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Transkript:

Tarifsystem und Tarifvertrag Die IG BCE informiert über ihr Tarifsystem.

Tarifsystem und Tarifvertrag Die IG BCE informiert über ihr Tarifsystem. Seit über 100 Jahren vertreten wir die Interessen der Beschäftigten gegen über den Arbeitgebern. Unsere Leistungen und Erfolge beruhen auf harten Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite, sie sind messbar an der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen unserer Mitglieder in vielen Bereichen, z. B.: tarifvertraglich gesicherte Einkommen; Weihnachtsgeld, Jahresleistung; Urlaub; Altersvorsorge; Arbeitszeitverkürzungen; Fortschritte im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz; Verbesserung bei der beruflichen Weiterbildung; Altersteilzeit und Langzeitkonten. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht Tarif autonomie, sie ist im Grund gesetz verankert, d. h. Tarifverträge haben die gleiche Wirkung wie ein Gesetz. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst über die Tarifautonomie den Arbeitgebern und Gewerkschaften das Aushandeln von Tarifverträgen und damit die materielle und immaterielle Ausgestaltung von Arbeits bedingungen zugewiesen. Unser Tarifsystem hat sich über Jahrzehnte als Eckpfeiler des sozialen Friedens bewährt. Tarifvertragsparteien und Tariffähigkeit Tarifvertragsparteien sind einerseits die Gewerkschaften, andererseits Vereinigungen von Arbeitgebern bzw. einzelne Arbeitgeber. Die vertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein. Den Begriff der Tariffähigkeit hat das Bundesverfassungs gericht als Fähigkeit definiert,»durch Vereinbarungen mit dem sozialen Gegenspieler u. a. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrages so zu regeln, dass sie für tarifgebundene Personen... wie Rechtsnormen wirken«. Durch den Abschluss von Tarifverträgen soll also in einem Bereich, der anstelle staat licher Rechtssetzung durch die Tarifvertragsparteien geregelt wird, eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens geschaffen werden. Die IG BCE vertritt die Interessen der Mitglieder in ihren Wirtschaftszweigen und sorgt für eine gerechte soziale Balance zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Was ist ein Tarifvertrag? Staatliche Gesetze sind ein verbindliches Regelwerk für alle Bürgerinnen und Bürger. Ein Tarifvertrag dagegen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und einer Gewerkschaft für einen Industriezweig oder eine Branche. Ein Tarifvertrag bezieht sich häufig auf ein Tarifgebiet. Tarifverträge sind um vieles umfangreicher als gesetzliche Bestimmungen, die in der Regel nur Minimalrechte festschreiben. Verschiedene Arten von Tarifverträgen Es gibt unterschiedliche Formen von Tarifverträgen, abhängig von dem Inhalt der Vereinbarungen bzw. ihrem persönlichen oder regionalen Wirkungskreis. Der Entgelttarifvertrag bzw. Lohn- und Gehaltstarifvertrag legt die Höhe der Entgelte bzw. der Löhne und Gehälter sowie der Ausbildungsvergütung fest. Der Manteltarifvertrag regelt Urlaubszeiten, Arbeitsbedingungen, Zuschläge (z. B. Schichtzulagen), Freistellungen von der Arbeit und vieles andere mehr. Tarifverträge können sich auch auf spezielle Themen beziehen, wie z. B. Ansprüche Altersvorsorge, Jahresleistung und Regelungen zur Teilzeitarbeit. Wie kommt ein Tarifvertrag zustande? Innergewerkschaftliche Meinungsbildung Von der innergewerkschaft lichen Meinungsbildung und der Aufstellung von Forderungen bis zum Abschluss eines Tarifvertrages ist es ein langer Weg. Tarifverhandlungen Ob ein Tarifabschluss nur durch Verhandlungen erzielt wird, ent scheidet sich im Verlauf der Tarifauseinandersetzung zwischen den Tarifkommissionen der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft. Scheitern der Verhandlung und Schlichtungsverfahren Kommt keine Einigung zustande, muss von einer oder von beiden Seiten das Scheitern der Verhandlungen erklärt werden.

Diskussion Vertrauensleuteversammlung Tarifkommission beschließt Forderungen Kündigung bestehender Tarifverträge (termingerecht) Forderungen an den Arbeitgeberverband Abstimmung über Zeit, Ort und evtl. Dauer der 1. Tarifverhandlung Ergebnis kommt nicht zustande eine Seite erklärt Scheitern der Verhandlung Anrufen der Schlichtungsstelle (Schlichtungsverhandlungen beginnen) Innergewerkschaftliche Meinungsbildung zum Tarifabschluss Verhandlungsergebnis liegt vor Tarifvertragsabschluss Schlichtung hat keinen Erfolg, ist gescheitert Danach wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Die Besetzung der Schlichtungsstelle richtet sich nach der jeweiligen Schlichtungsordnung des Tarifbereiches. Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens besteht die sogenannte Friedenspflicht. Das bedeutet, dass Urabstimmungen, Streiks oder Aussperrungen erst nach erfolglosem Schlichtungs verfahren beginnen dürfen. Für wen gilt der Tarifvertrag? Der Tarifvertrag enthält Rechtsnormen, die bindend sind für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also für Arbeitgeber und Gewerkschaften. Die Tarifbindung gilt ferner für: Arbeitnehmer und Arbeit geber, die zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des Tarifvertrages Mitglied der Tarifvertragsparteien waren, so lange, bis der Tarifvertrag endet. Dies gilt auch dann, wenn sie vorher aus dem Verband austreten. Arbeitnehmer und Arbeit geber, die durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung an den Tarifvertrag gebunden werden. Rechtsnormen des Tarifver trages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten auch für Beschäftigte, die nicht Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, sofern deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Mehr Information zum Thema Tarifsystem und Tarifvertrag erhalten Sie bei Ihren Betriebsräten und Vertrauensleuten sowie den zuständigen Vertretern der Bezirke und Ortsgruppen der IG BCE. Mitmachen in der IG Bce und die Zukunft mitgestalten. Nur eine mitgliederstarke Gewerkschaft ist auch eine durchsetzungskräftige Gewerkschaft und damit ein ernst zu nehmender Verhandlungspartner bei Tarifgesprächen. tarifsystem und Tarifvertrag Schlichtung erfolgreich (Vertragsabschluss) Einleitung von Kampfmaßnahmen durch die Gewerkschaft Durchführung der Urabstimmung

Der Weg in die Zukunft. www.zukunftsgewerkschaft.de *Bezirks-Nr.: *Dieses wird von den Bezirken ausgefüllt. *Mitgl.-Nr.: Beitrittserklärung und Einzugsvollmacht Name: Vorname: Geburtsdatum: PLZ/Wohnort: Straße/Haus-Nr.: Nationalität: privat dienstlich Werber/-in: Eintritt: e-mail: Telefon: mobiltelefon: e-mail: Telefon: mobiltelefon: Übertritt/Vorgew.: Monatl. Bruttoeinkommen/Eingruppierung: Personalnummer: BLZ/Konto-Nr.: Bankinstitut: m m / m w Ich bevollmächtige die IG Bergbau, Chemie, Energie meinen satzungsgemäßen Beitrag bei Fälligkeit m monatlich m vierteljährlich m halbjährlich m jährlich von meinem Konto per Lastschrift abzubuchen oder durch Betriebsabzug über den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin von meinem Lohn bzw. Gehalt ein zubehalten. Diese Ermächtigung gilt auch für jedes andere, auf meinen Namen lautende Konto bei jedwedem Kredit institut. Einen evtl. Widerruf werde ich bei der IG Bergbau, Chemie, Energie vollziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kredit instituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Beschäftigt bei: PLZ/Ort: Tätigkeit: Berufsgruppe (Zutreffendes im Kreis ankreuzen) 01 Un-/Angelernte 02 Handwerker/-innen und Facharbeiter/-innen 03 Meister/-innen 04 Technische Angestellte und Ingenieure bzw. Ingenieurinnen 05 Chemotechniker/-innen und Laboranten bzw. Laborantinnen Ausbildungsbeginn (Monat/Jahr): Lehrjahr: Ausbildungsende (Monat/Jahr): Ich bin damit einverstanden, dass die von mir gemachten Angaben einschließlich eventueller Änderungen und Er gänzungen zur Erledigung aller im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ste henden Aufgaben, insbesondere der Mitglieder verwaltung, der Mitgliederinformation sowie des Beitragsabzugs im erforderlichen Umfang auch durch Datenträger austausch mithilfe von Computern (automa tisiert) verarbeitet und genutzt werden können. Datum Unterschrift Das vollständig ausgefüllte Formular bitte bei Ihrem Betriebsrat abgeben oder per Telefax an: 0511 7631-708 06 Büroangestellte/Kaufleute 07 Akademiker/-innen 08 AT-Angestellte 09 Angestellte im Außendienst 10 Leitende Angestellte 11 Beamte bzw Beamtinnen 12 Sonstige Angestellte unter Tage

Mitglied werden lohnt sich! auch unter www.mitgliedwerden.igbce.de Impressum Herausgeber und Redaktion IG Bergbau, Chemie, Energie Vorstandsbereich 3 Abteilung Marketing Königsworther Platz 6 30167 Hannover E-Mail: abt.marketing@igbce.de Verantwortlich: Edeltraud Glänzer Gesamtherstellung BWH GmbH April 2010/2. Auflage besser informiert. 04/2010 Bestell-Nr. g3