3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-390/001-2016 St. Pölten, am 13. Juni 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des RK, in ***, ***, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Februar 2016, Zl. PLS1-F-15421/004, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz -B-VG
- 2 - Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 29. Februar 2016, PLS1-F-15421/004, gegenüber Herrn RK folgenden Bescheid erlassen: 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2.6.2015, Zahl PLS1-F-15421/004 wurde Ihre Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 10 Monaten entzogen. Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalls wird festgestellt, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren 3 Monaten, das ist bis einschließlich 20.4.2016, nicht gegeben ist und somit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederausfolgung des Führerscheines erfolgen darf. Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt werden kann, wenn Sie die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologisches Stellungnahme) befolgt haben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind 39,60 zu entrichten. Rechtsgrundlagen 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) 25 Abs 1 und 3 FSG 41a Abs 6 FSG Begründung Sie lenkten am 20.1.2016 um 14.43 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** auf Höhe Str.km. *** in der Gemeinde ***, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2.6.2015, Zahl PLS1-F-15421/004, entzogen wurde. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß 3 Abs 1 Z 2 bis 4
- 3 - nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß 24 Abs. 3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt ( 24 Abs 1 FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen - die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder - sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird ( 7 Abs 1 FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt ( 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor. Ihr Verhalten, trotz entzogener Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen muss deshalb als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Da Sie ohne entsprechende Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie nicht bereit sind, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ( 25 Abs 1 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ( 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem ( 30a FSG) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon
- 4 - ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG ( 25 Abs 3 FSG). Die in 7 Abs 3 Z 14 oder 15, 25 Abs 3 zweiter Satz oder 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden ( 30a Abs 4 FSG). In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden muss, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat verstrichen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen ( 13 Abs 2 VwGVG). 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: Der Einschreiter erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.2.2016, zugestellt am 29.3.2016, GZ. PLSl-F-15421/004 binnen offener Frist nachstehende und führt diese aus wie folgt: BEWSCHWERDE Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass der Einschreiter verkehrsunzuverlässig ist (BS2). Dagegen bestehen Bedenken: Die Feststellung zur Verkehrsunzuverlässigkeit stützt sich lediglich auf die Tatsache, dass dem Einschreiter mit Bescheid der BH St. Pölten vom 2.6.2015, GZ. PLSI-F ls421/001, die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Dieser Bescheid ist derzeit Gegenstand einer Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-969/001-2015. Über den Entzug der Lenkerberechtigung wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden. Über die Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters kann somit erst geurteilt werden,
- 5 - wenn im Verfahren über den Entzug der Lenkerberechtigung eine endgültige Entscheidung vorliegt. Die rechtliche Relevanz liegt darin, dass bei Wegfall des Entzugs der Lenkerberechtigung auch in gegenständlich angefochtenem Bescheid keine Grundlage zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Einschreiters besteht. Der Einschreiter stellt somit die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. Gem. Artikel 130 Abs. 4 B-VG und 28 Abs. 2 VwGVG gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen; In eventu Gem. 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; 2. Gem. 22 Abs. 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben. 3. Ermittlungsverfahren, Feststellungen und Sachverhalt: Der dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Vorfall wurde (unter anderen) im Erkenntnis des LVwG vom 31. Mai 2016, LVwG-AV-969/001-2015, bei der Bemessung der Entzugsdauer der Lenkerberechtigung mit berücksichtigt. Dies insofern, als sich die Entzugsdauer bedingt durch die negative Auswirkung bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend verlängerte. Dieses Erkenntnis erwuchs bereits aus formeller Sicht in Rechtskraft. 4. Rechtslage: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
- 6 - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 28 Abs. 1 leg. cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erwägungen: Der dem nunmehr bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Vorfall vom 20. Jänner 2016 wurde wie schon oben erwähnt bereits im zuvor zitierten Erkenntnis
- 7 - des LVwG mitverarbeitet, die Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung hat sich dadurch entsprechend verlängert. Dieses Erkenntnis wurde formell rechtskräftig. Sowohl Rechtslage als auch der wesentliche Sachverhalt sind ident, sie haben sich seit dieser Zeit nicht verändert. Somit steht dem nunmehr erfolgten neuerlichen Abspruch aber das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH vom 21.3.1985, 83/06/0023). Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit (vgl. VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0196). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, das den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 28.7.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH vom 24.4.2002, 2002/18/0039). Im konkreten Fall geht würde eine inhaltliche Absprache zu einer doppelten Berücksichtigung des gegenständlichen Vorfalls führen, die Entzugsdauer der Lenkerberechtigung würde sich wegen der dann erst späteren Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit unzulässiger Weise ein zweites Mal verlängern. Identität von Rechtslage und Sachverhalt liegen vor. Somit treffen die vorigen Ausführungen zu und eine neuerliche, materiellrechtliche bescheidmäßige Entscheidung ist wegen entschiedener Sache nicht zulässig. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unter diesen Voraussetzungen verzichtet werden (siehe Punkt 4, Rechtsgrundlagen). 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
- 8 - Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.