Besetzung Präsident: Marc Boivin Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

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Transkript:

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc 605 2016 106 Urteil vom 2. November 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Abbruch Wiedereingliederungsmassnahmen Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Verfügung vom 21. März 2016 Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB

Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A., geboren 1965, ledig, wohnhaft in B., arbeitete zuletzt als Lagerist bei der C. AG. Ab dem 1. Januar 2001 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Juli 2003 meldete er sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 89%) zu. Die Rente wurde mit Mitteilungen vom 8. Mai 2008, 15. April 2009 sowie 18. April 2011 jeweils bestätigt. B. Im Rahmen eines am 15. Januar 2013 eröffneten Revisionsverfahrens wurde er erneut begutachtet. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2013 sei sowohl die bisherige sowie alle übrigen dem Alter und Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten nach entsprechender Behandlung und Unterstützung durch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nach progressiver Steigerung zu 100% möglich. Es sei aber von einer Leistungsminderung von mindestens 30% 40% auszugehen. Mit drei rechtskräftigen Verfügungen vom 8. Mai 2015 stellte die IV-Stelle in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die bisherige Rente ein, sprach ihm eine Beratung und Begleitung im Bereich Verkauf/Lagermitarbeiter sowie die Wiederausrichtung der Rente während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen (längstens bis zum 31. Juli 2017) zu. Mit Verfügung vom 21. März 2016 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 5. Januar 2016 ab, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführbar seien und stellte die während diesen Massnahmen ausgesprochene Rente per 31. Januar 2016 ein. C. Am 29. April 2016 erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 21. März 2016 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem 5. Januar 2016 die Wiedereingliederungsmassnahmen weiter zu gewähren und rückwirkend ab 1. Februar 2016 die ganze Invalidenrente weiter auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Die IV-Stelle habe zu Unrecht die Kostenübernahme für die Reisespesen (Taxifahrt oder Behindertentransport) abgelehnt. Am 11. Mai 2015 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. August 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Notwendigkeit eines Transportes sei medizinisch nicht belegt. In seinen Gegenbemerkungen vom 16. November 2016, nun vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, hält der Beschwerdeführer zudem fest, die Ablehnung der Transportkosten genügten nicht für den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen. Vielmehr hätte darüber separat verfügt werden müssen. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom 6. Januar 2017 ihre Ansicht.

Seite 3 von 9 Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wird der E., als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtet am 27. Februar 2017 auf die Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In zwei Leitentscheiden erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201; 135 V 215). Der Gesetzgeber sah sich deswegen veranlasst, mit Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012, nachfolgend: SchlBest IVG) eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen. Nach dieser Bestimmung sind auch laufende Renten mit bestimmten, in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmen auf die Vereinbarkeit mit Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben,

Seite 4 von 9 ohne dass hierfür ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sein muss (BGE 140 V 197 E. 6.2.2). Gemäss Bst. a SchlBest IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). c) Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8a IVG). Die Massnahmen zur Wiedereingliederung und die Weiterausrichtung der Rente im Rahmen einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest IVG sind als eine übergangsrechtliche Unterstützung zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen bezwecken den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass mit der rechtskräftigen Rentenaufhebung keine Invalidität mehr attestiert wurde (Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG i. V. m. Bst. a Abs. 2 SchlBest IVG eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus. In diesem Sinne ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach Bst. a Abs. 2 und 3 der SchlBest IVG nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festhält, die Eingliederung wäre mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend (Urteil BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Falls der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen fehlender objektiver, sondern ausschliesslich infolge angeblich nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähigkeit erfolgt, und die IV-Stelle von einem fehlenden Eingliederungswillen ausgeht und folglich weitere Massnahmen als sinnlos erachtet, ist sie gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, vor der Verfügung des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen das schriftliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. So ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vorerwähntes Urteil 8C_667/2015 E. 5.3 mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden dem Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Art. 90 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zu entnehmen, dass als notwendige Reisekosten im Inland im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten

Seite 5 von 9 von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle gelten. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen (Abs. 1). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Abs. 2). Weiter ergibt sich aus dem Kreisschreiben des BSV über die Vergütung der Reisekosten [KSVR], dass die Reise auf dem direkten Weg und unter Verwendung zweckmässiger und preisgünstiger Transportmittel zu erfolgen hat. In der Regel sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (Rz. 31). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt (Rz. 32). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei interessiert an Wiedereingliederungsmassnahmen. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs aber nicht möglich. Er stürze invaliditätsbedingt oft unvorhergesehen und müsse deshalb stets begleitet werden. Zudem stelle die Ablehnung der Transportkosten keinen genügenden Grund für den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen dar. Vielmehr hätte darüber separat verfügt werden müssen. b) Den Akten ist zu entnehmen, dass, nachdem die drei Verfügungen vom 8. Mai 2015 (IV- Akten, S. 387 ff.) rechtskräftig geworden waren, der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter von der IV-Stelle zu einer Besprechung am 1. September 2015 eingeladen wurden (vgl. Schreiben vom 3. August 2015; IV-Akten, S. 406). Dieses Gespräch fand in der Folge wohl nicht statt, da in den IV-Akten keine dazugehörige Gesprächsnotiz vorliegt. Am 24. September 2015 (IV-Akten, S. 408) legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. Gemäss einer Telefonnotiz vom 12. Oktober 2015 (IV-Akten, S. 410) wünschte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dass die Terminvereinbarung für ein Gespräch mit der IV-Stelle schriftlich erfolge. Die IV-Stelle lud ihn gleichentags (IV-Akten, S. 411) schriftlich zu einem Gespräch am 29. Oktober 2015 ein. Unentschuldigt blieb er diesem Termin fern. Die IV-Stelle sah deshalb am 30. Oktober 2015 (IV-Akten, S. 413) für den 11. November 2015 einen neuen Gesprächstermin vor. Einer Telefonnotiz vom 2. November 2015 (IV-Akten, S. 414) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner Lebenspartnerin die Einladung für den 12. Oktober 2015 nicht erhalten hatte. Da der Termin vom 11. November 2015 nicht passte, wurde die Besprechung auf den 17. November 2015 angesetzt. Mit Vorentscheid vom 8. Januar 2016 (IV-Akten, S. 416 f.) erklärte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen. Als Begründung wurde angegeben, diese könnten aus persönlichen Gründen nicht durchgeführt werden. In seinen Einwänden vom 8. Februar 2016 (IV-Akten, S. 422 ff.) brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm nicht möglich, mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Domizil in B. zur beruflichen Abklärungsstelle der IV in F. zu fahren. Er stürze invaliditätsbedingt oft und

