Mitteilung des Senats vom 29. Oktober 2002

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1 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 635 S Mitteilung des Senats vom 29. Oktober 2002 Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt für ein Gebiet in Bremen-Niedervieland für einen Teil des Vorfluters nördlich des Güterverkehrszentrums Als Grundlage der städtebaulichen Ordnung für das oben näher bezeichnete Gebiet wird der Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt vorgelegt. Die Deputation für Bau hat hierzu am 2. Mai 2002 den als Anlage beigefügten Bericht erstattet. Der Bericht der Deputation für Bau wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt. Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau an und bittet die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt zu beschließen. Bericht der Deputation für Bau Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt für ein Gebiet in Bremen-Niedervieland für einen Teil des Vorfluters nördlich des Güterverkehrszentrums Die Deputation für Bau legt den Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt und die Begründung zum Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt vor. 1. Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Planaufstellungsbeschluss Die Deputation für Bau hat am 16. Oktober 2001 einen Planaufstellungsbeschluss gefasst. 1.2 Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB Die Deputation für Bau hat am 16. Oktober 2001 beschlossen, von einer Bürgerbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB abzusehen. 1.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 4 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Gemäß 4 Abs. 1 BauGB ist die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt worden. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben z. T. nach Klärung bestimmter Fragen bzw. nach Berücksichtigung vorgetragener Belange gegen den Inhalt des Planentwurfes keine Bedenken. Die Deputation für Bau hat am 16. Oktober 2001 beschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung öffentlich auszulegen ist. Der Planentwurf nebst Begründung hat vom 5. Dezember 2001 bis 11. Januar 2002 gemäß 3 Abs. 2 BauGB im Amt für Stadtplanung und Bauordnung Fachbereich Stadtplanung öffentlich ausgelegen. In der gleichen Zeit hat Gelegenheit bestanden, vom Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt Obervieland Kenntnis zu nehmen. 1

2 Nach Klärung bestimmter Fragen haben die Träger öffentlicher Belange gegen die Planung keine Einwendungen. 1.4 Private Anregungen Anlässlich der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen eingegangen. 1.5 Planänderungen Nach der Trägerbeteiligung, die zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung stattgefunden hat, haben sich in Abstimmung mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange folgende Planänderungen ergeben: Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 5.1 wurde aus Gründen der Klarstellung durch die textlichen Festsetzungen Nr. 5.1 und 5.2 ersetzt. In der textlichen Festsetzung Nr. 5.3 (bisherige Festsetzung Nr. 5.2) wurden aus Gründen der Klarstellung vor dem Wort Vorhabensbereich die Worte Vorkommen im eingefügt. Unter Nachrichtliche Übernahme wurde ein Satz bezüglich LuftVG aufgenommen. Die vorgenannten Planänderungen sind im Deckblatt zum Bebauungsplan ausgewiesen. Die Deputation für Bau empfiehlt, den vorgenannten Änderungen des Planentwurfes zuzustimmen. 1.6 Absehen von einer erneuten öffentlichen Auslegung Durch die vorgenannten Planänderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Unter dieser Voraussetzung kann gemäß 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter Anwendung des 13 BauGB (eingeschränkte Beteiligung) von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. Die Planänderungen erfolgten in Abstimmung mit den davon berührten Trägern öffentlicher Belange. Grundstückseigentümer sind von den Planänderungen nicht berührt. Die Deputation für Bau wird hierzu um eine entsprechende Beschlussfassung gebeten. 1.7 Änderung der Begründung Die Begründung zum Bebauungsplan ist nach der öffentlichen Auslegung wie folgt geändert worden: Im Abschnitt D) 1. Auswirkungen des Bebauungsplanes wurden zusätzliche Aussagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen. Die beigefügte Begründung zum Bebauungsplan mit Deckblatt enthält den neuen Text. Die Deputation für Bau empfiehlt, dieser geänderten Begründung zuzustimmen. 2. Stellungnahmen der Beiräte Die Beiräte Neustadt/Woltmershausen, Strom und Seehausen haben im Rahmen der Trägerbeteiligung, die zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung stattgefunden hat, keine Anregungen mitgeteilt. Den Ortsämtern Neustadt/Woltmershausen, Strom und Seehausen wurde die Deputationsvorlage gemäß Ziffer 2.1 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Beiräte und Ortsämter mit dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung vom 12. November 1996 (Neufassung) übersandt. 3. Beschluss Die Deputation für Bau bittet den Senat und die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt für ein Gebiet in Bremen-Niedervieland für einen Teil des Vorfluters nördlich des Güterverkehrszentrums zu beschließen. Christine Wischer Pflugradt (Vorsitzende) (Sprecher) 2

