MUSTER Jagderlaubnisvertrag über die Beteiligung am Abschuss - Vergabe eines Pirschbezirkes AZ:

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Transkript:

Anlage 5 zur BA Jagd 2015 MUSTER Jagderlaubnisvertrag über die Beteiligung am Abschuss - Vergabe eines Pirschbezirkes AZ: 130-20-01.016 Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Albrecht Thaer - Str. 34, 48147 Münster, (handelnd durch das Regionalforstamt Münsterland, Albrecht-Thaer-Str. 22, 48147 Münster) - nachfolgend Land genannt - und Herrn/Frau.. wohnhaft in - nachfolgend Pirschbezirksinhaber genannt wird folgender Jagderlaubnisvertrag abgeschlossen: Präambel Die Jagd im Landesbetrieb Wald und Holz NRW dient der vorbildlichen Anpassung der Wildbestände an die Biotopkapazität der Wälder unter Berücksichtigung ökologischer und wildbiologischer Erkenntnisse sowie Belangen des Tierschutzes. Die Erreichung dieses Zieles ist vorrangig erkennbar am Zustand und der Entwicklung der Wald- insbesondere der Baum-Vegetation. 1 Der/die Pirschbezirksinhaber erhält/erhalten im Rahmen der Zuweisung eines Pirschbezirkes die Erlaubnis, in der Zeit vom 15. April 2018 bis 31. Dezember 2018 im Bereich des Regionalforstamtes Münsterland im Forstbetriebsbezirk Tiergarten die Jagd ohne Führung auszuüben, soweit dieser Erlaubnisvertrag mitgeführt wird. Der Pirschbezirk umfasst die Abteilungen: mit einer Fläche von. ha. 2 Die Erlaubnis - gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Jahresjagdschein und - gilt nur für die Einzeljagd und ist nicht übertragbar und - kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen und die Allgemeinen Bestimmungen für Inhaber/innen der Jagderlaubnis

(siehe Anlage) widerrufen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Entgeltes besteht nicht. Die Jagd an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bedarf der vorherigen Rücksprache mit dem Forstbetriebsbeamten. Folgendes Wild ist freigegeben: Rotwild:./. Sika- bzw. Damwild:./. Muffelwild:./. 3 Schwarzwild: unbegrenzt, mit Ausnahme von führenden Stücken. Bezüglich des Schwarzwildes beinhaltet die Jagderlaubnis nicht den Wert des Wildprets. Dieses ist gesondert abzurechnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erlegte Schwarzwild auch vom Pirschbezirksinhaber käuflich erworben wird. Ebenfalls ist das im Merkblatt für Jagdgäste (siehe Anlage) festgelegte Abschussentgelt für Keiler ab 2 Jahre zu entrichten. Rehwild: 1 Bock AK 4, 1 Bock AK 2 oder 1, 3 Stück weibliches Rehwild incl. Bockkitz Nicht erlegte Böcke können durch weibliches Rehwild ersetzt werden. Sonstiges Niederwild und Raubwild: Ringeltauben und Füchse Zusätzliche Abschussfreigaben im laufenden Jagdjahr sind möglich (siehe hierzu Nr. 15 der Allgemeinen Bestimmungen für Inhaber/innen der Jagderlaubnis"). 4 Für die Jagderlaubnis ist folgender Grundpreis zu entrichten: Ein Grundpreis von. /ha; ergibt bei einer Fläche von.. ha insgesamt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von die Summe von:... Im Grundpreis einbegriffen sind die entgeltliche Jagderlaubnis, der Jagdbetriebskostenbeitrag sowie der Wert des Wildbrets. Der Grundpreis ist spätestens bis zum 15. April 2018 mit dem Verwendungszweck: 981503. auf das Konto des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bei der HELABA, Konto 4 011 912, BLZ 300 500 00, IBAN DE10 3005 0000 0004 0119 12, BIC/SWIFT: WELA DE DD, zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind vom Fälligkeitstag an ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 v.h. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches an das Land zu entrichten, unbeschadet des Rechts des Landes einen nachweisbaren höheren Schaden ersetzt zu verlangen. 5

Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Bediensteten haften nicht für Schäden, die der//den Pirschbezirksinhabern im Zusammenhang mit der Jagdausübung entsteht/en. 6 Der/die Pirschbezirksinhaber haftet/en für Schäden, die Dritten (auch Angehörigen der Landesforstverwaltung) im Zusammenhang mit seiner Jagdausübung entstehen und stellt das Land von allen Ansprüchen Dritter einschließlich eventueller Prozesskosten frei. 7 Der/die Pirschbezirksinhaber erklärt/en ausdrücklich, dass er/sie die als Anlage beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für Pirschbezirksinhaber durch seine/ihre Unterschrift/en anerkennt. Des Weiteren erklärt/en er/sie ausdrücklich, dass er/sie weder Jagdausübungsberechtigte(r) noch Inhaber/in einer entgeltlichen Jagderlaubnis ist/sind. 8 Im Rahmen der Jagdausübung erteilt das Regionalforstamt dem/den Pirschbezirksinhaber/n mit der Aushändigung der Jagderlaubnis die Berechtigung zur Benutzung forsteigener Straßen und Wege im erforderlichen Umfang (Fahrerlaubnis). Der/die Pirschbezirksinhaber nutzt/en seine/ihre PKW nur im unbedingt notwendigen Umfang zum Erreichen seines/ihres Pirschbezirkes und zum Bergen von Wild. Pirschfahrten sind ausgeschlossen. 9 Gemäß 12 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (LJG-NW) unterliegt die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis den Bestimmungen der 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes (BJG). Deshalb ist/sind der/die Pirschbezirksinhaber gemäß 12 Abs. 1 BJG verpflichtet, den Abschluss des Jagderlaubnisvertrages der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gemäß 13 Abs. 3 LJG-NW ist/sind der/die Pirschbezirksinhaber der Jagderlaubnis verpflichtet, der Unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Jagderlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihm/ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. 10 Der zuständige Revierleiter für den Pirschbezirk ist Herr Hubert Richter. Soweit diese/r im Einzelfall nicht erreichbar sein sollte, steht während der normalen Dienstzeiten das Regionalforstamt, Tel. 0251/91797-440 zur Verfügung. 11 Nach Vertragsabschluss ist ein Rücktritt vom Vertrag nur vor Antritt der Jagdausübung und nach Einwilligung durch das Forstamt gegen Erstattung der Verwaltungskosten in Höhe von pauschal 10 % des Grundpreises zzgl. MwSt. möglich. 12 Das Aufstellen von Wildkameras ist nicht erlaubt.

Für das Land, das Regionalforstamt Münsterland Für den/die Pirschbezirksinhaber Münster, Ort, Datum Ort, Datum im Auftrag Paschke

