Einkommenssteuer. Vermögensverwaltungskosten und Pauschale. Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2016

Ähnliche Dokumente
Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Basel-Landschaft Entscheide

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Vizepräsident Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin i.v. S. Affolter. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Basel-Stadt Entscheide

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft

Kinderabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, P. Salathe, Gerichtsschreiber D. Brügger

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Umschulungskosten. Zusammenhang mit bisheriger Berufsausübung

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin Margrit Elbert, Steuerrichter Markus Zeller, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Weiterbildungskosten, Kinderbetreuungskostenabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 83/1998 vom 29.

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

Einkommenssteuer. Abzug für Krankheitskosten und Nachweis. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Selbständiger Erwerb. Bemessung des Geschäftsaufwands: Büro in der eigenen Wohnung, Geschäftsfahrzeug

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Revision. Praxisänderung ist kein Revisionsgrund

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Selbständige Erwerbstätigkeit. Verlustverrechnung, Liebhaberei

Basel-Landschaft Entscheide

Steuerbezug. Fälligkeit der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

Behinderungskostenabzug. Privatschulkosten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2016 (VD )

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD )

Internationale Steuerausscheidung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Februar 2009

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, nach 78 Abs. 1 lit. c StG würden als Aufwendungen gelten, die Kosten, die mit Erwerb und der

1 von 6

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Gratisaktien oder Mitarbeiteraktien. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2010

Basel-Landschaft Entscheide

Berufsunkosten. Aus- und Weiterbildung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 82/2000 vom 31.

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. September 2009 i.s. P. (StKE 148/08)

Basel-Landschaft Entscheide

Schenkungssteuer. Offensichtliches Missverhältnis und Schenkungswille. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 28.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 ( )

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Philippe Spitz, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber D. Brügger. A. GmbH, vertreten durch B.,

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

Kinderbetreuungsabzug

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

Abzug für Kinderbetreuungskosten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt. vom 20. April 2007

Entscheide. Berufliche Vorsorge. Einkauf und Kapitalbezug bei mehreren Vorsorgeplänen

Einwohnergemeinde Unterägeri - Grundstückgewinnsteuern

Basel-Landschaft Entscheide

Der steuerfreie private Kapitalgewinn

Berufsunkosten. Weiterbildungskosten / Anteilige Kürzung von Pauschalabzügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17.

Grundstückgewinnsteuer. Mäklerprovision, Vorfälligkeitsentschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.

Besteuerung von Konkubinatspaaren

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

Internationales Steuerrecht, Quellensteuer

Basel-Landschaft Entscheide

Berufsauslagen. Fahrtkosten mit dem PW. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. März 2014

Berufungsentscheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 1996

135 Nr. 2 Anrechnung von Zahlungen

Internationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21.

Entscheid vom 31. Januar 2014 ( ) Abzüge für die Säule 3a

Handänderungssteuer bei Zweitwohnung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2009

Grundstückgewinnsteuer. Ersatzbeschaffung, Ausgliederung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 23.

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Weiterbildungskosten. Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 23/2004 vom 26.

Zinsertrag. Frage der Abzugsfähigkeit von Marchzinsen. Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Nr. 67/1994 vom 15.

Berufungsentscheidung

GEMEINDE REIGOLDSWIL

Berufliche Vorsorge. Einkauf als Steuerumgehung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 70/2006 vom 30.

Bewertung von Wertschriften. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

KSGE 2003 Nr. 3. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst die Verzugszinsen generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang (Praxisänderung)

Vermögenssteuer. Steuerermässigung bei renditeschwachem Vermögen

Forderungsverzicht als Einkommen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011

Schenkungssteuer. Begriff des Gelegenheitsgeschenks

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. P. Leumann, P. Salathe, Dr. L. Schneider, Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiber D.

Bestimmung der steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten für Wertschriften

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Schuldzinsenabzug. Fremdfinanzierte Einmalprämienversicherung, Steuerumgehung

Selbständige Erwerbstätigkeit. Verrechnung von Geschäftsverlusten, Liebhaberei

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Entscheid. II. Kammer. vom 24. November 2016

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Straflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand März 2015) Weisung KSV /

Interkantonales Steuerrecht. Steuerdomizil

Berufungsentscheidung

1 von 6

Basel-Stadt Entscheide

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Bausparrücklagen. Nachbesteuerung bei Wegzug ins Ausland. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 41/2008 vom 30.

