Erneuerbare Energien - Speicher (275)

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Transkript:

Erneuerbare Energien - Speicher (275) Strom aus Sonnenenergie erzeugen und speichern Kredit: Erneuerbare Energien - Speicher Stand: Juni 2016 Expertenwissen zum Produkt: www.kfw.de/275

INHALT 1. PHASE: BERATUNG 4 1.1. WER KANN ANTRÄGE STELLEN?... 4 1.1.1. Antragsteller... 4 1.1.2. Besitz- und Betriebsaufspaltungen... 4 1.1.3. Branchenausschluss... 4 1.1.4. GbR... 4 1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller... 5 1.1.6. Genossenschaften... 5 1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften... 5 1.1.8. Kommunen und kommunale Eigenbetriebe... 5 1.1.9. Landwirte... 5 1.1.10. Privatpersonen... 5 1.1.11. Rechtsfähige Stiftungen... 5 1.1.12. Vereine... 5 1.2. WAS WIRD FINANZIERT?... 5 1.2.1. Auslandsvorhaben... 5 1.2.2. Batteriespeichersysteme... 6 1.2.3. Dachsanierung... 6 1.2.4. Eigenleistungen für die Installation von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher... 6 1.2.5. Gebrauchte Anlagen... 6 1.2.6. Mehrwertsteuer... 6 1.2.7. Nachrüstung eines Batteriespeichersystems... 6 1.2.8. Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeichersystem... 6 1.2.9. Photovoltaikanlagen - Definition einer Anlage... 7 1.2.10. Photovoltaikanlagen - installierte Leistung... 7 1.2.11. SunCarport-Anlagen... 7 1.2.12. Weitere Maßnahmen, die nicht gefördert werden... 7 1.3. IST EINE KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERPRODUKTEN MÖGLICH?... 8 1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln... 8 1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten... 8 1.4. KONDITIONEN... 8 1.4.1. Bekanntmachung... 8 1.4.2. Kreditbetrag... 9 1.4.3. Laufzeit... 9 1.4.4. Mindestkreditlaufzeit... 9 1.4.5. Monitoring... 9 1.4.6. Programmstart und -ende... 9 1.4.7. Tilgungsfreie Anlaufjahre... 9 1.4.8. Tilgungszuschuss... 9 2. PHASE: ANTRAG 10 2.1 WIE ERFOLGT DIE ANTRAGSTELLUNG?... 10 2.1.1 Antragstellung... 10 2.1.2 Antragsunterlagen... 10 2.1.3 Speicherpass... 10 3. PHASE: NACH ZUSAGE 12 2 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung 3.1 ABRUF... 12 3.2 AUFSTOCKUNG... 12 3.3 BEREITSTELLUNGSPROVISION... 12 3.4 MITTELEINSATZ... 12 3.5 SPERRFRIST NACH VERZICHT... 12 3.6 TILGUNG... 13 3.6.1 Außerplanmäßige Tilgung... 13 3.6.2 Planmäßige Tilgung... 13 3.6.3 Tilgungsbeginn... 13 3.7 TILGUNGSZUSCHUSS - GUTSCHRIFT... 13 3.8 ÜBERTRAGUNG DES DARLEHENS... 14 3.9 VERWENDUNGSNACHWEIS... 14 3 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung 1. Phase: Beratung 1.1. Wer kann Anträge stellen? 1.1.1. Antragsteller Alle Antragsteller müssen einen eigenen Anschluss ans öffentliche Stromnetz haben. 1.1.2. Besitz- und Betriebsaufspaltungen Eine Förderung von Betriebsaufspaltungen ist im KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" möglich, 1) wenn zwischen Besitzgesellschaft (Investor) und Betriebsgesellschaft (Betreiber) eine wirtschaftliche Einheit vorliegt. Eine Betriebsaufspaltung betrachten wir als gegeben, wenn: - mehrheitliche Inhaber- bzw. Gesellschafteridentität (mehr als 50 %) besteht oder - die Gesellschafter beider Einheiten familiär verbunden sind (als Ehepartner/Lebenspartner bzw. im Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades) oder - der Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft - entweder selbst oder sein Ehepartner/Lebenspartner bzw. ein Verwandter 1. Grades - mindestens 10 % Anteile an der Betriebsgesellschaft hält und in dieser auch Geschäftsführer ist. 2) wenn zwischen Besitzgesellschaft (Investor) und Betriebsgesellschaft (Betreiber) keine wirtschaftliche Einheit gegeben ist: - Es besteht nur dann eine Antragsberechtigung, wenn der Betreiber die gesamtschuldnerische Mithaftung für das beantragte Darlehen übernimmt. - Im Rahmen der Antragstellung sind die entsprechenden Angaben (Name, Anschrift, Rechtsform, Branche und Gründungsdatum) der Betriebsgesellschaft erforderlich. - Auch der Mithafter muss die Antragsvoraussetzungen für das KfW- Programm "Erneuerbare Energien Speicher" erfüllen. 1.1.3. Branchenausschluss Folgende Branche wird beihilferechtlich gesondert behandelt: - Verkehr: Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien können gefördert werden. Bei Unternehmen des Straßentransportsektors ist ein reduzierter "Deminimis" - Höchstbetrag von 100.000 Euro zu beachten. 1.1.4. GbR Eine GbR ist im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Speicher" antragsberechtigt. Die Kreditzusage erfolgt an die GbR, nicht an die einzelnen Gesell- 4 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung schafter. 1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller Gemeinnützige Antragsteller sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens einen geringen Teil der erzeugten Energie einspeisen oder verkaufen. Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist ein eigener Netzanschluss. 1.1.6. Genossenschaften Genossenschaften können gefördert werden, wenn sie körperschaftsteuerpflichtig sind. 1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften Kommunale Eigengesellschaften als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sind antragsberechtigt. 1.1.8. Kommunen und kommunale Eigenbetriebe Kommunen und kommunale Eigenbetriebe (rechtlich unselbstständig) sind nicht antragsberechtigt. 1.1.9. Landwirte Das KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" unterliegt der "Deminimis"-Verordnung der EU, nach der landwirtschaftliche Betriebe von einer Förderung ausgeschlossen sind. Landwirte können daher nicht als Antragsteller auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich vom Vorgängerprogramm, das Ende 2015 auslief. 1.1.10. Privatpersonen Privatpersonen sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens einen geringen Teil der erzeugten Energie einspeisen oder verkaufen. Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist ein eigener Netzanschluss. 1.1.11. Rechtsfähige Stiftungen Rechtsfähige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. 1.1.12. Vereine Jeder rechtsfähige Verein (wirtschaftlich und gemeinnützig), der zumindest einen Teil der erzeugten Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist, ist antragsberechtigt. 1.2. Was wird finanziert? 