DER LANDRAT, FD Technischer Umweltschutz - Untere Wasserbehörde -



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Transkript:

DER LANDRAT, FD Technischer Umweltschutz - Untere Wasserbehörde - Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid; www.maerkischer-kreis.de Tel.: (02351) 966-60; Fax: (02351) 966-6433; E-Mail: wasserwirtschaft@maerkischer-kreis.de Merkblatt zum Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit bei der Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone (erlaubnisfreie Einleitung in das Grundwasser) und ggf. Antrag zur Abwasserbehandlung - Stand 10.2011 - Dieses Merkblatt sowie das zugehörige Vordruckblatt müssen sämtliche Möglichkeiten abdecken, daher sind Verständnisschwierigkeiten leider nicht gänzlich auszuschließen. Wir bieten daher an, den nötigen Inhalt und Umfang der Unterlagen mit Ihnen abzustimmen. I. Allgemeines 1. Die Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone ist wasserrechtlich erlaubnisfrei. Im Zusammenhang mit der Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers vom Nutzungsberechtigten (Grundstückseigentümer) an die Kommune ist jedoch der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit zu führen. 2. Den Nachweis testiert der Landrat des Märkischen Kreises als Untere Wasserbehörde. II. Unterlagen Folgende Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen: 1. Beiliegendes Vordruckblatt. 2. ggf. Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens) Er soll Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Gewässerbenutzung beschreiben und eine textliche Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen und bautechnischen Daten enthalten. Zur Berechnung der Niederschlagswassermenge sowie der Abwasseranlagen sind die Werte der KOSTRA-DWD 2000 zu verwenden (s. übernächste Seite). 3. Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle. 4. Lageplan Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft, einleitung sowie ggf. behandlung gehören. 5. Darstellungen zur Anlagengenehmigung der ggf. geplanten Abwasserbehandlungsanlage Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc.. 6. Hydrogeologisches Gutachten a) Dieses ist bei Neubau der Versickerungsanlage grundsätzlich zu erbringen. Es sei denn, die Örtlichkeit lässt klar erkennen, dass eine Gefahr - für die Standsicherheit des Bodens (z. B. Hanglage) und baulicher Anlagen, - der Vernässung, - für benachbarte Gebäude (z. B. Unterkellerung ohne wasserdichte Ausbildung, Hausdrainagen), - zu geringer Sohl- und Flurabstände zum Grundwasser, und - für anthropogene Belastungen (Altlasten) nicht zu besorgen ist. Seite 1 von 7

b) Dieses ist bei vorhandener Versickerungsanlage nicht zu erbringen, wenn diese eine Betriebsdauer von mehr als 5 Jahren aufweist, und eine Gefährdung des Gemeinwohls in diesen Jahren nachweislich nicht erfolgt ist, und für die Zukunft sicher ausgeschlossen werden kann (s. 6.a)). III. Hinweise 1. Das Testat der Unteren Wasserbehörde zum Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit kann nur positiv oder negativ ausfallen, Nebenbestimmungen, Auflagen oder Bedingungen sind nicht möglich. Insofern empfiehlt sich um so eindringlicher die Abstimmung der Unterlagen und dortigen Angaben mit der Unteren Wasserbehörde. 2. Die ggf. erforderliche Genehmigung für eine Abwasserbehandlungsanlage wird unter Auflagen und Bedingungen erteilt. 3. Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können. 4. Für ein positives Testat und die Bearbeitung des Antrages für die ggf. erforderliche Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage wird eine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag abgelehnt werden muss oder zurückgezogen wird. Seite 2 von 7