3 Begründung zum Bebauungsplan 2266 mit Deckblatt für ein Gebiet in Bremen- Niedervieland für einen Teil des Vorfluters nördlich des Güterverkehrszentrums A) Plangebiet Das Plangebiet liegt im Niedervieland und hier im Bereich des Neustädter Hafens. B) Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes 1. Entwicklung und Zustand Das Plangebiet beinhaltet ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese sollen im Rahmen der Bebauungspläne 2036 und 2153 zu Gewerbeflächen sowie zu Flächen, in denen zukünftig der Vorfluter zur Entwässerung des gesamten umliegenden Gewerbegebietes liegt, entwickelt werden. Ein schmaler Streifen im westlichen Teil des Geltungsbereiches umfasst Bahnfläche aus dem Bebauungsplan Geltendes Planungsrecht Im Plangebiet gilt der Bebauungsplan 2036, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 2000, sowie, in einem schmalen Streifen am Westrand, der Bebauungsplan 1813, rechtskräftig seit dem 18. Juni Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 2036 umfassen Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses. Sie sind gleichzeitig Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen für Abwasserbeseitigung und Versorgungsanlagen, Niederschlagswasserklärbecken, eine Transformatorenstation und Gewerbeflächen (GE) mit einer Grundflächenzahl von 0,8. Der Bebauungsplan 1813 setzt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 2266 Verkehrsflächen (Bahnanlagen) fest. In einem Teilbereich gilt der Bebauungsplan 500, rechtskräftig seit dem 18. Januar 1962, der Hafen bzw. Hafenbecken festsetzt. Diese Flächen sollen durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 2153 (Planaufstellungsbeschluss vom 22. August 1996) neu geordnet und als Gewerbegebiet (GE, Grundflächenzahl 0,8) festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen dar. 3. Planungsziele und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes C) Planinhalt Das Logistikzentrum Niedervieland 3. und 5. Bauabschnitt umfasst die Bebauungspläne 2036 und Die für diesen Bereich geplante Erschließung und insbesondere die Entwässerung soll in modifizierter Form durchgeführt werden. Das ermöglicht eine bessere Anbindung der südwestlich im GVZ gelegenen Betriebe (Bebauungsplan 1813) und unterstützt deren Expansionsbestrebungen nach Osten in das Gebiet des Bebauungsplanes Das geltende Planungsrecht lässt eine Änderung der Entwässerungskonzeption nicht zu. Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan 2036 setzt u. a. für die Entwässerung der benachbarten Gewerbegebiete Flächen für einen Vorfluter entlang des ehemaligen Weges Der Halmer Weg fest. Entsprechend sah die alte Planung einen abknickenden Verlauf des Vorfluters im südwestlichen Teilabschnitt nach Süden vor. Dieser abknickende Verlauf wird zugunsten einer geraden Führung aufgegeben. Mit dem Bebauungsplan 2266 soll die rechtsverbindliche Grundlage geschaffen werden, um die Flächen des Vorfluters neu zu definieren. 3