ANLAGE 1 ZUM JAGDERLAUBNISVERTRAG Allgemeine Bestimmungen für Pirschbezirksinhaber 1. Bei Vertragsunterzeichnung sind der gültige Jahresjagdschein sowie die unterschriebene Erklärung im Anhang zum Merkblatt für Jagdgäste in den Verwaltungsjagden des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vorzulegen. 2. Der Bau und die Unterhaltung der erforderlichen jagdlichen Einrichtungen, deren Benutzung dem Pirschbezirksinhaber gestattet ist, obliegen dem Regionalforstamt. Dem Pirschbezirksinhaber ist es gestattet, in Abstimmung mit dem zuständigen Revierleiter Pirschpfade anzulegen und zu unterhalten und auf eigene Gefahr eigene Ansitzleitern zu verwenden. Werden Sicherheitsmängel an jagdlichen Einrichtungen festgestellt, so hat der Pirschbezirksinhaber dies dem zuständigen Revierleiter mitzuteilen. 3. Das Regionalforstamt verzichtet im Bereich des Pirschbezirkes auf die Jagdausübung im Rahmen der Einzeljagd. Ausgenommen bleiben der gesetzliche Jagdschutz, der Abschuss kranken Wildes ( 22a BJG) und Nachsuchen. Weiterhin kann die Jagd von Forstbediensteten oder deren Beauftragten ab dem 01.12. j. J. im Pirschbezirk ausgeübt werden, wenn bis zu diesem Termin nicht mindestens 2/3 des festgelegten Abschusses erfüllt wurde. Der Pirschbezirk wird in Waldschutzjagden mit einbezogen. Der Pirschbezirksinhaber wird zur Teilnahme eingeladen. Im Pirschbezirk erlegtes Wild gehört dem Regionalforstamt und wird nicht auf die Freigabe angerechnet. Der Jagderlaubnisschein kann verlängert werden, wenn die Zielvorgaben des Regionalforstamtes, insbesondere die Abschussvorgaben, erfüllt werden. 4. Auf die Belange der erholungsuchenden Bevölkerung ist bei der Jagdausübung Rücksicht zu nehmen. Beeinträchtigungen der Jagd hierdurch als auch aus dem Forstbetrieb sind zu dulden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuss auf Schalenwild aus Sicherheitsgründen nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen aus erfolgen darf. 5. Die Fallenjagd ist nicht gestattet. 6. Dem Pirschbezirksinhaber sind Wildfütterung und Kirrung verboten. 7. Der Abschuss von Schalenwild ist durch körperlichen Nachweis zu erbringen. Erlegtes Schalenwild ist unverzüglich zu versorgen und an der vom Regionalforstamt bestimmten Stelle vorzuzeigen. 8. Das vom Pirschbezirksinhaber erlegte Schalenwild wird diesem nach dem Vorzeigen (Ziffer 7.) zur eigenen Verwertung übereignet. 9. Wird vom Pirschbezirksinhaber ein Stück Wild krank geschossen, das bei der Nachsuche außerhalb eines forstfiskalischen Verwaltungsjagdbezirkes zur Strecke kommt, so wird dies

auf den freigegebenen Abschuss angerechnet. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Übereignung des Wildbrets. 10. Der Revierleiter ist unverzüglich von der Notwendigkeit einer Nachsuche zu unterrichten und veranlasst die Nachsuche. Die Weisungen des Revierleiters sind zu beachten. Der Pirschbezirksinhaber ist grundsätzlich verpflichtet, an der Nachsuche teilzunehmen. 11. Jeder Kugelschuss ist unverzüglich dem Revierleiter zu melden. Dieser entscheidet über die weitere Verfahrensweise. 12. Die Trophäen sind auf Kosten des Pirschbezirksinhabers entsprechend den rechtlichen Vorgaben bzw. den Anordnungen der Unteren Jagdbehörde auf Hegeschauen vorzuzeigen. 13. Der Pirschbezirksinhaber wird durch das Regionalforstamt in den Pirschbezirk eingewiesen. Die jagdlichen Einrichtungen werden vorgezeigt. Ein Anspruch auf jagdliche Nutzbarkeit besteht nicht. Der Pirschbezirksinhaber erhält eine Karte mit den Grenzen des Pirschbezirkes und dem Standort der jagdlichen Einrichtungen, eine Pirschbezirksbeschreibung sowie ein Merkblatt für Jagdgäste in den Verwaltungsjagden des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. 14. Auf die rechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Erlegung nicht freigegebenen Wildes (Wilderei) wird hingewiesen. Erlegt der Pirschbezirksinhaber ein nicht freigegebenes Stück Wild, wird unbeschadet strafrechtlicher Konsequenzen der für dieses Stück festgesetzte Jagdbetriebskostenbeitrag gemäß Merkblatt für Jagdgäste erhoben. Das Regionalforstamt kann verlangen, dass er/sie das Wildbret nach der Preisliste des Regionalforstamtes übernimmt. Anspruch auf die Trophäe besteht nicht. 15. Zusätzliche Abschussfreigaben sind auf Antrag des Pirschbezirksinhabers möglich. Das Wildbret von zusätzlich freigegebenem Schalenwild ist grundsätzlich nach der Preisliste des Regionalforstamtes zu übernehmen. Bei Trophäenträgern ist zusätzlich der Jagdbetriebskostenbeitrag ohne Grundbetrag zu zahlen.