Informationsblatt. Unterkunftswechsel (Umzug)

Ähnliche Dokumente
Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Eingangsstempel. Ich beantrage, die Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusichern.

Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft

Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 03/2017)

Merkblatt Wohnungswechsel

Merkblatt Wohnungswechsel

Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand:

Informationen zum Thema Wohnen und Umzug

Merkblatt Wohnungswechsel

JOBCENTER. Jobcenter. ARUSO Erding Wohnen und Umzug. Landkreis-Ratgeber-Reihe

Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft und Wohnungsbeschaffungskosten

Informationen zur Wohnsitzauflage. Wohnsitzauflage für Bayern:

22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug):

Merkblatt Wohnungswechsel

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Werra-Meißner-Kreis. Merkblatt für die Anmietung von Wohnraum

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Foto: Margot Kessler/pixelio. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen

Arbeitshilfe. Kommunale Leistungen korrekt in ALLEGRO buchen

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen dabei auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

SGB II "Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Umzug von Personen ab 25 Jahre -" 50/02-01/10-18 SGB II Version

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Unterstützungsmöglichkeiten des Jobcenters Mühldorf für Flüchtlinge

Informationen zum Arbeitslosengeld II. Wohnen, Heizung, Unterkunft

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Inkrafttreten. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Datum) nach Beschlussfassung

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Arbeitshilfe Sanktionen/Meldeversäumnisse Stand August Prozessabläufe/Schnittstellenbeschreibung Markt und Integration/Materielle Leistung

Ausschussdrucksache 16(11)80neu Ausschuss für Arbeit und Soziales 14. Februar Wahlperiode

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie -

Der Landkreis Hildesheim hat die jeweils gültige Rechtslage in seinen Geschäftsanweisungen aufzunehmen und zu aktualisieren.

(Richtlinie Kosten der Unterkunft) 1. Laufende Leistungen für die Unterkunft nach 22 SGB II

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

(Richtlinie Kosten der Unterkunft) 1.1 Ab dem werden folgende Angemessenheitsgrenzen im Bereich der Stadt Coburg festgesetzt:

Informationsvorlagen

Stadt Recklinghausen Bürgermeister

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg

der Einsatz von Schonvermögen zur Bedarfsdeckung ist vorrangig

Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?

Infoabend für ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer im Altkreis Wesermünde

Landkreis Gifhorn Fachbereich Soziales. Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Gifhorn ab

Vermietung von Wohnraum an Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II in Köln

Miete - Kosten der Unterkunft

Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen

Stadt Recklinghausen Bürgermeister

Antwort auf die Anfrage

Bundesregierungsbeschluss vom Sehr geehrte Damen und Herren,,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Handlungshinweis Auszug U25 Stand:

SGB II "Unterkunft und Heizung - Renovierungsaufwand -" 50/02-01/20-06 SGB II Version

Infos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung finden sich hier:

Von diesen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich > siehe nächste Seite.

Beschlussvorlage. Öffentlich zu TOP 13.7

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 19. März 2010

Merkblatt. Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Merkblatt. Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Arbeitslosengeld II

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

Landkreis Spree-Neiße

Beabsichtigter Umzug nach Frankfurt am Main

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII)

Verteilungsverfahren nach dem SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Wesentliche Änderungen Seite 1 32

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (III)

X. Präventionstagung Prävention in Zeiten der Wohnungsnot Herausforderungen und innovative Konzepte

Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU. von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf

Sozialgericht Hannover

Sozialreferat. Telefסּn: Telefax: Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1

Arbeitsanweisung 03/2007

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

(Richtlinie Kosten der Unterkunft - RL KdU) 1.1 Ab dem werden folgende Angemessenheitsgrenzen im Bereich der Stadt Coburg festgesetzt:

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

Vorlage zum Beschluss Nr. 326/12

Beabsichtigter Umzug / Anmietung einer (anderen) Wohnung

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Hinweise zum Umzug. 1. der Umzug erforderlich ist und 2. die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg

ANTRAG AUF WEITERGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTES NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB II)

Wichtige Änderungen mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Die in der BV aufgeführte Anlage der Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft und Heizung entfällt.