1.2.1. Auslandsvorhaben Auslandsvorhaben sind im KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" nicht förderfähig. Als Investitionsort akzeptieren wir ausschließlich Deutsch- 5 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung land. 1.2.2. Batteriespeichersysteme Förderfähige Batteriespeichersystem können dem Anhang 4 der "Herstellererklärung" entnommen werden. Hier werden folgende Batteriearten genannt: - Blei-Säure - Blei-Gel - Lithium-Polymer - Lithium-Titanat 1.2.3. Dachsanierung Eine Dachsanierung kann in Verbindung mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit Batteriespeichersystem über das KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" mit finanziert werden. Ein Tilgungszuschuss für die Dachsanierung wird nicht gezahlt. 1.2.4. Eigenleistungen für die Installation von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher Bei gewerblichen Antragstellern können Eigenleistungen mit finanziert werden, wenn diese bilanziert werden. Alternativ reicht auch die Bestätigung eines Steuerberaters über die Höhe der Eigenleistungen. Achtung: Die Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems darf nur durch eine geschulte Fachkraft erfolgen. Der Nachweis erfolgt durch die Fachunternehmererklärung. Nur eine entsprechende Fachkraft kann als gewerblicher Antragsteller für die eigene Investition Eigenleistungen ansetzen. 1.2.5. Gebrauchte Anlagen Gebrauchte Anlagen sind nicht förderfähig. Eine Anlage gilt als gebraucht, wenn sie am Netz angeschlossen ist und der erzeugte Strom eingespeist wird. 1.2.6. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Auch nicht bei Antragstellern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 1.2.7. Nachrüstung eines Batteriespeichersystems Um eine Nachrüstung handelt es sich, wenn eine bereits bestehende und in Betrieb befindliche Photovoltaikanlage um ein Batteriespeichersystem erweitert wird. Das Batteriespeichersystem muss als eigenständiges Vorhaben geplant, in Auftrag gegeben und realisiert werden. 1.2.8. Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeichersystem Förderfähig sind die Nettokosten für die Errichtung der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems mit den jeweiligen Installationskosten. 6 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung 1.2.9. Photovoltaikanlagen - Definition einer Anlage Auf Grundlage der "Bekanntmachung - Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) gelten mehrere Photovoltaikanlagen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - als eine Anlage, wenn: - sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und - innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Aufstockung einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage: Wird eine bereits bestehende Photovoltaikanlage um mehrere Solarmodule aufgestockt, ist der Zeitraum relevant, der zwischen der Inbetriebnahme der ursprünglichen Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme der Aufstockung mit Batteriespeichersystem liegt: Ist dieser Zeitraum kleiner gleich 12 Monate, so gelten die Photovoltaikanlagen als eine Anlage. Die installierten Leistungen werden zusammengerechnet und müssen kleiner gleich 30 Kilowatt Peak sein. Liegt zwischen der ursprünglichen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme der Aufstockung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten, dann handelt es sich um 2 Photovoltaikanlagen. Der Batteriespeicher kann mit der gesamten PV-Anlage verbunden werden. Bei der Förderung stellen wir ausschließlich auf die Aufstockung ab. Nur der neue Anlagenteil darf die Maximalleistung von 30 Kilowatt Peak nicht überschreiten. Auch nur für diesen Anlagenteil müssen die technischen Anforderungen (Fördervoraussetzungen) gegeben sein. 1.2.10. Photovoltaikanlagen - installierte Leistung Die Photovoltaikanlagen dürfen eine installierte Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak nicht überschreiten. Sollte die Leistung über 30 Kilowatt Peak liegen, ist auch eine anteilige Förderung nicht möglich. 1.2.11. SunCarport-Anlagen Auch SunCarport-Anlagen (Photovoltaik) mit Batteriespeichersystemen können über das KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" finanziert werden. Ein Tilgungszuschuss für die SunCarport-Anlage wird nicht gezahlt. 1.2.12. Weitere Maßnahmen, die nicht gefördert werden Nicht förderfähig (keine abschließende Aufzählung): Betriebs-/Umlaufmittel (laufende Kosten) Dachmieten/Pachtkosten Eigenbauanlagen Gebäude (Hallen, Schuppen) als Unterbau für die Errichtung der Photovol- 7 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung taikanlage Gebrauchte Anlagen Geldbeschaffungskosten Nicht bilanzierte Eigenleistungen Prototypen Vorlaufkosten 1.3. Ist eine Kombination mit anderen Förderprodukten möglich? 1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln Eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite, Landesmittel, GuW-Mitteln, Regionalbeihilfen, usw.) ist möglich, wenn die Summe aus den Mitteln die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt und die Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. Die Kombination mit anderen Zuschüssen (z. B. Energie Bonus Bayern) ist möglich, wenn das Zweifache des Tilgungszuschusses aus diesem Programm nicht überschritten wird. Hinweis: Der Freistaat Sachsen bietet das Förderprogramm "Innovative dezentrale Stromerzeugung und -speicherung" an. Eine Kombination mit dem KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" ist nicht möglich. 1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten Eine Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten ist möglich, wenn es sich um eine andere Investitionsmaßnahme handelt. Eine Besonderheit gilt für die gleichzeitige Antragstellung im KfW- Programm "Energieeffizient Bauen" (153) beim Standard "KfW- Effizienzhaus 40 Plus": Die gleichzeitige Beantragung des KfW-Programms "Erneuerbare Energien - Speicher" (275) mit dem Standard "KfW-Effizienzhaus 40 Plus" ist möglich, wenn die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem im Programm 275 finanziert werden und diese nicht Bestandteil der Finanzierung im Programm 153 sind. 1.4. Konditionen 1.4.1. Bekanntmachung Es gelten die Fördervoraussetzungen gemäß der "Bekanntmachung - Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 8 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

