Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Claudia Senger Tel. Nr

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Transkript:

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -34-28.11.2017 Claudia Senger Tel. Nr. 361-5124 Dr. Christian Krane Tel. Nr. 361-2131 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am 30.11.2017 Ausweisung des Überschwemmungsgebietes Ochtum Sachdarstellung: Die Abgeordnete Frau Dr. Maike Schaefer hat um einen Bericht zum Thema Ausweisung des Überschwemmungsgebietes Ochtum gebeten. Sachstand Verordnungsgebungsverfahren und rechtliche Grundlagen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet die Länder, durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete als Überschwemmungsgebiete (ÜSG) festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete. Bis zur Festsetzung der ÜSG sieht das WHG das Instrument der einstweiligen Sicherstellung vor, welches die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder in die Lage versetzt, Gebiete, die von Überschwemmungen bedroht werden, schnell zu sichern, ohne möglicherweise länger andauernde Verordnungsverfahren abwarten zu müssen. Von diesem Instrument hat Bremen Gebrauch gemacht und im Dezember 2007 durch die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten unter anderem auch das ÜSG an der Ochtum einstweilig sichergestellt. Weite Teile dieses Gebiets waren bereits 1962 als besonders gefährdetes Überschwemmungsgebiet durch eine Verordnung ausgewiesen worden. Die einstweilige Sicherstellung endet nach 58 Abs. 3 Satz 5 BremWG zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte, so dass die jetzt noch geltende einstweilige Sicherstellung des Überschwemmungsgebiets ab dem 08.12.2017 nicht mehr gelten wird. 1

Die Verordnung inkl. der dazugehörigen Überschwemmungsgebietskarten, die auf Grundlage der im Jahr 2013 gemeinsam mit Niedersachsen erfolgten hydraulischen Berechnungen erarbeitet wurden, können umgehend öffentlich bekanntgemacht werden. Das TÖB-Verfahren sowie die anschließende öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs erfolgten in der Zeit vom Oktober 2014 bis Februar 2015. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Als Verordnung der Oberen Wasserbehörde bedarf es keiner weiteren Gremienbefassung. Im Vergleich zur vorläufig in 2007 festgesetzten Fläche führte die Neuberechnung bzw. auch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Verkleinerung des Gebietes im Bereich Warturmer Heerstraße / Wardamm / Park Links der Weser. Mit dieser Verordnung folgt die Obere Wasserbehörde den gesetzlichen Vorgaben, beendet damit einen Schwebezustand und schafft für die künftige Planung der Stadtgemeinde einen rechtssicheren Rahmen ohne die Planungsspielräume einzuschränken oder zu erweitern. Mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist insbesondere der Schutzzweck verbunden, einem präventiven und effektiven Hochwasserschutz Vorschub zu leisten und Schäden an Leib, Leben und Sachwerten zu vermeiden. Dabei unterliegen bestimmte Maßnahmen und Verhaltensweisen, wie die Errichtung eines Bauvorhabens oder beispielsweise das Ablagern von Gegenständen, dabei einem grundsätzlichen, aber nicht absoluten Verbot. Von diesem Verbot werden im WHG differenzierte Ausnahmen geregelt, so dass sich beispielsweise die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet nach den Maßgaben des 78 WHG richten würde. Juristische und vollzugsrelevante Folgen bei Nicht-Ausweisung Definierte Überschwemmungsgebiete sind nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes per Verordnung festzusetzen. Das Land Bremen würde gegen die geltende bundesgesetzliche Verpflichtung 76 WHG verstoßen, wenn es das ÜSG Ochtum nicht per Rechtsverordnung festsetzt. Auch ohne eine förmliche Festsetzung bliebe das Gebiet ein natürliches, faktisches Überschwemmungsgebiet. Formal würden hierfür jedoch nicht die Regelungen des 78 WGH für formal festgesetzte oder vorläufig sichergestellte Überschwemmungsgebiete gelten. Für ein solches faktisches Überschwemmungsgebiet wäre 77 WHG anzuwenden, wonach Überschwemmungsgebiete auch ohne förmliche Festsetzung in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Sollte keine förmliche Festsetzung des ÜSG erfolgen, wird es ab dem 08.12.2017 entlang der gesamten Ochtum keine festgesetzten Überschwemmungsflächen mehr geben. Dies betrifft insgesamt eine Fläche von 5,83 km². 2

In der Folge gäbe es erhebliche Konsequenzen für den Umgang mit jeglichen Vorhaben privater oder betrieblicher Art in diesem Gebiet, ebenso auch für die weiteren Gebietsentwicklungen. Rechtlich würde die Nichtfestsetzung einen Rückschritt in die Zeit vor der Neufassung des WHG in 2009 bedeuten, dessen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nicht zuletzt als Folge aus den verheerenden Hochwasserereignissen geschaffen wurden. Beispielsweise wird es in Baugenehmigungsbzw. -anzeigeverfahren oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne die förmliche Festsetzung keine Beteiligung der Wasserbehörde mehr geben, so dass die Gefahr besteht, dass Vorhaben im faktischen Überschwemmungsgebiet realisiert werden. Mit Sicherheit würde sich das Land Bremen aufgrund der versäumten Festsetzung zu erwartenden Haftungsfolgen gegenübersehen. Diese könnten sich in Form von Schadensersatzansprüchen darstellen, insbesondere im Fall einer Überschwemmung oder auch in Folge der späteren Erkenntnis, dass ein (Bau-) Vorhaben im faktischen Überschwemmungsgebiet liegt, was Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln auslösen könnte und deutliche Auswirkungen auf den Marktwert haben wird. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass bereits jetzt in der Vollzugspraxis durch den gegenwärtigen Zustand erhebliche Rechtsunsicherheiten auftreten. Denn nach den aktuellen Berechnungen, die der anstehenden förmlichen ÜSG-Festsetzung zugrunde liegen, fallen Teilflächen aus dem Überschwemmungsbereich heraus, die jetzt formal noch im Sicherstellungsgebiet liegen. Dies betrifft beispielsweise das Gewerbegebiet Warturm und die dort angesiedelten Betriebe. Diese Sachlage mit den entsprechenden Folgen für die Prüfung von Anträgen zu baulichen Maßnahmen o.ä. ist den Gewerbebetreibenden, Bürgerinnen und Bürgern nur schwer vermittelbar. Realisierung des Baugebietes Brokhuchting bei Festsetzung des ÜSG Zur Zeit ist beim VG Bremen ein Verfahren des Projektträgers für das Baugebiet Brokhuchting gegen die Stadtgemeinde anhängig. Die Klage richtet sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass das 2003 eingeräumte Baurecht noch umgesetzt werden kann. Hauptstreitpunkt ist die Vorfrage, ob der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss von 2006, der Voraussetzung für die Umsetzbarkeit des Vorhabens und damit auch Grundlage des Erschließungsvertrages wäre, überhaupt noch wirksam ist. Die Verwirklichung der in diesem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen ist Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen für die durch den Projektträger angestrebte Wohnbebauung. Sollte das Gericht zugunsten der Klägerin entscheiden, wäre die öffentlichrechtliche Zulässigkeit der hochwasserrelevanten Maßnahmen grundsätzlich festgestellt. 3

Damit würden voraussichtlich die Voraussetzungen zur Umsetzung der Wohnbebauung vorliegen. Sollte die Klägerin verlieren, müsste sie, sofern sie an dem Projekt festhält, einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss neu beantragen, damit sie die für das Bauvorhaben notwendigen hochwasserrelevanten Maßnahmen, insbesondere den Deichbau, durchführen darf. Die Wasserbehörde müsste bei der Antragsprüfung die heute gültigen allgemeinen Vorgaben für den Gewässerausbau zugrunde legen, insbesondere 68 WHG. Ob die Errichtung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet zulässig wäre, müsste dann nach Maßgabe der einschlägigen wasserrechtlichen Regelungen, insbesondere 78 WHG bewertet werden. Hier wäre insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum ausgeglichen werden kann. Die gleiche Prüfung müsste erfolgen, wenn das Gebiet - unter Verstoß gegen das WHG - ohne förmliche Festsetzung als sogenanntes faktisches Überschwemmungsgebiet gelten würde, das in seiner Funktion als Rückhaltefläche grundsätzlich zu erhalten wäre. Wann das Gericht entscheidet und zu welchem Ergebnis es tendiert, ist noch nicht absehbar. Beschlussvorschlag: Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Anlage: Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum ÜSGV-Ochtum) [Entwurf] 4

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum ÜSGV-Ochtum) Vom Aufgrund des 76 Absatz 2 und des 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit 58 und 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 2180-a-1), das durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Das Überschwemmungsgebiet der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der südlichen Landesgrenze bis zum Ochtum-Sperrwerk festgesetzt. (2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den sechs dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. 2 Einsichtnahme Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -Obere Wasserbehörde- aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Huchting, Neustadt/Woltmershausen, Obervieland, Seehausen und Strom aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.umwelt.bremen.de) eingesehen werden. 3 Schutzbestimmungen, Gebote (1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen. (2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind 1. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und 2. Abwasseranlagen hochwassersicher zu betreiben.

2 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für die anderen an der Ochtum sichergestellten Gebiete die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft. Bremen, den Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -

3 Begründung: Allgemeines: Im 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Überschwemmungsgebiete als Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern oder sonstigen Gebiete definiert, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Mit der Regelung des 58 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) werden Regelungen des Verfahrens des Erlasses einer Überschwemmungsgebietsverordnung aus 91 a Abs. 8 bis 10 des BremWG a. F. übernommen. Mit dieser Verordnung folgt die Obere Wasserbehörde den gesetzlichen Vorgaben des 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit 93 Abs. 4 Nummer 4 BremWG, wonach durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete und der Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. In dieser Verordnung wird für den Bereich der Ochtum das Überschwemmungsgebiet konkret bezeichnet und festgesetzt. Dabei handelt es sich um Gebiete, die bereits mit der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) als Überschwemmungsgebiet sichergestellt wurden. Zu den Einzelbestimmungen Zu 1: 1 Abs. 1 beschreibt den räumlichen Geltungsbereich des Überschwemmungsgebiets. Dieser reicht von der südlichen Landesgrenze bis zum Ochtum-Sperrwerk. Es betrifft die Flächen, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen oder die für die Rückhaltung des Hochwassers beansprucht werden. Die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets erfolgte mit Hilfe eines hydrodynamischen Berechnungsmodells, welches auf Daten aus der Hydrologie und der Topografie basiert, die den Zustand des Gewässers und des Geländes abbilden. In Abs. 2 wird festgelegt, dass die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sowohl dem dieser Verordnung beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 als auch den beigefügten Lageplänen im Maßstab 1:5 000 entnommen werden können. Diese Kartenwerke sind Bestandteile dieser Verordnung. Zu 2: Die Regelungen des 2 bestimmen die Orte, an denen die Verordnung und die mit dieser Verordnung verbundenen Kartenwerke kostenfrei eingesehen werden können. Diese Regelung folgt den Bestimmungen des Umweltinformations- und des Informationsfreiheitsrechts. Zu 3: Absatz 1 ist nur der Hinweis auf die Schutzbestimmungen des 78 Abs. 1 bis 4 WHG. In Absatz 2 wird auf 78 Abs. 5 WHG Bezug genommen, wonach weitere Vorschriften zu bestimmten dort genannten Maßnahmen zu erlassen sind. Deshalb enthält Absatz 2 Anforderungen an Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung. Danach sind solche Anlagen generell hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Dabei entspricht die Nummer 2 vollinhaltlich der bisher in 91a Abs. 7 BremWG a. F. enthaltenen Regelung. Zu 4: Diese Vorschrift enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung. Da durch diese Verordnung das Überschwemmungsgebiet geregelt wird, treten für den räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen außer Kraft. Dies gilt auch für die Flächen, die zwar sichergestellt waren, jetzt aber nicht mehr als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, weil sie nach den neuesten hydraulischen Berechnungen nicht mehr überschwemmt werden.