Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse der Spengler- und Montageberufe

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Transkript:

Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse der Spengler- und Montageberufe Januar 2008 Copyright by suissetec Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband Association suisse et liechtensteinoise de la technique du bâtiment Associazione svizzera e del Liechtenstein della tecnica della costruzione Associaziun svizra e liechtensteinaisa de la tecnica da construcziun

Reglement über die Organisation, Aufteilung und Dauer der überbetrieblichen Kurse für die Spengler- und Montageberufe vom 01. Februar 2008 Gestützt auf die fünf Verordnungen über die berufliche Grundbildung vom 12. Dezember 2007 erlässt suissetec nachstehendes Organisationsreglement: 1. Zweck und Träger der Kurse 1.1 Zweck 1.1.1 Die überbetrieblichen Kurse (nachstehend Kurse genannt) haben den Zweck, die Lernenden in die grundlegenden Fertigkeiten des Berufes einzuführen und sie auf die weitere Ausbildung im Lehrbetrieb vorzubereiten. Die Lernenden haben die in den Kursen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Lehrbetrieb anzuwenden und zu vertiefen. 1.1.2 Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch. 1.2 Träger 1.2.1 Träger der Kurse sind die Sektionen des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec). 2. Organe 2.1 Organe Die Organe der Kurse sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Kurskommissionen. 2.2 Organisation der Aufsichtskommission 2.2.1 Die Kurse stehen unter der Aufsicht einer aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission. 2.2.2 Die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission richtet sich nach dem Reglement über die Wahl ständiger Kommissionen des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec). Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. 1

2.2.3 Wählbar sind nur Mitglieder regionaler Kurskommissionen. 2.2.4 Die Aufsichtskommission tritt jedes Jahr im zweiten Quartal zur Berichterstattung zusammen. Im Übrigen kann sie durch den Präsidenten / die Präsidentin oder das BBT nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. Das BBT ist zu allen Sitzungen der Kommission einzuladen. 2.2.5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2.2.6 Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 2.2.7 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. 2.2.8 Die Geschäftsführung der Aufsichtskommission wird von der Geschäftsstelle suissetec wahrgenommen. Diese führt insbesondere die Sitzungsprotokolle und besorgt den Verkehr mit dem BBT. 2.3 Aufgaben der Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Durchsetzung der Kurse auf der Basis des vorliegenden Bildungsplanes und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) sie erarbeitet auf der Grundlage des Bildungsplanes ein Rahmenprogramm für die Kurse; b) sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse; c) sie erlässt Richtlinien für die Ausrüstung der Kursräume; d) sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit; e) sie erstellt bei Bau- und Ausbauvorhaben von regionalen Zentren einen Mitbericht zuhanden des BBT und der Delegiertenversammlung von suissetec; f) sie definiert die Aus- und Weiterbildung des Instruktionspersonals; g) sie erstattet jährlich Bericht zuhanden des Zentralvorstandes von suissetec. 2.4 Organisation der Kurskommission 2.4.1 Die Kurse stehen unter der Leitung einer Kurskommission. Diese wird durch die Kursträgerschaft eingesetzt. Den beteiligten Kantonen und den Berufsfachschulen wird eine angemessene Vertretung eingeräumt. 2

2.4.2 Die Mitglieder werden durch den jeweiligen Träger ernannt. Die Amtsdauer beträgt 3 bis 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst. 2.4.3 Die Kurskommission wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn 2 Mitglieder dies verlangen. 2.4.4 Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 2.4.5 Über die Verhandlungen der Kurskommission wird ein Protokoll geführt. 2.5 Aufgaben der Kurskommission Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie arbeitet auf der Grundlage des Rahmenprogramms der Aufsichtskommission das Kursprogramm und die Stundenpläne aus; b) sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung; c) sie bestimmt das Instruktionspersonal und die Kurslokale; d) sie stellt die Einrichtungen bereit; e) sie legt die Kurse zeitlich fest, besorgt die Ausschreibung und das Aufgebot der Lernenden; f) sie überwacht die Ausbildungstätigkeit und sorgt für die Erreichung der Kursziele; g) sie legt die Beurteilungskriterien für die Qualifikation der Lernenden fest und überwacht deren Umsetzung; h) sie sorgt für die Koordination der Ausbildung mit der / den Berufsfachschule(n) und den Betrieben; i) sie sorgt im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen für die Abstimmung des Lehrplans auf das Kursprogramm; k) sie unterstützt soweit nötig die Beschaffung von Kursunterkünften; l) sie erstattet mindestens jährlich einen Kursbericht zuhanden der Aufsichtskommission und der beteiligten Kantone; m) sie entscheidet über die branchenübergreifende Zusammenlegung der Kurse; n) sie fördert und unterstützt die Weiterbildung des Instruktionspersonals. 3

