Das bea - Der rechtliche Rahmen Rechtsanwalt Julius Oberste-Dommes LL.M. Fachanwalt für IT-Recht WERNER Rechtsanwälte Informatiker, Oppenheimstr. 16, 50668 Köln, www.werner-ri.de Tel: 0 221 / 97 31 430, E-Mail: info@werner-ri.de -2-
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) und Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) Wesentliche Gesetzesänderungen und -ergänzungen im Überblick - ZPO, BRAO - Das FamFG, das ArbGG, das SGG, die VwGO sowie die FGO enthalten entweder den Vorschriften der ZPO entsprechende Regelungen oder verweisen auf diese. - Momentan keine Einführung des ERV im Bereich des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts. 130a Abs. 1 ZPO n.f. Vorbereitende Schriftsätze etc. können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden 130a Abs. 3 ZPO n.f. - Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des Versenders versehen sein (unabhängig vom Übermittlungsweg) oder - einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß 130a Abs. 4 ZPO n.f. übermittelt werden -3- -4-
130a Abs. 4 ZPO n.f. Sichere Übermittlungswege sind: 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos 2. das besondere elektronische Anwaltspostfach nach 31a BRAO Wie stellt das Gericht elektronische Dokumente zu? => 174 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ZPO n.f. auf einem sicheren Übermittlungsweg Wie stellen Sie elektronische Dokumente von RA zu RA zu? => Gemäß 195 Abs. 1 S. 5 ZPO i.v.m. 174 Abs. 3 S. 3. ZPO n.f. auf einem sicheren Übermittlungsweg -5- -6-
Aktive Nutzungspflicht? => NEIN, 130a Abs. 3, 4 ZPO n.f. lassen dem RA die Wahl zwischen verschiedenen sicheren Übermittlungswegen -7- -8-
Passive Nutzungspflicht? Hinweise auf der Website der BRAK (Stand: 20.01.2016): Die bea-postfächer sind ab 01.01.2016 empfangsbereit [eingerichtet]; [ ] Das heißt, dass ab 2016 allen Kollegen Nachrichten beziehungsweise Dokumente zugestellt werden können. Es bedeutet zugleich, dass alle Rechtsanwälte auch für die am ERV teilnehmenden Gerichte und Kollegen erreichbar sind. -9- Passive Nutzungspflicht? Mögliche Definition: Die Pflicht, ein bea zum Empfang von Schriftsätzen und Schreiben vorzuhalten und dieses zu überwachen. => m.e.: Nein! - Gesetzlich angeordnete Nutzungspflicht fehlt! Hinweis der BRAK (Stand: 20.01.2016) unter http://bea.brak.de/fragenund-antworten/: Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. [ ] Die BRAK empfiehlt daher, die für die Erstregistrierung erforderliche bea- Karte rechtzeitig zu bestellen, damit die Gefahr haftungsrechtlicher Konsequenzen durch das Verpassen relevanter Post vermieden wird. -10-
- Haftungsgefahr und damit eine möglicherweise ungeschriebene Nutzungspflicht besteht m.e. nicht! - eingerichtet = empfangsbereit eingerichtet? - BRAK legt 31a BRAO nach unserer Auffassung zu weit aus - Eilverfahren vor dem AGH Berlin (Az. I AGH 17/15 und Az. II AGH 15/15 und Az. II AGH 16/15) anhängig - Nach anderer Auffassung besteht eine Nutzungspflicht über 27 BRAO (Kanzleipflicht) Syndikusanwälte: - Syndikusanwälte erhalten gemäß 31a Abs. 2 S. 2 BRAO ein bea pro Anstellungsverhältnis - Diese Regelung tritt am 01.10.2016 in Kraft ( 215 Abs. 4 S. 2 BRAO) -11- -12-
Umfangsverfahren: - Bisherige Kapazitäten bei Gericht: 100 Anhänge mit insgesamt maximal 30 MB - Geplante Kapazitäten bei Gericht: 500 Anhänge mit insgesamt maximal 150 MB - Problem für Verfahren mit umfangreichen Anhängen (z.b. Bausachen) - Mögliche Lösungen: Erweiterungen der Kapazitäten bei Gericht oder Einreichung von qualifiziert elektronisch signierten Schriftsätzen nebst Anlagen auf DVD oder USB-Stick Zugang zum bea: - Kammerwechsel: Unproblematisch, es gibt nur ein bea pro Anwalt - Kanzleiwechsel: Dem Gericht mitteilen; hoher administrativer Aufwand, Fehleranfälligkeit - Urlaubsvertretung: siehe Kanzleiwechsel - RA in mehreren Kanzleien: Problematisch, m.e. dürfen Zugriffsberechtigungen nicht erteilt werden - ReFa scheidet aus: Berechtigungen entziehen -13- -14-
Folgen eines technische Ausfalls: 130d S. 3 ZPO n.f. : Ist es dem RA vorübergehend unmöglich, dem Gericht elektronische Dokumente zu übermitteln, muss er bei der (in einem solchen Fall zulässigen) Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen. Weiterer Zeitplan des bea Weiterer Zeitplan des bea -15- -16-
Weiterer Zeitplan des bea Ab 2016: Versand und Empfang von Nachrichten über bea ( 31a BRAO); ursprünglicher Start am 01.01.2016 von der BRAK am 26.11.2015 verschoben Mindestens bis 31.12.2017: Prozessual wirksame Übermittlung von Schriftsätzen über das bea nur mit QES Frühestens ab 01.01.2018: Prozessual wirksame Übermittlung von Schriftsätzen über das bea ohne QES; Pflicht, einen sicheren Übermittlungsweg gemäß 130a Abs. 4 ZPO vorzuhalten Spätestens ab 01.01.2022: Alle Rechtsanwälte müssen Schriftsätze elektronisch, z.b. per bea, bei Gericht einreichen ( 130d ZPO) -17-
Ihr Referent: Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht) Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Oppenheimstraße 16, 50668 Köln Telefon 0 221 / 97 31 43-0 Telefax 0 221 / 97 31 43-99 julius.oberste-dommes@werner-ri.de www.werner-ri.de -19- http://www.wernerri.de/rechtsnews/news/news/diebrak-darf-das-bea-einesrechtsanwalts-ab-dem-01012016- nicht-ohne-dessenerstregistrierung-empf/ http://www.wernerri.de/rechtsnews/news/news/eilan trag-an-agh-berlin/ -18-