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

80,00 80,00 0,00 0,00 Erwerbseinkommen Zwischensumme

Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

STATISTISCHES LANDESAMT

DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 16(11)80 Ausschuss für Arbeit und Soziales 7. Februar Wahlperiode

STATISTISCHES LANDESAMT

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

1. Leitfaden zur Wohnungssuche für Flüchtlinge! ( entweder alleine oder durch das Mietteam)

Transkript:

Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter und beabsichtigen Ihre Unterkunft zu wechseln. Hierdurch verändern sich nicht nur Ihre aktuellen Mietkosten (Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten), sondern es fallen regelmäßig auch weitere Kosten (wie z. B. für die Mietkaution, für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, für die Durchführung des Umzugs, etc.) an. Damit Sie vorab, also vor Eingehung rechtlicher Bindungen, Sicherheit darüber erhalten, a) ob, b) in welcher Höhe und c) in welcher Form (Darlehen/Zuschuss) die aufgrund des beabsichtigen Unterkunftswechsels anfallenden Kosten seitens des Jobcenters als Bedarf anerkannt werden, hat der Gesetzgeber hierfür ein entsprechendes Zusicherungsverfahren in den Absätzen 4 bis 6 des 22 SGB II vorgesehen. Mit diesem Informationsblatt wollen wir Ihnen dieses näher bringen. Informationsblatt Unterkunftswechsel (Umzug) (Stand: August 2016)

2 von 6 I. Rechtliche Grundlagen: 22 Absatz 4 SGB II: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. 22 Absatz 5 SGB II: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. 22 Absatz 6 SGB II: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

3 von 6 II. Was will der Gesetzgeber mit dem Zusicherungsverfahren im Sinne des 22 Abs. 4 bis 6 SGB II bezwecken? Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung, ob Sie umziehen oder nicht, ganz allein bei Ihnen liegt. Mit dem Zusicherungsverfahren, welches vor dem Eingehen rechtlicher Bindungen (z.b. Unterzeichnung des Mietvertrages, etc.) durchzuführen ist, sollen Sie vorab darüber informiert werden, ob die mit dem beabsichtigten Umzug anfallenden Kosten (für die neue Miete, für die Mietkaution, für den Umzug, etc.) in voller Höhe als Bedarf bei der zukünftigen Hilfebedürftigkeitsberechnung im Sinne des 9 SGB II berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann ein Zusicherungsverfahren nur für einen konkreten Umzugswunsch und nicht pauschal für irgendeine Unterkunft durchgeführt werden. Das Zusicherungsverfahren bezweckt nicht nur eine Aufklärungsfunktion, sondern auch eine Warnfunktion. Insofern erhalten Sie hierdurch Rechtssicherheit und zwar vor Eingehung rechtlicher Bindungen, sprich Vertragsunterzeichnungen. Getreu dem Motto was wäre wenn Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor Erhalt der Umzugszusicherung im Sinne des 22 Absatz 5 SGB II den Vertrag über die neue Unterkunft unterzeichnen (abschließen) werden für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (gar) keine Bedarfe für die Unterkunft und Heizung anerkannt ( 22 Absatz 5 SGB II). Wenn Sie umziehen, obwohl der Umzug nicht erforderlich war und sich dadurch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen, wird nicht der tatsächlich von Ihnen zu leistende Betrag, sondern lediglich der bisherige Bedarf für die alte Wohnung berücksichtigt ( 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Wenn Sie umziehen, obwohl der Umzug nicht erforderlich war, werden die Aufwendungen für Mietkaution, Genossenschaftsanteile, Umzugskosten und anderweitige Wohnungsbeschaffungskosten nicht als Bedarf anerkannt ( 22 Absatz 6 SGB II). Die Entscheidung wann ein Umzug erforderlich ist, trifft das Jobcenter. Einfach ausgedrückt ist ein Umzug dann als erforderlich anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, d.h. Sie haben eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erhalten. Weitere Gründe, welche i. d. R. von Ihnen schriftlich zu belegen sind, können beispielsweise eine unzureichende Deckung des Wohnraumbedarfes, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemein-schaft, eine Trennung oder auch ein Umzug zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Hierbei handelt sich um keine abschließende Aufzählung, deshalb können auch anderweitige Gründe von Ihnen vorgebracht und zur Beurteilung berücksichtigt werden.

