeugungsanlage als ältere Bestandsanlage (Aufnahme Eigenversorgung schon vor dem 1. September 2011) betrieben wurde, das versorgte Kraftwerk bereits vor dem 1. August 2014 von dem aktuellen Letztverbraucher betrieben wurde, das Konzept für die Bereitstellung von Anfahrts- und Stillstandsstrom unverändert ist und Stromerzeugungsanlage sowie versorgtes Kraftwerk seit dem 1. September 2011 am selben Standort betrieben werden. Unter Anfahrts- und Stillstandsstrom ist der Strom zu verstehen, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie in den Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird. News Alert Energiewirtschaftsrecht Februar

4 Keine Kombination von Eigenversorgung und Ausschreibung Anlagen, die an den Ausschreibungen zur EEG-Förderung teilnehmen, sind grundsätzlich von der Eigenversorgung ausgeschlossen ( 27a EEG). Bei einem Verstoß gegen diese Regelung entfällt die EEG-Förderung für das gesamte Kalenderjahr (vgl. 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S.3 EEG) Wegen des untergeordneten Verbrauchs, gilt diese Regelung neben weiteren Ausnahmen- nicht für die Versorgung der Anlage selbst sowie der Neben- und Hilfsanlagen ( 27a Nr. 2). Das EEG trifft insofern eine parallele Regelung zum Kombinationsverbot von Ausschreibung und Eigenversorgung bei KWKG-Anlagen. Begrenzung bei Speichern Keine EEG-Umlage ist für Strom, der in einen Speicher geleitet wird, zu zahlen, soweit für den aus dem Speicher entnommenen Strom EEG-Umlage gezahlt wird ( 61k EEG). Außerdem entfällt die EEG-Umlage für Speicherverluste. Bei bivalenten Speichern, in denen Strom zum Teil in ein Netz eingespeist wird und zum Teil vom Betreiber selbst verbraucht wird, ist die Verringerung der EEG- Umlage auf max. 500 im Stromspeicher verbrauchte kwh je kw installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt. Parallel entfällt in den o.g. Fällen auch die KWKG-Umlagepflicht ( 27b KWKG 2016 neu). News Alert Energiewirtschaftsrecht Februar

5 Ansprechpartner Fachbereich Energiewirtschaftsrecht Dr. Christian Hampel Telefon Dr. Nils Graßmann Telefon Véronique Joly-Müller Telefon Herausgeber Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Friedrichstraße EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft All Rights Reserved. VJM 17/01 ED None Verantwortlicher Partner Dr. Christian Hampel Telefon christian.hampel@de.ey.com Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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