Seite 6 von 9 könne sich dabei schwer verletzten. Zudem könne er nicht selber Auto fahren und die Lebenspartnerin sei berufstätig, weshalb er auf ein Taxi bzw. einen Behindertenfahrdienst angewiesen sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (IV-Akten, S. 433) wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung zuzustellen, woraus sich ergebe, dass sich der Gesundheitszustand seit den Verfügungen vom 8. Mai 2015 verändert habe. Es sei nicht aktenkundig, dass aus invaliditätsbedingten Gründen die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar sei. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland), vom 17. Februar 2016 (IV-Akten, S. 435), ein, wonach sich der Gesundheitszustand seit dem 8. Mai 2015 dahingehend verändert habe, dass der Beschwerdeführer vermehrt unkontrolliert stürze und deshalb bei der Fortbewegung ausser Haus eine Begleitperson benötige. In der hier streitigen Verfügung vom 21. März 2016 wurde dargelegt, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei und die IV-Stelle gezwungen sei, die zugesprochenen Wiedereingliederungsmassnahmen abzubrechen. c) Zunächst erstaunt es, dass für den Zeitraum vom 2. November 2015 (vorerwähnte Telefonnotiz) bis zum 8. Januar 2016 (Vorentscheid) überhaupt keine Unterlagen im IV-Dossier vorhanden sind. So ergibt sich bei der Durchsicht des Dossiers nicht einmal, ob das Gespräch vom 17. November 2015 überhaupt stattgefunden hat. Die IV-Stelle bestätigte in ihren Bemerkungen vom 2. August 2016 das Fehlen des Gesprächsprotokolls vom 17. November 2015. Überdies gab sie wieder, gemäss Angaben der zuständigen Eingliederungsfachperson habe die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dieser könne aufgrund einer Durchblutungsstörung des Hirns viele Handlungen nicht selbstständig realisieren und für die Wiedereingliederung müsse ein Transport organisiert werden. Am 17. Dezember 2015 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der zuständigen Eingliederungsfachfrau. Auch dies ergibt sich einzig aus den Bemerkungen der IV-Stelle und ist nicht aktenkundig. Auf die Frage der Eingliederungsfachfrau, ob die Wiedereingliederungsmassnahmen nun eingeleitet werden könnten, habe die Lebenspartnerin angegeben, der Beschwerdeführer sei im H. in diversen Abklärungen und könne deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen. Die Eingliederungsfachfrau informierte deshalb, die Rente werde aufgehoben und es bestehe die Möglichkeit einer Neuanmeldung. Auch von diesem Telefonat existiert kein Protokoll im IV-Dossier. Der wiedergegebene Inhalt entstammt lediglich den Angaben der IV-Stelle in ihren Bemerkungen. Die IV-Stelle ist damit ihrer Pflicht zur Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG nicht nachgekommen. Weiter stellt sich die IV-Stelle in ihren Bemerkungen auf den Standpunkt, da medizinisch von einer Überwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werde bzw. die vom Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin geäusserten Auswirkungen der vermuteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch nicht bestätigt werden konnten, habe für die IV-Stelle kein Anlass für die Organisation eines speziellen Transports gesehen, da ein solcher invaliditätsbedingt nicht notwendig gewesen sei. d) Es ist zwar richtig, dass Dr. med. I., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend:

Seite 7 von 9 RAD), am 15. April 2015 (IV-Akten, S. 381 ff.) erklärte, es würden neue Diagnosen vorliegen, diese seien aber ohne langfristigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So habe der Verdacht auf eine Hirndurchblutungsstörung, eine zervikale Spinalkanalstenose und eine degenerative Hirnveränderung gemäss einem MRI des H. ) vom 11. November 2014 (IV-Akten, S. 332 f.) nicht bestätigt werden können. Gemäss diesem MRI-Bericht lag ein altersentsprechender Befund des Gehirns mit spärlich unspezifischen Marklagerläsionen vor. Auch fand sich keine Evidenz für eine zervikale Spinalkanalstenose. Weiter führte der RAD-Arzt aus, der Herzinfarkt vom 14. September 2014 (vgl. Bericht des J. vom 16. September 2014; IV-Akten, S. 365 f.) habe nicht zu einer weiteren Einschränkung der Herzfunktion geführt und die Infektion eines Atheroms der rechten Wange sei nach Antibiotika-Behandlung und Entfernung des Atheroms ebenso nicht mehr relevant (vgl. IV-Akten, S. 375 f.). Demgegenüber ist hinsichtlich der Überwindbarkeit der Beschwerden, auch wenn die IV-Stelle dieser Sichtweise in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 8. Mai 2015 offenbar nicht folgte, darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D. nicht von einer vollständigen Überwindung der Beschwerden ausging und in jeglicher Tätigkeit eine um mindestens 30% 40% reduzierte Leistungsfähigkeit attestierte. Zudem wies er explizit darauf hin, dass die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit wohl nur mit entsprechender therapeutischer Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung möglich sei. Aus der Zeit zwischen dem Erlass der drei rechtskräftigen Verfügungen vom 8. Mai 2015 und dem Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mit der hier streitigen Verfügung existiert in medizinischer Hinsicht nur der vorerwähnte Bericht von Dr. med. G. betreffend die Sturzproblematik. Es muss deshalb angenommen werden, dass die IV-Stelle einzig gestützt auf diesen Bericht von einem veränderten Gesundheitszustand ausging und deshalb die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. Dies namentlich auch deshalb, da, wie dargestellt, gemäss dem vorerwähnten Bericht des RAD vom 15. April 2015 die übrigen "neuen" Probleme eben gerade nicht zu einer relevanten Änderung führten. Dr. med. G. verneinte in seinem Bericht aber weder die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch ging er (klar) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Er ging einzig von einer Änderung in dem Sinne aus, dass es vermehrt zu unkontrollierten Stürzen komme, weshalb er bei der Fortbewegung ausser Haus eine Begleitperson benötige. Die Zurücklegung des Weges von seinem Wohnort zur Beruflichen Abklärungsstelle der IV in F. sei ohne eine Begleitperson mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer den Weg von seinem Wohnort nach F. nicht selbstständig mit dem Auto zurücklegen. Stürze des Beschwerdeführers waren aber bereits vor dem Erlass der drei Verfügungen vom 8. Mai 2015 aktenkundig. So gab er schon anlässlich der aktuellen psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. D. (IV-Akten, S. 267 ff.) an, er stürze regelmässig. Zudem ist dem Protokoll vom 3. Dezember 2014 zur mündlichen Ergänzung der Einwände (IV-Akten, S. 334 f.) zu entnehmen, dass er unvorhergesehene Kraftverluste habe, welche öfters zu Stürzen führen würden. Diese Sturzgefahr bestehe mehrmals am Tag. Der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen wegen nicht mehr vorhandener objektiver Eingliederungsfähigkeit erfolgte deshalb auf ungenügender Grundlage. Es wäre vielmehr an der IV-Stelle gewesen, nach Erhalt des Berichts von Dr. med. G. zumindest Rücksprache mit dem RAD zu nehmen, was jedoch nicht geschah. Ferner ist es stossend, dass derselbe Bericht von Dr. med. G. zum Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle führte, aber von dieser als nicht genügend angesehen wurde, um dem Beschwerdeführer wegen der

