Satzung der Stadt Velten über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Velten (Fernwärmesatzung FernWS)

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Transkript:

Satzung der Stadt Velten über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Velten (Fernwärmesatzung FernWS) Aufgrund der 5, 15 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I, S. 294), 8 Abs. 1 und 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LlmschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), geändert durch Art. 19 Nr. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28. Juni 2000 (GVBl. 1 S. 90) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme V) vom 20. Juni 1980 (BGBl., Jahrgang 1980, Teil I, S. 742), geändert durch die Verordnung zur Änderung der energieeinsparrechtlichen Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, S. 112) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten am 22.01.2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Velten betreibt im Rahmen des Umweltschutzes zur Senkung der durch Einzelfeuerungsanlagen bedingten Immissionen durch die Stadtwerke Velten GmbH die Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung. 2 Geltungsbereich 1. Die Gebiete, in denen diese Satzung gilt, ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. 2. Die in dieser Satzung für den Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Nießbraucher und Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums, für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten, sowie für Berechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. 3. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. 3 Fernwärmeversorgung 1. Mit der Wahrnehmung der Fernwärmeversorgung ist die Stadtwerke Velten GmbH (STWV) beauftragt. 2. Über Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeenergieträgers bestimmt die STWV in Abstimmung mit der Stadt Velten. Seite 1 von 4

4 Anschluss- und Benutzungsrecht 1. Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstückes, das in dem in der Anlage ausgewiesenem Gebiet liegt und unmittelbar an eine Straße, einen Weg oder Platz grenzt, in der sich eine betriebsfertige Versorgungsleitung befindet, kann vorbehaltlich der Einschränkungen des 5 verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dies gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße mit betriebsfertiger Versorgungsleitung liegen, aber mit dieser Straße durch die STWV aufgrund einer Duldungsverpflichtung anderer Grundstückseigentümer gemäß 8 Abs. 1 AVB Fernwärme V verlegt werden kann. 2. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht). 5 Begrenzung des Anschlussrechts 1. Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt oder der Antragsteller auf andere Energiequellen verwiesen werden. 2. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlusspreis auch den zu vereinbarenden Baukostenzuschuss gemäß 9 AVB Fernwärme V zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen der STWV angemessene Sicherheit zu leisten. Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses führten fortgefallen, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren. 6 Anschlusszwang 1. Jeder Eigentümer eines Grundstückes, das durch eine Straße, einen Weg oder Platz erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Versorgungsleitung befindet und in einem in der Anlage ausgewiesenem Gebiet ist, ist verpflichtet, dieses an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden sollen. Die Bestimmungen des 4 Abs. 2 gelten entsprechend. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. 2. Die Anlage 2 weist aus, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Veränderungen hierzu gibt die Stadt öffentlich bekannt. Mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang begründet. 3. Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen oder in einem bereits bestehenden Bauwerk die Heizungsanlage erneuert werden soll. 7 Seite 2 von 4

Benutzerzwang Auf den Grundstücken, die in dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Gebiet und unmittelbar an einer Straße, einem Platz oder Weg mit betriebsfertiger Versorgungsleitung liegen, ist der gesamte Heizwärmebedarf des Grundstücks aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu nehmen. 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang 1. Ein Grundstück wird von der Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung und von der Benutzung befreit für Bauwerke, in die eine emissionsfreie Heizungsanlage eingebaut ist oder wird oder in denen der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird. Als nicht emissionsfrei sind die Heizungsanlagen anzusehen, in denen feste (ausgenommen Holz gemäß AVB 3 Satz 3 in der gültigen Fassung), flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden. 2. Für Gebäude, a) die vor Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt sind und keine emissionsfreie Heizungsanlage besitzen oder b) für die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Baugenehmigung erteilt wurde und für die keine emissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist, wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder geplanten Heizungsanlage Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang erteilt. 3. Kleinstheizungsgeräte mit einer Nennwärmeleistung kleiner 2 KW und Kamine, die nicht primär der Wärmeversorgung dienen, werden vom Benutzungszwang befreit. 4. Wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz glaubhaft dargelegt, kann vom Anschluss- und Benutzerzwang befreit werden. 5. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei der Stadtverwaltung Velten und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen und zu begründen. 6. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang wird widerruflich oder befristet erteilt. 9 Anschluss an die leitungsgebundenen Energieträger 1. Der Anschluss an die leitungsgebundenen Energieträger ist vom Berechtigten und Verpflichteten bei der STWV zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. 2. Die STWV ist verpflichtet, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen mit Fernwärme zu versorgen. Die Lieferung der Fernwärme erfolgt an den Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages und den AVB in der jeweils gültigen Fassung, durch die das Entgelt für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und ihre Benutzung geregelt wird. Hierfür sind die jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen der Fernwärmeversorgung der STWV maßgebend. 10 Seite 3 von 4

Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) als Grundstückseigentümer entgegen eines bestandskräftigen Bescheides, der ihn zum Anschluss seines Grundstückes an die Fernwärmeversorgung verpflichtet, sein Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung bzw. an die im 8 dieser Satzung genannten Anlagen anschließt; b) entgegen bestehenden Benutzerzwanges andere Heizungsanlagen auf dem Grundstück betreibt und den Heizwärmebedarf aus anderen Quellen als dem Fernwärmenetz entnimmt. 2. Ordnungswidrigkeiten können bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach den Vorschriften des 17 OWIG in der jeweils aktuellen Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss-Nr. 143/93 zur Anschlusssatzung Fernwärme vom 18.11.1993 aufgehoben. Velten, den 29.01.2004... Heiko Manthey Bürgermeister Seite 4 von 4

Bekanntmachungsanordnung Vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten in ihrer Sitzung am 22.01.2004 beschlossene Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Velten (Fernwärmesatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Velten, den... 2004 H. Manthey Bürgermeister Seite 5 von 4