1. Phase: Beratung 1.4.2. Kreditbetrag Es gibt keinen Mindestkreditbetrag von Seiten der KfW. 1.4.3. Laufzeit Laufzeiten bis zu 20 Jahre sind möglich. Endfällige Kreditvarianten sind nicht möglich. 1.4.4. Mindestkreditlaufzeit Im KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" muss die Kreditlaufzeit mindestens 398 Tage sein. Eine kürzere Laufzeit ist nicht möglich. 1.4.5. Monitoring In diesem Programm wird ein wissenschaftliches Monitoring durchgeführt, um die Wirkung und den Erfolg des Programms auswerten zu können und ein besseres Verständnis der geförderten Systeme zu erreichen. Die zur Verfügung gestellten Daten dienen ausschließlich dem Zweck dieser wissenschaftlichen Analyse. 1.4.6. Programmstart und -ende Das KfW-Programm "Erneuerbare Energien Speicher" gibt es seit dem 01.05.2013 und war befristet bis zum 31.12.2015. Das Folgeprogramm ist zum 01.03.2016 gestartet und ist bis zum 31.12.2018 befristet. 1.4.7. Tilgungsfreie Anlaufjahre Die Finanzierung ist auch ohne die Inanspruchnahme von Tilgungsfreijahren möglich. Aus Praktikabilitätsgründen werden einige tilgungsfreie Monate eingebaut, siehe auch Punkt "Tilgungsbeginn". 1.4.8. Tilgungszuschuss Der Tilgungszuschuss ist an eine Darlehensaufnahme bei der KfW gekoppelt. Die Beantragung eines reinen Zuschusses ist nicht möglich. Der Tilgungszuschuss berechnet sich als Anteil an den förderfähigen Kosten gemäß nachfolgender Aufstellung abhängig vom Eingang eines vollständigen und prüffähigen Antrags bei der KfW sowie von der Verfügbarkeit von Fördermitteln im Rahmen der jährlichen Budgets für Tilgungszuschüsse: Antragszeitraum Anteil an förderfähigen Kosten ab 01.03.2016 bis 30.06.2016 25 % ab 01.07.2016 bis 31.12 2016 22 % ab 01.01.2017 bis 30.06.2017 19 % ab 01.07.2017 bis 31.12 2017 16 % ab 01.01.2018 bis 30.06.2018 13 % ab 01.07.2018 bis 31.12.2018 10 % 9 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

