Bielefeld. Antrag. auf Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen nach 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen



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Transkript:

Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister Bielefeld Antrag Amt für Verkehr Straßenverkehrsbehörde August-Bebel-Str. 92 Ihre Ansprechpartnerin: Frau Hedrich/Frau Aldag 1. Etage / Zimmer 106/105 Telefon (0521) 51 3017/2995 Telefax (0521) 51 6245 Email: strassenverkehrsbehoerde@ bielefeld.de auf Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen nach 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen Korsofahrt sonstige: Oldtimerfahrt Art der Veranstaltung Name der Veranstaltung Name: Anschrift: Telefonnummer: Email: Handy Fax-Nummer: Veranstalter Name: Anschrift: Telefonnummer: Email: Handy Fax-Nummer: Verantwortlicher des Veranstalters Startdatum Startuhrzeit Startort Startweise Zieldatum Zieluhrzeit Zielort ca. Zuschauer im Start-Zielbereich

Veranstaltungsdurchführung Klasse Startzeit Anzahl der Runden km insges. Teilnehmerzahl Ferner wird beantragt: die Strecke während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr zu sperren an Start und Ziel Lautsprecher einzusetzen Begleitfahrzeuge einzusetzen auf öffentl. Verkehrsfläche werden Verzehr-, Getränke oder Verkaufsstände aufgebaut. Dem Antrag sind folgende Unterlagen als Anlagen beigefügt (vorzugsweise digital): Entwurf einer Ausschreibung der Veranstaltung Veranstaltererklärung über die Freistellung der Behörden (siehe Anlage) Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über die Gewährung des erforderlichen Versicherungsschutzes, einschließlich Unfallversicherungsschutz für Zuschauer (Voraussetzungen: siehe Anlage) Streckenbeschreibung Strecke wie im Vorjahr: ja nein Strecken- und Ordnerplan mit folgenden Angaben: 1. Verlauf der Strecke (genaue Straßenbezeichnung nebst Angabe der Stadt/des Kreises) 2. geografische Lage der Strecke 3. Querungsstellen höhengleicher Bahnübergänge 4. Gesamtlänge der Strecke 5. Start und Ziel 6. Benutzung der Strecke (einmalig / mehrmalig) 7. besondere Vorkehrungen entlang der Strecke (Zahl und Einsatzorte der Ordner und der Absperrungen, sonstige Schutzmaßnahmen für Zuschauer) Beschilderungsplan/-pläne für die Sperrung der Strecke und der Umleitungsstrecke mit folgenden Angaben: 1. sämtliche amtliche Verkehrszeichen 2. Verkehrseinrichtungen für die Sperrung der Strecke und die vorgesehene Umleitung des Straßenverkehrs 3. vorgesehene Parkplätze 4. Verantwortlicher für das Aufstellen und Abbauen der Beschilderung Datum Unterschrift

Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum vorgeschrieben Umfang des Versicherungsschutzes incl. Anmerkungen Rd.Nr. lfd. Nummer 20 7. Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Rn. 18 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflichtversicherung des Veranstalters unberührt ) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen: 21 - Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen: 500.000 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 ), 100.000 für Sachschäden, 20.000 für Vermögensschäden; 22 - bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 250.000 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 ), 50.000 für Sachschäden, 5.000 für Vermögensschäden; 24 8. Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden: - bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 pauschal; - bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 pauschal. 25 9. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden aufzuerlegen. Mindestversicherungssummen sind:

26 - für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen 500.000 für Personenschäden pro Ereignis, 150.000 für die einzelne Person, 100.000 für Sachschäden, 20.000 für Vermögensschäden; 27 - für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts 250.000 für Personenschäden pro Ereignis, 150.000 für die einzelne Person, 50.000 für Sachschäden, 10.000 für Vermögensschäden. 28 Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen: 15.000 für den Todesfall, 30.000 für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). 29 Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen. 30 Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht: 7.500 für den Todesfall, 15.000 für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.

Veranstaltererklärung _ ter) (Veranstal,den (Ort) (Datum) An die Stadt Bielefeld Amt für Verkehr -Straßenverkehrsbehörde- 33597 Bielefeld Hinsichtlich der von mir beantragten Veranstaltung (Bezeichnung und Datum der Veranstaltung) erkläre ich folgendes: 1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des 18 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) darstellt und ich als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen 2. Mir ist bekannt, dass der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straße samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 3. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichte ich mich diese zu erstatten. 4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie ggf. notwendigen Unfallversicherungsschutz bin ich informiert. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stelle ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt. Mir ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Unterschrift (Name in Druckschrift oder Stempel) (Muster gemäß VkBl. 2010 S. 179)

Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Versicherungsgesellschaft), den (Ort) (Datum) An (Name des Veranstalters/Versicherungsnehmers) (Ort) Betreff: am (Bezeichnung der Veranstaltung) (Veranstaltungstag(e)) Versicherungsschein- bzw. Mitglieds-Nr.: Bestätigung Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 StVO (Randnr. 20-23) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter abzusichern sind ( 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie beim Bestehen einer Kfz- Haftpflichtversicherung einzutreten ist ( 2 Abs. 2 PflVG). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche (wie z.b. straßenrechtliche Erstattungsansprüche). Individuell gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffende Alternative bitte ankreuzen): Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person), Euro für Sachschäden und Euro für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person) und Euro für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weiter Begrenzung für die einzelne Person). Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das -fache dieser Versicherungssummen. (Unterschrift) (Name in Druckschrift und/oder Stempel) (Okt. 2012 VKBl 2012, S. 730)