Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

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Transkript:

64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung Vom. Februar 996 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 45, 8 Absatz, 40 und 64 Absatz des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 ) beschliesst: * Gegenstand der Anpassung Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 5 % seit dem. Dezember 007 oder seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an: a) die Tarifstufen der Einkommenssteuer ( 44 Absatz des Gesetzes); b) die allgemeinen Abzüge bei der Einkommenssteuer:. Abzug vom niedrigeren Erwerbseinkommen, wenn beide Ehegatten unabhängig von einander ein Erwerbseinkommen erzielen ( 4 Absatz Buchstabe c des Gesetzes);. Höchstbetrag der Kosten für die Betreuung von Kindern ( 4 Absatz Buchstabe d des Gesetzes);. Höchstbeträge der Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung ( 4 Absätze und des Gesetzes); c) die Sozialabzüge nach 4 Absatz des Gesetzes. Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7 % seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an: a) die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ( in Verbindung mit 40 des Gesetzes); b) den steuerfreien Betrag bei der Schenkungssteuer ( 9 Absatz des Gesetzes). * Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach Absatz des Gesetzes werden ab. Januar 006 wie folgt festgelegt (Klassen -5): Steuer Klasse Klasse Klasse Klasse 4 Klasse 5 für die ersten % 4% 6% 9% % 8'97 Franken für die nächsten 5% 0% 5%.5% 0% ) BGS 64.. GS 9, 870

64.59.0 Steuer Klasse Klasse Klasse Klasse 4 Klasse 5 4'97 Franken für die 6% % 8% 7% 6% nächsten 84'59 Franken ab 55'087 Franken 5% 0% 5%.5% 0% * Freibetrag der Schenkungssteuer Der Abzug gemäss 9 Absatz des Gesetzes von Zuwendungen, die der Schenkungssteuer unterliegen, wird ab dem. Januar 006 auf Fr. 4'00.-- festgesetzt 4 Rundungen Bei der Anpassung werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge bei der Einkommenssteuer sowie der steuerfreie Betrag bei der Schenkungssteuer auf die nächsten 00 Franken auf- oder abgerundet. Beträge unter 000 Franken werden auf die nächsten 50 Franken auf- oder abgerundet. Die Rundungsdifferenzen werden bei der Berechnung der nächsten Anpassung berücksichtigt. 5* Indexstand Der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 000 = 00.0 Punkte) stand am. Dezember 004 bei 04. Punkten, am. Dezember 007 bei 08.0 Punkten. Die nächste Anpassung der Tarifstufen und Abzüge gemäss Absatz der Verordnung wird vorgenommen, wenn der Indexstand am Ende eines Jahres.4 Punkte erreicht oder übersteigt. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die nächste Anpassung der Tarifstufen und des steuerfreien Betrages gemäss Absatz der Verordnung vorgenommen, wenn der Indexstand am Ende eines Jahres.5 Punkte erreicht oder übersteigt. 6* Zeitliche Wirkung Die Anpassung der Tarifstufen, der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge der Einkommenssteuer tritt auf den Anfang der Steuerperiode in Kraft, die ein Jahr nach dem Indexstichtag beginnt ( 45 Absatz des Gesetzes). Die Anpassung der Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie des steuerfreien Betrages bei der Schenkungssteuer tritt ein Jahr nach dem für die Anpassung massgebenden Indexstichtag in Kraft. Der angepasste Tarif und Steuerfreibetrag gilt für alle Erbanfälle, Zuwendungen und Schenkungen, für die der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten entsteht ( 6 und 7 des Gesetzes). 7 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am. Januar 997 in Kraft. Die und treten rückwirkend am. Januar 996 in Kraft.

64.59.0 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 4 Die Steuerverordnung Nr. 0 vom. März 99 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am. Mai 996 unbenutzt abgelaufen. ) GS 9, 4 (BGS 64.59.0).

64.59.0 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 4.0.005 0.0.006 totalrevidiert - 4.0.005 0.0.006 totalrevidiert - 4.0.005 0.0.006 6 totalrevidiert -.09.008 0.0.009 totalrevidiert -.09.008 0.0.009 5 totalrevidiert - 4

64.59.0 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle.09.008 0.0.009 totalrevidiert - 4.0.005 0.0.006 totalrevidiert - 4.0.005 0.0.006 totalrevidiert - 5.09.008 0.0.009 totalrevidiert - 6 4.0.005 0.0.006 totalrevidiert - 5