Seite 8 von 9 vermehrten Stürze spezielle Transportleistungen zuzusprechen, obwohl sich nur Dr. med. G. zu der Sturzproblematik geäussert hat. Weiter äussert die IV-Stelle in den Bemerkungen gewisse Zweifel hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Falls die Wiedereingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit aufgehoben werden, so muss, wie dargestellt, zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden, was vorliegend ebenfalls nicht geschah. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er, falls sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit objektiv verschlechtert hat, eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vornehmen kann. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Unrecht die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. Die Angelegenheit wird deshalb für eine Neuprüfung diese Frage an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer die wiederausgerichtete Rente bis zum 31. Juli 2017 auszuzahlen (vgl. in diesem Sinne vorerwähntes Urteil BGer 8C_667/2015). Die Verfügung vom 21. März 2016 wird aufgehoben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob über die verweigerten Transportkosten separat hätte verfügt werden müssen, offen gelassen werden. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt zu Lasten der IV-Stelle. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten. Am 16. November 2016 hat sein Rechtsvertreter seine Kostenliste eingereicht, worin er einen Aufwand von 15 Stunden 40 Minuten geltend macht. Dies erscheint im vorliegenden Fall, welcher sich nicht durch aussergewöhnliche Komplexität auszeichnet, und angesichts der Tatsache, dass einzig der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen streitig ist, weshalb sich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen und Gutachten erübrigte, als zu viel. Es ist vielmehr von einem objektiv notwendigen Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Damit und unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist die Parteientschädigung auf CHF 3'000.- festzusetzen (12 Stunden zu CHF 250.-). Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 34.60 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 242.75 (8% von CHF 3'034.60) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 3'277.35 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. A. hat Anspruch auf die Wiederausrichtung der Invalidenrente bis zum 31. Juli 2017. II. III. IV. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A. wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. A. wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 3'000.-) und Auslagen (CHF 34.60) des Rechtsvertreters von CHF 3'034.60, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 242.75 und damit insgesamt CHF 3'277.35 zugesprochen. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter