BERICHTIGUNGEN. (Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 29. März 2014)

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Transkript:

20.1.2016 L 13/57 BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt ( L 96 vom 29. März 2014) Der Begriff Wärmezähler wird in der Richtlinie durchgehend durch den Begriff Messgerät für thermische Energie in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. Seite 163, Artikel 30 Absatz 1: (1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Nummer 2 (Modul A2) und Nummer 5 (Modul C2) ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen. (1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Modul A2 und Modul C2 ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen. Seite 203, Anhang III, Nummer 7.1.2: 7.1.2. Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein, 7.1.2. Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und Seite 204, Anhang III, Nummer 10: 10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. 10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. Seite 205, Anhang IV, Tabelle Begriffsbestimmungen, erste Spalte, erste Zeile: Gasdruckmesser Gaszähler.

L 13/58 20.1.2016 Seite 206, Anhang IV, Nummer 3.1.2: 3.1.2. Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein, 3.1.2. Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und Seite 208, Anhang IV, Teil III, Nummer 10, Buchstaben a und b: a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Gaszählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Q max /Q min mindestens 150 beträgt. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben. a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Q max /Q min mindestens 150 beträgt. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben. Seite 212, Anhang V, Nummer 7, Buchstaben a und b: a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen. a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen. Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, dritte Zeile, Eintrag für θ οut Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs; Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs;. Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, sechste Zeile, Eintrag für θ min obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen; untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;.

20.1.2016 L 13/59 Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für Δθ min obere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen; untere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;. Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für q Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit; Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit;. Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Überschrift: Aufschriften auf den teilgeräten Aufschriften auf den Teilgeräten. Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Tabelle, zweite Spalte, sechste Zeile: Fühlerart (z. B. P t 100) Fühlerart (z. B. Pt100). Seite 215, Anhang VI, Nummer 8: 8. a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Wärmeverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Wärmezähler der Klasse 3 erlauben. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Wärmeverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen. c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Wärmezählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. 8. a) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 3 erlauben. b) Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen. c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann. Seite 228, Anhang VIII, Kapitel IV, Tabelle 7, zweite Spalte, erste Zeile: MPE Fehlergrenze. Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.1:, gerundet auf den Σ min Teilungswert (d)., gerundet auf nächstgelegenen Summenteilungswert (d).

L 13/60 20.1.2016 Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.2:, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d)., gerundet auf den nächsthöheren Summenteilungswert (d). Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Titel: Teilungsschritt (d) Teilungswert (d). Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Tabelle 10, zweite Spalte, erste Zeile: Teilungsschritt (d) Teilungswert (d). Seite 233, Anhang IX, Nummer 16, vierter Gedankenstrich: Zeitpunkt Datum. Seite 236, Kapitel I, Überschrift vor Nummer 4: Kennzeichnungen Markierungen. Seite 236, Anhang X, Kapitel II, Tabelle, erste Spalte, letzte Zeile: Kapazität Fassungsvermögen. Seite 239, Anhang XI, Kapitel II, Nummer 3, Überschrift: Instrument Gerät. Seite 239, Anhang XI, Kapitel III, Nummer 2, Überschrift: Instrument Gerät. Seite 242, Anhang XII, Nummer 3.1, Tabelle 2, dritte Spalte, erste Zeile: Kategorie I Klasse I. Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, erste Spalte: Abwicklung Auflösung.

20.1.2016 L 13/61 Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, Fußnote 1: ( 1 ) 0,01 % vol für Messgrößenwerte unter oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol. ( 1 ) 0,01 % vol für Messgrößenwerte kleiner oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol. Berichtigung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt ( L 96 vom 29. März 2014) Seite 125, Anhang I, Messtechnische Anforderungen: In der Überschrift ist das Wort anforderungen durch das Wort Anforderungen zu ersetzen, und das Wort Masseneinheiten ist in der gesamten Nummer 1 durch die Wörter Maßeinheiten für die Masse zu ersetzen. Seite 127, Anhang I Nummer 4.1 Tabelle 3, unter Belastung In der ersten Spalte ist der Begriff Kategorie I durch Klasse I und in der dritten Spalte der Begriff Kategorie III durch Klasse III zu ersetzen.