LEITFADEN FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER. (Ergänzung zum Steuerbuch 2005)



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Transkript:

LEITFADEN FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (Ergänzung zum Steuerbuch 2005)

INHALTSVERZEICHNIS 1 STEUERPFLICHT IN ÖSTERREICH FÜR ARBEITNEHMER... 3 1.1 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt... 4 1.2 Zweitwohnsitz... 4 1.3 Grenzgänger... 5 1.4 Gastarbeiter... 6 1.5 Saisonarbeiter... 6 1.6 Ferialpraktikanten... 6 1.7 Doppelwohnsitz... 6 1.8 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer... 6 1.9 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht... 7 2 ZUSTÄNDIGES FINANZAMT FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER... 8 3 STEUERTARIF UND STEUERABSETZBETRÄGE... 8 4 WERBUNGSKOSTEN... 9 4.1 Fahrtkosten... 9 4.2 Sonstige Werbungskosten... 9 4.3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen... 9 5 SONDERAUSGABEN... 10 6 AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNG... 10 7 VERFAHREN BEIM FINANZAMT... 10 7.1 Veranlagungsverfahren... 10 7.2 Zustellung... 11 7.3 Berufung... 11 8 FORMULARE... 11 9 RÜCKZAHLUNG... 12 10 ANHANG... 13 2

1 Steuerpflicht in Österreich für Arbeitnehmer Umfassende steuerliche Informationen für Arbeitnehmer finden Sie im Steuerbuch 2005. Im Folgenden werden die Besonderheiten bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern dargestellt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als Arbeitnehmer) oder von Österreich (z. B. Sozialversicherungspensionen; ins Ausland entsendete Arbeitnehmer) Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass nur die österreichischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen. Bei unterjährigem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sowie im umgekehrten Fall sind zwei getrennte Veranlagungsverfahren durchzuführen. Diese können zu zwei Veranlagungsbescheiden für ein Kalenderjahr führen. Bei den jeweiligen Veranlagungsverfahren sind die Einkünfte zu erfassen, welche in dem entsprechenden Zeitraum erzielt wurden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bis Ende März 2004 in Österreich beschäftigt und hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Österreich. Ab April 2004 verlässt der Arbeitnehmer Österreich und gibt seinen österreichischen Wohnsitz auf, er erzielt aber weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich von denen Lohnsteuer einbehalten wird. Für die Monate Jänner bis März liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor. Falls eine Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beantragt wird, kommt es zu einem Einkommensteuerbescheid bei unbeschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2004 in dem nur die Einkünfte für den Zeitraum Jänner bis März erfasst werden. Für den Zeitraum April bis Dezember liegt beschränkte Steuerpflicht vor. Es kann ebenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid bei beschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2004 umfasst nur die österreichischen Einkünfte in den Monaten April bis Dezember. In diesem Fall kommt es also im Jahr 2004 zu zwei Einkommensteuerbescheiden, einen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und einen für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht. 3

Unabhängig von der Frage, ob ein Steuerpflichtiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, klären Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen soll eine mehrfache Steuerbelastung durch Besteuerung derselben Einkünfte in zwei Ländern vermieden werden. Ob mit dem entsprechenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, muss im Einzelfall geklärt werden. In der Regel weisen die Doppelbesteuerungsabkommen jedoch dem Tätigkeitsstaat immer ein Besteuerungsrecht zu. 1.1 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt Ein Wohnsitz liegt vor, wenn eine Person über eine Wohnung verfügt und sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen kann. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend, ebenso wenig eine polizeiliche Meldung. Auch wenn kein Wohnsitz begründet wird, tritt auf jeden Fall nach sechs Monaten ständigen Aufenthaltes in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Ein Wohnsitz und somit unbeschränkte Steuerpflicht liegen grundsätzlich in folgenden Fällen vor: Eigentums- oder Mietwohnung Untermietzimmer Ferienhaus eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung oder Appartement Eine vorübergehende (notdürftige) Unterkunft stellt keine Wohnung dar, ebenso führt ein Hotelzimmer in der Regel nicht zu einem Wohnsitz. 1.2 Zweitwohnsitz Seit 1. Jänner 2004 führt unter folgenden Voraussetzungen ein österreichischer Wohnsitz nicht mehr zur unbeschränkten Steuerpflicht: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt seit länger als fünf Jahren außerhalb Österreichs, die österreichische Wohnung wird allein oder gemeinsam mit anderen österreichischen Wohnungen nicht mehr als an 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt, 4