Koordinierte Starkniederschlags-Regionalisierungs-Auswertung [KOSTRA-DWD 2000] Zur Berechnung der Wassermenge sowie von Anlagen zur Abwasserretention, -behandlung oder - versickerung werden die Daten aus der KOSTRA-DWD 2000 benötigt. Die KOSTRA-(KOordinierte STarkniederschlags-Regionalisierungs-Auswertungen) DWD (Deutscher Wetterdienst) 2000 enthält die Starkniederschlagshöhen für Deutschland in Abhängigkeit von Lage (Rasterfeld), Dauerstufen und Wiederkehrzeiten, sie ist die vom DWD autorisierte digitale Datenbank des itwh (Institut für technisch-wissenschaftliche Hydrologie GmbH) auf Datenbasis des DWD. Die Datenbasis umfasst den Beobachtungszeitraum von 1951 bis 2000. Maßgebend sind die Werte für r 15(1), für die Bemessung von Versickerungsanlagen, Retentionsund Behandlungsanlagen zusätzlich die Werte für r D(0,2) und r D(0,1). Die KOSTRA-DWD 2000 Daten sind urheberrechtlich geschützt, und dürfen daher nicht durch den Märkischen Kreis veröffentlicht werden. Die Daten können in der Regel gebührenfrei bezogen werden bei: Bezirksregierung Arnsberg - Obere Wasserbehörde - Standort Dortmund Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund Sachbearbeiter Herr Jansen Telefon: (02931) 82-5354 Telefax: (02931) 82-5466 E-Mail: uwe.jansen@bezreg-arnsberg.nrw.de Die erhaltenen Daten (Datenblatt) sind dem Antrag beizufügen. Seite 3 von 7

DER LANDRAT, FD Technischer Umweltschutz - Untere Wasserbehörde - Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid; www.maerkischer-kreis.de Tel.: (02351) 966-60; Fax: (02351) 966-6433; E-Mail: wasserwirtschaft@maerkischer-kreis.de Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit bei der Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone (erlaubnisfreie Einleitung in das Grundwasser) und ggf. Antrag zur Abwasserbehandlung - Stand 10.2011 - Hiermit führe ich für die in den beiliegenden Unterlagen dargestellte Abwasserbeseitigung den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit für die Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone (erlaubnisfreie Einleitung in das Grundwasser) gemäß 53 Abs. 3a Landeswassergesetz (LWG NW). Hiermit beantrage ich für die in den beiliegenden Unterlagen dargestellte Abwasserbeseitigung die wasserrechtliche Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlage gemäß 58 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG NW). Nachweisführer / Antragsteller Vorname, Zuname Straße, Hausnr., Wohnort Telefon (Bei juristischen Personen: Sitz der Hauptniederlassung und Vertretungsorgan angeben.) Grundstück des Abwasseranfalls Straße, Hausnr., Ort Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer Grundstück der Abwassereinleitung Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer Seite 4 von 7

Abwasserherkunftsflächen Unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswasser existiert bei: Fuß-, Rad- und Wohnwege; Sport- u. Freizeitanlagen; Hofflächen (ohne Kfz-Verkehr) in Wohngebieten, wenn Fahrzeugwaschen dort unzulässig ist; Dachflächen in Wohn- und Mischgebieten (keine Metalldächer); Garagenzufahrten bei Einzelhausbebauung; oder ; Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser existiert bei: Befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h und ruhend), z.b. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht stark belastet ; Einkaufsstraßen, Marktplätze, Flächen auf denen Freiluftveranstaltungen stattfinden; Zwischengemeindliche Str.- u. Wegeverbindungen (300 5.000 und 5.000 15.000 Kfz/24h); Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (keine Metalldächer); Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz- Verkehr, ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und keinen sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität; Landwirtschaftliche Hofflächen, soweit nicht stark belastet ; Start- und Landebahnen von Flughäfen ohne Winterbetrieb (Enteisung); oder ; Begründung wenn von einer zentralen Behandlung abgesehen werden bzw. eine vergleichbare dezentrale Behandlung erfolgen soll: Aufgrund der Flächennutzung kann mit einer nur unerheblichen Belastung durch sauerstoffzehrende Substanzen und Nährstoffe und einer geringen Belastung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe gerechnet werden. Dies gilt im Allgemeinen für: Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (keine Metalldächer); Befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h oder ruhend), z.b. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht stark belastet ; Zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem Verkehrsaufkommen (300 5.000 Kfz/24h); Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h oder ruhend); mit geringem LKW-Anteil; ohne abflusswirksame LKW- Parkplätze; ohne abflusswirksame Lagerflächen; ohne abflusswirksame Flächen stark belastet ; ohne Produktionsbetriebe; ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; ohne sonstige Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität; oder ; Seite 5 von 7

Stark belastetes (= stark verschmutztes) Niederschlagswasser existiert bei: Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des 62 WHG umgegangen wird (z.b. Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze für diese Stoffe); Flächen, auf denen mit Jauche u. Gülle, Stalldung oder Silage umgegangen wird (z.b. Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze für diese Stoffe); Flächen mit starkem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.b. Hauptverkehrsstraße, Fernstraßen (über 15.000 Kfz/24h) sowie Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung; Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, soweit nicht schwach belastet ; Flächen mit großen Tieransammlungen (z.b. Viehhaltungsbetriebe, Reiterhöfe, Schlachthöfe, Pelztierfarmen); Start- und Landebahnen von Flughäfen im Winterbetrieb (Enteisung) sowie Flächen, auf denen eine Betankung oder Enteisung oder Wäsche der Flugzeuge erfolgt; Befestigte Gleisanlagen; Verkehrsflächen von Abwasserbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen (z.b. Deponiegelände, Umschlaganlagen, Kompostierungsanlagen, Zwischenlager); Flächen zur Lagerung und Zwischenlagerung industrieller Reststoffe und Nebenprodukte, Recyclingmaterial, Asche; oder ; Abwasserretention Regenrückhalteraum; Sonstiges: ; Abwasserbehandlung Absetzanlage (Typ: ); Schlammfang / Leichtflüssigkeitsabscheider / Koaleszenzabscheider gemäß DIN 1999; Ständig gefülltes Regenklärbecken; Nicht ständig gefülltes Regenklärbecken mit Drosselabfluss zur Beckenentleerung nach Regenende; mit ständigem Drosselabfluss; Bodenfilter; Sonstiges: ; Der Baukostenwert der neuen Abwasserbehandlungsanlage beträgt ; Abwassereinleitung in das Grundwasser (Versickerung) Großflächige Versickerung; Flächenversickerung; Versickerungsbecken mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone; Muldenversickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone; Mulden-Rigolen-Versickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone zwischen Mulde und Rigole (ohne Schächte, Überläufe o.ä.); Sonstiges: ; Seite 6 von 7

Menge des einzuleitenden Abwassers A (EK) = m² (kanalisierte Einzugsgebietsfläche / zu entwässernde Fläche); Befestigungsgrad = %; Abflussbeiwert ψ = ; A (red) = m² (reduzierte bzw. undurchlässige Fläche); D = 15 min; n = 1 / a; r 15,n=1 = l / (s x ha); ungedrosselte Menge mit r 15,n=1 (Notüberlauf bei Abwasserretention) = bis zu l / s; gedrosselte Menge mit r 15,n=1 bei Abwasserretention = bis zu l / s; Lage der Einleitungsstelle (Grundwasser) Deutsche Grundkarte (M. 1:5.000): 4 / / / / / / / / Flussgebietskennzahl: / / / / / / / / / Rechtswert (UTM): / / / / / / / Hochwert (UTM): / / / / / / / / Brunnen Sind im Umkreis von 100 m zur Abwassereinleitung Brunnen (falls ja, so sind diese in den Lageplan einzuzeichnen)? nein; ja, Betreiber ist ; Nutzung des Wassers als Trinkwasser; Brauchwasser (z.b. Vieh, Garten); Sonstiges Ist mit dem Bau der Abwasserbeseitigung ein anderes Bauvorhaben verbunden? nein; ja, und zwar ; Hinweise Mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erkläre ich mich einverstanden und verpflichte mich, das Abwasser schadlos zu beseitigen. Es ist mir bekannt, dass - kein Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis in eine Gewässer eingeleitet werden darf, - die Genehmigung zurückgezogen werden kann, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist, und - Verstöße gegen diese Bestimmungen Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die für den Nachweis und ggf. Antrag erforderlichen Angaben werden erhoben, um überprüfen zu können, ob und ggf. in welcher Art und Weise eine Einleitung realisiert werden kann. Die Daten werden gemäß 53 Abs. 3a LWG NW und 101 WHG erhoben. Eine Übermittlung an andere Fachbehörden und Dienststellen ist vorgesehen. Eine Nichtbeantwortung der Fragen oder die Vorlage unvollständiger Unterlagen kann ein negatives Testat oder einen ablehnenden Bescheid zur Folge haben. Ort, Datum, Unterschrift des Nachweisführers / Antragstellers Seite 7 von 7