4 Die Verschiebung des Vorfluters bedingt gleichzeitig die Neufestsetzung der Lage von zwei Niederschlagswasserklärbecken und einer Transformatorenstation. Eine Fläche mit Rechten zur Führung unterirdischer Entwässerungsleitungen zugunsten der Stadtgemeinde Bremen (Möglichkeit der Zuleitung bei Niedrigwasser) wird so verlängert, dass der verlegte Vorfluter wieder angeschlossen ist. Dadurch ist ein zuvor im Bebauungsplan 1813 als Verkehrsfläche (Bahnanlage) ausgewiesener Gebietsstreifen betroffen, der als Gewerbegebiet (GE, GRZ 0,8) mit einer Fläche für ein Leitungsrecht festgesetzt wird. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen, sowie die in textlichen Festsetzungen gefassten Planinhalte, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches relevant sind, werden in der Neuplanung unverändert aus dem Bebauungsplan 2036 übernommen; auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. 1. Art und Maß der baulichen Nutzung Festgesetzt ist Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, um eine optimale Ausnutzbarkeit zu erreichen. Wie auch im Bebauungsplan 2036 sollen die gewerblichen Bauflächen für logistische Zwecke vorgehalten werden. Daher sind auch hier, analog zum Bebauungsplan 2036, Einkaufseinrichtungen, die dem Verkauf an Endverbraucher dienen, nicht zulässig. 2. Bauweise, Baugrenze, Baulinien Die Grundstücke im Gewerbegebiet GE sind im Rahmen ihrer Bauzonen und der GRZ von 0,8 voll überbaubar. Zur Straße hin ist ein nicht überbaubarer 5 m breiter Streifen festgesetzt, auf dem Stellplätze und Garagen unzulässig sind. 3. Erschließung Die Erschließung des Gebiets verläuft über eine den Geltungsbereich querende Erschließungsstraße. Diese wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt in einer Breite von 16,25 m (mit Nebenanlagen, u. a. Bäume) bzw. von 13,50 m im Bereich der Brückenbauwerke über den Vorfluter. 4. Sonstige Festsetzungen Der zukünftige Vorfluter ist als Fläche für die Wasserwirtschaft und gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Er umfasst den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches, unterbrochen von der Erschließungsstraße. Zu beiden Seiten von Erschließungsstraße und Vorfluter sind zwei Flächen für Niederschlagswasserklärbecken als Flächen für Abwasserbeseitigung und Versorgungsanlagen festgesetzt. Eine weitere Fläche für Versorgungsanlagen erhält die Zweckbestimmung Transformatorenstation. Am westlichen Rand der Gewerbefläche wird eine mit Rechten zur Führung unterirdischer Entwässerungsleitungen zugunsten der Stadtgemeinde Bremen zu belastende Fläche festgesetzt. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Der Inhalt des Bebauungsplanes 2266 entspricht dem des rechtskräftigen Bebauungsplanes Er unterscheidet sich lediglich durch die Verschiebung der dort festgesetzten Flächen nach Nordwesten und den daraus resultierende Flächenvertauschungen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits im Bebauungsplanverfahren 2036 sowie im wasserrechtlichen Verfahren zu den Bebauungsplänen 2036 und 2153 festgelegt. Die Durchführung der dort getroffenen Maßnahmen wird durch den Bebauungsplan 2266 nicht beeinträchtigt. 4

5 6. Begrünungsmaßnahmen Entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 2036 ist in den nicht überbaubaren Flächen des Gewerbegebietes, entlang der öffentlichen Verkehrsfläche, ein Pflanzgebot (alle 15 m ein Laubbaum) festgesetzt. Damit soll die zu erwartende Versiegelung der Grundstücksflächen im direkten Umfeld teilweise ausgeglichen werden. Im Zusammenwirken mit den im Straßenraum vorgesehenen Baumpflanzungen stellen sie den Gestaltungsrahmen für das Gewerbegebiet dar. An Wasserzügen und Wegen sind Anpflanzungen mit standortheimischer Vegetation durchzuführen. 7. Hinweis Im Planbereich ist mit Kampfmitteln zu rechnen. Vor Realisierung der Planung sind diese Kampfmittel zu beseitigen. Zur Sicherstellung, dass dies beachtet wird, erfolgt die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan D) Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Umweltverträglichkeitsprüfung Eine UVP-Pflicht nach Ziffer 18.8 Anlage 1 UVPG besteht nicht. Allerdings begründet der Bebauungsplan die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (Gewässerausbauten). Hierfür greift bereits im vorhabenbegründenden Bebauungsplan die Vorprüfungspflicht nach Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 25 Abs. 5 e in Verbindung mit 3 c UVPG. Von der Änderung sind, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 UVPG, allerdings offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Daher ist die Frage der UVP-Pflicht gemäß UVPG zu verneinen. 2. Finanzielle Auswirkungen Gegenüber der bisher verfolgten Planung (Bebauungsplan 2036) ergeben sich für die Stadtgemeinde Bremen keine zusätzlichen Kosten. 5

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