4 von 6 III. Allgemeines zum Zusicherungsverfahren ( 22 Abs. 4-6 SGB II): Unterkunftswechsel von ausländischen Personen Wohnsitzregelung 12a AufenthG: Ausländer, welche einer Wohnsitzregelung nach 12a Absatz 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterworfen sind, dürfen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) nur in dem verpflichtenden bzw. zugewiesenen Ort nehmen. Dies betrifft grundsätzlich alle Ausländer, welche ab dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden sind oder denen nach 22, 23 oder 25 Absatz 3 des AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Sofern Sie unter diese Personengruppe fallen und außerhalb des Ortes umziehen wollen, in dem Sie verpflichtend bzw. zugwiesen kraft Gesetz oder per Verwaltungsakt (Bescheid) Ihren Wohnsitz zu nehmen haben, bedarf es einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag gemäß 12a Absatz 5 AufenthG auf Aufhebung (Änderung) der Wohnsitzverpflichtung bzw. -zuweisung bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Bevor Sie nicht eine derartige ausländerrechtliche Genehmigung haben, macht eine entsprechende Vorsprache von Ihnen beim Jobcenter Mühldorf am Inn in der geschilderten Fallgestaltung (Umzugswunsch außerhalb des Ortes, an dem Sie verpflichtend kraft Gesetz oder zugewiesen per Verwaltungsakt Ihren Wohnsitz zu nehmen haben) wenig bzw. keinen Sinn. Nähere Einzelheiten über die Wohnsitzregelung im Sinne des 12a AufenthG erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Ausländeramt. Antrag bei Umzugswunsch : Wie bereits unter der Ziffer II. beschrieben, sollten Sie vor Eingehung rechtlicher Bindungen bezüglich eines beabsichtigten Unterkunftswechsels (z.b. Unterzeichnung des Mietvertrages für die neue Unterkunft, etc.) auf eine entsprechenden Zusicherung im Sinne des 22 Abs. 4 bis 6 SGB II hinwirken. Hierzu verwenden Sie bitte den vom Jobcenter Mühldorf am Inn entworfenen Antrag bei Umzugswunsch. Darin erhalten Sie weitergehende Informationen, auch im Hinblick darauf, welche Unterlagen für die Entscheidung durch das Jobcenter notwendig sind. In welcher Form wird über den Antrag bei Umzugswunsch entschieden?

5 von 6 Über das Begehren wird in schriftlicher Form entschieden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne des 34 SGB X, welcher Ihnen mittels Bescheides bekanntgemacht wird. Bei welchem Jobcenter sollen Sie auf die Zusicherung hinwirken? o o Bezüglich der Fragen, ob - die Aufwendungen für die neue Unterkunft und - die Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bzgl. der neuen Unterkunft anerkannt werden, entscheidet der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ( 22 Absatz 4 Satz 1 SGB II, 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II, 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). Entscheidend ist folglich der Ort in welchem Sie die neue Unterkunft beziehen wollen. Sofern dies innerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn ist, ist das Jobcenter Mühldorf am Inn für diese Entscheidung örtlich zuständig. Falls Sie jedoch außerhalb des Landkreises verziehen wollen, entscheidet das entsprechend für diesen Bezirk örtlich zuständige Jobcenter. Bezüglich der Frage, ob - die Wohnungsbeschaffungskosten und - die Umzugskosten anerkannt werden, entscheidet der bis zum Umzug örtlich zuständige kommunale Träger ( 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II). Entscheidend ist folglich der Ort von wo Sie wegziehen wollen. Sofern Sie innerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn umziehen oder vom Landkreis Mühldorf am Inn in einen anderen Landkreis verziehen wollen, ist das Jobcenter Mühldorf am Inn für diese Entscheidung örtlich zuständig. Falls Sie jedoch von außerhalb in den Landkreis Mühldorf am Inn zuziehen wollen, entscheidet das entsprechend für diesen Bezirk örtlich zuständige Jobcenter. Wann sind Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen? Die Angemessenheitswerte im Sinne des 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II richten sich nach den geltenden Werten für den Ort der Unterkunft: a) Umzug außerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn: Wenn Sie außerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn verziehen wollen, erkundigen Sie sich bezüglich der Angemessenheitswerte bei dem für die neue Wohnung örtlich zuständigen kommunalen Träger. Wenden Sie sich hierzu bitte an das für die neue Unterkunft örtlich zuständige Jobcenter. b) Umzug innerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn: Wenn Sie innerhalb des Landkreises Mühldorf am Inn umziehen wollen, ist der Angemessenheitswert hinsichtlich der sog. Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten; ohne Heizkosten) zu beurteilen, welcher von der Anzahl der