es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Tage der Benutzung österreichischer Wohnungen ersichtlich sind, es wird nicht der österreichische Wohnsitz des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partners benutzt. 1.3 Grenzgänger Grenzgänger sind Personen, die in einem Land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, in einem anderen Land ihren Arbeitsplatz haben und täglich pendeln. Wohnsitz in Österreich, Arbeitsplatz im Ausland: Ist der Arbeitsplatz in Deutschland, Liechtenstein, Schweiz oder Italien, werden die Einkünfte in Österreich besteuert. Gegenüber Deutschland besteht die Besonderheit, dass die Grenzgängerregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze befinden. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer, der in Oberösterreich (Braunau) wohnt und in Bayern (Passau) seinen Arbeitsplatz hat, für die in Bayern erzielten Einkünfte in Österreich Steuer. Mit Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien gibt es keine Grenzgängerregelung. Wohnsitz im Ausland, Arbeitsplatz in Österreich: Kehrt ein Grenzgänger täglich zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, dann hat er keinen österreichischen Aufenthalt, und unterliegt lediglich der beschränkten Steuerpflicht. Übernachtet er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort, begründet dies einen österreichischen Aufenthalt, und er unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Ist der Wohnsitz in Deutschland, Liechtenstein, Schweiz oder Italien, werden die Einkünfte im jeweiligen Land besteuert und Österreich hat kein Besteuerungsrecht. Gegenüber Deutschland besteht die Besonderheit, dass die Grenzgängerregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze befinden. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer, der in Bayern (Passau) wohnt und seinen Arbeitsplatz Oberösterreich (Braunau) hat, für die in Österreich erzielten Einkünfte in Deutschland Steuer. Mit Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien gibt es keine Grenzgängerregelung. 5

1.4 Gastarbeiter Gastarbeiter werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag. 1.5 Saisonarbeiter Saisonarbeiter sind normalerweise beschränkt steuerpflichtig, also nur mit ihrem Arbeitseinkommen. Ihre Lohnzettel werden vom Arbeitgeber an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt und es kann eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Bei Saisonarbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht jedoch dann ein, wenn der Aufenthalt in Österreich länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an. 1.6 Ferialpraktikanten Die Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, die nicht länger als sechs Monate bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt sind, sind von der österreichischen Einkommensteuer befreit, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. 1.7 Doppelwohnsitz Personen, die in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz haben, sind in den jeweiligen Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass ein und dasselbe Einkommen mehrmals besteuert wird. 1.8 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe "Das Steuerbuch 2005") unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Wird die Tätigkeit in Österreich ausgeübt, ist es unerheblich, ob die Vergütung von einem inoder ausländischen Arbeitgeber gezahlt wurde. Ebenso unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus österreichischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, der beschränkten Steuerpflicht (z. B. Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung). 6

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, sofern dieser in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt. Liegt jedoch keine Betriebsstätte vor und kommt es deshalb zu keinem Lohnsteuerabzug, dann ist die Einkommensteuer im Veranlagungsweg zu erheben. In diesen Fall muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung E7 beim zuständigen Finanzamt (siehe Punkt 2) einreichen. Die Begünstigungen für sonstige Bezüge des 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sind auch bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern anzuwenden (z. B. 13. und 14. Monatsbezug). Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können eine Arbeitnehmerveranlagung (siehe Punkt 7.1) beantragen und dabei Werbungskosten (siehe Punkt 4) und inlandsbezogene Sonderausgaben (siehe Punkt 5) geltend machen. 1.9 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht Wenn im Wohnsitzstaat keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und somit keine Möglichkeit besteht steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, können Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit österreichischen Einkünften, sind mit diesen an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Die Voraussetzungen für die Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000,-- jährlich betragen. Der Antrag ist formlos (Muster - siehe Anhang) bei jenem Finanzamt (siehe Punkt 2) einzubringen, das für die Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen zuständig ist. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung (Formular E 9) der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden: Alleinverdienerabsetzbetrag, 7

Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den 34 und 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach 38 EStG 1988), Freibetrag nach 105 EStG 1988, Bausparen nach 108 EStG 1988. 2 Zuständiges Finanzamt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird oder worden ist bzw. in dessen Bereich sich die bezugsauszahlende Stelle (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers) liegt. Befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landes Wien bzw. wird die Tätigkeit im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, so liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. 3 Steuertarif und Steuerabsetzbeträge Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Liegt hingegen ein Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber mit einer österreichischen Betriebsstätte vor und erfolgt ein Lohnsteuerabzug gem. 70 EStG 1988, dann wird die Lohnsteuer wie bei einem österreichischen Arbeitnehmer berechnet. 8

4 Werbungskosten Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Werbungskosten sind bei beschränkter Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, als sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den österreichischen Einkünften stehen. Allgemeine Informationen zu Werbungskosten finden Sie im Steuerbuch 2005. 4.1 Fahrtkosten Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Wird die Fahrtstrecke zwischen ausländischer Wohnung und österreichischer Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt, dann stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). 4.2 Sonstige Werbungskosten (siehe "Das Steuerbuch 2005") 4.3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen Aufwendungen, die nicht mit den österreichischen Einkünften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. Da bei beschränkter Steuerpflicht kein Wohnsitz in Österreich (am Arbeitsort) vorliegt, ist die Geltendmachung von Familienheimfahrten nicht möglich. 9

5 Sonderausgaben Sonderausgaben sind bei beschränkter Steuerpflicht ebenfalls nur abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Dazu zählen: Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine Liegenschaft in Österreich vor), Versicherungsprämien an in Österreich zugelassene Versicherungsgesellschaften, Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen im Inland, Sanierung von Wohnraum im Inland, österreichische Genussscheine, junge Aktien und Wohnsparaktien, Beiträge an in Österreich anerkannte österreichische Kirchen und Religionsgesellschaften, Steuerberatungskosten an im Inland befugte Personen für die Erstellung der österreichischen Einkommensteuererklärung, Zuwendungen an österreichische Empfänger im Sinne des 4 Abs. 4 Z 5 und Z 6 EStG 1988. 6 Außergewöhnliche Belastung Außergewöhnliche Belastungen ( 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (z. B. Krankheitskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe, Begräbniskosten). 7 Verfahren beim Finanzamt 7.1 Veranlagungsverfahren Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkter Steuerpflicht durch den Steuerabzug als abgegolten. Zu einer Veranlagung kommt es nur, wenn ein Antrag auf Veranlagung gem. 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestellt wird. Liegen neben den nichtselbständigen Einkünften auch andere Einkünfte vor (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb), kommt es zu einer Pflichtveranlagung. Ein Veranlagungsfreibetrag ist bei beschränkter Steuerpflicht nicht vorgesehen. 10

Es ist das entsprechende Formular (siehe Punkt 8) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine elektronische Übermittlung der Abgabenerklärung ist für beschränkt Steuerpflichtige nicht möglich. 7.2 Zustellung Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgt an einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Dieser leitet dann den Bescheid und sonstige Schriftstücke des Finanzamtes an den Abgabepflichtigen weiter. Es kann jede in Österreich wohnhafte Person als Zustellbevollmächtigter fungieren. Innerhalb der EU ist auch eine direkte Zustellung in den Wohnsitzstaat des Abgabepflichtigen möglich. 7.3 Berufung Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats ab Zustellung eine Berufung beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Für weitere Informationen betreffend Berufung und Aussetzung der Einbringung siehe "Das Steuerbuch 2005". 8 Formulare Welche Formulare stehen für Arbeitnehmer zur Verfügung? Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgeber verfügt über eine Betriebstätte in Österreich, es erfolgt eine Lohnsteuerabzug und es wird ein Antrag auf Veranlagung gestellt E7a Arbeitgeber verfügt über keine Betriebstätte in Österreich E7 Bescheinigung über die Höhe der ausländischen Einkünfte im Falle eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht E9 Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sowie bei beantragter unbeschränkter Steuerpflicht (siehe Punkt 1.9) L1 11

Die Formulare stehen im Internet zum Downloaden zur Verfügung. 9 Rückzahlung Im Falle einer Gutschrift kann ein Antrag auf Rückzahlung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens gestellt werden. Es kann auch eine Überweisung auf ein ausländisches Bankkonto beantragt werden. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass der BIC und IBAN angegeben wird. Dieser Antrag ist ein formloses Schreiben, welches unbedingt folgendes enthalten sollte: Name und Anschrift des Antragstellers Steuernummer Bezeichnung der Bank Bankleitzahl bzw. bei Auslandsüberweisungen BIC Kontonummer bzw. bei Auslandsüberweisungen IBAN Das Steuerbuch 2005 12

10 Anhang Name Adresse An das Finanzamt Steuernummer.. Antrag gem. 1 Abs. 4 EStG 1988 Ich beantrage gem. 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Zum Nachweis meiner nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte lege ich das Formular E9 bei. Datum, Unterschrift - 13 -