Transkript:

Einkommenssteuer Vermögensverwaltungskosten und Pauschale Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2016 Vom Vermögensertrag abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig sind hingegen anfallende Kosten für die Vermögensvermehrung und für steuerfreie private Kapitalgewinne. Im Sinne einer Nachweiserleichterung gilt in der Praxis die sog. 3-Promille-Regel, wonach bei oftmals auftretenden Abgrenzungsfragen ein Abzug in genannter Höhe zugestanden wird. Eine Kumulation der beiden Abzugsarten ist jedoch ausgeschlossen und widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Praxis. Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 wurden dem Pflichtigen die geltend gemachten Vermögenverwaltungskosten von CHF 1'250. auf CHF 162. reduziert und ein Pauschalabzug für freiwillige Zuwendungen in Höhe von CHF 300. nicht gewährt. 2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erhob der Rekurrent mit den Begehren, 1. Es seien die ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten im Steuerjahr 2014 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, 2. Es seien die freiwilligen Zuwendungen von CHF 300. zum Abzug zuzulassen, 3. Ohne Kostenfolge, Einsprache. Zur Begründung führte er u.a. aus, die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten der Y. in Höhe von insgesamt CHF 1'146.50 seien effektive Kosten für die Führung seiner beiden Fondsprodukte und als abzugsfähige Auslagen zu akzeptieren. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie die nachgewiesenen Beiträge als freiwillige Zuwendungen zum Abzug zuliess. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten führte sie aus, darin seien sowohl abzugsfähige als auch nicht abzugsfähige Kosten für den An- und Verkauf von Wertpapieren enthalten. Es können jedoch nur effektiv bezahlte Kosten angerechnet werden, sodass ohne weiteren Nachweis pauschal ein Abzug von 3 Promille des betreffenden Wertschriftenbestandes zugelassen werde. Da im vorliegenden Fall lediglich die Depotgebühren in Höhe von CHF 80. als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten für die beiden Fondsprodukte nachgewiesen worden seien, lasse sie den Pauschalabzug von CHF 178.20 (3 von 86 074.70 = CHF 258.20./. CHF 80. ) zu, sodass sich der Vermögensverwaltungsabzug von CHF 162. auf neu CHF 260. erhöhe (CHF 178. + CHF 60. + CHF 12. + CHF 10. ). 4. Mit Schreiben vom 15. August 2016 erhob der Pflichtige mit den Begehren, 1. Es seien die im Steuerjahr 2014 angefallenen Vermögensverwaltungskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, 2. Ohne Kostenfolge, Rekurs. Dabei führte er aus, die Fondsprodukte bei der Y. hätten im Jahr 2014 Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 1'146.50 und die von der Steuerverwaltung anerkannten Depotgebühren in Höhe von CHF 80. verursacht. Übrige Kosten, wie Kosten für Auszüge, seien nach Auskunft von Y. zusätzlich in Rechnung gestellt und vom Rekurrenten bis dato nie geltend gemacht worden. In sämtlichen eingereichten Auszügen sei kein Hinweis betreffend Kosten für den An- und Verkauf von Wertpapieren ersichtlich. Bei beiden Fondsprodukten würden solche Kosten pauschal und vorab erhoben. 5. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und führte aus, gemäss dem Bestätigungsschreiben der Y. vom 12. August 2016 handle es sich bei den ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten weder um Verkaufsspesen noch um Courtagen etc. Es stelle sich deshalb die Frage, um was für Gebühren es sich denn überhaupt handeln würde. Die Vermutung liege nahe, dass diese Gebühren Aufwendungen für die Vermögensvermehrung seien, sodass diese nicht geltend gemacht werden könnten. 11