2. Phase: Antrag 2. Phase: Antrag 2.1 Wie erfolgt die Antragstellung? 2.1.1 Antragstellung Der Kreditantrag muss bei einem Kreditinstitut gestellt werden, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Um die Frist zu wahren, genügt es, wenn beim Kreditinstitut - ein konkretisierter formloser Antrag vorliegt oder - ein konkretes Finanzierungsgespräch zum beantragten Kredit dokumentiert ist. Nach fristgerechter Antragstellung kann der Antragsteller mit dem Investitionsvorhaben beginnen, sofern der Kreditantrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW vorliegt. Sollte der formelle Kreditantrag verzögert, d. h. später als 3 Monate nach Vorhabensbeginn, eingereicht werden, ist eine Kreditzusage möglich, wenn sich das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der KfW in seinen wesentlichen Teilen noch in Durchführung befindet. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 % realisiert ist. Die Prüfung des Realisierungsgrades kann nicht auf den Kaufpreisfluss abgestellt werden, hier ist der Baufortschritt entscheidend. Bei der Bemessung der 3-Monats-Frist kann auf den vollen Kalendermonat abgestellt werden, d. h. der 3. Monat der gesetzten Frist endet erst am kalendarisch letzten Tag dieses Monats. 2.1.2 Antragsunterlagen Neben den im Merkblatt genannten Formularen muss - nur bei Nachrüstung - ein Nachweis erbracht werden, dass die ursprüngliche Anlage nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommen wurde. Dieser verbleibt beim durchleitenden Kreditinstitut. Die Zeitwertersatzgarantie kann nach "Anlage zum Kreditantrag" in Form einer verbindlichen Erklärung des Händlers/Herstellers oder über eine Versicherung garantiert werden. 2.1.3 Speicherpass Als Alternative zur "Fachunternehmererklärung" kann der "Speicherpass" verwendet werden. Der Pass wurde vom Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW) und dem Zentralverband für Elektrohandwerk (ZVEG) entwickelt. Er ist abrufbar auf: www.photovoltaik-anlagenpass.de. Der Erwerb des Speicherpasses ist kostenpflichtig. Die Kosten können über unser Programm im Zusammenhang mit förderfähigen Anlagen mitfinanziert werden. 10 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

2. Phase: Antrag 11 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

3. Phase: Nach Zusage 3. Phase: Nach Zusage 3.1 Abruf Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Ein Abruf ist innerhalb von 12 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlängerung der Abruffrist ist in Einzelfällen möglich. Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem separaten, ggf. verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkunden vorgehalten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon ausgenommen). Alternativ können die Kreditmittel der KfW bei gewerblichen Antragstellern vorübergehend (maximal 12 Monate) eingesetzt werden, um einen Kontokorrentkredit beim Kreditinstitut zu reduzieren - sofern sichergestellt ist, dass die Mittel am Ende bestimmungsgemäß für den eigentlichen Investitionsbedarf verwendet werden. 3.2 Aufstockung Eine Aufstockung des Darlehens ist vor Abschluss der Maßnahme (vor Bezahlung der Abschlussrechnung) möglich, wenn z. B. beantragte Fördermittel wegfallen oder es zu einer Kostensteigerung kommt. Eine Aufstockung des Tilgungszuschusses wird individuell geprüft. 3.3 Bereitstellungsprovision Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 % pro Monat für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum. 3.4 Mitteleinsatz Die Mittel sind nach Abruf in einer angemessenen Frist (12 Monate) einzusetzen. Eine Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen möglich. 3.5 Sperrfrist nach Verzicht Vor Auszahlung des Darlehens ist ein Verzicht jederzeit möglich. Siehe auch Punkt "Bereitstellungsprovision". Grundsätzlich gilt: Verzichtet der Kreditnehmer auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, können wir für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten 12 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

3. Phase: Nach Zusage (nach Posteingang des Verzichts bei der KfW) einen neuen Kredit zusagen. Zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung darf der Investor das Vorhaben noch nicht begonnen haben. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist. 3.6 Tilgung 3.6.1 Außerplanmäßige Tilgung Der Kreditnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen - gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. 3.6.2 Planmäßige Tilgung Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen, vierteljährlichen Raten zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Quartals (Quartalsultimo). Die erste Tilgungsrate wird fällig: - ohne tilgungsfreie Anlaufjahre zum letzten Bankarbeitstag des auf die Zusage folgenden Quartals. - mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Quartals, der auf die Zusage folgt, zuzüglich tilgungsfreie Anlaufjahre Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Ausgleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden. 3.6.3 Tilgungsbeginn Die Fälligkeit der 1. Tilgungsrate ergibt sich aus der folgenden Tabelle, wobei der Basistermin noch um die Anzahl der Tilgungsfreijahre zu ergänzen ist. Zusagezeitraum 01.01.-31.03. 30.06. 01.04.-30.06. 30.09. 01.07.-30.09. 30.12. 01.10.-31.12. 30.03. 1. Tilgungstermin 3.7 Tilgungszuschuss - Gutschrift Der Tilgungszuschuss wird in einer Summe dem Darlehenskonto - nach Prüfung des Verwendungsnachweises - gutgeschrieben. Standardmäßig wird die Darlehenslaufzeit verkürzt. Auf Wunsch des Darlehensnehmers ist eine Anrechnung auf die Ratenhöhe möglich. 13 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

3. Phase: Nach Zusage 3.8 Übertragung des Darlehens Eine Übertragung des bestehenden Darlehens auf andere Antragsteller ist im Einzelfall zu prüfen. 3.9 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist - unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens - spätestens 6 Monate nach Vollauszahlung des Darlehens vorzulegen. 14 KfW-Expertenwissen Erneuerbare Energien "Speicher" (275) Stand: 06/2016

Disclaimer: Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsansprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstellung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich. Sie benötigen weitere Informationen? Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter. Infocenter der KfW Montag bis Freitag von 8:00-18:00 Uhr 0800 539 9001 (kostenfrei) infocenter@kfw.de Herausgeber KfW Bankengruppe Palmengartenstrasse 5-9 60325 Frankfurt am Main www.kfw.de Juni 2016