6 von 6 Bedarfsgemeinschaftsmitglieder und von der konkreten Lage im Landkreis (da der Landkreis Mühldorf am Inn in 4 Zonen unterteilt ist) abhängig ist. Die entsprechenden Angemessenheitswerte können Sie dem vom Jobcenter Mühldorf am Inn entworfenen Informationsblatt Mietobergrenzen entnehmen. Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile: Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden ( 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II). Umzugskosten: Der Umzug ist grundsätzlich von Ihnen selbst und zudem so kostengünstig wie möglich durchzuführen. Hierbei sind sämtliche Möglichkeiten (u.a. auch die Hilfe von Verwandten, Bekannten, Freunden, etc.) zu fordern bzw. zu prüfen. Soweit Bedarfe z.b. für private Helfer, einen Anhänger oder Leihwagen bestehen, können für den Umzug i.d.r. bis zu 150 Euro gewährt werden. Die entstandenen Kosten sind durch geeignete Nachweise wie z.b. Rechnungen zu belegen und beim Jobcenter Mühldorf am Inn einzureichen. Sind Sie nicht in der Lage, den Umzug selbstständig bzw. mit privaten Helfern durchzuführen, so haben Sie dies durch Vorlage von geeigneten Nachweisen (z.b. ärztliche Atteste, anerkannte Behinderung) zu begründen. Werden diese Gründe anerkannt, so sind drei Angebote von Umzugsfirmen vorzulegen. Bei der Entscheidung über die Übernahme ist ein Angebot der Arbeiterwohlfahrt (Jagus Projekte-Haus Waldkraiburg, Emil-Lode-Straße 2, 84478 Waldkraiburg, Telefon 08638/8888-0) mit einzubeziehen. Maklergebühren: Maklergebühren können nur in seltenen Ausnahmefällen übernommen werden, wenn nachweislich keine nicht-maklergebundenen Wohnungen mit angemessenen Kosten zur Verfügung stehen und die Maklerkosten daher unvermeidbar sind. Sonstige Kosten: Über die aufgeführten Kosten hinaus (Aufzählung ist nicht abschließend), können sonstige Kosten, welche mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden sind, nach vorheriger Zusicherung (vgl. oben) ebenfalls als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Wir hoffen, dass Sie durch dieses Informationsblatt ausreichend und verständlich informiert worden sind. Sollten Sie dennoch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Mühldorf am Inn. Bitte halten Sie Ihre Kundennummer und BG-Nummer bereit. Unsere Kontaktdaten: Anschrift: Jobcenter Mühldorf am Inn

7 von 6 Am Kellerberg 11 84453 Mühldorf Telefon (zentral): 08631 / 1687-610 E-Mail: Jobcenter-Muehldorf-am- Inn.Poststelle@jobcenter-ge.de Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 08:00-12:30 Uhr Do. 13:30-15:30 Uhr