3. Organisation und Durchführung 3.1 Besuchspflicht 3.1.1 Die Lehrbetriebe sind verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen (Art. 1.12). 3.2 Aufgebot 3.2.1 Die Kurskommission bietet die Lernenden in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde auf. Sie erlässt zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie den Lehrbetrieben zustellt. 3.2.2 Können Lernende aus unverschuldeten Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall) an den überbetrieblichen Kursen nicht teilnehmen, hat der Lehrbetrieb dem Kursanbieter zuhanden der kantonalen Behörde den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen. 3.3 Dauer und Zeitpunkt 3.3.1 Heizungsinstallateur EFZ Kurs 1: 8 Tage im 1. Semester der Lehrzeit Kurs 2: 8 Tage im 2. Semester der Lehrzeit Kurs 3: 8 Tage im 3. Semester der Lehrzeit Kurs 4: 4 Tage im 4. Semester der Lehrzeit Kurs 5: 8 Tage im 5. Semester der Lehrzeit 3.3.2 Lüftungsanlagenbauer EFZ Kurs 1: 8 Tage im 1. Semester der Lehrzeit Kurs 2: 8 Tage im 3. Semester der Lehrzeit Kurs 3: 12 Tage im 5. Semester der Lehrzeit 3.3.3 Sanitärinstallateur EFZ Kurs 1: 8 Tage im 1. Semester der Lehrzeit Kurs 2: 8 Tage im 2. oder 3. Semester der Lehrzeit Kurs 3: 8 Tage im 3. oder 4. Semester der Lehrzeit Kurs 4: 8 Tage im 5. Semester der Lehrzeit 4

3.3.4 Spengler EFZ Kurs 1: 8 Tage im 1. Semester der Lehrzeit Kurs 2: 4 Tage im 1. oder 2. Semester der Lehrzeit Kurs 3: 4 Tage im 2. Semester der Lehrzeit Kurs 4: 8 Tage im 3. oder 4. Semester der Lehrzeit Kurs 5: 4 Tage im 4. Semester der Lehrzeit Kurs 6: 8 Tage im 5. Semester der Lehrzeit 3.3.5 Haustechnikpraktiker EBA Kurs 1: 4 Tage im 1. Semester der Lehrzeit Kurs 2: 8 Tage im 2. Semester der Lehrzeit Kurs 3: 4 Tage im 3. Semester der Lehrzeit 3.4 Allgemeines 3.4.1 Die Kurse werden in der Regel in Wochen zu vier Kurstagen zu je acht Stunden durchgeführt. 3.4.2 Die Kurse müssen vor Beginn des letzten Semesters der Lehrzeit abgeschlossen sein. 3.4.3 Die Organisation der Kurse ist Sache der Sektionen von suissetec. 3.5 Bewertung 3.5.1 Die Leistungen der Lernenden in den überbetrieblichen Kursen werden mit Noten bewertet und sind Bestandteile des Qualifikationsverfahrens. 3.5.2 Gewichtung der Bewertung: Berufe mit EFZ: a) Praktischer Eintrittstest (25%) b) Ausgeführte Arbeiten im Kurs (50%) c) Kursunterlagen (25%) Haustechnikpraktiker EBA: a) Ausgeführte Arbeiten im Kurs (75%) b) Kursunterlagen (25%) 3.5.3 Die Resultate erfolgter Qualifikationen werden innert 30 Tagen nach Beendigung des Kurses den Lehrbetrieben zugestellt. 3.5.4 Die Lernenden und die Berufsbildner haben bei einer ungenügenden Kursbewertung das Recht, die Qualifikation mit der Kursleitung zu besprechen. 5

3.5.5 Qualifikationsunterlagen, wie z.b. schriftliche Arbeiten oder Bewertungsformulare von praktischen Arbeiten, werden während der Dauer von zwölf Monaten über das Lehrende hinaus von der Kursleitung aufbewahrt. 3.6 Kantonale Aufsicht 3.6.1 Die zuständigen Behörden der Standortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen. 3.7 Finanzielles 3.7.1 Dem Lehrbetrieb wird für seinen Beitrag an die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag orientiert sich an den Aufwendungen pro teilnehmende Person nach Abzug der Leistungen der öffentlichen Hand. 3.7.2 Muss ein Teilnehmer aus zwingenden Gründen - wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall - vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit werden, so ist dem Lehrbetrieb der einbezahlte Betrag unter Abzug der bereits entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Der Bildungsverantwortliche hat der Kursleitung den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen. 3.7.3 Die im Lehrvertrag festgesetzte Entschädigung für die lernende Person ist auch während des Kurses zu zahlen. 3.7.4 Die den Lernenden durch den Besuch der Kurse entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Lehrbetrieb. 3.8 Abrechnung 3.8.1 Der Kursträger reicht den Voranschlag und, nach Schluss der Kurse, die Abrechnung der Behörde jenes Kantons ein, in dem die Kurse stattfinden. 3.8.2 Über die Beiträge der Kantone rechnet der Kursträger direkt mit den nach den Lehrorten zuständigen kantonalen Behörden ab. 3.9 Defizittragung 3.9.1 Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht durch Leistungen der Lehrbetriebe sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand, allfällige Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Kursträger. 6

4. Schlussbestimmungen 4.1 Aufhebung bisherigen Rechts 4.1.1 Das vorliegende Organisationsreglement ersetzt alle bisherigen Reglemente über die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für die Spengler- und Montageberufe. 4.2 Übergangsbestimmungen 4.2.1 Für Lernende, welche die Kurse nach den bisherigen Reglementen besuchen, gelten die entsprechenden Kursprogramme. 4.3 Inkrafttreten 4.3.1 Das vorliegende Organisationsreglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. 5. Erlass 5.1 Das vorliegende Organisationsreglement ist auf Antrag der Aufsichtskommission für überbetriebliche Kurse vom Zentralvorstand erlassen worden. Zürich, 25. Januar 2008 Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) Der Zentralpräsident: Der Direktor: Peter Schilliger Hans-Peter Kaufmann 7