6. Mit Replik vom 27. Oktober 2016 hielt der Rekurrent an den im Rekurs gestellten Begehren fest und führte u.a. aus, bei der Einrichtung der Fondsprodukte sei vorweg eine Einrichtungsgebühr erhoben worden. Diese Gebühr würde u.a. Kosten für die Beratung, Ausgabe-/Rücknahmekosten oder Vorzugspreise der Swissquote-Gebühren enthalten und er habe sie mangels Abzugsfähigkeit bislang nie geltend gemacht. Aus der Beilage drei sei ersichtlich, dass keine Fees und nur bei einem Kauf Bankgebühren der Swissquote und die Stempelsteuer angefallen seien. Die Belastungen in Beilage vier würden aufzeigen, dass es sich bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten um Asset Management Fees handeln würde. Switchgebühren bzw. Gewinnbeteiligung seien bisher nicht angefallen. 7. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Erwägungen: 1. Das Steuergericht ist gemäss 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall CHF 2'000. pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten. 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob es sich bei den geltend gemachten und als Asset- Management-Fees bezeichneten Kosten der Y. in Höhe von CHF 1'146.50 um abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt und ob im Falle der Nichtabzugsfähigkeit dieser Kosten die Grundsätze der 3-Promille-Praxis von der Steuerverwaltung im Einsprache- Entscheid vom 5. August 2016 korrekt angewendet worden sind. a) Gemäss 29 Abs. 1 lit. e StG werden von den steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens abgezogen. b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Bspw.: Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 172; Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.1; Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2b; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2b; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2b). Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel der Vermögensverwaltung ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Einsätze bei Sport-Toto, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen bis zur Höhe der in der entsprechenden Wettbewerbsart erzielten Gewinne (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, 29 N 104; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2c; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2c; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2c). 12

c) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) oder Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.o., 39 N 32). Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.b.: Beurkundungsgebühren, Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Courtagen und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen, Gebühren für EC-Karten und Kreditkarten, Kosten für Seminare (Schweighauser, a.a.o., 29 N 105). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr. 4, E. 2; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2d; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2d; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2d). d) Das Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsgerichtsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 115 V 133, E. 8). Dies gilt insbesondere auch bei der Selbsttaxation im Steuerrecht. Kann eine in der Steuererklärung enthaltene Angabe nicht bewiesen werden, so ist zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt. Die trägt, in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, derjenige, der aus dem vorgebrachten Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet. Der Steuerpflichtige hat demnach diejenigen Tatsachen zu beweisen, die seine Steuerschuld mindern oder aufheben (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 110; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 1.4). e) Als Alternative zu den nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten existiert die 3-Promille- Praxis, nach welcher in der Regel pauschal ein Abzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes ohne Nachweis zugelassen wird und für die keine gesetzliche Grundlage besteht. Sie dient der Beweiserleichterung, da der Nachweis abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten, die durch den Steuerpflichtigen zu belegen sind, schwierig sein kann. Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen errechneten Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden (Schweighauser, a.a.o., 29 N 109). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass kein Abzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seiner Vermögens selber besorgt (Schweighauser, a.a.o., 29 N 107). Demnach kann der Pauschalabzug nur auf dem durch Dritte verwalteten Vermögen vorgenommen werden (KGE VV vom 10. März 2010, 510 09 400, E. 3.1, 3.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 6c; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 5; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 5c). Eine Kumulation der anerkannten allgemeinen Verwaltungskosten mit dem Pauschalabzug ist nicht vorgesehen und widerspricht dem Sinn und Zweck der 3-Promille-Praxis, die Beweisführung zu erleichtern, indem auf eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten verzichtet wird (KGE VV vom 10. März 2010, 510 09 400, E. 3.2). 3. a) Vorliegend machte der Rekurrent in seiner Steuererklärung 2014 im Rahmen der Staatsund direkten Bundessteuer einen Abzug für Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 1'250. geltend, die sich aus diversen Depot- sowie Administrativgebühren in Höhe von CHF 162., wovon CHF 80. auf die beiden Fondsprodukte der Y. fallen, sowie Vermögensverwaltungskosten der Y. in Höhe von CHF 1'088., zusammensetzen. Die Steuerverwaltung liess jedoch in ihrer definitiven Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 lediglich die diversen Depot- und Administrativgebühren in Höhe von CHF 162. zu. In der Einsprache vom 21. Januar 2016 brachte der Pflichtige vor, es sei ihm beim Ausfüllen der Steuererklärung ein Fehler unterlaufen, da die Vermögensverwaltungskosten der Y. nicht CHF 1'088., sondern CHF 1'146.50 betragen würden. Diese seien zum Abzug zuzulassen, da es sich dabei nicht um Kosten für eine Anlageberatung, Steuerberatung oder dergleichen, sondern um effektive Kosten für die Führung seiner beiden Fondsprodukte handeln 13

würde. Eine detaillierte Aufschlüsselung der in Rechnung gestellten Vermögensverwaltungskosten (Asset Management Fees) liegt jedoch nicht vor. b) Aus den Dispositionsvollmachten betreffend Depot-Nr. 111 vom 7. Februar 2005 und betreffend Depot-Nr. 1111 vom 1. Februar 2006 zwischen der damaligen Z., heute Y., und dem Rekurrenten ist zu entnehmen, dass eine Vollmacht über die jeweiligen Guthaben, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte der entsprechenden Konten/Depots in der Weise ausgesprochen wurde, dass der Bevollmächtigte Aufträge und Weisungen (Dispositionen) nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Zustimmung erteilen kann. Die Befugnis zur Disposition umfasst insbesondere den An- und Verkauf von in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds. Des Weiteren wurde in den Dispositionsvollmachten geregelt, dass für den Fall, dass das Depot nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nettozuwachs von mehr als 10 % aufweist, dem Vermögensverwalter eine Gewinnbeteiligung von 15 % (zzgl. MWST) des Nettogewinnes zusteht und dass die Vermögensverwaltungsgebühr pro Kalendervierteljahr 0.2 %, resp. 0.45 % (zzgl. MWST) des Depotwerts beträgt. Aus den Portfolio-Wertentwicklungen der Konto-Nr. 1111 sowie Konto-Nr. 111 vom 20.01.2015 geht hervor, dass das Vermögen im Kalenderjahr per 31. Dezember 2014 um 5.30 %, resp. um 6.08 % zugenommen hat. Solche Wertzunahmen sind auf ein aktives Bewirtschaften des Portfolios zurückzuführen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Y. gemäss Dispositionsvollmachten nach freien Ermessen Investmentfonds an- und verkaufen kann. Ferner kommt wie bereits hiervor dargelegt hinzu, dass der Steuerpflichtige diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die seine Steuerschuld mindern. Der Rekurrent hat vorliegend keinen Beweis erbracht, der darauf schliessen lässt, dass die Vermögensverwaltungskosten der Y. lediglich der Werterhaltung seines Vermögens dienen würden oder wie sich die in Rechnung gestellten Asset Management Fees im Detail zusammensetzen. Daher ist festzuhalten, dass es sich bei den Vermögensverwaltungskosten der Y. in Höhe von CHF 1'146.50 um nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt. Da es sich vorliegend bei den Kosten der Y. um nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt, ist über die Anwendung der 3-Promille-Praxis zu befinden. Bei der Überprüfung, ob die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 die Grundsätze der 3- Promille-Praxis eingehalten hat, hat das Steuergericht festgestellt, dass im Ergebnis der korrekte Betrag errechnet wurde, der Steuerverwaltung jedoch bei dessen Herleitung ein Fehler unterlaufen ist. Die Steuerverwaltung hat den errechneten Pauschalabzug von CHF 258.20 (86'074.70 x 0.003) um die im Zusammenhang mit den Fondsprodukten anerkannten Depotgebühren in Höhe von insgesamt CHF 80. auf CHF 178.20 reduziert und diesen Betrag wiederrum mit den übrigen anerkannten allgemeinen Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 82. (CHF 60. + CHF 12. + CHF 10. ) kumuliert. Eine Kumulation des Pauschalabzuges mit den anerkannten Vermögensverwaltungskosten ist, wie bereits hiervor ausgeführt, nicht vorgesehen. Die korrekte Herleitung des Pauschalabzuges ist demnach wie folgt: Der Rekurrent lässt insgesamt CHF 86'074.95 seines Wertschriftenbestandes durch die Y. fremdverwalten, sodass dem Pflichtigen nach Anwendung der 3-Promille-Praxis ein Abzug von rund CHF 260. (86'074.95 x 0.003) zu gewähren ist. Da der errechnete Pauschalabzug von CHF 260. um CHF 98. höher ist, als der in der Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 anerkannte Abzug für die Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 162., wird der letztgenannte durch den Pauschalabzug ersetzt und dem Pflichtigen somit gestützt auf die 3-Promille-Praxis ein Abzug für die Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 260. gewährt. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vermögensverwaltungskosten der beiden Fondsprodukte Konto-Nr. 111 und Konto-Nr. 1111 der Y. um nicht abzugsfähige Kosten handelt. Der Pauschalabzug gemäss der 3-Promille-Praxis ist für den Rekurrenten die günstigere Variante, weshalb für die Staatssteuer 2014 nicht die effektiv nachgewiesenen abzugsfähigen Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 162. sondern der Pauschalabzug in Höhe von rund CHF 260. für die Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 massgebend ist. Im Ergebnis ist der Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 zuzustimmen. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 14

5. Ausgangsgemäss sind dem unterliegenden Rekurrenten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500. aufzuerlegen ( 130 StG i.v.m. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. 3. 15